Seit 1.1.2002 gilt nicht nur das neue Schuldrecht, sondern auch ein neues „Internetrecht“. Mittlerweile hat sich im Internet herumgesprochen, dass eine Impressumspflicht besteht. Nur scheint keiner so richtig zu wissen, für wen die gilt und was man machen muss, um der Pflicht nachzukommen. Bekannt ist allerdings, dass man bei Verstößen gegen die Impressumspflicht bis zu EURO 50.000 berappen muss. Man sollte sich also mit der Sache einmal beschäftigen. Zumal aktuell eine Bochumer Anwaltskanzlei im Auftrag eines Mandanten, der Büroartikel vertreibt, Konkurrenten abmahnt, deren Internet-Impressen nicht den Anforderung der neuen Gesetzgebung entsprechen.
„Das“ Internetrecht gibt es so wenig wie „das“ Domain-Recht. Vielmehr hat man es mit einer Vielzahl unterschiedlicher Gesetze zu tun, die auf die Rechtssituation des Internet und dem Umgang mit Domain und Domain-Namen einwirken. Dazu gehören u.a. das Teledienstegesetz (TDG) und der Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV).
Das TDG wurde zu Beginn diesen Jahres geändert, wodurch die Impressumspflicht neu geregelt wurde. Bevor man sich mit dem Inhalt des Impressums auseinandersetzt, sollte man allerdings prüfen, ob man überhaupt ein Impressum auf der eigenen Domain bereit stellen muss. Zur Aufklärung hilft, wie so oft, ein Blick ins Gesetz, d.h. ins TDG und den MDStV.
Laut diesen Normen besteht die Impressumspflicht für: „Telediensteanbieter bzw. Mediendiensteanbieter“!“! Klingt ein bißchen wie nach einer Dauerwerbesendung im Fernsehen. Was habe ich damit zu tun? – Ich habe nur eine Homepage oder Website und stelle Daten ins Internet, ich gehöre zur Community, aber ich bin ja wohl kein Tele- oder Mediendiensteanbieter. Wie so oft in der Juristerei, kommt es darauf an; in diesem Falle, was sie für Daten wie bereitstellen: Wer kommerzielle Inhalte bereitstellt, kommt um ein Impressum nicht herum.
Es fragt sich also, wann eine Website kommerzielle Inhalte hat. Der Betreiber einer solchen Seite ist dann Tele- oder Mediendiensteanbieter und muss sich um das Impressum kümmern. Woran erkenne ich also, ob ich dazugehöre? Eine Differenzierung beider Dienstearten ist nicht zwingend notwendig, da die Regelungen für beide im Grunde identisch sind. Zwei verschiedene Regelungen gibt es, da sie jeweils eigene Rechtskreise regeln, nämlich die Teledienste, die allein vom Bund geregelt werden dürfen und die Mediendienste, die in die Kompetenz der Länder fallen.
Für die praktische Umsetzung eines Impressums ist der Unterschied marginal. Mit einem Teledienst haben wir es zu tun und das TDG findet Anwendung, wenn Information und Kommunikation im Rahmen von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, die für eine individuelle Nutzung bestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zugrunde liegt, angeboten werden. Wichtig ist hierbei, dass eine individuelle Nutzung stattfindet wie beispielsweise beim Online-Banking, Warenbestellung oder bei Tariferechnern. Überall da, wo ein Einzelner individuell bedient wird.
Im Gegensatz dazu gelten die Regeln des MDStV, wenn beim Internetangebot die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht. Damit sind u.a. die Internetpräsenzen der Zeitungen und Zeitschriften bzw. eZines gemeint, auch Internetportale und Verzeichnisdienste können darunter fallen. Hier tritt zwar auch immer ein Individuum dem Angebot gegenüber, aber es erfährt keine individuelle Dienstleistung, es werden keine Daten für ihn berechnet oder eine Leistung speziell für ihn erbracht. Vielmehr ist ein allgemeines Angebot vorhanden das sich so in seiner Form an alle Interessierten wendet ohne auf Individuen einzugehen.
Für beide Diensteformen gilt, dass nun vom Betreiber des Angebots ein umfangreiches Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten ist. Bei der näheren Erläuterung halten wir uns zunächst an das TGD.
§ 6 des TDG bestimmt die Impressumspflicht für geschäftsmäßige Teledienste. Was ist aber ein geschäftsmäßiger Teledienst und wo fängt die Geschäftsmäßigkeit an?
Das hat wieder niemand genau gesagt. Das Gesetz schweigt sich aus oder ist indifferent. In § 3 TDG werden die benutzten Begriffe definiert. Unter den Begriff Diensteanbieter fallen dort jede natürlichen oder juristischen Personen, die eigene oder fremde Teledienste zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln. Der Begriff „geschäftsmäßig“ ist aber nicht definiert. Erwähnung findet aber die Formulierung „kommerzielle Kommunikation“. Kommerziell und geschäftsmäßig sind in ihrer Bedeutung vergleichbar. Kommerziell ist die Kommunikation nach § 3 TDG, wenn sie der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einem freien Beruf ausübt.
