OLG Köln

Admin-C Haftung

OLG Köln – Admin-C Haftung

Die Frage der Haftung des Admin-C hinsichtlich von einer Domain ausgehenden Rechtsverletzungen ist umstritten. Das Oberlandesgericht Köln hat in einer kürzlich ergangenen Entscheidung gewichtige Argumente, die gegen die Haftung des Admin-C sprechen. Die Chance einer Klärung der Rechtslage durch den Bundesgerichtshof haben die Parteien versäumt.

Die Klägerin ist Inhaberin einer Wort-/Bildmarke. Der Beklagte ist Angestellter eines Domain-Registrars, der für Kunden mit Sitz im Ausland .de-Domains registriert und den Beklagten in einem automatisierten Verfahren als Admin-C einträgt. Ein Firma mit Sitz in der Schweiz ließ zwei Domains registrieren, die die Marke der Klägerin wiedergaben und von denen eine auch Inhalte aufwies. Der Beklagte wurde als Admin-C eingetragen. Die Klägerin mahnte den Beklagten ab, der daraufhin die beiden Domains löschen ließ. Nun verlangte die Klägerin die Kosten der Abmahnung. Das Landgericht Köln (Urteil vom 19.02.2008, Az.: 33 O 264/07) wies die Klage mit der Begründung ab, die Stellung als Admin-C begründe keine Störerhaftung (die allenfalls in Betracht käme) des Beklagten für eventuelle Markenverletzungen. Die Klägerin ging daraufhin in Berufung.

Das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 15.08.2008, Az.: 6 U 51/08) bestätigte die Entscheidung des Landgericht und wies den Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zurück. Hinsichtlich der Domain, die keine Inhalte aufwies, sei jedweder markenrechtliche Verletzungstatbestand auszuschließen, meinte das Gericht. Wegen der von anderen Domain ausgehenden Markenverletzungen haftet der Beklagte in seiner Eigenschaft als Admin-C ebenfalls nicht, und zwar weder für die aus Anlass der Registrierung unmittelbar begangenen, noch für diejenigen, welche sich aus der von dem Domaininhaber vorgenommenen Verbindung der Domain mit Webseiten ergebenden.

Wie bereits das Landgericht festgestellt hat, ist der Beklagter weder Täter noch Teilnehmer: weder meldete er die Domain an, noch konnektierte er sie. Im fehlte es unter anderem am notwendigen Vorsatz. Allenfalls könnte er als Störer haften. Rechtsprechung und Literatur sind sich in dem Punkt uneinig. Einige meinen, es bestünde eine Haftung auch vor Kenntniserlangung. Die Haftung nach Kentniserlangung greift hier jedenfalls nicht, da der Beklagte nach Kenntniserlangung die Domains gelöscht hat. Es oblagen dem Beklagten keine Prüfpflichten, deren Verletzung seine Inanspruchnahme als Störer rechtfertigen würden. Seine Pflichten orientieren sich an seiner Funktion und Aufgabenstellung. Diese ergeben sich wesentlich aus den Registrierungsrichtlinien der Denic, die die Stellung des Admin-C im Verhältnis zwischen Denic und Domain-Inhaber beschreibt. Die sich daraus ergebende Vollmacht des Admin-Cs wirkt sich nicht auf Dritte aus. Sie dient allein der Verwaltung der Domain im Hinblick auf Denic. Angesichts dieser Position ist es dem Admin-C unzumutbar, im Zusammenhang mit der einzutragenden Domain Prüfpflichten aufzuerlegen. Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit obliegt allein dem, der die Domain anmeldet. Warum der Admin-C gleichrangige Untersuchungspflichten haben soll, ist nicht nachvollziehbar.

Ergibt sich die Haftung erst über die Inhalte der Domain, stehen der Verantwortung des Admin-C im Hinblick auf die Zumutbarkeit von Prüfungspflichten zusätzliche Erwägungen entgegen. Die denkbaren Rechtsverletzungen sind so mannigfaltig, dass eine ständige Kontrolle der aufrufbaren Website ausgeschlossen ist. Auf den Inhalt hat er sowieso keinen Einfluss; er kann allenfalls die Domain löschen. Die Löschung aber geht unter Umständen über die dem Domain-Inhaber allenfalls gebotenen Unterlassungspflichten weit hinaus und wäre somit unverhältnismäßig.

Weiter hatte das OLG Köln auch wettbewerbsrechtliche Fragen zu klären. Doch auch hier ergab sich für die Klägerin kein Anspruch. Markenrechtliche Domain-Streitigkeiten schließen die Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Anspruchsgrundlagen aus. Da hier aber eine der Domains schon nicht markenmäßig gebraucht wurde, war das UWG anwendbar. Doch fehlte es an einem wettbewerbsrechtlichen Verletzungstatbestandes. Eine Irreführung (§ 5 UWG) lag nicht vor, weil die fragliche Domain keine Inhalte hatte. Eine gezielte Behinderung (§§ 3, 4 Nr. 10 UWG) der Klägerin aufgrund der Registrierung der Domains lag ebenfalls nicht vor, da die Klägerin über eigene Domains verfügt und weitere verfügen kann, über die sie ihrer Geschäftstätigkeit ohne Einschränkung nachgehen kann.

Mit dieser Entscheidung zeigt das OLG Köln die dezidierte Auseinandersetzung mit der Materie, die zwangsläufig zu einem richtigen Ergebnis führen muss. Um die umstrittene Rechtsfrage zur Störerhaftung des Admin-C abschließend klären lassen zu können, hatte das OLG Köln die Revision, trotz des geringen Streitwertes, zugelassen. Die Klägerin hat von der Möglichkeit, zum Bundesgerichtshof zu gehen keinen Gebrauch gemacht. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

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