UDRP

Viessmann erzielt im Streit mit einem Glücksspielanbieter die Löschung der Domain viessmann-sports.com

Viessmann führte ein klares Streitbeilegungsverfahren vor der WIPO um die Domain viessmann-sports.com. Dabei kam einerseits das Sportsponsoring von Viessmann zur Geltung, andererseits lief das Verfahren lediglich auf Löschung der Domain hinaus und nicht auf ihre Übertragung.

Die Viessmann Generations Group GmbH & Co. KG sah ihre Markenrechte durch die Domain viessmann-sports.com verletzt und startete ein UDRP-Verfahren vor der WIPO mit dem Antrag, die Domain zu löschen. Dort trug sie unter anderem vor, sie sei Markenlizenzgeber für die Viessmann Climate Solutions, ein führender Anbieter von Produkten für Heizung, Kühlung, Lüftung und Stromerzeugung. Sie verwies auf im Vereinigten Königreich 1995 und 2010 registrierte Marken. Auf der im September 2022 registrierten Domain viessmann-sports.com würden unter der Kopfzeile »Viessmann Sports. Blog About Sports Betting« Glücksspiele angeboten. Der Gegner, Ewan Rowley aus Großbritannien, meldete sich nicht zu Sache.

Der als Entscheider berufene argentinische Rechtsanwalt Pablo A. Palazzi bestätigte die Beschwerde in einer kurzen Entscheidung und entschied auf Löschung der Domain (WIPO Case No. D2025-3049). Er sah die Marke »Viessmann« vollständig in der Domain wiedergegeben; der Zusatz »sports« ändere nichts an der Verwirrung stiftenden Ähnlichkeit von Domain und Marke. Palazzi bestätigte auch einen Anscheinsbeweis seitens der Beschwerdeführerin, wonach der Gegner kein Recht oder berechtigtes Interesse an der Domain hat. Dem sei der Gegner nicht entgegengetreten und habe den Anscheinsbeweis nicht entkräftet. Palazzi schaute sich die Website der Beschwerdeführerin an und konnte so feststellen, dass diese seit 1993 als Sponsor von Sport und Sportereignissen weithin aufgetreten ist. Ihre Marke sei bei zahlreichen internationalen Sportereignissen sichtbar gewesen. Die Verbindung der Marke der Beschwerdeführerin mit dem Begriff „Sport“ in der Domain könne bei Internetnutzern Verwirrung stiften. Davon abgesehen, könne die Verbindung der Marke der Beschwerdeführerin mit Glücksspielaktivitäten dem Gegner niemals Rechte oder berechtigte Interessen verleihen. Damit waren die Voraussetzung dieses Elements des UDRP-Verfahrens zugunsten der Beschwerdeführerin erfüllt.

Schließlich bestätigte Palazzi auch die Bösgläubigkeit des Gegners bei Registrierung und Nutzung der Domain viessmann-sports.com. Die Domain kombiniere die bekannte Marke »Viessmann« der Beschwerdeführerin mit dem Begriff »Sports« und erwecke so den irreführenden Eindruck einer offiziellen Verbindung zu den umfangreichen Sportsponsoring-Aktivitäten der Beschwerdeführerin. Palazzi fand auch, dass der Gegner vorsätzlich versucht habe, Internetnutzer aus kommerziellem Gewinnstreben auf seine Website zu locken, indem er eine Verwechslungsgefahr mit der Marke der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Herkunft, der Trägerschaft, der Zugehörigkeit oder der Unterstützung der Website geschaffen hat. Die böswillige Absicht des Gegners werde zudem durch die Nutzung der Domain zur Bereitstellung von Glücksspielinhalten belegt, wodurch er den mit der Marke »Viessmann« verbundenen guten Ruf in unfairer Weise ausgenutzt habe. Damit war für Palazzi auch die Bösgläubigkeit des Gegners nachgewiesen und so alle Voraussetzungen der UDRP durch die Beschwerdeführerin erfüllt. Folglich entschied Palazzi antragsgemäß auf Löschung der Domain.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

EURid

Die Europaendung .eu bekommt einen Programmmanager für Missbrauchsprävention

EURid, Verwalterin der Europa-Domain .eu, rüstet im Kampf gegen Missbrauch des Domain Name Systems personell auf. Mit Philip Struyf von der Katholieke Hogeschool Mechelen wurde ein Programmmanager für Missbrauchsprävention bestellt.

