OLG Celle

Domain-Inhaber ist Diensteanbieter

Das Oberlandesgericht Celle hat im Rahmen einer negativen Feststellungsklage die Verantwortlichkeit eines Diensteanbieters für Fehler im Internet-Impressum ein wenig auseinanderdividiert und festgestellt, dass für eine Unternehmenshomepage regelmäßig der Arbeitgeber Diensteanbieter ist, nicht dessen Mitarbeiter (OLG Celle, Beschluss vom 02.08.2012, Az.: 13 U 72/12).

Der Beklagte hatte die Klägerinnen am 17. März 2011 wegen eines mangelhaften Impressums abgemahnt. Diese sahen sich als Angestellte eines Unternehmens, das Inhaberin der Domain und des Internetauftritts ist, zu Unrecht abgemahnt und erhoben eine negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Verden (Az.: 10 U 96/11). Das bestätigte die negative Feststellungsklage. Der Beklagte ging in Berufung zum zuständigen Oberlandesgericht Celle. Das OLG Celle wies die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurück (Beschluss vom 02.08.2012, Az.: 13 U 72/12), da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Beklagte habe versäumt darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerinnen Diensteanbieter im Sinne des Telemediengesetzes (§ 2 Abs. 1 TMG) sind und als solche Verantwortung für das fehlerhafte Impressum haben. Der Beklagte habe nicht einmal behauptete, dass die Klägerinnen Domain-Inhaberinnen seien, und er habe auch nicht vorgetragen, dass sie irgendwelchen Einfluss auf die Inhalte des Internetauftritts hätten. Verantwortlich als Diensteanbieter ist laut OLG Celle grundsätzlich der Homepage-Inhaber, da maßgebend die Funktionsherrschaft über die Domain ist. Die Funktionsherrschaft habe regelmäßig der Domain-Inhaber. Bei einer Unternehmenshomepage – wie hier – ist das regelmäßig der Arbeitgeber, nicht dessen Mitarbeiter, gegen die sich die Abmahnung des Beklagten richtete.

Die Entscheidung geht in die richtige Richtung, bleibt aber in einigen Formulierungen etwas schwammig. Augenscheinlich wird nicht ordentlich zwischen dem Domain-Inhaber und dem Betreiber eines Online-Angebots unterschieden, die deutlich auseinander fallen können. Rechtsanwalt Thomas Stadler (internet-law.de) hat den Überblick und schaut angesichts dieser Entscheidung gleich über den Tellerrand. Für ihn könnte die Entscheidung auch Konsequenzen für die – vermeintliche – Impressumspflicht bei Twitter haben, da das OLG Celle auf die Funktionsherrschaft abstellt, die regelmäßig dem Domain-Inhaber zusteht. Ein Twitteraccount stellt aus Sicht von Rechtsanwalt Stadler keinen Dienst im Sinne des Telemedienrechts dar, sondern ist eher einem Nutzerprofil in Diskussionsforen vergleichbar. Die Funktionsherrschaft über Social Media-Dienste hat nach der Einschätzung des OLG Celle dann jeweils der Inhaber der Domain, über den dieser Dienst läuft, nicht aber der einzelne Nutzer.

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