OLG Koblenz

Admin-C haftet ausnahmsweise

Das OLG Koblenz reiht sich als weiteres Gericht in die Reihe der Obergerichte ein, die in jüngerer Zeit über die Haftung des Admin-C zu entscheiden hatten. Anders als das OLG Köln und das OLG Düsseldorf kam das OLG Koblenz zu dem Ergebnis, dass in dem zu entscheidenden Fall der Admin-C haftet.

Der Kläger verlor bei einem Providerwechsel seine Domain, die ein Dritter registrierte, wobei der Beklagte als Admin-C eingetragen wurde. In dieser Konstellation lag eine Namensrechtsverletzung vor. Der Beklagte gab die Domain frei und eine Unterlassungserklärung ab. Der Kläger verlangt nun vom Beklagten die Abmahnkosten ersetzt. Das Landgericht Koblenz gab der Klage statt; der Beklagte ging in Berufung.

Das nun angerufene OLG Koblenz bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung; es geht von der Haftung des Admin-C in diesem besonderen Fall aus (Urteil vom 23.04.09, Az.: 6 U 730/08). Der Kläger wurde, aufgrund der Registrierung der Domain durch die Dritte, in seinem Namensrecht nach § 12 BGB verletzt und hatte einen berechtigten Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist – als Admin-C – auch der richtige Gegner. Er ist nach Ansicht des Gerichts nicht nur zur Beseitigung der Störung, sondern bereits zur Unterlassung beziehungsweise Verhinderung der Störung verpflichtet, weshalb er auch die durch die Störung verursachten Abmahnkosten zu tragen hat.

Das OLG Koblenz begründet die Haftung des Admin-C nachvollziehbar. Es lag hier ein besonderer Fall vor, bei dem der Beklagte seine Prüfpflichten als Admin-C verletzte. Der Beklagte lies sich für ein jährliches Entgelt als Admin-C für eine Firma eintragen, von der er wusste, dass diese freiwerdenden Domains ohne vorherige Prüfung auf mögliche Rechtsverletzungen unmittelbar registrierte. Dafür setzte die Firma ein elektronisches Programm ein. Dieses Verfahren barg zwangsläufig die erhebliche Gefahr, dass durch die Registrierung solcher Domain-Namen Namensrechte verletzt werden. Das war dem Beklagten bekannt; er wusste auch, dass die Firma, die als Inhaberin der Domains eingetragen wurde, keine Vorkehrungen traf, drohende Rechtsverletzungen zu verhindern. Damit wirkte er an der Schaffung der Gefahrenlage mit, wofür er einzustehen hat.

Doch damit lässt sich diese nachvollziehbare Entscheidung aus Koblenz nicht ad acta legen, denn Koblenz interpretiert die Richtlinien der DENIC eG komplett um und rechnet dabei dem Admin-C mehr Rechte und Pflichten zu, als dies das OLG Düsseldorf und das OLG Köln tun und von der DENIC gewollt ist. Nach Auffassung des OLG Koblenz sind die DENIC-Richtlinien dahin zu verstehen, dass der Admin-C seitens des Domain-Inhabers nicht nur eine Außenvollmacht erhält, sondern auch im Innenverhältnis berechtigt und in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beschränkt ist. Dies ergebe sich unter anderem aus dem Umstand, dass der Admin-C als solcher auch für Dritte erkennbar in das WHOIS-Verzeichnis eingetragen wird. Indem er vom Domain-Inhaber benannt wird, versichert der Domain-Inhaber, dass der Admin-C auch entsprechend berechtigt ist. – Eine andere Auffassung zur Stellung des Admin-C hatte auch der 8 Senat des OLG Koblenz, der in seiner Entscheidung zu vallendar.de (Urteil vom 25.01.2002, Az.: 8 U 1842/00) davon ausging, dass Ansprüche wegen Namenrechtsverletzungen oder sonstiger Rechte Dritter im Zusammenahng mit einer Denic-Registrierung nur gegen den Domain-Inhaber geltend gemacht werden, da der Admin-C lediglich dessen Bevollmächtigter ist.

Diese Auslegung der DENIC-Richtlinien, die sich nicht unmittelbar auf die Entscheidung selbst auswirkt, da das OLG Koblenz wie OLG Köln und Düsseldorf ansonsten die gleichen Maßstäbe für die Störerhaftung anlegt und eben einen Ausnahmefall konstatiert, der zur Haftung des Admin-C führt, wird in Zukunft für reichlich Gesprächsstoff sorgen.

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