Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich der Frage der Haftung des Admin-C einer .de-Domain zu stellen, die die Markenrechte eines Dritten verletzte (Urteil vom 03.02.2009, Az.: I-20 U 1/08). In seinem Urteil erwähnt das Gericht auch andere Rechtsansichten und kommt zu einem anderen Ergebnis als Gerichte in Stuttgart: Admin-Cs haften nicht.
Die Parteien streiten um die Kosten einer Abmahnung. Die Klägerin hatte den Beklagten, der als Admin-C für eine .de-Domain eingetragen ist, deren Inhaber seinen Sitz im Ausland hat, wegen einer von der Domain ausgehenden Markenrechtsverletzung abgemahnt. Dieser gab eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, die entstandenen Kosten zu zahlen, da er nicht als Störer hafte. Die Klägerin wandte sich an das Landgericht Düsseldorf.
Dieses gab der Klage unter Berufung auf die Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003, Az.: 2 W 27/03) statt, mit der Begründung, die Haftung des Beklagten ergebe sich daraus, dass er auch ohne Abmahnung verpflichtet gewesen wäre zu prüfen, ob durch die Domain, für die er als Admin-C benannt ist, Rechte Dritter verletzt würden. Hiergegen legte der Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf ein.
Das OLG Düsseldorf gab der Berufung des Beklagten statt und wies die Klage zurück. Es geht davon aus, dass eine Haftung des Beklagten schon grundsätzlich nicht in Betracht komme. Dabei lehnt das Gericht die Ansicht des OLG Stuttgart zur Haftung des Admin-C ab und schließt sich der Ansicht des OLG Köln (Urteil vom 15.08.2008, Az.: 6 U 51/08) an; zugleich verweist das Gericht auf die ambiente.de-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 17.05.2001, Az.: I ZR 251/99), in der der BGH auf die Zumutbarkeit von Prüfpflichten im Rahmen der Störerhaftung rekurriert und zugunsten der beklagten DENIC annimmt, dass diese keinen Prüfpflichten unterliege und eine Haftung allein in offenkundigen Rechtsverletzungen gegeben ist, die beispielsweise mit einem rechtskräftigen Urteil belegt werden.
Das OLG Düsseldorf macht nun deutlich, dass der Admin-C keine gesetzlich geregelte Funktion ausübt. Er ist lediglich ein Ansprechpartner, der im Rahmen eines Vertragsverhältnisses zwischen DENIC und dem Domain-Inhaber von letzterem benannt wird. Bei seiner Benennung ist der Admin-C nicht einmal miteinbezogen, sie erfolgt durch einseitige Erklärung des Domain-Inhabers gegen über DENIC. Die DENIC-Domainrichtlinien beschreiben die Aufgaben des Admin-C dahin, dass er allein der DENIC gegenüber für den materiell Berechtigten als Stellvertreter auftritt. Der Pflichtenkreis des Admin-C bezieht sich aufgrund dessen alleine auf das Innenverhältnis zwischen Domain-Inhaber und DENIC, die den Registrierungsvertrag schließen, dessen Bestandteil die Domain-Richtlinien sind. Der Admin-C ist daran nicht beteiligt. Diese rechtliche Konstellation, so das OLG Düsseldorf, verbiete es, Prüfungspflichten des Admin-C im Außenverhältnis zu Dritten anzunehmen. Alleine der Anmelder und dann Inhaber der Domain ist für die Zulässigkeit einer bestimmten Domain verantwortlich. Es macht dabei keinen Unterschied, ob er sich im Inland oder im Ausland befindet.
Das OLG Düsseldorf konzidiert: wenn ein Domain-Inhaber mit Sitz im Ausland Rechtsverletzungen begeht, ist das nicht zu billigen, doch rechtfertigt das nicht den Rückgriff auf eine Person, die außerhalb des Vertragsverhältnisses, aus dem heraus die Rechtsverletzung erfolgt, steht.
Damit liegen nun zwei jüngere OLG-Entscheidungen vor, die die Haftung des Admin-C ablehnen. Wie wir meinen, zu recht. Demgegenüber nimmt sich der Beschluss des OLG Stuttgart aus dem Jahr 2003, der sich in Kürze bewähren muss, da gegen die drei kürzlich entschiedenen Admin-C-Urteile des LG Stuttgart Berufung eingelegt wurde, recht alt aus. Wir sind gespannt, wie die Frage von den Obergerichten weiter behandelt wird, und ob nun endlich auch der Bundesgerichtshof zum Zuge kommt.