OLG Koblenz

Keine Antwortpflicht auf Anfragen an die eMail-Adresse im Impressum

Das OLG Koblenz hatte in einem Streit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen und der 1&1 Mail&Media GmbH zu entscheiden, ob die Kontakt-eMail-Adresse in einem Impressum mit lediglich automatischen Standard-Antworten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

Der Bundesverband hatte gegen 1&1 geklagt, da zwei Verbraucher auf Anfragen an die im Impressum hinterlegte eMail-Adresse der Beklagten standardisierte eMails erhielten, die lediglich allgemeine Hinweise auf weitere Informationsquellen über den Telemediendienst oder telefonische Kontaktmöglichkeiten gaben. Die Beklagte erklärte, alle Mails, die nicht als Spam erkannt würden, würden von einem Mitarbeiterteam individuell bearbeitet. Die beiden hier in Rede stehenden Mails seien gelesen und bearbeitet worden. Der erste Kunde wünschte eine Antwort nur für den Fall, dass eine bestimmte Frage seitens der Beklagten bejaht werde. Die Frage verneinte die Beklagte allerdings, weshalb der Fragende lediglich die standardisierte eMail erhielt. Den anderen Kunden identifizierte die Beklagte 1&1 als Mitarbeiterin der Klägerin und deren Fragen als Fangfragen, weshalb sie lediglich mit einer standardisierten eMail antwortete. In erster Instanz vor dem Landgericht Koblenz war die Klägerin erfolgreich. Das Gericht meinte, es liege mit den standardisierten Antwort-Mails schon keine Kommunikation vor. Die Beklagte legte Berufung zum Oberlandesgericht Koblenz ein.

Das OLG Koblenz gab der Berufung statt, da die Klägerin der Beklagten nicht nachweisen konnte, dass sie ausschließlich automatisierte Standardantworten auf eMail-Anfragen gibt und damit ein Verstoß gegen die Pflicht, auch via im Impressum angegebener eMail-Adresse unmittelbare Kommunikation zu ermöglichen, vorliegt (Urteil vom 01.07.2015, Az. 9 U 1339/14). Zwar haben zwei Verbraucher lediglich standardisierte eMails erhalten; aber damit steht nicht fest, dass die Beklagte in allen Fällen, in denen sich Verbraucher an sie wenden, mit diesen standardisierten eMails antwortet. § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG soll eine individuelle unmittelbare Kommunikation auf elektronischem Wege über die angegebene eMail-Adresse ermöglichen. Das heisst nicht, dass der Anbieter von Telemedien Anfragen in jedem Fall beantwortet muss. Entscheidend ist, dass die eMail-Adres­se die Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ermöglicht und er seine Erreichbarkeit nicht einschränkt. Das OLG Koblenz zieht den Vergleich zum traditionellen Postweg, bei dem der Anbieter von Telemedien an ihn gerichtete Anfragen im Einzelfall unbeantwortet lassen kann, ohne dadurch wettbewerbs­widrig zu handeln. Nicht anders ist das bei an ihn gerichtete eMails. Inwieweit die Erklärung der Beklagten zum Umgang mit den beiden eMail-Anfragen zutreffend ist, ließ das Gericht dahinstehen. Die Klägerin muss den Wettbewerbsverstoß der Beklagten darlegen und beweisen. Das hat sie aber nicht geschafft, da sie sich lediglich auf die zwei Vorfälle stützt, die sich allerdings als Einzelfälle (»falls ja« und »Mitarbeiterin des Klägers«) darstellen. Diese lassen aber nicht den Schluss zu, dass die Beklagte alle Kundenkorrespondenz mit diesen Standard-eMails führt.

Die Klägerin wandte weiter ein, beim Kunden hinterließen die eMails den Eindruck, die Beklagte lehne jede weitere Kommunikation ab. Dies war von der Beklagten in diesen beiden Fällen auch gewollt. Allerdings verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG keine bestimmte inhaltliche Qualität der Kommunikation, weshalb der Einwand ebenfalls nicht zählt.

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Hinweis: Die united-domains AG, deren Projekt domain-recht.de ist, ist eine Tochter von 1&1 Internet.

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