Der Admin-C ist der administrative Ansprechpartner einer Domain. Er hält den Kontakt zur DENIC e.G. und ist unter .de-Domains mit seiner Anschrift in die Whois-Datenbank eingetragen. Die unscheinbare Bezeichnung administrativer Ansprechpartner hat es allerdings in sich. Sein Aufgaben sind in den Registrierungsrichtlinien der DENIC e.G. beschrieben:
„Der administrative Ansprechpartner (admin-c) ist die vom Domaininhaber benannte natürliche Person, die als sein Bevollmächtigter berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden, und die damit den Ansprechpartner der DENIC darstellt. Anzugeben sind Name und Adresse des admin-c. Sofern der Domaininhaber seinen Sitz nicht in Deutschland hat, ist der admin-c zugleich dessen Zustellungsbevollmächtigter i. S. v. §§ 174 f. ZPO; er muss in diesem Falle seinerseits seinen Sitz in Deutschland haben und seine Straßenanschrift angeben.“
Der Admin C ist also vollumfänglich berechtigt, mit der Domain zu schalten und zu walten. Er ist aber nicht der Inhaber der Domain, es sei denn, Inhaber und Admin C wären die selbe Person, was bei privaten Domains die Regel ist. In den Registrierungs-Bedingungen der DENIC heißt es zum Inhaber:
„Der Domaininhaber (descr:) ist der Vertragspartner der DENIC und damit der an der Domain materiell Berechtigte. Sofern es sich nicht um eine natürliche Person handelt, ist bei Auftragserteilung die vollständige den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Firmierung mit Rechtsformzusatz anzugeben. Ebenso muss die Anschrift mitgeteilt werden, wobei die Angabe einer Postfachadresse nicht ausreicht.“
Aufgrund seiner Stellung, ist der Admin C auch Ziel rechtlicher Fragen und wird in rechtliche Auseinandersetzungen hineingezogen, für die er laut den Richtlinien nur als Empfangsbevollmächtigter eines ausländischen Domain-Inhabers zuständig ist. Der Admin C muss gelegentlich seinen Kopf für den Domain-Inhaber hinhalten.
Man sollte sich also bevor man Admin C wird Gedanken machen, was auf einen zukommen kann. Denn seine Rechtsstellung macht ihn zur Zielscheibe juristischer Auseinandersetzungen. Hin und wieder wird der Admin C anstelle des Domain-Inhabers abgemahnt und verklagt und das bei einigen Gerichten erfolgreich. So war der 29. Senat des OLG München in der Entscheidung über die Domain „intershopping.de“ (Urteil vom 20.01.2000, Az.: 29 U 5819/99) der Ansicht, der Admin C sei Betreiber der Webseite und also verantwortlich für die vom Domain-Namen ausgehende Rechtsverletzung. Das Gericht sah „Hinter den verschiedenen Bezeichnungen der Inhaberin der streitigen Domain … keine juristische Person, sondern eine Personengesellschaft nach Art einer GbR. …“ der wohl auch der Admin C angehörte.
An anderer Stelle sah der 6. Senat des OLG München in seiner Entscheidung „intersearch.de“ (Urteil vom 20.4.2000, Az.: 6 U 5868/99) die Sache anders:
„Wenn die Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren darzulegen versucht, dass völlig ungewiss sei, ob der „Domain-Inhaber“ oder der „admin-c“ über das Schicksal einer Domain entscheiden könne, so geht dies an der streitgegenständlichen Sachfrage vorbei: Der „admin-c“ ist der Ansprechpartner nach außen, während die Parteien im Innenverhältnis über die sachliche Berechtigung streiten.“
Das LG Magdeburg sah in seinem Urteil (vom 18.6.1999, Az.: 36 O 11/99) über die Domain „foris.de“ den Unterschied zwischen Domain-Inhaber und Admin C deutlich und urteilte:
„Die Beklagte zu 1. wird verurteilt die Internet-Adresse „www.foris.de“ für die Nutzung durch die Klägerin ab freizugeben. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, die dazu erforderlichen Erklärungen in seiner Eigenschaft als administrativer Kontakt abzugeben.“
Der Admin C ist berechtigt, die Erklärung zur Löschung der Domain abzugeben! Allerdings ist er gegenüber dem Inhaber weisungsgebunden, er ist dessen Stellvertreter und steht für ihn in Kontakt mit der DENIC.
