LG Regensburg

Impressum auch bei Facebook nötig

Das LG Regensburg setzte sich mit der Frage auseinander, ob ein fehlerhaftes Impressum auf gewerblich genutzten Facebook-Seiten einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Was Fachleute bereits früher befürchtet haben, hat das Gericht nun bestätigt (Urteil vom 31.01.2013, Az.: 1 HK O 1884/12).

Die Klägerin, ein aufstrebendes IT-Systemhaus, zu deren Leistungsangebot die Entwicklung von Software und die Schulung betreffend aller gängigen Betriebssysteme zählt, stellte am 09. August 2012 fest, dass im Facebook-Auftritt der Beklagten, die das gleiche Betriebsspektrum aufweist, kein ordentliches Impressum (§ 5 TMG) vorhanden gewesen ist. Mit Schreiben vom gleichen Tag mahnte sie daher die Beklagte ab, forderte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und EUR 265,70 Abmahngebühren. Da die Beklagte das Ansinnen der Klägerin ablehnte, wandte sich diese an das Gericht. Dort hielt die Beklagte unter anderem entgegen, das notwendige Impressum sei bereits vor dem 09. August 2012 in der Info-Box durch Scrollen abrufbar gewesen. Außerdem habe die Klägerin eine rechtsmissbräuchliche Massenabmahnung vorgenommen, indem sie 181 Mitbewerber binnen acht Tagen abgemahnt habe.

Das angerufene Landgericht Regensburg bestätigte die Ansprüche der Klägerin und gab der Klage wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens der Beklagten statt (§§ 4 Ziffer 11, 8, 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Nach Ansicht des Gerichts besteht für geschäftsmäßig genutzte Facebook-Auftritte eine Impressumspflicht. Die Beklagte nutzt ihren Facebook-Auftritt als Eingangskanal für die eigene Website, auf der sie ihre entgeltlichen Dienstleistungen anbietet, womit eine geschäftsmäßige Nutzung vorliegt. Die Anforderungen an ein ordentliches Impressum erfüllte der Facebook-Auftritt zum Zeitpunkt der Abmahnung, also am 09. August 2012, nicht. Das Gericht hörte dazu Zeugen sowohl der Klägerwie der Beklagtenseite, wobei es zu dem Schluss kam, dass das Impressum noch nicht vorhanden war. Es waren lediglich die Adresse und die Telefon- und eMail-Verbindung sowie die Website nebst Firma angegeben. Was fehlte, war unter anderem die genaue Anschrift, der Geschäftsführer, das Handelsregister und weiteres. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin, die 181 Mitbewerber abgemahnt hatte, stellte das Gericht nicht fest, unter anderem weil ein Wettbewerber viele Mitbewerber abmahnen darf, wenn sich eine Vielzahl wettbewerbswidrig verhält. Zudem liegt nach Ansicht des Gerichtes der Schwerpunkt der klägerischen Tätigkeit nicht auf den Abmahnungen. Für die habe sie lediglich einen Arbeitstag aufgewendet – unter anderem, weil sie für eine Rechtsschutzversicherung ein Suchprogramm entwickelt hatte, mit dem sie Facebook auf die Verstöße von Mitbewerbern abgesucht habe.

Die Entscheidung des Landgerichts Regensburg bestätigt, was seit mindestens zwei Jahren unter Rechtsanwälten diskutiert wird: Social-Media-Angebote sind unter Umständen impressumspflichtig. Während für geschäftlich genutzte Facebook-Auftritte im Grunde keinerlei Zweifel dafür bestanden, wird hinsichtlich Twitter nach wie vor darüber diskutiert. Wer seine Social-Media Aktivitäten rechtssicher gestalten will, kommt nicht umhin, sich umfassend zu informieren.

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