In zwei vorangegangenen Artikeln hatten wir die Bemühungen des Gesetzgebers aufgezeigt, mit dem er mehr Transparenz in Internetangebote von Teledienste– und Mediendiensteanbietern bringt. Die Anforderungen an die Anbieter aufgrund des Teledienste Gesetzes, welches seit 01.01.2002 gilt, und dem Mediendienstestaatsvertrag, der seit dem 01.07.2002 gilt, sind hoch. Es gibt aber noch eine weitere, beachtenswerte Ebene im Domain-Reich, bei der liegen die Anforderungen höher.
Wer tatsächlich auf seiner Webseite Handel treibt, muss nach dem Fernabsatzgesetz, das seit 01.01.2002 in §§ 312b ff BGB geregelt ist, mehr als ein Impressum bieten – mit Recht. Bevor wir uns dem zuwenden, ein wenig juristisch trockenes Brot zur Systematik:
Die gesetzliche Systematik
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts, das das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) seit 01.01.2002 entscheidend verändert hat, wurde das Fernabsatzgesetz (wie verschiedenen andere kleine Gesetze) in das BGB integriert. Unmittelbar damit einher trat am 02.01.2002 die Verordnung über Informationspflichten nach bürgerlichem Recht (BGB-InfoVO) in Kraft. Diese regelt die Einzelheiten für den Fernabsatz. Klingt wieder einmal typisch nach gesetzgeberischer Idiotie: Einerseits werden zivilrechtliche Gesetze ins BGB integriert, damit man einen besseren Überblick hat und alles schön beieinander geregelt ist. Andererseits gibts schon wieder eine externe Norm, die die Details regelt. Die BGB-InfoVO hätte man ja doch auch gut noch ins BGB packen können, dann wären alle Normen beisammen und man hätte alles auf einen Blick. Richtig – aber!
Hier liegt ein schlauen Schachzug des Gesetzgebers vor. In der Vormerkung zu den Art. 240 bis 242 EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB), die die Grundlage für die neue Gesetzgebung sind und mit denen diverse EG-Verordnungen und -Richtlinien umgesetzt werden, wird darauf hingewiesen, dass:
„Angesichts der schnellen Veränderungen gerade in den Bereichen des Fernabsatzes und des elektronischen Geschäftsverkehrs“ ein Bedürfnis besteht „danach, die Informationspflichten möglichst schnell an die neuere technische Entwicklung anpassen zu können. Dies ist bei der Regelung in einer Verordnung möglich.“
Verordnungen sind nunmal einfacher und schneller zu erlassen, als Gesetze. In der Eile hat man es aber versäumt, im BGB einen Verweis auf die Verordnung zu formulieren, vielmehr verweist man auf Art. 240 EGBGB. Man muss schon gründlich suchen, um die BGB-InfoVO zu finden.
Auch die Zuordnung der einzelnen Paragraphen ist nicht einfach. §§ 312c BGB, 1 BGB-InfoVO sind wohl als „Allgemeiner Teil“ zu verstehen, also als die Normen, die die gemeinsamen Voraussetzungen aller weiteren einzelnen Fernabsatzvertragsarten aufzählen. §§ 312e BGB, 3 BGB-InfoVO regeln dann Besonderheiten des elektronischen Geschäftsverkehrs.
Jetzt aber in medias res:
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe
Laut §§ 312c BGB, 1 BGB-InfoVO besteht bei Fernabsatzverträgen, zu denen auch die des elektronischen Geschäftsverkehrs zählen, eine Informationspflicht, dernach der Unternehmer dem Verbraucher mindestens über seine Identität, seine Anschrift, wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung usw. informieren muss. In welcher Form die Informationen erbracht werden müssen, hat im März 2002 das OLG Karlsruhe entschieden.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 27.03.2002 legt die Stange höher als man das auf den ersten Blick ins Gesetz erwartet. Aber so ist das mit den Gesetzen, sie regeln allgemeinsprachlich eine große Anzahl von möglichen Fällen, die Gerichte prüfen ob der Einzelfall darunter passt. Und wenn der Gesetzgeber nicht eindeutige Vorgaben gemacht hat, wird er vom Gericht gnadenlos ausgelegt. In diesem Falle aber berechtigter Weise. Es ist auch kaum zu glauben, dass das vom Gesetzgeber anders gemeint war. Doch explizit in den Normen findet sich dazu nichts.
In dem Rechtsstreit, einem einstweiligen Verfügungsverfahren, hatte ein Lottospielgemeinschaftenorganisator einen Internet-Lottoanbieter abgemahnt, der gegen Entgelt anbietet, Lottospieltipps an eine Lottospielgesellschaft weiterzuleiten. Nach Ansicht des Abmahnenden lag seitens des Abgemahnten ein Verstoß gegen § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) in Verbindung mit §§ 2 und 3 Fernabsatzgesetz (die jetzt im BGB und in der BGB-InfoVO eingearbeitet sind) vor. Der Verbraucher erfahre nämlich auf den Web-Seiten, die er zur Inanspruchnahme der Dienstleistung des Abgemahnten aufsuchen müsse, nichts über ein Widerrufsrecht und nichts über die Identität der Beklagten.
