OLG Stuttgart

Haftung des Admin-C verneint

Nach einer Entscheidung des OLG Stuttgart über die Haftung des Admin-C einer .de-Domain hat die unterlegene Partei Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Doch ehe nun der BGH zum Zuge kommt, schauen wir uns die Entscheidung aus Stuttgart an.

Die Parteien streiten über die Kosten einer Abmahnung. Die Klägerin betreibt einen Versandhandel für Haarkosmetik, ist Inhaberin entsprechender Marken und einer Domain. Der Beklagte ist Admin-C für zahlreiche .de-Domains, deren Inhaberin eine Limited in England ist, unter anderem auch für eine Domain, die zum Verwechseln jener der Klägerin ähnlich war und unter einer Parking-Site Links zu Wettbewerbern der Klägerin anzeigte. Nach Aufforderung der Klägerin gegenüber dem Beklagten und der Inhaberin wurde die Domain gelöscht. Die Klägerin fordert vom Beklagten nun die vorgerichtlichen Kosten. Da der Beklagte deren Begleichung ablehnte, klagte die Klägerin vor dem Landgericht Stuttgart; dieses meinte, der Admin-C hafte für die Markenrechtsverletzung und gab der Klage statt. Gegen das Urteil des LG Stuttgart (Urteil vom 27.01.2009, Az.: 41 O 127/08 KfH) legte der Beklagte Berufung ein, und das OLG Stuttgart musste nun entscheiden.

Das OLG Stuttgart (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 2 U 16/09) ist anderer Ansicht als das LG Stuttgart, gab der Berufung statt und wies die Klage ab. Der Beklagte haftet weder als Täter oder Teilnehmer noch als Störer für die in Frage stehenden Rechtsverletzungen. Demnach besteht kein Anspruch auf Ausgleich der Abmahnkosten. Die Klägerin hatte sich zuletzt nur noch auf eine Störerhaftung des Beklagten kapriziert, aber die lag nach Ansicht des OLG Stuttgart nicht vor. Das Gericht differenziert ausführlich zwischen den unterschiedlichen Bedingungen der Störerhaftung und schloss bei der Prüfung zunächst eine Haftung wegen Kennzeichenrechtsverletzung aus, weil der Beklagte in seiner Stellung als Admin-C keinen Einfluss auf den Inhalt unter der Domain hat und die Haftung nicht weiter gehen kann als die des Domain-Inhabers, der die Domain in diesem Falle nicht würde kündigen müssen.

In der Folge schloss das Gericht auch die Haftung wegen der Verletzung von Namensrechten aus, zunächst für den Zeitpunkt nach Kenntnis der Rechtsverletzung. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass der Beklagte schon vorher von der Rechtsverletzung wusste; nach Kenntnis wurde die Domain jedenfalls so gleich gelöscht. Schließlich fiel auch die Haftung vor einer Kenntnis der Rechtsverletzung weg, denn eine sich aufdrängende Rechtsverletzung als notwendige Voraussetzung für die Haftung lasse sich aus einer offenkundig rechtsverletzenden Domain, die im Rahmen eines automatisierten, massenhaften Registrierungsverfahrens registriert wird, bei dem der Beklagte sich mit Vorab-Einwilligung als Admin-C zur Verfügung gestellt hat, nicht annehmen, da der Admin-C von der Registrierung der Domain gar keine Kenntnis hat.

Das Urteil besticht durch seine ausführliche Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung und Literatur zum Thema. Das OLG Stuttgart hat die Revision gegen die Entscheidung zugelassen, „da die Frage der Haftung des Admin-C in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht einheitlich gesehen wird, eine höchstrichterliche Klärung fehlt und die Frage auch grundsätzliche Bedeutung hat.“ Die Klägerin legte gegen die Entscheidung Revision ein. So kommt die Frage der Haftung des Admin-C nun endlich zum Bundesgerichtshof. Wir sind gespannt.

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