Hingegen hatte das LG Stuttgart in einem Beschluß vom 26.4.2000 (Az.: 11 KfH O 28/00) nicht den rechten Überblick und entschied:
„Der Kunde eines Vertrages auf Einrichtung und Registrierung einer Domain hat gegen den Provider einen Anspruch auf Einräumung der Domain-Inhaberschaft, d. h. auf einen Eintrag als AdminC. Der Internetprovider schuldet diese Leistung jedenfalls dann, wenn die Gegenleistung erbracht ist.“
Es setzt Admin C und Domain-Inhaber gleich. Aber die Rechtsstellung Beider ist, wie man weiter oben den Richtlinien der DENIC entnehmen kann, verschieden.
Schließlich beschäftigte sich das OLG Koblenz in seiner Entscheidung über die Domain „vallendar.de“ (vom 5.1.2002, Az.: 8 U 1842/00) auch mit der Frage der Rechtsposition des Admin C. Die u.a. gegen der Admin C gerichtete Klage wurde zurückgewiesen:
„Der Beklagte ist bereits nicht Inhaber der beanstandeten Domain-Bezeichnung und
damit nicht passivlegitimiert.“
Darauf folgen Ausführung zur Stellung des Admin C laut der DENIC-Richtlinien. Das Gericht resümiert, „der Domain-Inhaber [ist] nach wie vor der allein materiell Berechtigte und damit auch Verpflichtete, während der Admin-C lediglich sein Bevollmächtigter ist.“
Mehr zur Entscheidung „vallendar.de“ finden Sie hier.
Der Admin C ist als Bevollmächtigter lediglich berechtigt, für den Domain-Inhaber zu handeln, er ist aber nicht derjenige, dem etwaige rechtsverletzende Handlungen zuzurechnen sind und der im Rahmen eines Domain-Rechtsstreits Partei des Verfahrens ist. Wenn man so will, ist der Admin C der verlängerte Arm des Domain-Inhabers, der im rahmen begrenzter Vorgaben selbständig für den Domain-Inhaber handeln darf. Dabei ist der Admin C dem Inhaber gegenüber Rechenschaft pflichtig (im sogenannten Innenverhältnis), nicht aber gegenüber Dritten (dem sogenannten Außenverhältnis).
Nicht anders sieht es für den Admin C aus, der für einen ausländischen Domain-Inhaber tätig wird. Die Regelung, wonach der Admin C zugleich der Zustellungsbevollmächtigte im Sinne von §§ 174 f. ZPO des Domain-Inhabers ohne Sitz in Deutschland ist, so betrifft das eine rein prozessuale Frage:
Bei gerichtlichen Verfahren kommt es (nicht nur) in Deutschland darauf an, dass der Prozeßgegner Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Das wird u.a. durch die Zustellung der Antrags- oder Klageschrift erreicht. So kann das Gericht sicher sein, der Gegner hat den Schriftsatz der Antragstellers oder Klägers erhalten und kann dazu Stellung nehmen. Andernfalls kann das Verfahren nicht weitergehen, da sonst das Prinzip des rechtlichen Gehörs verletzt würde. Der Admin C ist zustellungsberechtigt, er nimmt die Antrags- oder Klageschrift für den tatsächlichen Domain-Inhaber entgegen, womit das rechtliche Gehör gewahrt wird. Der Admin C steht dann nicht als Antragsgegner oder Beklagter in dem Schriftsatz des Antragstellers oder Klägers, sondern als stellvertretender Empfänger.
Und wenn Gerichte bezogen auf den Admin C falsche Entscheidungen getroffen haben, so liegen diese bereits zwei Jahre zurück. Mittlerweile kann man davon ausgehen, dass diese „Fehler“ nicht mehr auftreten werden. Die Begriffe sind geklärt und die Rechtsstellung der in Whois-Datenbanken Eingetragenen dürfte keinen Zweifeln mehr unterliegen. Und wenn doch, so kann man sich ja die notwendigen Informationen aufgrund der genannten Entscheidungen und der DENIC-Richtlinien besorgen. Sollte gleichwohl eine Entscheidung in der falsche Richtung gehen, so ist das ggf. auch dem Parteivertreter zuzurechnen, der dem Gericht nicht die richtigen Informationen hat zukommen lassen. Das aber wird einem spezialisierten Anwalt nicht passieren.