Der BGH hat einen Beschluss auf Zustellung einer Klage über den Admin-C einer .de-Domain zurückgewiesen. Die Zustellung eines prozessrelevanten Schriftsatzes an den Admin-C einer .de-Domain sei vom Gesetz nicht vorgesehen, meinte das OLG Stuttgart. Der BGH hielt bereits die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Zustellung für nicht berechtigt.
Die Klägerin hatte beim Landgericht Stuttgart eine Klage gegen die Inhaberin einer .de-Domain, die ihren Sitz in den USA hat, eingereicht, und beantragt, dass die Klage beim Admin-C der Domain zugestellt wird. Das LG Stuttgart lehnte den Antrag auf Zustellung beim Admin-C ab. Dagegen legte die Klägerin erfolglos eine sofortige Beschwerde ein. Das OLG Stuttgart, das Beschwerdegericht, hielt die Beschwerde für unbegründet und ist der Auffassung, die Zustellung an den Admin-C anstelle der im Ausland sitzenden Beklagten sehe die die Zustellung an Zustellungsbevollmächtigte regelnde Norm des § 184 ZPO nicht vor, wenn es um verfahrensleitende Schriftstücke wie die Klageschrift gehe: Es müsse zuvor der Admin-C als Prozessbevollmächtigter bestellt sein, was hier nicht der Fall sei. Des gleichen sei eine Zustellung an den Admin-C als Bevollmächtigter (§ 171 ZPO) nicht möglich, da die Klägerin nicht vorgetragen habe, dieser sei als Prozessbevollmächtigter für die Beklagte bestellt. Die Domain-Bedingungen der DENIC, in denen der Admin-C als Bevollmächtigter des Domain-Inhabers beschrieben sei, reichten nicht aus, die Erteilung einer allgemeinen rechtsgeschäftlichen Vollmacht zu begründen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.11.2013, Az. I ZB 48/13). Hiergegen legte die Klägerin eine Rechtsbeschwerde ein und der Bundesgerichtshof musste die Sache prüfen.
Auch da hatte die Klägerin keinen Erfolg. Der BGH geht davon aus, dass die Beschwerde als solche bereits unzulässig war und das OLG Stuttgart die sofortige Beschwerde zu Recht zurückgewiesen habe, da sie unbegründet ist (Beschluss vom 06.11.2013, Az.: I ZB 48/13). Nach Ansicht des BGH sei bereits die Ablehnung des Antrags, die Klage dem Admin-C zuzustellen, mit der sofortigen Beschwerde nicht angreifbar und somit unzulässig. Deshalb sei die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Die Vorschriften, die die Zustellung einer Klageschrift an einen Prozessvertreter und Zustellungsbevollmächtigten der beklagten Partei richten, sehen eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Zustellung nicht vor. Da es in dem Fall der Zustellung der Klageschrift an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten der in den USA ansässigen Beklagten nicht zwingend eines Antrags der Klägerin bedarf, damit eine Entscheidung seitens des Gerichts über die Zustellung ergeht, sondern vielmehr das Gericht von Amts wegen entscheidet, kann die Entscheidung nicht mit einer sofortigen Beschwerde angefochten werden. Es liegt, wenn die Zustellung nicht erfolgt, auch kein dem Verfahrensstillstand gleichzusetzender Zustand vor, der eine sofortige Beschwerde ermöglicht. Tatsächlich kann die Zustellung an die Beklagte ins Ausland bewirkt werden. Das dauert zwar etwas länger, aber ist von der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dienenden Auslandszustellung gedeckt.
Die Entscheidung ist Balsam für zahlreiche Admin-Cs in Deutschland. In den DENIC-Richtlinien heißt es:
Hat der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland, benennt er einen in Deutschland ansässigen administrativen Ansprechpartner, der zugleich sein Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. § 184 der Zivilprozessordnung, […].”
Das deutete bisher darauf hin, dass Admin-Cs ohne Probleme als Prozessbevollmächtigte in Klageschriften hätten übernommen werden können. Nach dem BGH-Beschluss müssen sich Kläger damit abfinden, die Klage den Beklagten im Ausland unmittelbar zuzustellen. Der Admin-C bleibt ganz außen vor. Das verzögert den Gang des Prozesses etwas, doch das fällt bei den derzeit mit Arbeit überhäuften Gerichten und den damit verbundenen langen Wartezeiten auf eine mündliche Verhandlung kaum ins Gewicht.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.