ccTLDs

Die belgische Endung .be steigt aus Amazons AWS aus

Die .be-Verwalterin DNS Belgium hat angekündigt, ihre technische Infrastruktur schrittweise von AWS, der zu Amazon gehörenden US-amerikanischen Cloud-Computing-Plattform, zu einem europäischen Cloud-Anbieter zu verlagern.

Seit 2017 befindet sich das System, das die Registrierung von .be-Domains verarbeitet, in den europäischen Rechenzentren von AWS. Geopolitische Realitäten hätten DNS Belgium jedoch dazu gezwungen, die eigene Infrastruktur zu überdenken. Geschäftsführer Philip Du Bois erklärt:

Ten years ago, we made the decision to switch to AWS, which has certainly benefited our services. But the world has changed, and those benefits no longer outweigh the risk we run if the US suddenly imposes restrictions or tariffs on cloud usage.

Gleichzeitig möchte DNS Belgium mit seinem Ausstieg aus AWS andere Organisationen in Belgien und Europa inspirieren. Die technologische Abhängigkeit von außereuropäischen Anbietern sowie deren möglicher Zugang und Einfluss würden belgischen Unternehmen zunehmend Sorgen bereiten. Die Migration weg von AWS befindet sich noch in einem frühen Stadium. Derzeit wird der Markt analysiert. Der Übergang beginnt 2027 und soll in der zweiten Jahreshälfte 2027 abgeschlossen sein. Die Nameserver-Infrastruktur wird nicht unterbrochen; Domains unterhalb der Endungen .be, .brussels und .vlaanderen bleiben während des gesamten Prozesses erreichbar.

Markenrecht

BGH: Die Filmfigur »Miss Moneypenny« ist zu charakterschwach – die Marke »MONEYPENNY« darf für Sekretariatsdienstleistungen genutzt werden

Die ewig in James Bond verliebte Sekretärin Miss Moneypenny hat einmal mehr das Nachsehen: der Bundesgerichtshof (BGH) versagte ihr in der Auseinandersetzung mit einem Sekretariatsdienst einen eigenständigen rechtlichen Schutz (Urteil vom 04.12.2025 – Az. I ZR 219/24).

Seit 1962 erschienen bisher 25 James Bond-Filme. In den Filmen ist die Figur »James Bond« ein für den britischen Geheimdienst MI6 tätiger Geheimagent, die Figur »Moneypenny« bzw. »Miss Moneypenny« seine Sekretärin. Nach dem Neustart der James Bond-Filmreihe mit »Casino Royale« im Jahr 2006 kam die Figur »Moneypenny« bzw. »Miss Moneypenny« in den ersten beiden Filmen nicht vor und erschien im 2012 veröffentlichten Film »Skyfall« als eine jüngere »Eve Moneypenny« wieder. Die Klägerin ist – gemeinsam mit der M.-G.-M. S. Inc. – in der Copyright-Notice auf Vervielfältigungsstücken von Filmen der »James Bond«-Serie benannt. Die Beklagte zu 1), die MONEYPENNY Verwaltungs GmbH, wurde am 19. November 2019 im Handelsregister des Amtsgerichts Tostedt eingetragen; die Beklagte zu 2) ist Geschäftsführerin und einzige Gesellschafterin der Beklagten zu 1). Gegenstand des Unternehmens der Beklagten zu 1) ist das Halten und Verwalten von Markenrechten insbesondere in Bezug auf Sekretariats- und Assistenztätigkeiten für Unternehmen und die Vergabe von Nutzungsrechten daran unter Nutzung der beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragenen Marke „MONEYPENNY“ und der Abschluss von Franchiseverträgen in diesem Zusammenhang. Die Beklagte zu 2) ist Inhaberin der deutschen Wortmarke »MONEYPENNY« mit einer Priorität vom 19. Juni 2015 sowie einer international registrierten Wortmarke »MONEYPENNY«. Zudem ist die Beklagte zu 2) Inhaberin der Domains my-moneypenny.de, my-moneypenny.com und moneypenny-werden.com. Die Klägerin macht nun wettbewerbsrechtliche und zeichenrechtliche Ansprüche gegen die Beklagten aufgrund der Benutzung der Bezeichnungen »MONEYPENNY« und »MY MONEYPENNY« geltend. Das Landgericht Hamburg hatte die Klage mit Urteil vom 15. Juni 2023 (Az. 327 O 230/21) abgewiesen, auch im Berufungsverfahren vor dem hOLG Hamburg blieb die Klägerin ohne Erfolg (Urteil vom 24.10.2024 – Az. 5 U 83/23). Nun sollte es im finalen Showdown der Bundesgerichtshof im Revisionsverfahren richten.

