Unglückliche Koinzidenz

Zwei Schweizer Massageverbände führen ein Streitbeilegungsverfahren um die Domain svmm.ch

Hatten wir in der vergangenen Woche den Streit um die Schweizer Domain mtcontainer.ch unter der Verfahrensnummer DCH2025-0009 bei der WIPO, so gibt es diese Woche den Streit um die Domain svmm.ch unter der Verfahrensnummer DCH2025-0010, der diesmal zu Gunsten des Gesuchsgegners ausgeht.

In einem Streit um die Schweizer Domain svmm.ch nach dem Verfahrensreglement von SWITCH für Streitbeilegungsverfahren für ».ch« und ».li« Domainnamen (»Verfahrensreglement«) ist der Verband der Medizinischen Massage Schweiz (vdms-asmm) Gesuchsteller, der seine Rechte durch die Domain svmm.ch verletzt sieht. Der Gesuchsteller ist seit 1982 als Verein im Handelsregister des Kantons Aargau eingetragen. Er ist Inhaber der Domain vdms.ch. Mit Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) vom 18. Oktober 2024 wurde der separate »Schweizerische[r] Verband für Medizinische Massage« gegründet, der vom Gesuchsteller geführt wird. Der Gesuchsteller hat die Kollektivmarke »SVMM Schweizerischer Verband für Medizinische Massage« am 14. November 2024 beim Schweizer Institut für geistiges Eigentum angemeldet, worauf diese am 03. Dezember 2024 im Markenschutzregister eingetragen wurde. Der Gesuchsteller trägt im Rahmen des Gesuchsverfahrens unter anderem vor, der Gesuchsgegner verletze mit der Domain die Kollektivmarke, was zu einer Verwechslungsgefahr führe, und dass er dies mit Absicht mache. Weiter verwies er auf einen Anspruch aus dem unlauteren Wettbewerb; da beide Parteien im gleichen Dienstleistungsbereich konkurrierend tätig sind, beute der Gesuchsgegner den Ruf der Gesuchstellerin aus und verletze so Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG.

Der Gesuchsgegner, der »Schweizerischer Verband – Medizinische Massage SVMM«, ist ein seit 1997 im Handelsregister des Kantons Thurgau eingetragener Verein, der ursprünglich unter dem Namen »Schweizerischer Verband der Berufsmasseure SVBM« auftrat. Seinen Namen änderte der Gesuchsgegner auf Grundlage einer Vorstandssitzung vom 23. November 2023 und der darauf im April 2024 stattfindenden Vereinsversammlung. Seit dem 23. November 2023 ist er Inhaber der Domain svmm.ch. Er trägt unter anderem vor, der »Schweizerischer Verband der Berufsmasseure SVBM« wurde vor über 40 Jahren und zu einer Zeit ausgewählt, als einzig der »Berufsmasseur« in der Schweiz etabliert und bekannt war. Der Name sei aber nicht mehr zeitgemäß, weswegen man ihn im April 2024 geändert habe. Seit dem 20. November 2024 ist eine Website unter der Domain aktiv, auf der alle Informationen zum Gesuchsgegner zu finden sind. Zu diesem Zeitpunkt war die Marke des Gesuchstellers noch nicht eingetragen. Die Namensänderung habe man einige Tage zuvor beim Handelsregisteramt des Kanton Thurgau angemeldet. Als sich der Gesuchsteller am 19. Dezember 2024 meldete, habe man erstmals von der Gründung der »SVMM« des Gesuchstellers erfahren. Der Gesuchsgegner meint, da dem Gesuchsteller nach eigenen Angaben schon seit längerem bekannt war, dass man die streitige Domain verwende, könne man ein Weiterbenützungsrecht gemäß Art. 14 MSchG geltend machen.

