Am 09. November 2011 hatte der Bundesgerichtshof erstmals eine Entscheidung zur Haftung des Admin-C getroffen. Jetzt liegen die Entscheidungsgründe vor, in denen der BGH einen bestimmten Fall erklärt, in dem der Admin-C für die von einem Domain-Namen ausgehenden Rechtsverletzungen haftbar gemacht werden kann (Urteil vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09).
Die Parteien streiten über die Kosten einer Abmahnung. Die Klägerin betreibt unter der Bezeichnung „Basler Haar-Kosmetik“ einen Versandhandel für Haarkosmetik, ist Inhaberin entsprechender Marken und einer Domain. Der Beklagte ist Admin-C für zahlreiche .de-Domains, deren Inhaberin eine Limited in England ist. Zu diesen zählte auch die Domain baslerhaarkosmetik.de, die unter einer Parking-Site Links zu Wettbewerbern der Klägerin anzeigte. Nach Abmahnung der Klägerin gegenüber dem Beklagten und der Inhaberin der Domain wurde diese gelöscht. Die Klägerin fordert vom Beklagten die vorgerichtlichen Kosten. Das Landgericht Stuttgart meinte, der Admin-C hafte aufgrund einer Markenrechtsverletzung und gab der Klage statt (Urteil vom 27.01.2009, Az.: 41 O 127/08 KfH). Gegen dieses Urteil legte der Beklagte Berufung ein und war damit vor dem OLG Stuttgart erfolgreich (Urteil vom 24.09.2009, Az.: 2 U 16/09). Das OLG in Stuttgart ließ die Revision zu, da die obergerichtliche Rechtsprechung die Frage der Haftung des Admin-C nicht einheitlich sieht, eine höchstrichterliche Klärung fehlt und die Frage zudem grundsätzliche Bedeutung hat. Die Klägerin legte Revision zum Bundesgerichtshof ein.
Der Bundesgerichtshof wies die Sache an das Oberlandesgericht zurück: Nach Ansicht des BGH liegt auf Seiten des OLG Stuttgart ein Verfahrensfehler vor, weil dieses einen spät eingereichten Schriftsatz der Klägerin nicht mehr zugelassen hatte. Anhand des Inhalts des Schriftsatzes, soweit dieser zuträfe, ließe sich beurteilen, ob eine Haftung des Beklagten gegeben ist. Das OLG habe angenommen, der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, bereits vor Abmahnung die Domain auf die Verletzung von Rechten Dritter zu überprüfen und sie gegebenenfalls löschen zu lassen. Der BGH unterstreicht, dass sich eine solche Prüfpflicht grundsätzlich nicht aus der Stellung des Admin-C an sich ergibt. Aber in diesem besonderen Fall möglicherweise eben doch, wenn die Behauptungen der Klägerin im nicht mehr zugelassenen Schriftsatz zuträfen: danach habe die Domain-Inhaberin eine Blankovollmacht des Admin-C (des Beklagten) benötigt, um automatisiert die Registrierung freiwerdender Domains vornehmen zu können. Der Beklagte hingegen habe sich die Domain-Namen vor Registrierung nicht zeigen lassen bzw. nicht zeigen lassen können. Das sei aber nur dann nachvollziehbar, wenn es sich bei der Domain-Inhaberin um eine Firma handele, die „Domain-Grabbing“ betreibe. Dem Beklagten sei klar gewesen oder hätte klar sein müssen, dass sich die Domain-Inhaberin die Vielzahl an Domain-Namen nur sichern wolle, um damit als „Domain-Grabber“ Handel zu betreiben. Daraus, so der BGH, und aus dem Umstand, die Registrierungen erfolgten automatisiert, ergäben sich ausreichend Anhaltspunkte, die zu einer die Störerhaftung begründenden Prüfpflicht des Beklagten führen.
Wenn dem Beklagten als Admin-C bekannt war, dass auf Seiten der Domain-Inhaberin keinerlei Prüfung stattfindet, ob mit Registrierung der jeweils freiwerdenden Domain Rechte Dritter verletzt werden, liegt ein Gefahr erhöhendes Verhalten, insbesondere die Verletzung von Verkehrspflichten, vor. Mit der Blankounterschrift hat der Beklagte dann eine notwendige Ursache für das die Schutzrechte Dritter gefährdende Tun der Domain-Inhaberin gesetzt. In Kenntnis dessen wäre der Beklagte ausnahmsweise verpflichtet gewesen, Rechtsverletzungen Dritter zu überprüfen. Das OLG Stuttgart hätte hier darauf hinwirken müssen, dass sich die Parteien zu den erheblichen Tatsachen vollumfänglich erklären. Das hat das Gericht nicht getan, dies muss es nun nachholen. Dem BGH reichen die vorliegenden Informationen nicht aus, in der Sache zu entscheiden. Aus diesem Grunde wird die Sache an das OLG Stuttgart zurückverwiesen. Wie das Ergebnis dort ausfallen wird, ist absehbar.
Der die Haftung begründende Umstand ist, soweit wir die Ausführungen des BGH verstehen, die Tatsache, dass die Domains automatisiert registriert werden, womit keinerlei Rechtsprüfung stattfinden kann. Was man bei einer manuellen Domain-Registrierung annehmen darf, dass der Domain-Besteller sich überlegt und prüft, ob der von ihm gewünschte Domain-Name Rechte Dritter verletzen könnte, wird durch den hier beschriebenen automatisierten Prozess nicht gewährleistet. Da der Admin-C sich auf das Vabanque-Spiel einlässt, muss er die Konsequenzen tragen. Der BGH scheint an dieser Stelle den richtigen Weg einzuschlagen.