Statistik

WIPO berichtet von Allzeithoch bei UDRP-Verfahren in 2025

WIPO hat dieser Tage einen Überblick über ihr Domain-Jahr 2025 gegeben, in dem nicht nur das 25-jährige Jubiläum des UDRP-Verfahrens gefeiert, sondern mit über 6.200 Verfahren auch mehr denn je um Domains gestritten wurde.

Die WIPO bearbeitete 2025 über 6.200 UDRP-Verfahren – die höchste Fallzahl seit Bestehen der Organisation. In den letzten 25 Jahren hat die WIPO damit über 80.000 Verfahren verhandelt. Über 70.000 davon betreffen generische Top Level Domains (gTLD) und fast 10.000 länderspezifische Top Level Domains (ccTLD). Im Vergleich zum Jahr 2024, das seinerseits mit insgesamt 6.168 etwas weniger Verfahren als 2023 mit 6.192 aufwies, liegt also jetzt wieder ein Anstieg vor.

Für das aktuelle Jahr 2025 weist die WIPO-Statistik insgesamt 6.282 Fälle aus. 5.463 davon betrafen gTLDs und 819 ccTLDs. Unter den gTLDs liegt bei der Anzahl der im Streit befangenen Domains ganz klar .com vorne, mit insgesamt 5.713 Domains. Ihr folgt .shop mit 447 Domains, .net mit 366 und .org mit 333. Unter den Länderendungen liegt wie gehabt die kolumbianische Endung .co als direkter .com-Konkurrent mit 132 Verfahren an erster Stelle. Ihr folgen die KI-Endung .ai für Anguilla mit 72 Verfahren, die Endung .io (Britisches Territorium im Indischen Ozean) mit 60 Verfahren und Australiens .au mit 59 Fällen. Insgesamt liegt das Feld der Top 10 ccTLDs dicht an dicht. 2025 akzeptierte WIPO .ht (Haiti) als weitere Landesendung von mittlerweile 87, die ein Streitbeilegungsverfahren im Sinne der UDRP eingerichtet haben. Die Endungen .ad (Andorra) und .lv (Lettland) verzeichneten in 2025 ihre ersten Verfahren, wobei auffällt, dass bei den vier (.ad) und fünf (.lv) Verfahren das jeweils erste um die jeweilige Domain temu.ccTLD geführt wurde. Die Endung von Kap Verde, .cv, hatte 2025 ebenfalls ein erstes Verfahren, aber tatsächlich nur eines, das frühzeitig beendet (»terminated«) wurde.

WIPO teilt weiter mit, dass insgesamt in 79 Prozent der Fälle auf Übertragung der Domain entschieden wurde, während immerhin fünf Prozent der Beschwerden zurückgewiesen wurden. In 15 Prozent der Fälle konnten sich die Parteien einigen (»settled«), und in ein Prozent wurde das Verfahren abgebrochen (»cancelled«). Nach Branchenbereichen sortiert steht »Internet and IT« mit elf Prozent kurz vor »Banking and Finance«, »Biotechnology and Pharmaceuticals« und »Entertainment« mit jeweils zehn Prozent der Verfahren. Zu den Beschwerdeführern, die die meisten Verfahren angestrengt haben, zählen Meta (Instagram, WhatsApp), Carrefour, Michelin, Fenix International, Philip Morris und Lego. Schließlich listet WIPO noch die Anwaltskanzleien, die die meisten Beschwerden vorgetragen haben, darunter Dreyfus & associés, Hogan Lovells (Paris), The GigaLaw Firm (Douglas Isenberg) und Nameshield.

Neben diesen UDRP-orientierten Fakten gibt WIPO auch weitere Informationen zum Jahr 2025, in dem das 25-jährige UDRP-Jubiläum gefeiert wurde. So ernannte ICANN WIPO zum exklusiven „Legal Rights Objections und String Confusion Objections Provider“ für die kommende Einführungsrunde neuer generischer Top Level Domains.

Alle diese Informationen gibt es kurz und knackig wie auch übersichtlich mit graphischen Elementen gestaltet bei WIPO.

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Kickstarter-Kampagne für .meow erweist sich als erfolgreich

Die belgische dotMeow Foundation hat mit ihrer Kickstarter-Kampagne durchschlagenden Erfolg: weit vor Ablauf der selbst gesetzten Frist am 17. Februar 2026 gelang es der Organisation bereits Mitte Januar 2026, das Ziel von EUR 80.000,– an Spendengeldern einzusammeln und damit den Weg für eine Bewerbung um die neue Top Level Domain .meow freizumachen.