Als Entscheider wurde der Schweizer Rechtsanwalt Tobias Zuberbühler benannt, der keine Verletzung der Kennzeichenrechte der Gesuchstellerin feststellte und das Gesuch abwies (WIPO Verfahren Nr. DCH2025-0010). Zuberbühler führt aus, der Gesuchsteller habe dargelegt, dass er Inhaber der Kollektivmarke »SVMM Schweizerischer Verband für Medizinische Massage« ist. Die Frage der Marke war damit geklärt, doch eine klare Verletzung der Rechte des Gesuchstellers vermochte er nicht festzustellen. Es stellte sich die Frage der Verwechslungsgefahr zwischen der Wort-/Bildmarke »SVMM Schweizerischer Verband für Medizinische Massage« des Gesuchstellers und dem streitigen Domain-Namen svmm.ch. Die Abkürzung »SVMM« am Anfang der Marke sei identisch mit der Second Level Ebene der Domain, und beide Parteien seien im gleichen geographischen Gebiet und in der gleichen Branche tätig, was die Ähnlichkeit erhöhe. Die Marke des Gesuchstellers habe jedoch nur eine schwache Kennzeichnungskraft, da sie beschreibend ist. Sie sei zudem nur deshalb eingetragen worden, weil es sich um eine Kollektivmarke für den Verband handele. Es sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass die Bezeichnung »SVMM« automatisch mit dem Gesuchsteller in Verbindung gebracht werde und nicht ersichtlich, dass die erst kürzlich eingetragene Marke sich bereits auf dem Markt durchgesetzt habe. Die Parteien sprächen mit ihren Online-Auftritten Internetnutzer an, die an einer Ausbildung im Bereich medizinischer Massage interessiert sind. Dieser angesprochene Personenkreis führe in der Regel gründliche Recherchen durch und schenke nicht nur dem Domain-Namen, sondern vor allem auch dem Kursangebot und dem betreffenden Anbieter besondere Aufmerksamkeit. Unter diesen Umständen sei eine Verwechslung unwahrscheinlich. Weiter greife das Weiterbenützungsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 MSchG, da der Gesuchsgegner seine Website seit 20. November 2024 aufgeschaltet hatte, während die Marke des Gesuchstellers erst am 03. Dezember 2024 ins Markenregister eingetragen wurde. Außerdem sei der Verband des Gesuchstellers bereits am 18. Oktober 2024 im Schweizer Handelsregister eingetragen worden. Zuberbühler spricht von einer »unglücklichen Koinzidenz«, da zwei Berufsverbände mehr oder weniger gleichzeitig entschieden hätten, die gleiche Abkürzung für sich zu nutzen. Eine Verwechslungsgefahr vermochte Zuberbühler nicht festzustellen, weshalb sich über das Markenrecht kein Anspruch des Gesuchstellers herleiten ließ.

Kurz noch nahm Zuberbühler den Anspruch wegen unlauteren Wettbewerbs in den Blick. Der Gesuchsteller habe allerdings seine Behauptung, der Gesuchsgegner habe von der Marktposition des Gesuchstellers profitieren wollen, nicht näher begründet und belegt. Der Gesuchsgegner habe dagegen nachvollziehbar dargelegt, dass er seit Eintragung im Handelsregister 1997 im Markt tätig ist. Auf seiner Website finden sich keine Hinweise auf den Gesuchsteller. Es könne dem Gesuchsteller nicht untersagt werden, den gemeinfreien Begriff »SVMM« für den Domain-Namen svmm.ch zu nutzen. Den Parteien stehe es frei, die Sache vor ein ordentliches Gericht zu bringen. Damit wies Zuberbühler die Gesuchstellung ab und entschied darauf, dass die Domain svmm.ch beim Gesuchsgegner verbleibt.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

ccTLDs

SWITCH wählt Thomas Sutter zum neuen Managing Director

Der Stiftungsrat der .ch-Verwalterin SWITCH hat bei einer außerordentlichen Sitzung vom 28. Oktober 2025 Thomas Sutter zum neuen Managing Director gewählt.

