LG Bamberg

Kommt das Impressum mit Countdown?

Das Landgericht Bamberg ist in einem kürzlich ergangenen Urteil der Ansicht, dass ein Internetimpressum entsprechend den Anforderungen des Telemediengesetzes wettbewerbswidrig ist, wenn kein Kommunikationsweg angegeben ist, über den ein Verbraucher nicht binnen 60 Minuten eine Rückmeldung erhält (LG Bamberg, Urteil vom 23.11.2012, Az.: 1 HK O 29/12). Die Meinungen über die Entscheidung gehen auseinander.

Der Inhaber eines eBay-Accounts hatte für diesen als Anbieterkennzeichnung Name, Anschrift und eMail-Adresse angegeben. Das fand wohl ein Wettbewerber nicht ausreichend. Im Streit wandte sich der Wettbewerber an das Landgericht Bamberg. Dieses bestätigte einen Wettbewerbsverstoß seitens des Anbieters und ist der Meinung, der Anbieter ermögliche keine unmittelbare Kommunikation; vielmehr müsse er einen Kommunikationsweg anbieten, über welchen innerhalb von 60 Minuten Anfragen eines Verbrauchers beantwortet werden können.

Uns liegt das Urteil bisher nicht vor. Rechtsanwälte, die darüber berichten, sind unterschiedlicher Auffassung. Alle kommen aber zu dem Ergebnis, dass es sinnvoll erscheint, im Impressum eine Telefonnummer anzugeben, über die man auch tatsächlich erreichbar ist, um solchen Abmahnungen zu entgehen. Während Rechtsanwalt Dr. Schenk das Urteil für falsch und Rechtsanwalt Beckmann von Beckmann und Norda die Anforderungen des LG Bamberg für überzogen hält, sieht Dr. Damm von damm-legal.de die Entscheidung im Lichte anderer Rechtsprechung als vertretbar an: allein die Angabe von Anschrift und eMail-Adresse erfüllen nach seiner Auffassung nicht die gesetzlichen Anforderungen. Um das Urteil letztendlich beurteilen zu können, kommt es auf den genauen Sachverhalt an. Die blosse Angabe einer eMail-Adresse bedeutet ja nicht, dass ein Verbraucher nicht binnen 60 Minuten eine Rückmeldung des Anbieters erhält. Einfach also einen zeitlichen Rahmen zu setzen, den das Landgericht Bamberg wohl einer EuGH-Entscheidung (Urteil vom 16.10.2008, Az.: C‑298/07) entnommen hat, und den mit der Annahme zu verknüpfen, per Telefon ist der einzuhalten, aber per eMail nicht, dürfte nach unserer Auffassung kein ausreichender Grund sein, einen Wettbewerbsverstoß anzunehmen.

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