Das Landgericht in Berlin macht in einer Entscheidung aus dem März 2013 deutlich, dass auch geschäftlich genutzte Google+-Accounts eines Impressums bedürfen (LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2013, Az.: 16 O 154/13). Etwas anderes stand auch gar nicht zu erwarten, doch das Landgericht war für Überraschungen gut.
Die Antragstellerin war von der Gegnerin wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung von einer Mitbewerberin abgemahnt worden. Bei Prüfung der Sach- und Rechtslage fiel auf, dass die Antragsgegnerin auf ihrer Google+-Präsenz kein rechtskonformes Impressum (Inhaberkennung) aufwies. Die Antragstellerin ließ die Gegnerin ihrerseits deswegen abmahnen, woraufhin allerdings innerhalb der gesetzten Frist keine Reaktion erfolgte. So beantragte die Antragstellerin durch ihren Anwalt eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Berlin.
Das Landgericht Berlin hatte Anlaufschwierigkeiten, der einstweiligen Verfügung stattzugeben, ließ sich aber durch den Hinweis auf EU-Richtlinien und Rechtsprechung überzeugen. Zunächst aber ergingen zwei Hinweise des Gerichts an die Antragstellerin. Unter anderem ließ das Gericht durchblicken, dass es das fehlende Impressum für eine Bagatelle halte, weil der Google+-Account nur dazu diene, die Aufmerksamkeit von Besuchern auf die offizielle Homepage des Anbieters zu lenken. Dort verweise das Impressum darauf, dass dieses auch für die Auftritte in sozialen Netzwerken gelte. Rechtsanwalt Florian Daniel, Vertreter der Antragstellerin, erinnerte das Landgericht Berlin nun an die Rechtsprechung anderer Gerichte und zwei, die Rechte von Verbrauchern schützende EU-Richtlinien (UGP-Richtlinie 2005/29 /EG und RL 97/7/EG), die unmittelbare Geltung auch in Deutschland entfalten. Die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG) regelt, dass soweit das Gemeinschaftsrecht Informationsanforderungen in Bezug auf Werbung, kommerzielle Kommunikation oder Marketing festschreibt, die betreffenden Informationen im Rahmen dieser Richtlinie als wesentlich angesehen werden (Erwägungsgrund 15 der Richtlinie). Die Richtlinie 97/7/EG widmet sich dem Verbraucherschutz beim Fernabsatz und regelt unter anderem, dass bei Abschluss eines Vertrages die Identität des Lieferers verfügbar (Artikel 4, Absatz 1a), also letztlich ein rechtskonformes Impressum vorhanden sein muss. Von einer Bagatelle kann dann bei einem fehlenden Impressum auf einem geschäftlich genutzten Goggle+-Account nicht mehr die Rede sein. Demgemäß erließ das Landgericht die einstweilige Verfügung antragsgemäß.
Mit der Entscheidung tat sich das Landgericht Berlin aus unerfindlichen Gründen ein wenig schwer. Die Entscheidung an sich war aufgrund der Erfahrungen mit gleichgelagerten Fällen bei Facebook-Accounts nicht anders zu erwarten. Rechtsanwalt Daniel wird die Entscheidungsgründe veröffentlichen, sobald sie den Parteien ordentlich zugestellt wurden.
Rechtsanwalt Thomas Schwenke gibt unter Berücksichtigung des aktuellen Urteils des Landgericht Berlins eine Anleitung, wie Sie Ihr Google+-Profil mit einem Impressum ausstatten,.
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