Die jetzt über 1.300 Unterstützer erhalten – je nach Unterstützungsbetrag – mindestens einen »domain voucher«, der zu einer einjährigen Registrierung einer .meow-Domain berechtigt; bei einer Zahlung von EUR 5.000,– sind es sogar 256 »domain vouchers«. Die gemeinnützige Stiftung hat es sich satzungsgemäß zur Aufgabe gemacht, die soziale Inklusion, Vernetzung und Stärkung der LGBTQIA+-Community in Belgien und im Ausland zu fördern, indem sie Organisationen und Projekte, die dieses Ziel verfolgen, durch finanzielle, technische und beratende Ressourcen unterstützt. Demgemäß sollen sämtliche Gewinne mit .meow in die Infrastruktur der LGBTQIA+-Community fließen. Dabei zeigt man sich selbstbewusst, eine – 2026 erstmals mögliche – Alternative zur Wunschendung .meow will man bei ICANN im Rahmen der Bewerbung nicht benennen. Sollte es allerdings einen Konkurrenten für .meow geben und es zu einer »string contention« kommen, würde sich dotMeow freiwillig zurückziehen.

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Entscheidungshilfe für Markeninhaber: defensive Registrierung oder doch die eigene .brand?

Sollen Unternehmen im Zuge der Einführung neuer Domain-Endungen auf eine defensive Domain-Registrierung setzen oder sich doch an die eigene Marken-Endung wagen? Mit diesem Dilemma für Portfolio-Manager weltweit hat sich das australische Domain-Beratungsunternehmen Brandsec pty Ltd. auseinandergesetzt – eine einfache Antwort gibt es nicht.

Wie die Internet-Verwaltung ICANN kurz vor Weihnachten 2025 mitgeteilt hat, öffnet sich am 30. April 2026 für die Dauer von 105 Tagen, also bis 12. August 2026, das globale Zeitfenster für die Bewerbung um eine neue Top Level Domain. Viele Unternehmen und Organisationen stehen nun vor dem Problem, ob sie sich um die eigene Marken-Endung (.brand) bewerben sollen oder ob sie weiter darauf setzen, im Rahmen einer defensiven Domain-Strategie potentiell gefährliche Domains vorbeugend zu registrieren. Die schlechte Nachricht gibt das Beratungsunternehmen Brandsec vorweg: eine pauschale Antwort gibt es nicht, Unternehmen und Organisationen müssen individuell entscheiden. Doch die gute Nachricht folgt: Brandsec hilft, indem man die Alternativen anhand konkreter Beispiele gegenüberstellt und so die Entscheidungsfindung unterstützt. Die wohl beliebtere Variante ist die defensive Registrierung. Sie konzentriert sich auf die Registrierung von Domain-Namen, die möglicherweise missbraucht werden, darunter häufige Rechtschreibfehler, Kombinationen aus Marke und Schlüsselwort, neue gTLD-Varianten und Länderkennungen. Diese Domains werden in der Regel auf eine Hauptwebsite weitergeleitet und durch Überwachungs- und Löschungsdienste geschützt. Dieser Ansatz ist schnell umzusetzen und relativ kostengünstig; viele Markeninhaber sammeln allerdings im Laufe der Zeit hunderte, manchmal tausende von Domains an, um ihre Marke vor Online-Rechtsverletzungen zu schützen. Mit der Erweiterung des Domain-Namensraumes stößt man hier an Grenzen, je nachdem, wie umfassend man sich schützen will.

Die sinnvolle Alternative kann daher die eigene .brand sein. Anstatt eine große Anzahl von Domains anzuhäufen und hierfür Gebühren an Registries und Registrare zu bezahlen, konzentriert man sich mit der eigenen Marken-Endung auf Klarheit, Markenkonsistenz und direkte Kontrolle auf der obersten Ebene des Domain Name Systems. Diese Namensräume sind in der Regel geschlossen, so dass Dritte keine Domains darin registrieren können. Dadurch wird eine ganze Kategorie von Phishing- und Identitätsdiebstahlrisiken bereits auf Ebene des DNS eliminiert. Zudem lassen sich klare, logische Strukturen schaffen, seien es produktbasierte Domains wie product1.brand und product2.brand, regionale Strukturen wie de.brand und .at.brand oder funktionsbezogene wie investor.brand; das Ergebnis ist eine einfachere Domain-Hierarchie. Mit der Zeit entwickelt sich die .brand zu einem Vertrauensanker. Sie bietet einen Raum, in dem Kunden sicher sein können, direkt mit der Marke und nicht mit einem Nachahmer zu interagieren. Mit wachsendem Vertrauen kann die Abhängigkeit von großen defensiven Domain-Portfolien reduziert werden, und die Durchsetzungsmaßnahmen werden gezielter statt kontinuierlich. Der Betrieb einer Marken-Endung bringt allerdings fortlaufende Governance-, Registry- und Compliance-Verpflichtungen mit sich, die weit über die erfolgreiche Bewerbung hinausgehen. Die Registry muss die vertraglichen Anforderungen gegenüber ICANN erfüllen, darunter regelmäßige Berichterstattung, Audits, Daten-Treuhandservice, Missbrauchsbekämpfung und die Einhaltung der DNS-Stabilitäts- und Sicherheitsstandards. Der Alltag wird dominiert von DNS-Betrieb, Ausfallsicherheit, Monitoring und Reaktion auf Sicherheitsvorfälle. Diese Verpflichtungen sind kontinuierlich und nicht nur sporadisch; sie erfordern eine ständige Überwachung und Budgetzuweisung, um sicherzustellen, dass die .brand sicher bleibt.

