OLG Hamburg

Haftung des Admin-C erneut verneint

Das OLG Hamburg hat dieser Tage als wohl eines der ersten Gerichte vorbildlich auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Haftung des Admin-C einer .de-Domain zurückgegriffen und dessen Haftung bei einem fehlerhaften Impressum verneint (Beschluss vom 17.01.2012, Az. 3 W 54/10).

Die Antragstellerin monierte das Impressum der Internetseite eines Unternehmens, weil es nicht leicht auffindbar sei und somit eine Verletzung der Informationspflichten nach § 5 TMG vorläge. Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ging die Antragstellerin gegen den für die Domain als administrativer Kontakt eingetragenen Admin-C vor. Das Landgericht Hamburg wies die einstweilige Verfügung ab, so dass sich die Antragstellerin an das Oberlandesgericht wandte. Dieses bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.

Das OLG Hamburg sah keine Verletzung der Informationspflichten und machte klar, dass entsprechend der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Admin-C eines Domain-Namens grundsätzlich nicht für im wettbewerbsrechtlichen Sinne rechtswidrige Inhalte haftet, sofern er nicht Täter oder Teilnehmer ist. In diesem Falle schätzten beide Gerichte einen grauen »Impressum«-Link auf schwarzem Grund am unteren Rand des ohne Scrollen sichtbaren Fensters als noch »leicht« bzw. hinreichend im Sinne des Gesetzes erkennbar an. Auch der Umstand, dass auf der angegriffenen Internetseite zusätzlich ein Link mit der Bezeichnung »Kontakt« gesetzt ist, ändere nichts, denn dadurch werde der Verkehr, der die Anbieterkennzeichnung nicht dort, sondern unter der Angabe „Impressum“ erwarte, nicht von dem Zugriff auf den letztgenannten Link abgehalten. Nachdem dies klargestellt war, widmete sich das OLG Hamburg noch der Haftung des Admin-C, wobei es auf die jüngste BGH-Rechtsprechung (Entscheidung vom 9.11.2011, Az.: I ZR 150/09 – Basler Haarkosmetik) einging: Danach, so das Oberlandesgericht, „kommt eine Haftung des Admin-C für eine durch das Betreiben der Domain verwirklichte Rechtsverletzungen grundsätzlich nicht in Betracht. Der Admin-C nimmt grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil“. Der Admin-C haftet, wenn er Täter oder Teilnehmer ist; er hat jedoch keine Verkehrspflichten dahin, die ihm zugeordneten Internetseiten von rechtsverletzenden Inhalten freizuhalten. Solche Überwachungspflichten nimmt der BGH nicht einmal für Verletzungen, die sich unmittelbar aus dem Domain-Namen ergeben, an; diese seien ihm unzumutbar. Dann müsse dies für Rechtsverletzungen, die sich aus der inhaltlichen Gestaltung der Internetseite ergeben könnten, erst recht gelten.

Mit dieser Entscheidung geht das Oberlandesgericht Hamburg den vom Bundesgerichtshof vorgegebenen und aus unserer Sicht richtigen Weg. Auch das Landgericht Frankfurt/M hat sich aktuell bei der Admin-C Haftung auf die Grundsätze des BGH in seiner Entscheidung Basler Haarkosmetik bezogen. Das Urteil aus Frankfurt dazu ergeht in Kürze. Mit der BGH-Entscheidung etabliert sich nun eine lebens- und praxisnahe Rechtsprechung zur Haftung des Admin-C.

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