Die Rechtsprechung zur Stellung des so genannten Admin-C, des für den Domain-Inhaber als Ansprechpartner angegebenen administrativen Kontakt, ist komplex. Die Fachliteratur geht ebenfalls unterschiedliche Wege. Nun hat das Landgericht Dresden (Urteil vom 09.03.2007, Az.: 43 O 128/07) eine neue Facette der Haftung des Admin-C abgewonnen: Für Inhalte unter einer Domain haftet er nicht bei Wettbewerbsverstößen.
Der Beklagte war Admin-C einer .de-Domain, deren Inhaber seinen Sitz auf den Bermudas hat. Unter der Domain wurden „wettbewerbsrechtlich fragwürdige Aussagen verbreitet“ heisst es in einem Heise-Artikel. Der Kläger strengte ein einstweiliges Verfügungsverfahren an, blieb damit jedoch erfolglos: Das Landgericht Dresden wies den Antrag zurück und ging dabei auf die Frage des Wettbewerbsverstoßes nicht ein, da der Beklagte als Admin-C für Inhalte einer Domain nicht hafte.
Die Aufgaben des Admin-C sind in den DENIC-Richtlinien unter dem Punkt VIII. dargestellt. Der Admin-C steht als Ansprechpartner zur Verfügung und ist berechtigt und verpflichtet, sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Das Landgericht Dresden sah in dieser Formulierung, anders als so manch anderes Gericht, nichts weiter als die Beschreibung des Verhältnisses zwischen DENIC und Admin-C. Rechtsanwalt Jörg Heidrich berichtete auf heise.de weiter, nach Ansicht des Gerichts „ergebe sich zwar eine Entscheidungskompetenz hinsichtlich der Domain.“ Doch erstrecke sich das nicht auf Domain-Inhalte. Der Admin-C sei „im Innenverhältnis an die Weisungen des Inhabers gebunden und verfüge demnach nicht über das Recht, diesem gegenüber eine Einflussnahme auszuüben.“ Das Gericht führte weiter aus, dem Admin-C sei es gar nicht zumutbar, die Inhalte der – wir vermuten zahlreichen – von ihm als Admin-C vertretenen Domains zu überwachen und auf Rechtsverstöße zu prüfen. Das Landgericht kann sich durchaus vorstellen, dass, bei Vorliegen besonderer Umstände eine Haftung des Admin-C in Betracht komme, aber solche seien von den Parteien nicht vorgetragen.
Uns liegt das Urteil mit den Gründen noch nicht vor. Jedoch lässt sich sagen, dass das LG Dresden damit eine Lanze für die Admin-Cs bricht. Rechtsprechung und Literatur zeigten in den vergangenen zwei Jahren Tendenzen, den Admin-C ganz in die Haftung zu nehmen. Nun steuern einige Gerichte vernünftigerweise entgegen. Das Missverständnis vieler Juristen beruht darauf, mit dem Admin-C eine Person zu haben, die unmittelbar greifbar ist. Dabei wird übersehen, dass laut der DENIC-Richtlinien der Admin-C Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der Zivilprozessordnung ist. Auf diesem Wege kann die in ihren Rechten verletzte Partei immer gegen den eigentlichen Störer vorgehen, auch wenn der seinen Sitz im Ausland hat; die entsprechenden Schreiben, Schriftsätze und Klagen können an die Adresse des Admin-C zugestellt werden und gelten damit dem Domain-Inhaber als zugegangen. So lassen sich Prozesse führen, auch wenn der Domain-Inhaber seine Heimat auf den Bermudas gefunden hat.