Für Brandsec stellt sich eine grundsätzliche Entscheidung, die sorgfältige Überlegung verdient, insbesondere für Marken mit hoher Sichtbarkeit, einem anhaltenden Risiko von Identitätsdiebstahl und einer langfristigen Perspektive auf digitales Vertrauen. Für viele Organisationen sei der pragmatischste Weg nach vorn kein abrupter Wechsel, sondern eine schrittweise Strategie: die Fortsetzung des defensiven Domain-Managements heute, während gleichzeitig geprüft werden sollte, ob eine .brand Teil der zukünftigen Domain- und Vertrauensarchitektur sein sollte. Eine pauschal falsche Entscheidung gibt es also nicht; falsch wäre allenfalls, über die richtige Strategie nicht nachzudenken und untätig zu bleiben.

nTLDs

KI-Unternehmen will sich um die neue Endung .twin bewerben

Das Softwareunternehmen Synergetics.ai aus Santa Ana (US-Bundesstaat Kalifornien) hat angekündigt, sich bei der Internet-Verwaltung ICANN um die Einführung der Top Level Domain .twin bewerben zu wollen.

Synergetics.ai beschreibt sich als Pionier im Bereich »Agent Economy« und hat sich auf agentische künstliche Intelligenz (AI Agents) und dezentrale AI-Systeme spezialisiert. Mit .twin will man die erste weltweit anerkannte Namensinfrastruktur schaffen, die speziell für digitale Zwillinge entwickelt wurde, also die virtuellen Abbilder physischer Systeme, Prozesse und Anlagen in Unternehmensumgebungen. Raghu Bala, CEO von Synergetics.ai, sagte:

Digital twins depend on accurate, real-time data and reliable mapping to the systems they represent.

Unterstützt wird die Bewerbung einmal mehr von Unstoppable Domains, einem bei ICANN-akkreditierten Registrar, der für blockchainbasierte Web3-Domains bekannt ist. Sandy Carter, Chief Business Officer von Unstoppable Domains, sagte:

As twins model everything from energy assets to transportation systems, they require names that are stable, trusted, and globally resolvable. Entering the ICANN process is an important step toward giving digital twins the same level of identity consistency that people and organizations have enjoyed for decades.

Sollte die Bewerbung Erfolg haben, würde .twin in Standardbrowsern aufgelöst, während gleichzeitig die On-Chain-Funktionen zur Authentifizierung und Koordination über dezentrale Netzwerke hinweg erhalten blieben.

UDRP

TÜV Nord verzettelt sich beim Streit um die Domain tuvinsp.com

Die TÜV Nord AG führte ein UDRP-Verfahren wegen einer möglichen Markenrechtsverletzung durch die Domain tuvinsp.com, unter der Inspektions-, Prüf- und Zertifizierungsdienstleistungen von Drittanbietern in Saudi-Arabien angeboten werden. Das WIPO-Panel sah gute Gründe zu Gunsten des Gegners, musste aber auch Details selbst überprüfen, ehe es die Beschwerde abwies.

Die Beschwerdeführerin TÜV Nord AG bietet unabhängige Prüf- und Verifizierungsdienstleistungen an. Sie sieht – unter Verweis auf ihre zahlreichen Marken, unter anderem seit 2003 auch in Saudi-Arabien – ihre Rechte durch die Domain tuvinsp.com verletzt. Die Domain leitet auf eine Website weiter, auf der unter dem Titel »Times United« Inspektions-, Prüf- und Zertifizierungsdienstleistungen von Drittanbietern in Saudi-Arabien angeboten werden. Die Domain weiche von der Marke »TÜV« lediglich im Hinblick auf die fehlenden Punkte des Umlauts »Ü« und dem angehängten »insp« ab, das für »inspection« stehe. Der Gegner handele unter dem Namen »Times United«, für den das Kürzel »TUV« kein gültiges Akronym sei. Er sei unter dem Domain-Namen nicht bekannt und habe auch keine eigenen entsprechenden Markenrechte; vielmehr nutze er die Domain für geschäftliche Zwecke, indem er ähnliche Dienstleistungen wie die TÜV Nord AG anbiete. Der Gegner hielt entgegen, er betreibe ein rechtmäßig registriertes Unternehmen namens »Times United Verifications and Inspections«, die Domain sei eine technische Bezeichnung für seine Dienstleistungen. Er legte Dokumente wie Handelsregisterauszüge und Rechnungen als Beweis für seine legitimen Geschäftsaktivitäten vor.

