EuGH

Telefonnummer muss nicht ins Impressum

Der EuGH hatte sich mit der Auslegung von Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2000/31/EG zu befassen und zu klären, ob ein Diensteanbieter, der ausschließlich im Internet tätig ist, seinen Kunden seine Telefonnummer bereits vor Abschluss eines Vertrags mitteilen muss (Entscheidung vom 16.10.2008, Az.: C 298/07). Eine Telefonnummer muss demnach nicht in das Webimpressum.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände – Verbraucherzentrale Bundesverband eV klagte gegen die Deutsche Internet Versicherung AG (DIV), die ihre Dienste ausschließlich im Internet anbietet und auf ihren Internetseiten keine Telefonnummer angegeben hat.

Das Landgericht Dortmund gab der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband eV gegen die DIV statt; in zweiter Instanz wies das Oberlandesgericht Hamm die Klage ab. Das OLG in Hamm meinte, die Angabe einer Telefonnummer sei nicht zwingend erforderlich, um eine unmittelbare Kommunikation zwischen dem Interessenten und dem Diensteanbieter zu ermöglichen. Eine solche Kommunikation könne nämlich über die elektronische Anfragemaske gewährleistet werden, da in die Kommunikation zwischen dem Interessenten und der DIV kein selbständig tätiger Dritter zwischengeschaltet sei. Zudem beantwortete die DIV Anfragen von Verbrauchern innerhalb von 30 bis 60 Minuten, womit eine schnelle Kommunikation gewährleistet sei. Der dann seitens der Klägerin angerufene Bundesgerichtshof legte den Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor.

Den EuGH beschäftigte dabei die Auslegung von Art. 5 Abs. 1 der EU-Richtlinie 2000/31/EG sowie deren Umsetzung in § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 TMG.  Nach seiner Ansicht gehöre zu den Mindestanforderungen, die Art. 5 der Richtlinie regele, die Bereitstellung einer eMail-Adresse und eine weitere Kontaktmöglichkeit darüber hinaus. Der Nutzer soll auch die Möglichkeit haben, wenn er nicht online ist, Kontakt mit dem Anbieter aufzunehmen, denn der Gesetzgeber wollte den Internetverkehr mit der Richtlinie befördern, aber nicht von den anderen Bereichen des Binnenmarktes abkapseln.

Zugleich sollte der Verbraucherschutz jederzeit sichergestellt sein, in jedem Stadium des Kontakts zwischen Nutzer und Anbieter. Folglich könne sich ein zusätzlicher Kommunikationsweg bereits vor Vertragsschluss als notwenig erweisen, weshalb der Anbieter neben der eMail-Adresse einen weiteren schnellen, und wie in der Richtlinie gefordert, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung stellen muss. Dafür ist das Telefon prädestiniert, denn es ermöglicht den unmittelbaren Dialog. Der in der Richtlinie benutzte Begriff „unmittelbar“ bezeichnet nach Ansicht des EuGH jedoch nicht notwendigerweise Kommunikation in Rede und Gegenrede. Eine Telefonnummer ist damit also nicht zwingend vor Vertragsschluss als Kommunikationsweg bereitzustellen.

Eine Kommunikation ist nach Ansicht des EuGH vielmehr dann als effizient anzusehen, wenn sie es erlaubt, dass der Nutzer angemessene Informationen innerhalb einer Frist erhält, die mit seinen Bedürfnissen oder berechtigten Erwartungen vereinbar ist. Das gelingt auch durch ein persönliches Gespräch in den Räumen des Anbieters oder per Telefax. Der DIV wird dieser Anforderung mit seiner elektronischen Anfragemaske gerecht, auch wenn andere meinen, dieses reiche nicht aus. Doch nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter ändern sich die Anforderungen, wenn der Nutzer den Anbieter um einen nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht: dann muss der Anbieter diesen dem Nutzer eröffnen.

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