Eine Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg vom April diesen Jahres sorgt jetzt für Unruhe: das Gericht kam zum Ergebnis, dass eine Webseite, die als Baustelle gekennzeichnet ist, auch der Impressumspflicht nach § 5 TMG unterliegt (Urteil vom 03.04.2012, Az.: 2 HK O 14/12). Das Urteil ist korrekt, aber nicht zu verallgemeinern: nicht alle Baustellenseiten müssen ein Impressum aufweisen.
Auf der Webseite der Beklagten, Herausgeberin eines Anzeigenblattes, befand sich der Hinweis »Hier entsteht in Kürze unsere Internetpräsenz«, deren Logo, die Kontaktdaten eines Vertriebsmitarbeiters und eine aktuelle Ausgabe ihres Anzeigenblattes als .pdf-Dokument zum Herunterladen. Auf der Webseite fehlte ein Impressum, das .pdf-Dokument wies es auf. Die Klägerin, die ebenfalls ein Anzeigenblatt herausgibt, sah darin einen Verstoß gegen die geltende Impressumspflicht und klagte auf Unterlassung.
Das Landgericht Aschaffenburg gab der Klage statt. Nach seiner Ansicht lag ein Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und § 5 TMG (Telemediengesetz) vor, wonach geschäftsmäßige genutzte Internetseiten eine Anbieterkennung (Impressum) aufweisen müssen. Die Beklagte nutzte das in Streit stehenden Internetangebot bereits geschäftlich, da Inhalte über die abrufbare .pdf-Datei zugänglich waren. Damit werbe sie bereits für ihre Angebote und die Möglichkeit, in dem Magazin zu werben. Für eine geschäftliche Tätigkeit sprach auch die Anschrift und eMail-Adresse des Vertriebsmitarbeiters und das Logo der Beklagten. Dass Impressum im herunterladbaren Anzeigenmagazin reicht, so das Gericht, nicht aus, das Impressum für die Internetpräsenz zu ersetzen.
Die Entscheidung steht vermeintlich im Gegensatz zu einer früheren Entscheidung des Landgerichts in Düsseldorf (Urteil vom 15.12.2010, Az.: 12 O 312/10), bei dem dieses in einem ähnlich gelagerten Fall keine geschäftliche Tätigkeit und damit keine Impressumspflicht auf Seiten des Anbieters sah. Im Streit waren zwei Werbeagenturen, das Webangebot der Beklagten wurde gerade überarbeitet; es fand sich lediglich der Vermerk, man befasse sich mit »alle[m] für die Marke« und die Bitte, später wieder vorbeizuschauen auf der Website. Nach Ansicht des LG in Düsseldorf hatte die Beklagte keine konkreten Leistungen beworben und die Angabe »alles für die Marke« stellte sich dem Besucher als bloßer Slogan dar, vermittelte ihm aber keine Informationen zum tatsächlichen Tätigkeitsfeld der Beklagten. Die beiden Urteile schließen sich gegenseitig nicht aus. Es verlaufen sehr feine Grenzen zwischen geschäftlicher und nicht-geschäftlicher Tätigkeit.
Das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg ist bisher nicht im Internet veröffentlicht.
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