LG Potsdam

Admin-C haftet erst ab Kenntnis

Mit der Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen, die nicht von der Domain selbst, sondern von der über die Domain erreichbaren Website ausgehen, musste sich das LG Potsdam befassen. Im Streitfall sah es den Admin-C ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer Rechtsverletzung in der Pflicht (Urteil vom 31.07.2013 – Az.: 2 O 4/13).

Die Klägerin ist als Zahnärztin tätig. Sowohl ihre Zahnarztpraxis als auch ihr Wohnsitz befinden sich im selben Haus in Groß Kreutz, einer Gemeinde im Landkreis Potsdam-Mittelmark. Der Beklagte, von Beruf Rechtsanwalt, stammt aus Wittlich und ist als so genannter administrativer Ansprechpartner (Admin-C) der Domain telefondetektiv.de im WHOIS-Verzeichnis der DENIC vermerkt; als Inhaber ist die Elephone B.V., eine in Holland ansässige Gesellschaft eingetragen. Auf der Website, die über die Domain erreichbar war, befand sich die Angabe der Praxisanschrift der Klägerin nebst Telefonnummer sowie Ortsangabe auf einem Kartenausschnitt. Da die Klägerin in die Veröffentlichung nicht eingewilligt hatte, machte sie eine Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend und forderte den Beklagten mehrfach auf, den Eintrag zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Spätestens nachdem er auf die Rechtsverletzung auf der Internetseite hingewiesen worden sei, hafte auch der Beklagte als Admin-C. Da der Beklagte die geforderte Erklärung nicht abgab, zog die Klägerin vor das Landgericht Potsdam und machte ihre Ansprüche gerichtlich geltend.

Das Gericht gab der Klage überwiegend statt und bejahte einen Unterlassungsanspruch nach §§ 823 I, 1004 I BGB, soweit die Klägerin gegen die Verbreitung ihrer Daten im Internet vorging. In Bezug auf die Rechtsverletzung selbst beschränkte sich das Gericht auf die knappe Feststellung, dass die gegen den Willen der Klägerin erfolgte und nicht im Einklang mit den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 4 BDSG) stehende Veröffentlichung der persönlichen Daten ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Ausführlicher begründete das Gericht die Haftung des Admin-C. So war unstreitig, dass die Klägerin den Beklagten mehrfach auf die Rechtsverletzung hingewiesen hatte; es ging also lediglich darum, ob ein eindeutiger, für den Beklagten ohne schwierige Prüfung festzustellenden und sich aufdrängender Rechtsverstoß vorliegt. Auch in diesem Punkt gab das Gericht der Klägerin recht, schon weil der Beklagte eingeräumt hatte, sich nach den Hinweisen der Klägerin auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mit dem Betreiber der Website in Verbindung gesetzt zu haben; dieser habe jedoch nicht reagiert. Nur am Rande streift das Gericht das Problem, dass der Admin-C zwar die Domain löschen kann, aber regelmäßig keinen Einfluss auf die Inhalte hat; da der Beklagte hierzu aber nicht ausreichend vorgetragen hatte, blieb dem Gericht die nähere Prüfung erspart.

Aus den Gründen geht leider nicht hervor, weshalb sich die Klägerin nicht (auch) gegen die Domain-Inhaberin gewandt hat. Da der Admin-C nach den Domainrichtlinien der DENIC eG als Zustellungsbevollmächtigter im Sinne von § 184 ZPO fungiert, wäre eine Zustellung an den Beklagten problemlos möglich gewesen. Gebührenrechtlich interessant ist, dass das Gericht den im Rahmen der vorgerichtlichen Abmahnung angesetzten Streitwert von EUR 16.000,– und darauf beruhend den Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr abgenickt hat. Den Umstand, dass sich die Klägerin nicht nur gegen eine Verbreitung ihrer Daten im Internet, sondern darüber hinaus auch auf anderen Verbreitungswegen zur Wehr setzte (und insoweit die Klage verlor), hat das Gericht mit weiteren EUR 4.000,– bemessen, so dass der Streitwert für das Gerichtsverfahren mit insgesamt EUR 20.000,– angesetzt wurde.

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