Er leitet die Abteilung zur Erkennung, Prävention und Eindämmung von DNS Abuse und wird in den kommenden Monaten an mehreren Branchenveranstaltungen teilnehmen, um Erkenntnisse auszutauschen und Präventionsstrategien zu diskutieren. Persönlich treffen kann man ihn unter anderem beim R&D Workshop von CENTR am 01. und 02. Oktober 2025 in Stockholm und bei ICANN84 vom 25. bis 30. Oktober 2025 in Dublin. Interessenvertreter sind herzlich aufgefordert, ihn bei diesen Veranstaltungen anzusprechen, um Ideen und Erfahrungen auszutauschen und gemeinsam nachhaltige Veränderungen zu erarbeiten. Mit dem Abuse Prevention and Early Warning System (APEWS) und Verfahren wie Know Your Customer (KYC) hat EURid bereits mehrere Mechanismen etabliert, um Domain-Registrierungen unter .eu zu analysieren und potentiell missbräuchliche Domains zu sperren, bevor sie missbraucht werden können.

2. gTLD-Einführungsrunde

Die wichtigsten Neuerungen im Applicant Guidebook für Bewerber

Die Internet-Verwaltung ICANN hat angekündigt, die Endfassung des Bewerberhandbuchs für neue generische Top Level Domains bis Dezember 2025 veröffentlichen zu wollen. Bereits jetzt zeichnen sich einige Änderungen gegenüber der Vorgängerversion aus dem Jahr 2011 ab.

Das Herzstück des nTLD-Einführungsverfahrens bildet das Applicant Guidebook, kurz AGB. Es regelt, unter welchen Voraussetzungen eine neue Domain-Endung von ICANN zugelassen wird. Am 30. Mai 2025 hat ICANN eine vollständige Entwurfsversion des AGB veröffentlicht. Die öffentliche Anhörung hierzu wurde im Juli 2025 abgeschlossen, und nach derzeitigem Stand soll die Endfassung des AGB im Dezember 2025 vorliegen, so dass das Bewerbungsfenster wie geplant im 2. Quartal 2026 geöffnet werden kann. Mit voraussichtlich 395 Seiten fällt es umfangreicher aus als seine Vorgängerversion aus dem Jahr 2011, die mit rund 350 Seiten auskam. Das hat seinen Grund unter anderem in einigen geplanten Änderungen. Die wohl wichtigste betrifft alle .brand-Bewerber. Sie müssen eine Signed Mark Data (SMD)-Datei des Trademark Clearinghouse (TMCH) einreichen, um sich um eine Markenendung zu bewerben; eine umgehende Eintragung des gewünschten Zeichens beim TMCH ist also zu empfehlen. Ein Vorteil für .brands: gerät das gewünschte Zeichen in einen Konflikt mit einer anderen Bewerbung, kann der Bewerber ein Wort aus dem Abschnitt »goods and services« des AGB seiner Markenregistrierung an die beantragte Zeichenfolge anhängen, um aus dem Konflikt herauszukommen. Da fällt die zusätzliche „brand application evaluation fee“ von voraussichtlich US 500,– nicht mehr so ins Gewicht.