Der als Panelist berufene britische Rechtsanwalt Steven A. Maier wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück, da deren Behauptungen hinsichtlich fehlender Rechte und berechtigter Interessen des Gegners dessen Argumenten und Belegen nicht standhielten (WIPO Case No. D2025-4484). Das Bestehen der Marken der Beschwerdeführerin und die Ähnlichkeit der Domain tuvinsp.com mit diesen stellte Maier kurzerhand fest. Hinsichtlich der Frage bestehender Rechte oder berechtigter Interessen auf Seiten des Gegners ließ sich Maier von den Behauptungen und Belegen des Gegners überzeugen. Die Wahl des Domain-Namens an sich, der sich aus »tuv« als Abkürzung für »Times United Verification« und »insp« für »inspection« zusammensetze, um damit ein aktives Geschäft für Prüfungs- und Zertifizierungsdienstleistungen in Saudi-Arabien zu bewerben, sei glaubwürdig. Der Vorwurf, der Gegner habe kein berechtigtes Interesse, da er die Marke der Beschwerdeführerin nur ausnutze, greife nicht. Dazu hätte die Beschwerdeführerin nachweisen müssen, dass das Geschäft des Gegners kein »bona fide« (gutgläubiges) Unternehmen, sondern lediglich ein Vorwand (»sham«) für die bösartige Nutzung der Marke der Beschwerdeführerin ist. Der Gegner habe mit Dokumenten belegt, dass er einer ordentlichen Geschäftstätigkeit nachgehe. Maier betonte, dass die UDRP kein Mechanismus zur Lösung reiner Markenkonflikte ist, solange das Geschäft des Gegners kein Scheinunternehmen ist.

Allerdings sah Maier einige Unstimmigkeiten beim Vortrag des Gegners und den vorgelegten Unterlagen, die ihn dazu veranlassten, seinerseits Ermittlungen vorzunehmen – im Rahmen der Möglichkeiten, die die UDRP gewährt. Für Irritation sorgte die dem Registrar mitgeteilte Postanschrift des Gegners, die aus einer Wohnadresse in Leeds (Vereinigtes Königreich) besteht. Der Gegner behauptete allerdings, es handele sich um eine Adresse in Riad (Saudi-Arabien). Diese wurde noch dadurch verstärkt, dass der Gegner weder auf seiner Website noch in den von ihm vorgelegten Unterlagen eine vollständige Postanschrift angab, sondern lediglich eine Postleitzahl für Riad. Weiter irritierte, dass die meisten vorgelegten Dokumente, Gewerbeanmeldung, Steuerrechnungen, Kassenbelege und Prüfbescheinigungen selbst erstellt worden waren und nicht von unabhängigen Dritten stammten. Darum überprüfte Maier die vom Gegner geltend gemachten ISO-Zertifizierung durch Dritte, indem er eine Abfrage der Datenbank des International Accreditation Forum vornahm. Die bestätigte die beiden von Intercert Inc. im Namen von »TIMES UNITED VERIFICATIONS AND INSPECTIONS« ausgestellten Zertifikate. Zugleich enthüllte das Suchergebnis auch eine vollständige Postanschrift des Gegners innerhalb des von ihm angegebenen Postleitzahlengebiets von Riad.

Maier sah sich von der Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach die Nutzung der streitigen Domain durch den Gegner für seine offensichtlichen geschäftlichen Zwecke tatsächlich eine Täuschung oder ein Vorwand ist, nicht überzeugt. Damit lag das zweite Element der UDRP nicht vor. Maier sprach in einem kurzen Absatz unter Verweis auf seine vorangehende Prüfung noch die Frage der Bösgläubigkeit an, sah aber dafür angesichts der offensichtlich seriösen Natur des Geschäfts des Gegners keinen Raum. Damit wies Maier die Beschwerde ab. Er verwies letztlich auf die Möglichkeiten eines ordentlichen Gerichtsverfahrens, welches eine umfassendere Tatsachenuntersuchung ermögliche als die UDRP.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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