Sutter ist seit Juli 2014 CIO der Universität Zürich, wo er die Zentrale Informatik leitet. In dieser Funktion setzte er sich insbesondere für nutzerfreundliche und sichere Lösungen für Studierende, Lehre, Forschung und Mitarbeitende sowie für die digitale Transformation der größten Universität der Schweiz ein. Zuvor war er in verschiedenen leitenden Positionen bei der Zürcher Kantonalbank, KPMG, Arthur Andersen und PwC tätig. Thomas Sutter verfügt über mehr als 25 Jahre Führungserfahrung in der ICT-Branche und über einen Abschluss als Wirtschaftsinformatiker der Universität Zürich (lic. oec. publ.). Er tritt die Nachfolge von Tom Kleiber an, der die Stiftung Ende des Jahres verlässt. Bis Thomas Sutter am 01. Mai 2026 die Stelle antritt, übernimmt Martin Leuthold, Head of Security und Deputy Managing Director von Switch, die Position interimistisch. Sutter:

Ich freue mich außerordentlich auf die Zusammenarbeit mit den Destinatären der Stiftung, den Kunden und dem engagierten Team von Switch. Gemeinsam treiben wir die Digitalisierung der Schweizer Hochschulen voran und stärken die digitale Souveränität der Schweiz.

Spamhaus

Aktueller Report zeigt verschärften Missbrauch unter nTLDs .top und .xyz

Das gemeinnützige »Spamhaus Project« hat seinen aktuellen »Domain Reputation«-Report 2025 veröffentlicht. Der steile Anstieg der Registrierungszahlen bei .xyz- und .top-Domains geht demnach mit einem steilen Anstieg des Missbrauchs von Domain-Namen unter diesen Endungen einher.

Im Beobachtungszeitraum April bis September 2025 wurden laut Spamhaus insgesamt 43,5 Mio. »neue« Domains registriert, im Durchschnitt also 7,3 Mio. pro Monat. Das entspricht einem Anstieg von 11,48 Prozent gegenüber dem vorherigen Halbjahr und ist nach Angaben von Spamhaus das stärkste Wachstum seit über zwei Jahren; im August 2025 waren es sogar über 8 Mio. neu registrierte Domains, was etwa zehn Prozent über dem monatlichen Durchschnitt liegt. Spamhaus definiert dabei eine »neue« Domain als eine neu registrierte oder neu entdeckte Domain und listet sie für 24 Stunden in seinem Zero Reputation Domain (ZRD)-Datensatz. Neu erstellte Domains werden aller Erfahrung nach innerhalb von 24 Stunden nach der Registrierung selten für legitime Zwecke genutzt, während Cyberkriminelle täglich Hunderte von Domains neu registrieren und löschen; die Daten zu »neuen« Domains geben daher nicht die exakte Anzahl neu registrierter Domains an, sondern die Anzahl der neuen Domains, die Spamhaus einsehen konnte. Daraus zieht Spamhaus den Schluss, dass das Auftreten dieser „neuen“ Domains ein starkes Indiz für potenziell schädliches Verhalten darstellt. Cyberkriminelle verhindern durch die Verwendung solch »neuer« Domains, dass Registries und Registrare präventive Maßnahmen ergreifen können.