So sah es auch das OLG Karlsruhe. Die Beklagte (der Abgemahnte) hat nach Ansicht des OLG durch die Art und Weise der Ausgestaltung des bisherigen Angebots im Internet gegen ihre Pflicht zur Information über Identität und Anschrift gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FernAbsG (heute § 312c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 240 EGBGB und § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB-InfoVO) verstoßen.
Soweit so gut. Dann führt das OLG genau auf, wie ein Online-Vertragsformular nicht gestaltet werden dürfe, bzw. wie es zu gestalten wäre.
„Die Angabe der Firma und der Anschrift ist nicht klar und unmissverständlich erfolgt. Die Nennung dieser Daten unter der Überschrift ‘Impressum’ auf einer über den Link ‘Kontakt’ im Kopf und in der Bodenzeile zu erreichenden besonderen Seite reicht nicht aus.“
„Sinn und Zweck der gesetzlichen Informationspflicht über Identität und Anschrift ist, dass der Unternehmer den Verbraucher von sich aus klar und unmissverständlich darauf hinweist, mit wem er in geschäftlichen Kontakt getreten ist. Demnach genügt es nicht, wenn der Verbraucher durch den Unternehmer lediglich in die Lage versetzt wird, sich diese Informationen zu verschaffen. Erforderlich ist daher mindestens, dass die Informationen – wenn auf sie wie hier nicht ausdrücklich hingewiesen wird – wenigstens an so herausgehobener Stelle im Online-Formular angebracht sind, dass der Verbraucher gleichsam zwangsläufig auf sie stoßen muss.“
„Jedenfalls ist die Angabe im ‘Impressum’ einer durch den Link ‘Kontakt’ erreichbaren Seite nicht klar und unmissverständlich. Kontakt bezeichnet nach einem im World Wide Web bei Verwendung der deutschen Sprache inzwischen verfestigten Gebrauch eine Seite, die den Benutzer in die Lage versetzen soll, mit der im Internet auftretenden Person in Kontakt zu treten. Dass sich es sich hierbei nicht nur um einen mailto-Link handelt, sondern dass dort Informationen über Firma und Anschrift bereit gehalten werden, bleibt weiten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören, verborgen. Darüber hinaus gibt die Überschrift ‘Impressum’ auch zu Missverständnissen Anlass, weil im Impressum einer Veröffentlichung die nach dem Presserecht verantwortlichen Personen genannt zu werden pflegen. Dass es sich hierbei tatsächlich um die selbe Person handelt, mit der ein Geschäftsbesorgungsvertrag zur ‘Online-Abgabe eines Lottoscheins’ geschlossen werden kann, ist für einen großen Teil der Verbraucher jedenfalls unklar.“
Fazit
Im Klartext heißt das, das Vertragsformular im Internet muss den Anbieter mit Anschrift bezeichnen. Der Verweis auf ein Impressum reicht nicht aus. Im übrigen müssen auch alle anderen Informationen, die vom Gesetzgeber im Gesetz bezeichnet sind, in das Vertragsformular aufgenommen werden. All das sollte für ein seriöses Internet-Unternehmen selbstverständlich sein.
Die einzelnen Anforderungen finden Sie im Anhang. Die Entscheidung finden Sie bei jurPC.de.
Anhang
§ 312b BGB – Fernabsatzverträge
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel sind Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
(3) Die Vorschriften über Fernabsatzverträge finden keine Anwendung auf Verträge
1. über Fernunterricht (§ 1 des Fernunterrichtsschutzgesetzes),2. über die Teilzeitnutzung von Wohngebäuden (§ 481),
3. über Finanzgeschäfte, insbesondere Bankgeschäfte, Finanz- und Wertpapierdienstleistungen und Versicherungen sowie deren Vermittlung, ausgenommen Darlehensvermittlungsverträge,
4. über die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Begründung, Veräußerung und Aufhebung von dinglichen Rechten an Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie über die Errichtung von Bauwerken,
5. über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von Unternehmern im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
6. über die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn sich der Unternehmer bei Vertragsschluss verpflichtet, die Dienstleistungen zu einem bestimmten Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen,
7. die geschlossen werden
a) unter Verwendung von Warenautomaten oder automatisierten Geschäftsräumen oderb) mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln auf Grund der Benutzung von öffentlichen Fernsprechern, soweit sie deren Benutzung zum Gegenstand haben.
