Vor einem Jahr hatten wir über die Entscheidung des OLG Braunschweig hinsichtlich der Anforderungen an die Auffindbarkeit und Erreichbarkeit eines Internet-Impressums auf einem Plattform-Account berichtet. Nun bietet das hOLG Hamburg eine weitere Facette zu den Anforderungen eines Impressums auf einem Instagram-Account, bei dem die Weiterleitung auf die Website der Influencerin zeitweise nicht funktionierte.
LG Hamburg
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und von mehr als 25 Verbraucherverbänden in Deutschland. Die Beklagte betreibt auf Instagram einen Account mit 9,3 Mio. Followern. Der Kläger beanstandet eine unzureichende Zugänglichkeit der sogenannten Impressumsangaben auf dem Instagram-Account und hat zudem Bedenken wegen nicht gekennzeichneter Werbung. Bei einem Aufruf des Instagram-Accounts der Beklagten am 20. und 21. November 2023 erschien bei Anklicken des Links in ihrer »Bio« zu ihrer Domain eine Fehlermeldung. Nach Schließen dieser Fehlermeldung sowie Anklicken des angezeigten Links »mehr« sowie des weiteren Links mit dem enthaltenen Begriff »Impressumq gelangte man auf ein Impressum, welches mit Anklicken eines dortigen Links »mehr« vervollständigt werden kann. Aus Sicht des Klägers lag so ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG vor, da die dort vorgeschriebenen Impressumsangaben bei dem obigen Ablauf nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar seien. Er erhob Klage vor dem Landgericht Hamburg und stellte unter anderem den Antrag, festzustellen, dass die Beklagte es zu unterlassen hat, im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf dem Instagram Profil die Anbieterinformation gemäß § 5 DDG nicht leicht erkennbar und/oder unmittelbar erreichbar zu halten bzw. halten zu lassen. Die Beklagte beantragte Klageabweisung und trug unter anderem vor, ihre Impressumsangaben seien trotz des technischen Fehlers noch leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar gewesen. Das LG Hamburg wies die Klage als nicht begründet ab, da der Kläger nicht dargelegt habe und es nicht ersichtlich sei, dass der aufgetretene technische Fehler im Verantwortungsbereich der Beklagten aufgetreten ist (Urteil vom 22.10.2024 – Az. 406 HKO 31/24). Dieser Fehler könne, wie von der Beklagten vorgetragen, auch nur bei der Internetnutzung durch die Klägerin aufgetreten sein. Zudem könne der Fehler auf technische Probleme im Internet außerhalb des Verantwortungsbereiches der Parteien zurückzuführen sein. Jedenfalls könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit ein der Beklagten anzulastender Fehler festgestellt werden. Das LG Hamburg wies damit die Klage ab. Der Kläger legte Berufung zum hOLG Hamburg ein.
hOLG Hamburg
Das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg wies die Berufung des Klägers ab, wobei es sich an die Begründung des LG Hamburg hielt und auf eigene Erfahrungen mit Instagram verwies (Urteil vom 21.05.2026 – Az. 15 U 99/24). Das Gericht konnte einen Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht, das Impressum in erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise ständig verfügbar zu halten (§ 5 Abs. 1 DDG), nicht feststellen. Dem habe die Beklagte mit dem in blauer Schrift gefassten Link in ihrer »Bio« auf Instagram Genüge getan: für den durchschnittlichen Nutzer war der Link jederzeit gut wahrnehmbar und ohne nennenswertes Suchen auffindbar. Zur Beurteilung dessen sei auf den durchschnittlichen Instagram-Nutzer abzustellen, der mit einem externen Link rechne. Das konnte das Gericht aufgrund seiner spezifischen Erfahrung aus eigener Sachkunde beurteilen. Und der Kläger habe ja nicht geltend gemacht, das Impressum auf der Webseite der Beklagten sei schwer auffindbar gewesen oder inhaltlich hinter den Anforderungen des Gesetzes zurückgeblieben. Der Kläger beziehe sich allerdings auf die Abrufbarkeit des Impressums auf der Website über den Link auf Instagram am 20. und 21. November 2023, als es zu den Fehlermeldungen »Hochladen fehlgeschlagen« und »Beim Laden dieser Website ist ein Problem aufgetreten« kam. Doch eine lediglich vorübergehende technische Störung der Erreichbarkeit begründe für sich genommen noch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG und der Pflicht, das Impressum »ständig verfügbar« zu halten. Dem Vortrag des Klägers lasse sich weder entnehmen,
ob die von ihm vorgetragene Fehlermeldung auch über den 20./21.11.2023 hinaus angezeigt wurde bzw. für welchen genauen Zeitraum sie angedauert habe, noch ob sie auch auf verschiedenen Endgeräten oder in verschiedenen (W)LAN-Netzen aufgetreten sei.
Das Gericht unterstellte deshalb zu Gunsten der Beklagten, dass die Fehlermeldung nur kurzfristig und/oder im technischen Herrschaftsbereich des Klägers aufgetreten ist. In der Folge käme es auf die Frage, ob die auf dem separaten Instagram-Profil aufgeführten Impressumsangaben den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG genügen, nicht mehr entscheidungserheblich an. Auch im Hinblick auf die Frage von unzureichend gekennzeichneter Werbung hatte der Kläger keinen Erfolg. Das hOLG Hamburg wies die Berufung insgesamt zurück und machte deutlich, dass bei einem Streitwert von EUR 25.000,– ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist, weder eine Revision noch eine Nichtzulassungsbeschwerde.
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