admin-c

Haftung aufgrund DENIC-Richtlinien

Nach einer neuen Entscheidung des OLG Stuttgart (Beschluss vom 01.09.2003, Az.: 2 W 27/03) haftet der admin-c einer Domain nicht nur als Störer, sondern bereits aufgrund der Denic-Richtlinien, weil er aufgrund dieser alle Rechte und Pflichten bezüglich der die Domain betreffenden Angelegenheiten besitzt.

In einem Beschlussverfahren hat das OLG Stuttgart, nachdem die Hauptsache von den Parteien übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, die Kosten dem Beklagten admin-c auferlegt. Der hatte eine Domain registriert und als Inhaber ein nicht vorhandenes Unternehmen eintragen lassen. Die Klägerin sah sich in ihren Namensrechten verletzt und verklagte den admin-c auf Unterlassung. Parallel dazu waren die Bemühungen, den Provider der Domain zur Löschung zu bewegen erfolgreich.

Der Beklagte hatte darauf hingewiesen, dass er als admin-c lediglich Zustellungsbevollmächtigter sei und darum nicht passivlegitimiert. So sahen es auch die Gerichte bei zahlreichen früheren Entscheidungen wie snowscoot.de, goldenjackpot.com und vallendar.de. Das OLG Stuttgart sah das anders.

Nach der Löschung der Domain stellte sich nur noch die Frage nach den Kosten des Verfahrens. Dem Beklagte wurden sie auferlegt, da er einerseits als Mitstörer hafte und andererseits als admin-c, da laut den DENIC Richtlinien

»der administrative Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhaber berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden.«
An dieser Stelle fehlte Sachvortrag des Beklagten, mit dem er hätte widerlegen können, dass ihm diese Verantwortung zuteil wurde – so er sie denn nicht inne hatte.

Das Gericht verwies im Hinblick auf die Störerhaftung darauf, dass

»Nach allgemeinen Grundsätzen […] bei kennzeichnungsrechtlichen Ansprüchen diejenigen Personen als Störer [haften], die in irgendeiner Weise, sei es auch ohne Verschulden, willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung oder Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Beeinträchtigung eines anderen beigetragen haben. Als Mitwirkung genügt dabei die Unterstützung oder Ausnützung der Handlung eines eigenverantwortlichen Dritten, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hat.«
Soweit so bekannt. Aus diesem Grunde werden admin-c, tech-c und andere »Beteiligte« zunächst zu Störern gemacht, indem sie auf die von einer Domain ausgehende Störung aufmerksam gemacht werden. Erst wenn daraufhin keine Reaktion erfolgt, kommt die kostenpflichtige Abmahnung.

Die Entscheidung des OLG Stuttgart geht jedoch weiter und sieht auch eine direkte Haftung des admin-c aufgrund der DENIC-Richtlinien.

»Danach ist für die Entscheidung davon auszugehen, dass nach den DE -Registrierungsrichtlinien der administrative Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhaber berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Dieser Sachvortrag des Klägers blieb bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung vom Beklagten unbestritten. Erst in der Beschwerdeschrift behauptet der Beklagte unter Beweisantritt, dass der administrative Ansprechpartner lediglich Zustellbevollmächtigter sei. Dieses nach Erledigungserklärung erfolgte Bestreiten kann bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden.«
Das Gericht muss letztlich so entscheiden, weil der Beklagte nicht ausreichend vorgetragen hat, er insbesondere nicht vor der Erledigungserklärung dargelegt hat, dass er lediglich Zustellungsbevollmächtigter ist.

Damit wird aber auch deutlich, dass hier eine Einzelfallentscheidung vorliegt, die nicht die Grundlage für eine weitere Rechtsprechung bietet. Aber sie gibt einen entscheidenden Hinweis darauf, wie die Vereinbarungen zwischen Domain-Inhaber und admin-c zukünftig gestaltet werden müssen, damit nicht der admin-c unmittelbar aufgrund der DENIC-Richtlinien haftet.

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