Doch auch dort nahm die Sache für die Klägerin kein gutes Ende. Die Urteilsgründe liegen zwar noch nicht vor. In einer Pressemitteilung vom 04. Dezember 2025 teilte der BGH aber mit, dass das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen sei, dass auch für den Namen einer fiktiven Figur aus einem Filmwerk Werktitelschutz bestehen könne. Voraussetzung für diesen Schutz sei indes, dass es sich bei der Figur selbst um ein Werk im zeichenrechtlichen Sinn, also um ein immaterielles Arbeitsergebnis handelt, das als Gegenstand des Rechts- und Geschäftsverkehrs nach der Verkehrsanschauung bezeichnungsfähig ist. Fiktive Figuren würden regelmäßig ein immaterielles Arbeitsergebnis darstellen, das sich in ihrem erfundenen Aussehen und Charakter manifestiere. Das weitere Erfordernis der Bezeichnungsfähigkeit erfordere aber eine gewisse Selbständigkeit und eigenständige Bekanntheit der fiktiven Figur gegenüber dem Werk, in dem sie Verwendung findet. Die Figur müsse in dem Grundwerk so individualisiert sein, dass sie vom Verkehr als selbständig und vom Grundwerk losgelöst wahrgenommen wird. Anhaltspunkte für eine solche Selbständigkeit können die besondere optische Ausgestaltung oder besonders ausgeprägte, die Figur und ihre Persönlichkeit individualisierende Charaktereigenschaften, Fähigkeiten und typische Verhaltensweisen der Figur in dem Filmwerk sein. Eine solche Selbständigkeit der damit bezeichneten fiktiven Figur sei bei »Moneypenny« nicht gegeben. Es fehle sowohl an einer bestimmten optischen Ausgestaltung als auch an besonderen Charaktereigenschaften, die der fiktiven Figur der »Miss Moneypenny« in den »James Bond«-Filmen einen hinreichend individualisierten Charakter mit einer unverwechselbaren Persönlichkeit verleihen würden. Ob der Filmfigur in anderem Zusammenhang weitere oder präzisere Charaktereigenschaften zugeschrieben würden, sei unerheblich, weil die Verknüpfung mit dem Grundwerk es verbiete, Anhaltspunkte für die Selbständigkeit der Figur außerhalb davon zu suchen.

Damit dürfen Sekretariatsdienste vorerst mit den Bezeichnungen »Moneypenny« oder »My Moneypenny« beworben werden, jedenfalls derzeit. Sollte Miss Moneypenny ihre amouröse Leidenschaft für den künftigen Bond allerdings wesentlich ausbauen und damit sowohl an Persönlichkeit als auch an Charakter gewinnen, könnte sich das aber auch wieder ändern – getreu dem Motto: Der Spion, der mich liebte.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Editorial

Frohe Weihnachten und ein erfolgreiches 2026

Liebe Leserinnen und Leser,

ein Mal werden wir noch wach, dann ist Weihnachtstag. Und 104-mal werden wir noch wach, dann beginnt der Monat April 2026 und die Welt hat vierzehn Jahre nach der ersten Einführungsrunde erneut die Chance, sich um die eigene generische Top Level Domain zu bewerben. Doch in den deutschsprachigen Medien findet das Thema neue Domain-Endungen bisher kaum statt; selbst die Netzverwaltung ICANN trägt bisher wenig dazu bei, die globale Werbetrommel zu rühren. Sind wir TLD-müde?

Mitnichten. Wer eine massenmarkttaugliche Top Level Domain im Visier hat, wird weiterhin alles versuchen, den Zuschlag zu erhalten, denn immerhin: aktuell gibt es über 60 nTLDs, die auf mindestens 100.000 registrierte Domains kommen, sogar elf nTLDs mit mehr als einer Million Registrierungen. Nichts anderes gilt für Nischen-TLDs oder berühmte Marken, die durch die eigene Domain-Endung nicht nur veredelt, sondern vor allem geschützt werden. Der Domain-Recht-Experte Peter Müller, der uns in der letzten Ausgabe des Newsletters im Jahr 2025 für ein Interview zur Verfügung stand, fordert zu Recht einen »use case« – gibt es den, wird es auch viele sinnvolle neue TLDs geben. Vor allem aber: ICANN hat aus so manchem Drama der ersten Einführungsrunde gelernt (erinnert sich noch jemand an das digitale Bogenschießen?) und ein Bewerberhandbuch vorgelegt, das die notwendigen Änderungen umsetzt, ohne das Bewerbungsverfahren selbst noch komplexer zu machen. Die Zeit zwischen den Bewerbungsverfahren mag zu lange gedauert haben, dafür ist der Reformprozess am Applicant Guidebook für ICANN-Verhältnisse nahezu geräuschlos abgelaufen – das kann nicht jede globale Organisation, die jedem Interessensvertreter eine Plattform bietet, für sich behaupten. Die Domain Name Industry ist endgültig erwachsen geworden.

Aber bevor wir uns in das Bewerbungsverfahren stürzen: Erholen Sie sich gut, genießen Sie die Feiertage und starten Sie mit uns im Januar in ein neues, gesundes und erfolgreiches Jahr 2026. Fröhliche Weihnachten!