Auffällig ist, dass sich die Verteilung der »neuen« Domains hin zu gTLDs verschoben hat. Sie machen nun 75 Prozent aus, während länderspezifische TLDs (ccTLDs) 25 Prozent erreichen; allgemein gesprochen sind Domain-Namen mit Länderendung damit vertrauenswürdiger. Aus deutscher Sicht erfreulich: .de meldet einen Rückgang von 34 Prozent bei den „neuen“ Domains, wurde also erheblich sicherer. Für Domain-Investoren ärgerlich ist, dass .ai (Anguilla) seinen Aufwärtstrend mit einem Plus von 39 Prozent fortsetzte; auch Cyberkriminelle haben .ai-Domains also für sich entdeckt. Noch mehr ärgern müssten sich hingegen .top und .xyz, die beiden rein nach Registrierungszahlen beliebtesten nTLDs weltweit; sie behalten ihre Dynamik und belegen in der gTLD-Rangliste »neuer« Domains mit Zuwächsen von 94 bzw. 103 Prozent Plätze in den Top drei. Wer also eine Domain-Endung mit schlechtem Image, quasi den virtuellen Hinterhof, sucht, der wird unter .top und .xyz häufig fündig. Gedanken um die eigene Reputation sollte sich auch .sbs machen, die frisch gestartet ist und auf Platz 14 der Spamhaus-Liste einsteigt. In absoluten Zahlen finden sich die meisten »neuen« Domains unter .com, allerdings fällt hier der Anstieg mit elf Prozent vergleichsweise bescheiden aus. Da erfreut sich selbst .info mit einem Plus von 34 Prozent in Gaunerkreisen aktuell größerer Beliebtheit. Heimlicher Favorit bleibt aber .bond; die Zahl der neu registrierten Domains übersteigt dort die Gesamtzahl um 187 Prozent – nach Einschätzung von Spamhaus ein höchst ungewöhnliches Muster. In den letzten sechs Monaten wurden hier 238.000 »neue« Domains registriert, doch nur 127.000 davon sind noch aktiv; dies deute darauf hin, dass der ungewöhnliche Trend großflächiger Sperrungen anhält. Bei Webseiten, die über eine .bond-Domain erreichbar sind, ist also Vorsicht angesagt.

Neben den Domain-Endungen hat sich Spamhaus auch die Begriffe angesehen, die in »neuen« Second Level Domains verwendet werden. Hier tauchen alte Bekannte wie »system«, »engine«, »search», »intern«, »internet« und »information« auf. Viele dieser Begriffe stehen im Zusammenhang mit dem Internetverhalten und der Suchaktivität der Nutzer, ein Trend, der wahrscheinlich durch das Wachstum großer Sprachmodelle (LLMs) beeinflusst wird. Die »neuen« Registrierungsdaten zeigen beispielsweise viele .xyz-Domains wie »aio-engine-search-llmo-aeo.xyz«, die mehrere Begriffe von KI über SEO bis hin zu LLM kombinieren. Die Spamhaus-Daten sollen unter anderem Registries dazu dienen, Muster zu erkennen, wenn Angreifer Hunderte von ähnlichen Domains einrichten; idealerweise können sie diese abschalten, bevor sie in schädlichen Weiterleitungsketten missbraucht werden können. Je schneller diese Domains identifiziert und entfernt werden, desto schwieriger (und kostspieliger) wird es für Angreifer, ihre schädlichen Operationen fortzusetzen.

ccTLDs

Gana verpflichtet ansässige Unternehmen zur Registrierung einer .gh-Domain

Die westafrikanische Republik Ghana arbeitet an einem Gesetz, das Unternehmen zur Registrierung von .gh-Domains verpflichtet.

So findet sich im Entwurf zum Ghana Domain Name Registry Bill unter der Überschrift »Obligatorische Registrierung« in Ziffer 21 folgende Regelung:

All entities legally registered or operating in the Republic shall be required to: (a) register and maintain an active .gh domain name for any official website or digital platform intended for public access; and (b) use the .gh domain name for all official digital correspondence and transactions conducted within or from the Republic.

Unternehmen und Organisationen, die derzeit keine .gh-Domains verwenden, müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes auf eine .gh-Domain umstellen. Der Entwurf sieht jedoch auch Ausnahmen für Unternehmen vor, die keine ghanaischen Nutzer ansprechen oder deren digitale Plattformen außerhalb des Landes gehostet werden; diese Unternehmen müssen bei der Registry eine offizielle Ausnahme beantragen. Die Nichteinhaltung kann zu erheblichen Strafen führen. Unternehmen und ihre Geschäftsführer können mit Geldstrafen belegt werden, während behördliche Lizenzen ausgesetzt oder widerrufen werden können. Darüber hinaus kann die Registry beim Obersten Gerichtshof von Ghana beantragen, nicht-konforme Domain-Namen zu beschlagnahmen, zu sperren oder zu deaktivieren. Der Gesetzentwurf steht bis zum 07. November 2025 zur öffentlichen Konsultation offen.

