LG Berlin

haftet der admin-c für Spam?

Laut einem aktuellen Beschluss vom 26.09.2005 (Az.: 16O 718/05) des Landgericht Berlin haftet der admin-c einer .de-Domain auch für unerwünschte Werbe-eMails, die von der Domain ausgehen. Damit bestätigt das LG Berlin, was sich Juristen bereits an ihren zehn Fingern ausgerechnet hatten – die Entscheidung bleibt im Rahmen des Erwartbaren.

Mit einem nicht zu übersehenden Unbehagen denkt man an die Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003, Az.: 2 W 27/03), bei dem das Gericht zu dem Ergebnis kam, der admin-c hafte unmittelbar aus den DENIC-Registrierungsrichtlinien, weil er, indem er mit seinem Willen als Kontaktperson bei der DENIC angegeben werde, einen Tatbeitrag leistet. Es ging dabei um eine Kennzeichnungsrechtsverletzung.

Soweit geht das LG Berlin in seiner Spam-Entscheidung nicht: Im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens untersagte es dem admin-c einer Internetdomain, per eMail zum Zwecke der Werbung mit dem Antragsteller ohne dessen Einverständnis Kontakt aufzunehmen. Der Antragsteller hatte ohne vorherige Anforderung oder bestehende Geschäftskontakte genau eine Werbe-eMail vom Antragsgegner erhalten.

Das Gericht sah darin einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beziehungsweise in das geschützte Persönlichkeitsrecht (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB). Dabei sei unerheblich, dass lediglich eine eMail übersandt wurde, da die Gefahr von Werbe-eMails darin liege, dass deren Versand ausufere. So weit, so gut. Doch die Haftung des admin-c für Spam lässt sich nicht pauschalisieren. Die Berliner Entscheidung weist einige Details auf, die sie besonders macht und eine Verallgemeinerung verbietet.

Dem Beschluss des Landgericht Berlins ist zu entnehmen, dass der als admin-c eingetragene Gegner des einstweiligen Verfügungsverfahrens selbst im Impressum aufgeführt ist. Zudem ergab sich aus dem vorprozessualen Schriftverkehr, dass der admin-c auch befugt war, bestimmte Nameservereinträge vorzunehmen. Unter diesen Gesichtspunkten ist eine unmittelbare Haftung des admin-c einfach nachvollziehbar. Ob das Gericht anders entschieden hätte, wenn der admin-c gerade nicht im Impressum als „Repräsentant“ der Internetseite angegeben gewesen wäre, und er keine weiteren Befugnisse gehabt hätte, bleibt freilich unklar. Unklar ist auch, was das Gericht tatsächlich unter einem admin-c versteht. Der zweite Satz auf Seite drei der Entscheidung lässt nichts Gutes erahnen. Dort heisst es wörtlich: „Durch die Registrierung als admin-c haftet er für die Inhalte des von der Domain generierten Newsletter.“ War dem Gericht wirklich klar, dass die Domain vom Inhaber registriert ist, die Registrierung aber durch einen Bevollmächtigten ausgeführt werden kann, der unter Umständen auch als admin-c eingetragen wird? Oder meint es etwa, der admin-c registriere eine Domain und sei damit „Inhaber“?

Die Entscheidung jedenfalls bietet inhaltlich nichts Neues: Wird der admin-c einer Domain davon in Kenntnis gesetzt, dass von der Domain Spam ausgeht oder sie beworben wird, muss er handeln. Denn mit Kenntnis dieses Umstandes wird er Mitstörer und damit direkt angreifbar. Vor Kenntnis ist er per se nicht (Mit-)Störer, es sei denn er zeichnet im Impressum der Seite für diese verantwortlich.

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