Ihr
Daniel Dingeldey
Florian Hitzelberger

Team domain-recht.de

nTLDs

KI Unternehmen will sich auf die neue Endung .agent bewerben

Die US-amerikanische Sentient Foundation teilt mit, sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um die Einführung der neuen generischen Top Level Domain .agent bewerben zu wollen.

Sentient wurde von Sandeep Nailwal mitgegründet und arbeitet daran, den Zugang zu agentenbasierter KI zu demokratisieren. Die auf Polygon basierende Domain .agent gibt es bereits als alternative Web3-Domain; mit der geplanten Bewerbung im April 2026 über das nTLD-Programm von ICANN will .agent dezentrale Innovation mit der traditionellen DNS-Infrastruktur verbinden und so agentenbasierte Technologie in alle Bereiche des Webs bringen. Im Erfolgsfall soll .agent als weltweit anerkannte Top Level Domain fungieren, die vollständig mit Browsern und eMail-Systemen kompatibel ist und gleichzeitig ihre Web3-nativen Funktionen wie Kryptozahlungen, On-Chain-Identität und die Integration mit Agenten-Frameworks beibehält. Ziel ist es, einen Namensraum zu schaffen, in dem Agenten, Entwickler und Communities einen wiedererkennbaren Standard nutzen können, der sowohl im Web2 als auch im Web3 zugänglich ist. Unterstützt wird die Sentient Foundation dabei von Unstoppable Domains, einem Anbieter zahlreicher weiterer alternativer Web3-Domains. Das Unternehmen verzeichnet nach eigenen Angaben mittlerweile über 4,2 Mio. registrierte Domains.

Geschenkidee

Die Online-Weltkarte 2025 von Nominet – Herunterladen, Ausdrucken, Rahmen und Aufhängen

Sie suchen noch ein Weihnachtsgeschenk, und möglich günstig soll es sein? Da hat die .uk-Verwalterin Nominet eine Überraschung für Sie: mit der gratis erhältlichen Weltkarte »The Online World 2025« liegt Ihnen die gesamte Domain-Welt zu Füßen.

Domains sind mehr als nur Internetadressen. Sie haben das Potenzial, die Geschichte der globalen Vernetzung, Politik, Kultur – und Kriminalität – zu erzählen. Als Registry der britischen Landesendung .uk beobachtet Nominet die Online-Landschaft genau, um die eigene Rolle darin zu verstehen. Zur besseren Visualisierung hat Nominet nun eine aktualisierte Online-Weltkarte im .pdf-Format veröffentlicht, in der die Größe und der Einfluss von Registries dargestellt ist. Bei dieser Karte handelt es sich nicht um eine Weltkarte, die jedem Land dieser Erde seine ccTLD zuordnet; der Ansatz von Nominet ist ein anderer. Die Karte stellt zentral auf die Gesamtzahl der von jeder Registry verwalteten Domains (»domains under management«, kurz: DUM) ab und richtet danach die Größe der Landmasse des jeweiligen Landes aus. Das Ergebnis ist eine Neuinterpretation der Online-Welt, gemessen in DUM. So ist Deutschland dank 17,6 Mio. Domains um ein Vielfaches größer als die USA, deren Endung .us auf gerade mal 2,3 Mio. registrierte Domains kommt. Deutlich eingebüßt hat dagegen die tokelauische Länderdomain .tk; sie ist von über 24 Mio. Domains im Jahr 2010 auf knapp 80.000 .tk-Domains im Jahr 2025 dramatisch geschrumpft und damit auf der Weltkarte deutlich kleiner geworden. Die Domain wurde kostenlos angeboten, was zu einem weitverbreiteten Missbrauch für Phishing und Malware führte. Die Registry sah sich zudem einer Klage von Meta ausgesetzt. Im Jahr 2024 wurden deshalb über 12,6 Mio. Domains abgeschaltet, ebenso wie die Registry Freenom selbst.

Aber auch sonst lassen sich aus der Weltkarte die Trends in der Domain Name Industry ablesen, vor allem wenn man die vorherige Fassung aus dem Jahr 2020 danebenlegt:

– So ist die Anzahl der .id-Domains (Indonesien) von über 370.000 auf rund 1,29 Mio. DUM gestiegen und damit das Land gewachsen.

– Die Anzahl der für künstliche Intelligenz genutzten .ai-Domains (Anguilla) ist von über 80.000 auf rund 786.000 nahezu explodiert.

– Bei den .cx-Domains (Christmas Island) wurden aus weniger als 10.000 DUM nun über 17.000 DUMs.

– Trotz des russischen Angriffskriegs blieb die ukrainische Länderendung .uk sehr stabil, bei fast 500.000 DUM.

Die Weltkarte »The Online World 2025« steht ab sofort zum kostenfreien Download im .pdf-Format zur Verfügung. Ausgedruckt und in einen Bilderrahmen gelegt, wie er in vielen Baumärkten erhältlich ist, schmückt sie nicht nur die Büros von Domain-Enthusiasten, sondern ist ein Blickfang für jedermann.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Seite 1 von 775
Top