Inhaber einer Marke, die wie »Bild« oder »Spiegel« einem generischen Begriff entspricht, müssen zudem mit erheblichen Einschränkungen rechnen. ICANN beabsichtigt Bewerbungen für Zeichen zu untersagen, die von generischer Natur sind und deren Verwendung ausschließlich auf das Unternehmen des Bewerbers beschränkt sein soll; damit will ICANN das Problem der »closed generics« umgehen. Jedem potentiellen Bewerber ist außerdem zu empfehlen, sich mit dem »Registry Service Provider Evaluation Program« zu beschäftigen. Bei der Einführungsrunde 2012 mussten die Bewerber eine Reihe technischer Fragen zu DNS-Operationen, Infrastruktur und Sicherheitsprotokollen beantworten, was eine erhebliche Herausforderung darstellte. Um diesem Problem zu begegnen, hat ICANN ein Vorab-Evaluierungsprogramm eingeführt; Back-End-Registry-Betreiber werden dabei vorab geprüft und zugelassen. Wenn sich ein Bewerber für einen dieser vorab akkreditierten Anbieter entscheidet, beschleunigt er das Bewerbungsverfahren erheblich und reduziert damit die Kosten. Wichtig zu wissen ist auch, dass ICANN im Fall von Mehrfachbewerbungen private Aktionen unter den Bewerbern verbieten will. Sobald alle Prüfungsprozesse abgeschlossen sind, werden alle verbliebenen Mehrfachbewerbungen stattdessen in eine von ICANN durchgeführte Auktion gesteckt. Bewerber, die eine private Lösung versuchen, riskieren die Zurückweisung ihrer Bewerbung und können von zukünftigen Einführungsrunden ausgeschlossen werden. Für alle Bewerber von Vorteil ist schließlich die Möglichkeit, eine alternative Top Level Domain zu benennen. Wenn sich ein Bewerber am »reveal day« (also dem Tag, an dem alle beworbenen Zeichenfolgen und die jeweiligen Bewerber veröffentlicht werden) in Konkurrenz mit einem Mitbewerber um die gleiche Zeichenfolge befindet, kann er ohne zusätzliche Kosten zu seiner alternativen Endung wechseln.

Ob sich alle diese Änderungen in der Endfassung des AGB wiederfinden, bleibt abzuwarten. Schon jetzt wird aber das Bemühen von ICANN deutlich, aus der Einführungsrunde 2012 zu lernen und den Bewerbungsprozess planbarer, fairer und transparenter zu machen. Das nächste Treffen des Implementation Review Team (IRT) von ICANN zur Vorbereitung der Einführungsrunde ist übrigens für den heutigen Donnerstag angesetzt; weitere Termine sind für den 07. und den 14. Oktober 2025 geplant. Gut möglich, dass wir dann schon mehr wissen.

nTLDs

Die HipHop-Endung .hiphop will Sponsoren über Crowdfunding Kampagne Registry-Anteile anbieten

Die in Pompano Beach (US-Bundesstaat Florida) ansässige Dot Hip Hop LLC überlegt, sich für private Investoren zu öffnen.

Fans der Hip-Hop-Kultur, Künstler, Unternehmer und Investoren weltweit sind eingeladen, im Rahmen einer Equity-Crowdfunding-Kampagne ihr Interesse am Erwerb von Registry-Anteilen zu bekunden. Über die Plattform Wefunder können potentielle Unterstützer Investments ab US$ 250,– reservieren. Die Registry nennt drei Hauptgründe dafür, warum sie davon überzeugt ist, dass .hiphop eine einzigartige Investitionsmöglichkeit bietet: man erhalte mit Domains wie DJName.HipHop und ArtistName.HipHop die Kontrolle über die eigene Online-Identität, die Mitglieder des Führungsteams (darunter Monte Cahn) würde über jahrzehntelange Erfahrung im Domain-Verkauf, Marketing und in der Internet-Governance verfügen, und man sehe hohes Wachstumspotenzial angesichts von über zwei Milliarden Hip-Hop-Fans weltweit. Als Hauptinvestor wird mit DJ Madout geworben, der sagt:

Hip Hop is more than music – it’s a movement, a culture, and a legacy. By supporting .HipHop, I’m ensuring the culture owns its digital foundation. This is an investment in the future of Hip Hop, for the community and ultimately by the community.

Die Dot Hip Hop LLC weist ausdrücklich darauf hin, dass es sich aktuell nur um ein „testing the waters“ handelt; ob man das Investorenvorhaben umsetzt, bleibt abzuwarten.

