Eine Frage, die die Gerichte weiter umtreibt, hat nun das hanseatische Oberlandesgericht Hamburg (Urteil vom 22.05.2007, Az. 7 U 137/06) beantwortet, jedenfalls teilweise: inwieweit haftet der Admin-C einer .de-Domain für Inhalte im UseNet, die über einen weltweit agierenden Anbieter mit Sitz in den USA erreichbar sind? Und das Gericht legt eine schöne Interpretation der DENIC-Bedingungen vor.
Die Rede ist von Google Inc. und der für die .de-Domain des Konzerns eingetragenen, weibliche Admin-C. Das LG Hamburg (Urteil vom 23. Mai 2006, Az.: 324 O 220/06) verbot der Admin-C im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, den Artikel „Das Märchen, die Lüge und der Holocaust“ über die so genannten Google-Groups unter der Domain google.de zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen.
Der Antragsteller ist Redakteur einer Zeitung und hat unter anderem in einem Artikel über einen Prozess gegen einen Holocaust-Leugner berichtet. Unter seinem Namen erschien im Usenet der nicht von ihm stammende Artikel, der Gegenstand des Verfahrens ist, in welchem der Holocaust geleugnet wird. Auf Hinweise des Antragstellers entfernte Google Inc. den immer wieder unter der gefälschten eMail-Adresse des Antragstellers geposteten Artikel und sperrte schließlich die Google-Group für die eMail-Adresse.
Gegen das Urteil des LG Hamburg legte die Antragsgegnerin Berufung ein. Das hOLG Hamburg hob die Entscheidung des LG Hamburg auf. Das hOLG Hamburg ist der Ansicht, die Antragsgegnerin, die den genannten Artikel weder selbst verbreitet hat, noch an seiner Verbreitung bewusst aktiv mitgewirkt hat, hafte nicht, da sie weder Verbreiterin des Artikels sei noch als Störerin in Betracht komme. Auf den Inhalt des Usenet habe die Antragsgegnerin keinen Einfluss und könne dort erscheinende Artikel nicht verhindern, verändern oder entfernen. Als Admin-C für Google hat sie keinen Einfluss auf die unter google.de aufrufbare Website. Das Gericht konstatiert, bei den DENIC-Bedingungen handelt es sich nicht um eine gesetzliche oder behördliche Vorgabe im öffentlichen Interesse, sondern allein um eine Vertragsbedingung der Registrierungsstelle, die der Erleichterung ihres Umgangs mit dem ausländischen Domain-Inhaber dient. Die Admin-C könne allenfalls den Domain-Vertrag kündigen (eine Erlaubnis seitens der Inhaberin vorausgesetzt), mehr aber auch nicht. Insbesondere ergäben sich keine Rechte zur Einflussnahme auf den Betreiber der unter der Domain geführten Website.
Unter den Umständen die Admin-C als Störer anzusehen, würde zu einer ungebührlichen Ausweitung des Störerbegriffs führen, in deren Folge jeder Mitarbeiter eines Betriebs als Störer in Betracht komme. Zudem fehlte es dann aber an der Zumutbarkeit: Für künftige Fälle müsste die Admin-C entsprechende Kontrollmöglichkeiten haben. Diese finden sich jedoch nicht in der Person der Admin-C und sind auch so, im Hinblick auf das Usenet, selbst für Google Inc. nicht verwirklichbar. Nimmt man all das zusammen, bestand seitens der Admin-C gegenüber Google Inc. keine Berechtigung, den Domain-Namen zu kündigen, Zumal sie sich dann erheblichen Schadensersatzansprüchen des Unternehmens ausgesetzt gesehen hätte. Demnach fehlt es an der Zumutbarkeit und so am Unterlassungsanspruch gegen die Admin-C.
Das Gericht resümiert folgerichtig hinsichtlich Position und Funktion des Admin-C:
„Eine gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines administrativen Partners im Inland durch den im Ausland ansässigen Betreiber einer in Deutschland erreichbaren Website existiert nicht. Allein die Tatsache, dass die Domainvergabestelle DENIC für die eigene Vertragsabwicklung einen solchen Ansprechpartner mit entsprechenden Vollmachten fordert, kann nicht zu einer erweiterten Haftung dieses Ansprechpartners auch für den Inhalt der jeweiligen Website gegenüber Dritten führen.“
Das ist eine klare, nachvollziehbare und bestens vertretbare Position zur Haftung des Admin-C für Inhalte einer Internetdomain.