Das Landgericht Düsseldorf nimmt in einer Entscheidung aus dem September 2008 zur Frage der Störerhaftung Stellung (Urteil vom 03.09.08, Az.: 2a O 40/08) und setzt sich dabei mit der Haftung des Domain-Parkinganbieters und dessen Admin-C auseinander. Beide haften in der hier vorliegenden Konstellation nicht.
Die Parteien streiten im Rahmen einer negativen Feststellungsklage über die Frage, ob dem klagenden Admin-C Prüfungspflichten bezüglich etwaiger Verstöße gegen Rechte Dritter durch auf einer Internetplattform geparkte Domains obliegen. Der Kläger erhob nach einer Abmahnung eine negative Feststellungsklage und verlangte darüber hinaus die ihm durch die Abwehr des Abmahnschreibens der Beklagten entstandenen Kosten ersetzt.
Der Kläger ist Admin-C mehrerer .de-Domains eines Domain-Parkinganbieters, der seinen Sitz in Washington (USA) hat. Die Beklagte mahnte den Kläger am 04. Januar 2008 ab, weil eine auf der Parkingplattform geparkte Domain aufgrund einer geschalteten Werbung deren Markenrechte verletzte.
Das LG Düsseldorf gab dem Kläger in seiner negativen Feststellungsklage Recht: Der seitens der Beklagten geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand nach Ansicht des Gerichts nicht, weshalb die negative Feststellungsklage des Klägers begründet ist. Die Kammer verweist dabei auf die eigene Rechtsprechung (LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.07, Az.: 2a O 176/07), wonach der Betreiber einer Domain-Parkingplattform für eine durch die auf einem geparkten Domain-Namen generierte Werbung entstandene Rechtsverletzung nicht haftet: dem Parkinganbieter ist es unmöglich und unzumutbar, alle geparkten Domains auf etwaige, mit geschalteter Werbung einhergehende Rechtsverletzungen zu überprüfen. Konsequent zieht die Kammer daraufhin den Schluss, wenn der Inhaber der Domain, auf der sich die Werbeplattform befindet, also der Betreiber der Domain-Parkingplattform, kein Störer ist, gilt dies erst recht für den Admin-C seiner Domain, denn der Admin-C kann nicht mehr Pflichten haben als dem Domain-Inhaber obliegen.
Schon im Sachverhalt wird das Verständnis des LG Düsseldorf zur Position des Admin-C deutlich. Dort heisst es, der Kläger ist als „administrativer Ansprechpartner der Denic“ für diese Domains registriert. Die Position der Admin-C ist in Düsseldorf klar: er ist für die Kommunikation zwischen Domain-Inhaber und DENIC da. Darüber hinaus kann für ihn nicht mehr gelten, als für den Inhaber einer Domain. Dass andere Gerichte gelegentlich immer noch anderer Ansicht sind, scheint eher durch deren Hilflosigkeit angesichts des Internets begründet: Der Admin-C mit Sitz in Deutschland ist für sie tatsächlich greifbar, wenn alles andere virtuell sein mag. Dabei ist, wir haben es vergangene Woche schon wiederholt, der Domain-Inhaber gerade über die Institution des Admin-C, der Zustellungsberechtigter ist, jederzeit prozessual erreichbar.