Impressum VIII

Ausländische Unternehmen brauchen ein Impressum

An der Impressumsfront sorgen zwei Urteile für weitere Klarheit im Internet. Das Landgericht Frankfurt hat in einem Urteil vom 28.03.2003 (Az. 3-12 O 151/02) deutlich gemacht, dass ausländische Unternehmen, die Dienstleistungen im Internet auch für Deutschland anbieten, nach den Regeln des Teledienstegesetzes (TDG) ihre ausländischen Registerdaten im Webimpressum anzeigen müssen. Das OLG München ist der Ansicht, dass zwei Klicks zur Erreichung des Impressums noch im Rahmen der Anforderung des § 6 TDG stehen; dazu in einem späteren Artikel.

Die Frankfurter Entscheidung kommt, reduziert auf die Kernaussage, nicht überraschend. Selbstverständlich müssen ausländische Anbieter, die auf dem Deutschen Markt auftreten, grundsätzlich die Anforderungen des Teledienstegesetzes erfüllen. Und soweit es sich um Mitgliedsstaaten der EU handelt, müssen Anbieter die Kriterien sämtlicher Teledienstegesetze der EU-Mitgliedsstaaten erfüllen, denn diese fussen auf EU-Recht und sind in allen Varianten für alle Mitgliedstaaten verbindlich. Glücklicher Weise fragt danach aber niemand, weder die Betroffenen, noch Rechtsanwälte noch Richter.

Im in Frankfurt entschiedenen Fall tritt aber ein besondere Fallkonstellation auf: Das betroffene ausländische Unternehmen, das in Cardiff in Wales (Großbritannien) registriert ist und seinen Sitz in London hat, hat eine nicht selbständige Dependance mit Sitz in Frankfurt im Impressum der Website angegeben, für die weder die Steueridentifikations- noch die Handelsregisternummer zugewiesen war, als die spätere Beklagte die Dependance abmahnte. In den Entschiedungsgründen heißt es dazu:

»Die Klägerin zu 1) macht – unwiderlegt – geltend, sämtliche Geschäftsführungsaufgaben würden von der Geschäftsführerin … von Frankfurt am Main aus durchgeführt. Der Schwerpunkt der Tätigkeit und der Ort der Verwaltung der Klägerin zu 1) sei unter der angegebenen Adresse in Frankfurt am Main. Es handele sich um eine Zustellungs- und ladungsfähige Anschrift.«
Damit erfüllt die Klägerin zwar eine E-Commerce EG-Richtlinie und machte die richtigen Angaben bezogen auf die Geschäftsführerin in Frankfurt, aber bezogen auf das Unternehmen mit Sitz in London selbst entsprachen die Angaben nicht den Anforderungen des § 6 Teledienstegesetz.

Die Beklagte, eine Konkurrentin, hatte die Klägerin aber wegen fehlender Datenim Impressum abgemahnt. Es fehlten Angaben zur Umsatzsteueridentifikationsnummer und Handlesregisternummer, wobei beide an die Dependence noch nicht vergeben waren. Dagegen wehrte sich das Unternehmen im Rahmen einer negativen Feststellungsklage, hatte jedoch vor dem LG Frankfurt keinen Erfolg.

Das LG Frankfurt wies die Anträge des englischen Unternehmens zurück, weil die Abmahnung berechtigt gewesen sei. Zwar habe die Klägerin in Deutschland keine Umsatzsteueridentifikations- und Handlesregisternummer gehabt, es hätte aber die englischen Registrierungsdaten angeben müssen. Die Regel des § 6 Ziff. 4 Teledienstegesetz (TDG), wonach entsprechende Angaben gemacht werden müssen und der dahinterstehende Gedanke des Verbraucherschutzes, gelten auch für im Ausland registrierte Teledienste-Anbieter, die im Inland geschäftstätig sind.

In § 6 Ziff. 4 TDG sind unterschiedliche inländische Register aufgeführt wie das Handelsregister, Vereinsregister oder Partnerschaftsregister, nicht aber ausländische Register. Die Aufzählung in § 6 TDG sei jedoch nicht abschließend; nach Ansicht des Gerichts erfasst das Gesetz auch ausländische Register. Der Gesetzgeber habe sich bemüht, alle Register zu erfassen und so dem Transparenzgebot Geltung zu verschaffen. Der Begriff Handelsregister ist im weitesten Sinne zu verstehen und erfasst auch ausländische Registereintragungen, wenn im Inland keine vorhanden sind. Andernfalls wären im Ausland registrierte Unternehmen privilegiert.

Jünger ist die Entscheidung aus München (OLG München, Urteil vom 11.09.2003). Zur Frage, wie viele Klicks zum Impressum führen dürfen, meint es, zwei seien noch im Rahmen des Möglichen. Einen ausführlichen Artikel finden Sie hier.

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