LG Köln

Nur der Admin-C haftet privilegiert

Eine der möglicherweise letzten Entscheidungen zur Haftung des Admin-C für .de-Domains hat das Landgericht Köln getroffen. Nach Abschaffung dieser Funktion durch die DENIC eG im Zuge der Datenschutzgrundverordnung hat das Gericht klargestellt, dass die privilegierte Haftung begrenzt bleibt.

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben exklusive Lizenznehmerin einer deutschen Wort- und einer deutschen Wortbildmarke mit einer Priorität vom 05. November 2008, die unter anderem Schutz für Nahrungsergänzungsmittel geniessen. Der Beklagte ist Inhaber und zugleich Admin-C einer .de-Domain, über die er Produkte im Bereich Nahrungsmittel in englischer Sprache bewarb. Mit Anwaltsschreiben vom 11. April 2017 mahnte die Klägerin den Beklagten ab; der wiederum gab am 21. April 2017 zwar eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte aber die Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von EUR 2.348,94. Der Beklagte machte geltend, dass es für einen markenrechtlichen Anspruch an einem hinreichenden Inlandsbezug fehle. Zudem bestritt er, dass die Klägerin exklusive Lizenznehmerin sei. Ferner wandte er ein, dass die .de-Domain treuhänderisch für eine russische Gesellschaft registriert worden sei, da die Domainrichtlinien der DENIC eG eine Registrierung von .de-Domains für ausländische Unternehmen nicht zulasse. Diese Gesellschaft betreibe den Internetauftritt und sei ausschließlich für die Inhalte verantwortlich.

Das Landgericht Köln vermochte sich von diesen Einwendungen jedoch nicht überzeugen zu lassen und sprach der Klägerin den Anspruch auf Ersatz ihrer Abmahnkosten auf Grundlage der §§ 683, 677, 670 BGB zu (Urteil vom 03.04.2018, Az. 31 O 179/17). Für die Frage des Inlandsbezugs liess es das Landgericht ausreichen, dass die Domain durch die deutsche Endung .de eindeutig auf die Bundesrepublik ausgerichtet sei, ohne dass es auf einen inhaltlichen Bezug des Webseiteninhalts ankomme; schon in der Verwendung des Domain-Namens selbst liege die Verletzung. Domain-Namen, die zu einer aktiv verwendeten Website führen, komme in der Regel neben der Adressfunktion auch eine kennzeichnende Funktion zu. Die Markenverletzung sei dem Beklagten zuzurechnen. Eine täterschaftliche Begehung sei auf Grundlage des eigenen Vortrags des Beklagten zu bejahen, da er dadurch, dass er die Domain selbst im Auftrag der russischen Gesellschaft registrierte, die Gefahr einer Unklarheit darüber schuf, wer unter der Domain gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann. Der Beklagte musste sich daher so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt – respektive die angegriffenen Zeichen selbst verwendet – hätte. Er könne sich hingegen nicht auf eine Haftungsprivilegierung berufen, wie sie für den Admin-C anerkannt wird, da der Beklagte selbst Domain-Inhaber sei. Durch die behauptete »Strohmann«-Funktion des Beklagten werde die Möglichkeit, das für den Webseiteninhalt tatsächlich verantwortliche Unternehmen in Anspruch zu nehmen, erheblich beeinträchtigt. Eine Privilegierung des Beklagten musste daher ausscheiden, da er durch die Registrierung an der Schaffung einer besonderen Gefahrenlage für die Verletzung von Rechten Dritter mitgewirkt hat.

Keine Probleme hatte das Landgericht auch mit der Höhe der Abmahnkosten. So sei der Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nicht zu beanstanden, und auch der Streitwert von EUR 100.000,– fand die Zustimmung des Gerichts. Der Kammer sei aus anderen Verfahren bekannt, dass die Produkte der Klägerin nachgeahmt werden, weshalb von einem beträchtlichen wirtschaftlichen Wert auszugehen sei. Eine Verdoppelung des regelmäßig für eine Markenverletzung angesetzten Gegenstandwertes in Höhe von EUR 50.000,– erscheine insoweit nicht unangemessen.

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