§ 312c BGB – Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer hat den Verbraucher rechtzeitig vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich zu informieren über
1. die Einzelheiten des Vertrags, für die dies in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmt ist, und2. den geschäftlichen Zweck des Vertrags.
Bei Telefongesprächen muss der Unternehmer seine Identität und den geschäftlichen Zweck des Vertrags bereits zu Beginn des Gesprächs ausdrücklich offen legen.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die in der Rechtsverordnung nach Artikel 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen in dem dort bestimmten Umfang und der dort bestimmten Art und Weise alsbald, spätestens bis zur vollständigen Erfüllung des Vertrags, bei Waren spätestens bei Lieferung an den Verbraucher, in Textform mitzuteilen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln erbracht werden, sofern diese Leistungen in einem Mal erfolgen und über den Betreiber der Fernkommunikationsmittel abgerechnet werden. Der Verbraucher muss sich in diesem Fall aber über die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers informieren können, bei der er Beanstandungen vorbringen kann.
(4) Weitergehende Einschränkungen bei der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln und weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt.
§ 312d BGB – Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen
(1) Dem Verbraucher steht bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. Anstelle des Widerrufsrechts kann dem Verbraucher bei Verträgen über die Lieferung von Waren ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der Informationspflichten gemäß § 312c Abs. 2, bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tage ihres Eingangs beim Empfänger, bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor dem Tage des Eingangs der ersten Teillieferung und bei Dienstleistungen nicht vor dem Tage des Vertragsschlusses.
(3) Das Widerrufsrecht erlischt bei einer Dienstleistung auch, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten,
4. zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen, oder
5. die in der Form von Versteigerungen (§ 156) geschlossen werden.
(5) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Fernabsatzverträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 499 bis 507 ein Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 355 oder § 356 zusteht. Bei solchen Verträgen gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 312e BGB – Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
(1) Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden
1. angemessene, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit deren Hilfe der Kunde Eingabefehler vor Abgabe seiner Bestellung erkennen und berichtigen kann,2. die in der Rechtsverordnung nach Artikel 241 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche bestimmten Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen,
3. den Zugang von dessen Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen und
4. die Möglichkeit zu verschaffen, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern.
Bestellung und Empfangsbestätigung im Sinne von Satz 1 Nr. 3 gelten als zugegangen, wenn die Parteien, für die sie bestimmt sind, sie unter gewöhnlichen Umständen abrufen können.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 findet keine Anwendung, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 findet keine Anwendung, wenn zwischen Vertragsparteien, die nicht Verbraucher sind, etwas anderes vereinbart wird.
(3) Weitergehende Informationspflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben unberührt. Steht dem Kunden ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, beginnt die Widerrufsfrist abweichend von § 355 Abs. 2 Satz 1 nicht vor Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 geregelten Pflichten.
§ 1 BGB-InfoVO – Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
(1) Der Unternehmer muss den Verbraucher gemäß § 312c Abs. 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor Abschluss eines Fernabsatzvertrags mindestens informieren über:
1. seine Identität,2. seine ladungsfähige Anschrift,
3. wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zustande kommt,
4. die Mindestlaufzeit des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat,
5. einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen,
6. den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
7. gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
8. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
9. das Bestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts,
10. Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und
11. die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die in Absatz 1 Nr. 1 bis 9 bestimmten Informationen in Textform mitzuteilen.
(3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher gemäß § 312c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ferner folgende weitere Informationen in Textform und in einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form mitzuteilen:
1. Informationen über die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie über den Ausschluss des Widerrufs- oder Rückgaberechts,2. die Anschrift der Niederlassung des Unternehmers, bei der der Verbraucher Beanstandungen vorbringen kann, sowie eine ladungsfähige Anschrift des Unternehmers und bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten,
3. Informationen über Kundendienst und geltende Gewährleistungs- und Garantiebedingungen und
4. die Kündigungsbedingungen bei Verträgen, die ein Dauerschuldverhältnis betreffen und für eine längere Zeit als ein Jahr oder für unbestimmte Zeit geschlossen werden.
Zur Erfüllung seiner Informationspflicht nach Satz 1 Nr. 1 kann der Unternehmer das in § 14 für die Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht bestimmte Muster verwenden.
§ 3 BGB-InfoVO – Kundeninformationspflichten des Unternehmers bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr
Bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr muss der Unternehmer den Kunden gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs informieren
1. über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen,2. darüber, ob der Vertragstext nach dem Vertragsschluss von dem Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist,
3. darüber, wie er mit den gemäß § 312e Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verfügung gestellten technischen Mitteln Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkennen und berichtigen kann,
4. über die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehenden Sprachen und
5. über sämtliche einschlägigen Verhaltenskodizes, denen sich der Unternehmer unterwirft, sowie die Möglichkeit eines elektronischen Zugangs zu diesen Regelwerken.