UDRP

Siemens setzt Betrüger matt und erstreitet sìemens.com

In einem aktuellen UDRP-Verfahren vor dem Czech Arbitration Court (CAC) erstritt Siemens die Domain sìemens.com, eine Domain, die auf den ersten Blick mit siemens.com identisch ist, aber statt eines i-Punkts einen »accent grave« aufweist.

Die Beschwerdeführerin ist die Siemens Trademark GmbH & Co. KG, die die Marken der Siemens AG verwaltet. Sie sieht ihre Rechte durch die am 06. Dezember 2024 registrierte Domain sìemens.com verletzt. Derzeit weise sie keine aktive Website auf, jedoch wurde sie vom Gegner genutzt, um eMails zu versenden, in denen er sich als Personalvermittler für Siemens ausgab. Sie habe den Gegner Arjun Garg Ende Mai 2025 abgemahnt. Dieser habe einen Tag später per eMail geantwortet und erklärt, seine Handlungen zu bereuen und sich zu verpflichten, seine betrügerischen Aktivitäten in Zukunft einzustellen. Dennoch wurden der Beschwerdeführerin im August 2025 drei weitere Phishing-Vorfälle gemeldet, die von der eMail-Adresse hr.talentacquisition@sìemens[.]com ausgingen. Sie startete ein UDRP-Verfahren vor dem Czech Arbitration Court (CAC). Der Gegner nahm in dem Verfahren keine Stellung. Als Entscheiderin wurde die Frankfurter Rechtsanwältin Stefanie Efstathiou berufen.

Efstathiou bestätigte die Beschwerde und entschied auf Übertragung der Domain sìemens.com auf die Beschwerdeführerin (CAC-UDRP-107908). Sie setzte sich bei der Frage über die Identität oder verwirrende Ähnlichkeit der Domain mit der Marke »SIEMENS« detailliert auseinander. Die Domain weiche darin ab, dass das »i« keinen Punkt hat, sondern einen »accent grave«. Die Domain sei so lediglich beinahe identisch mit der Marke, weshalb sie eine »verwirrenden Ähnlichkeit« feststellte, was geeigneter sei als von »identisch« zu sprechen. Weiter habe die Beschwerdeführerin ein fehlendes Recht oder fehlendes berechtigtes Interesse des Gegners belegt und dieser dem nichts entgegengehalten, weshalb Efstathiou auch das Vorliegen des zweiten Elements der UDRP bestätigen konnte. Schließlich prüfte sie die Bösgläubigkeit auf Seiten des Gegners. Hier stellte sie fest, dass die Verwendung der Domain durch den Gegner in eMail-Adressen wie hr.talentacquisition@sìemens[.]com, srikanth.vachaspati@sìemens[.]com und nilesh.ramwani@sìemens[.]com, um sich als angeblicher Personalvermittler von Siemens auszugeben, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin störe, ihrem Ruf schade und er so ihre Rechte an der Marke ausnutze. Das Vorgehen des Gegners ziele höchstwahrscheinlich darauf ab, sensible Daten und Zahlungen von den betroffenen Personen und Bewerbern auf eine Stelle bei Siemens zu erlangen. Efstathiou verwies auf die UDRP-Rechtsprechung, die regelmäßig bestätige, dass bei Missbrauch von Domains für Phishing von der Bösgläubigkeit des Domain-Inhabers ausgegangen werden kann. Dies sei auch hier der Fall: der Gegner habe als Inhaber der Domain diese genutzt, um sich in einem betrügerischen Phishing-Rekrutierungsprogramm als die Beschwerdeführerin auszugeben. Damit war die Bösgläubigkeit des Gegners gegeben und auch das dritte Element der UDRP erfüllt, sodass Efstathiou die Beschwerde bestätigen und auf Transfer der Domain an die Beschwerdeführerin entscheiden konnte.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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