Kennzeichenpriorität

IT-Dienstleister kommt im Streit um die schweizer Domain techlink.ch zu spät

In einem Streit um die Schweizer Domain techlink.ch nach dem Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für .ch- und .li-Domainnamen (»Verfahrensreglement«) wagte sich die 2022 gegründete TECHLink AG weit aus dem Fenster.

Die am 03. Februar 2022 ins Handelsregister von Zürich eingetragene Schweizer TECHLink AG erbringt Informatik- sowie Telekommunikationsdienstleistungen und bietet Soft- und Hardware an. Sie sieht ihre Rechte durch die Domain techlink.ch verletzt. Deren Inhaberin seit Dezember 2015 ist die 2007 gegründete Schweizer Aybit GmbH; sie erbringt IT-Dienstleistungen; ihr Gesellschafter und Geschäftsführer ist Y. Bron. In ihrem Gesuchsverfahren vor der WIPO trägt die Gesuchstellerin TECHLink AG unter anderem vor,

eine Nutzung des Domain-Namens verletze das Lauterkeitsrecht (insbesondere Art. 3 lit. d und e UWG), da sie die Gesuchstellerin behindere und Internetbenutzer täusche. Zudem bestehe der Verdacht einer bösgläubigen Registrierung, da der Domain-Name von der Gesuchsgegnerin nicht für eigene unternehmerische Zwecke genutzt werde, sondern brachliege bzw. für wechselnde Werbung eingesetzt werde.

Sie beantragte die Übertragung der Domain techlink.ch auf sich.

Die Gesuchsgegnerin erklärte unter anderem, sie bestehe seit über 18 Jahren und sei seit 15 Jahren Domain-Inhaberin. Die Domain habe man zunächst für ein Produkt der IP-Telefonie erworben und verwendet; die letzten drei bis vier Jahre wurde sie im Bereich Human Resources eingesetzt. Die Gesuchstellerin habe am 01. Februar 2022, zwei Tage vor ihrer Handelsregistereintragung, die eigene Domain tech-link.ch registriert. Die Bezeichnung »tech-link« sei nicht unterscheidungskräftig, weshalb keine Verwechslungsgefahr bestehe. Der Schweizer Rechtsanwalt Andrea Mondini wurde als Entscheider bestellt.

Er wies das Gesuch ab, da keine klare Rechtsverletzung durch die Domain vorliege (WIPO Verfahren Nr. DCH2025-0008). Seine Entscheidung begründete Mondini damit, dass die Gesuchstellerin zwar aufgrund der Eintragung im Handelsregister Firmenschutz nach Art. 956 Abs. 1 OR am Begriff „TechLink AG“ genieße. Doch gelte der Grundsatz der Alterspriorität, wonach ein älteres Kennzeichen rechtlich Vorrang genieße. Die Gesuchsgegnerin hatte die Domain techlink.ch bereits 2015 erworben, lange bevor die Gesuchstellerin gegründet wurde, weshalb sie sich mangels Alterspriorität nicht auf ihre Firmenrechte stützen könne. Es liege auch keine Verletzung des lauterkeitsrechtsrechtlichen Kennzeichenrechts (Art. 3 lit. d und e UWG) vor, da die Domain Jahre vor Gründung der Gesuchstellerin registriert wurde. Zudem war die Domain in der Vergangenheit nur geparkt und werde zurzeit für eine Website genutzt,

die für andersartige Dienstleistungen wirbt und anders gestaltet ist als diejenige der Gesuchstellerin.

Der Vorwurf der Bösgläubigkeit auf Seiten der Gegnerin sei unbegründet. Die Gesuchstellerin hingegen habe ihre Firma im Bewusstsein eingetragen, dass die Domain techlink.ch bereits registriert ist, wie sich aus der Registrierung von tech-link.ch zwei Tage vor der Firmenanmeldung zeige. Für Mondini lag somit keine klare Verletzung der geltend gemachten Kennzeichenrechte vor, weshalb er das Gesuch abwies.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Seite 1 von 765
Top