LG Aschaffenburg

Impressumspflicht bei Facebook

Das Landgericht Aschaffenburg stellte im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens fest, dass auch Social Media-Angebote, soweit sie nicht ausschließlich privat genutzt werden, eines Impressums bedürfen (Urteil vom 19.08.2011, Az.: 2 HK O 54/11).

Die Antragstellerin betreibt im Internet ein Informationsportal über eine Stadt und deren Landkreis, auf dem sie unter anderem über Neuigkeiten, Veranstaltungen, Kultur, Ausgehtipps und Branchen der Region informiert und Bildergalerien vorhält sowie Werbung veröffentlicht. Die Antragsgegnerin steht dem nicht nach und liefert unter einem eigenen Internetangebot ebenfalls solche Informationen nebst Fotogalerien und schaltet Werbung Dritter. Beide Parteien verfügen auch über eigene Facebook-Seiten. Die Antragstellerin meint, das Impressum auf der Facebook-Seite der Gegnerin entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 5 Telemediengesetz (TMG) und begehrte von der Antragsgegnerin, es zu unterlassen, die erforderlichen Pflichtangaben nicht leicht erkennbar und/oder nicht unmittelbar erreichbar auf ihrer Facebook-Seite zur Verfügung zu halten.

Das angerufene Landgericht in Aschaffenburg gab der Antragstellerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens Recht. Die Anbieterkennung der Antragsgegnerin auf deren Facebook-Seite entsprach aus Sicht des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Parteien im Wettbewerb miteinander stehen, was angesichts beider Angebote offensichtlich ist. Dann stellte sich die Frage der rechtskonformen Anbieterkennung. Die Facebook-Seite der Antragsgegnerin enthielt nur Angaben zur Anschrift und zur Telefonnummer; diese Angaben an sich entsprachen nicht den Anforderungen. Doch muss aus Sicht des LG Aschaffenburg, entgegen anderer Ansichten, das Impressum sich nicht zwingend unter der Facebook-Seite befinden; ein Link zu einer anderen Domain kann ausreichen. Dieser Link muss jedoch – entsprechend den Vorgaben des Gesetzgebers – leicht erkennbar sein. Die Antragsgegnerin hatte eine Verlinkung unter dem Begriff „Info“. Dies, so meinte das LG Aschaffenburg, reiche nicht aus, da die Pflichtangaben einfach und effektiv optisch wahrnehmbar und ohne langes Suchen auffindbar sein müssten. Der Begriff „Info“ sei zur Identifizierung der Pflichtangaben nicht angemessen, weshalb darin bereits ein Verstoß gegen § 5 TMG liege. Darüber hinaus aber sei das Impressum, welches über den Link aufrufbar sei, missverständlich. Es ergäbe sich nicht, wer welche Verantwortung habe, da die dort genannte Firma als im presserechtlichen Sinne, nicht aber im Sinne des Telemedienrechts und nicht im Hinblick auf die Facebook-Seite verantwortlich bezeichnet werde. Auch darin liege ein Verstoß gegen § 5 TMG, meinte das LG Aschaffenburg, und erließ die einstweilige Verfügung.

Die Entscheidung manifestiert, was von Juristen seit einiger Zeit diskutiert wird: Social Media Angebote, die auch geschäftlich genutzt werden, müssen ein Impressum aufweisen. Dieses muss den gesetzlichen Anforderungen gemäß leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das LG Aschaffenburg vertritt zulässige Ansichten, über die sich streiten lässt. Dass das Impressum nicht zwingend auf der Social Media Seite sein muss, ist erfreulich; dass aber der Begriff „Info“ nicht ausreichen soll für die Bezeichnung des Links zu einem woanders erreichbaren Impressum, überzeugt nicht. Für die Praxis heisst das: In jedem Falle sollte man seine unterschiedlichen Social Media Kanäle darauf untersuchen, ob sie, soweit auch geschäftlich genutzt, das erforderliche Impressum oder einen Link dahin aufweisen – leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar.

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