Dem Landgericht Neuruppin lag ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor, bei dem zwei Idealvereine miteinander über den Inhalt eines Impressums stritten. Das Gericht kam zum Ergebnis, dass ein Verstoß gegen eine Impressumspflicht nicht zwangsläufig ein erfolgreiches Unterlassungsverfahren nach sich zieht.
Die Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens sind eingetragene Vereine, die beide jeweils Paintball-Anlagen betreiben. Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner ab, weil dessen Webseite kein Impressum aufwies. Der Antragsgegner erstellte daraufhin ein Impressum, das jedoch Informationen zum Vereinsregister und die dazugehörige Registernummer vermissen ließ. Zudem gab er die strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht ab. Der Antragsteller nahm das zum Anlass, ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Neuruppin anzustrengen.
Das Landgericht Neuruppin wies den Antrag des Antragstellers, »es zu unterlassen, die Pflichtangaben zu unterlassen«, als unbegründet zurück (Beschluss vom 09.12.2014, Az.: 5 O 199/14). Nach Ansicht der Kammer des Landgerichts war die Abmahnung missbräuchlich; der Antragsteller war nicht zur Abmahnung befugt, da ihm der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht. Der Unterlassungsanspruch scheitere bereits an der Bagatellklausel (§ 3 Abs. 1 UWG), denn die wesentlichen Informationen zum Antragsgegner finden sich in dessen Impressum, so dass eine spürbare Beeinträchtigung von Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmern nicht ersichtlich ist. Der Verbraucher braucht die Angaben des Vereinsregisters und der Registernummer nicht für die Entscheidung, ob er dem Verein beitreten will. Der Antragsteller verwies allerdings auf eine Entscheidung des OLG Hamm, mit der sich das LG Neuruppin näher auseinandersetzte. Im Ergebnis waren beide Fälle aber nicht vergleichbar, da das OLG Hamm die Notwendigkeit von Angaben aus dem Handelsregister behandelte. Die Anforderungen und Voraussetzungen da sind andere als beim Vereinsregister. Das LG Neuruppin stellte fest, dass ein Verein des Hinweises auf das Register nicht bedürfe, um seine formelle Existenz zu untermauern, da es auch Vereine wie Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und andere gibt, die gerade nicht eingetragen werden müssen. Zu Fragen der Haftung ist so ein Eintrag für Vereine ebenfalls nicht notwendig, da beispielsweise nicht-eingetragene Verein für Gesellschaften bürgerlichen Rechts haften, § 54 BGB. Da ein solcher Registereintrag demnach weder für den Existenznachweis noch die Erkennbarkeit von Haftungsregelungen eines Marktteilnehmers notwendig sind, ist er auch nicht aus Gründen des Verbraucherschutzes im Impressum erforderlich. Damit hat der Eintrag im Vereinsregister keine so große Bedeutung wie der im Handelsregister bei wirtschaftlich orientierten Unternehmungen. Für den Fall stellt sich lediglich die Frage, ob der hier für die Parteien bestehende Eintragungspflicht wirtschaftlich Bedeutung zukommt. Diese Frage verneint das LG Neuruppin, da beide Parteien gerade nicht-wirtschaftliche Vereine sind. Mithin sind beide nicht auf die Erzielung von Gewinn im marktwirtschaftlichen Wettbewerb ausgerichtet und zwischen den Parteien besteht kein Wettbewerbsverhältnis. Die Eintragungspflicht eines solchen Vereins hat nichts mit wirtschaftlichen Erwägungen zu tun, sondern dient alleine, deren Rechtsfähigkeit als juristische Person zu begründen.
Das LG Neuruppin zweifelt letzten Endes daran, ob ein nichtwirtschaftlicher Verein wie der Antragsteller wettbewerbsrechtliche Ansprüche gegen einen anderen nicht-wirtschaftlichen Verein gelten machen könne. Die Vereine dürfen sich nach in ihrer Satzung festgelegten ideellen Zwecken nur sportlich, aber nicht wirtschaftlich in einem Konkurrenzverhältnis befinden. Täten sie es doch, so wäre das nicht im Wege des Wettbewerbsrechts, sondern in dem des Vereinsrechts zu klären. Aus unter anderem diesem Grunde bestehen auch Zweifel an der Wiederholungsgefahr: wenn schon die wettbewerbsrechtliche Abmahnung nicht geltend gemacht werden darf, so betrifft das auch die Wiederholungsgefahr. Die Rechtsprechung zur Wiederholungsgefahr sei ja nur bei Gewerbetreibenden rigide. Außerdem verlangte der Antragsteller kein Unterlassen, sondern ein aktives Handeln zur Erstellung des Impressums, und von der ursprünglichen Nichtvornahme der Handlung kann nicht ohne weiteres auf die Wiederholungsgefahr gefolgert werden. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan und es ist für das Gericht auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das Impressum wieder entfernen wolle. Das Impressum erweist sich im Rahmen der Selbstdarstellung ohnehin als nützlich: Mit Angabe von Adresse und eMail ergibt sich für Interessierte die Möglichkeit einer schnellen Kontaktaufnahme, was dem Antragsgegner zu Gute kommt. Aus all diesen Gründen wies das Landgericht Neuruppin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück.
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