Mit dem weiter oben bereits gegeben Hinweis deutet sich an, was alles umfaßt wird. Schon ein Tarifrechner auf der Webseite macht den Betreiber zum Anbieter eines Teledienstes und verpflichtet ihn zum Impressum. Desgleichen dürften Partnerprogramme wie sie Bücher- und CD-Versender anbieten und die als PopUp oder Werbung auf der eigenen Webseite vorhanden sind einen Teledienst begründen und damit die Impressumspflicht. Denn in beiden Fällen dient der Dienst letztlich, Nutzer auf die Seite und so kommerziellen Nutzen zu ziehen. Einig ist man sich, dass es auf eine Gewinnerzielung dabei nicht ankommt. Von der Geschäftsmäßigkeit kann man ausgehen, wenn das Angebot nachhaltig und auf Dauer angelegt ist.
Die Einstiegsgrenze für die Impressumspflicht ist deshalb nicht niedrig genug anzusetzen. Bisher gibt es zwar keine Rechtsprechung dazu, aber der Gesetzgeber (die EU!) hat die Richtlinie, die Eingang in das TDG gefunden hat, erlassen, um den Kunden zu schützen. Und dieser Schutz wird konsequent umgesetzt werden, gerade von den Gerichten.
Fragt sich nur noch, was in das Impressum hinein muss.
Hier wird das Gesetz in § 6 TDG recht deutlich: Folgende Informationen sind leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der Telediensteanbieter niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der E-Mail-Adresse,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer.
5. Für einige Berufssparten kommt noch einiges hinzu. Hier verweist die Norm auf andere EG-Richtlinien, die die Berufsausbildung regeln. Zu diesen so geregelten Berufen gehören u.a. Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, die noch folgende zusätzliche Daten im Impressum angeben müssen:
a) die Kammer, der die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist und
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind.
6. Für alle Telediensteanbieter, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes besitzen, gilt, diese Nummer muss ebenfalls im Impressum angegeben werden.
Soweit die Regelung für Teledienste. Für Anbieter von Mediendiensten sind die notwendigen Angaben im MDStV geregelt; sie gehen nicht ganz so weit. Nach § 6 des MDStV hat der Anbieter für seine Angebote Namen und Anschrift sowie bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten anzugeben.
„Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist.“
Verantwortlicher kann jedoch nur sein, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Soweit die Regelungen für Mediendiensteanbieter.
Die Anforderungen sind teilweise hoch und hier und da erscheinen die Gesetzesänderungen (die auf einer EU-Richtlinie beruhen) über das Ziel hinauszuschießen. Denn im wirklichen Leben (im Gegensatz zum virtuellen) muss der Rechtsanwalt oder Steuerberater, zu dem ich gehe und dessen Anschrift ich damit kenne, nicht mitteilen, dass er in Deutschland zugelassen ist, welches Berufsrecht für ihn gilt und zu welcher Kammer er gehört. Auf Nachfrage wird er einem das sicher mitteilen.
Im übrigen ist es selbstverständlich, wenn man ein Internetprojekt aufbaut, mit dem man Geld verdienen will, dass man, um Kundenvertrauen zu schöpfen, mit offenen Karten spielt und die notwendigen Daten gut auffindbar zu Verfügung stellt. Alles andere wäre schlicht dumm.
Achtung, seit 1.7.2002 gilt ein neuer Mediendienste Staatsvertrag. Informationen zur geänderten Rechtslage finden Sie hier.
Anhang
Den Gesetzestext finden Sie im Bundesgesetzblatt Teil 1, 2001, Seite 3721 ff. Das können Sie als pdf-File hier herunterladen.
Auszüge aus dem EGG, das das TLD zum 01.01.2002 änderte:
§ 6 TDG Allgemeine Informationspflichten
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige Teledienste mindestens folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich den Vertretungsberechtigten,
2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommu-nikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
3. soweit der Teledienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsre-gister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
5. soweit der Teledienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens 3-jährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25), die zuletzt durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. 184 S. 31) geändert worden ist, angeboten oder erbracht wird, Angaben über
a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
b) die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem die
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
c) die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind,
6. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatz-steuergesetzes besitzen, die Angabe dieser Nummer. Weitergehende Informationspflichten insbesondere nach dem Fernabsatzgesetz, dem Fernunterrichtsschutzgesetz, dem Teilzeit-Wohnrechtegesetz oder dem Preisangaben- und Preisklauselgesetz und der Preisangabenverordnung, dem Versicherungsaufsichtsgesetz sowie nach handelsrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 7 TDG Besondere Informationspflichten bei kommerziellen Kommunikationen
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Bestandteil eines Tele-dienstes sind oder die einen solchen Dienst darstellen, mindestens die nachfolgenden Voraussetzungen zu beachten.
1. Kommerzielle Kommunikationen müssen klar als solche zu erkennen sein.
2. Die natürliche oder juristische Person, in deren Auftrag kommerzielle Kommunikationen erfolgen, muss klar identifizierbar sein.
3. Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke müssen klar als solche erkennbar sein, und die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme müssen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
4. Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche er-kennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideu-tig angegeben werden.
Die Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleiben unberührt.
§ 6 MDStV Anbieterkennzeichnung
(1) Anbieter haben für ihre Angebote anzugeben
1. Namen und Anschrift sowie
2. bei Personenvereinigungen und -gruppen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.
(2) Anbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben oder in periodischer Folge Texte verbreitet werden, müssen zusätzlich einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Mediendienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher kann nur benannt werden, wer
1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
3. voll geschäftsfähig ist und
4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.