awd-aussteiger.de

Freie Meinungsäußerung garantiert?

Das OLG Hamburg hatte sich im Streit um die Domain awd-aussteiger.de mit der Frage auseinanderzusetzen, wo die Grenze zwischen Kennzeichenrechtverletzung und Meinungsfreiheit zu ziehen ist. Die Entscheidung reiht sich ein in eine kleine Gruppe von Entscheidungen, bei denen die Meinungsfreiheit überwiegt.

Zu diesen Entscheidungen gehören namhafte Domains wie oil-of-elf.de, stoppesso.de und leider nicht scheiss-t-online.de. Es stehen Marken, Namen oder andere Kennzeichenrechte dem Recht auf freie Meinungsäußerung gegenüber. Paradebeispiel ist der Rechtsstreit um oil-of-elf.de, bei dem Zunächst der Ölkonzern eine einstweilige Verfügung erlangte, die vom LG Berlin in einem Urteil (vom 18.01.2001, Az.: 16 O 33/01) bestätigt wurde, weil aus dessen Sicht

»die Benutzung der Internet-Domain »oil-of-elf.de« durch eine Umweltschutzorganisation […] das Namensrecht der Antragstellerin gemäß § 12 BGB [verletzt],«

Die Domain, so das Gericht, sei mit der Firma der Antragstellerin verwechselungsfähig, weil der Begriff »elf« die Firma (den Firmennamen) präge. Die Entscheidung wurde vom Kammergericht (KG) Berlin aufgehoben.

Das KG Berlin (Urteil vom 23.10.2001, Az.: KG 5 U 101/01) prüfte unter anderem auch § 16 MarkenG, der regelt, wo eine Marke als Marke wiedergegeben werden darf, nämlich in Nachschlagewerken wie Wörterbücher oder Lexika. Allerdings scheiterte die Prüfung dieser Norm an einem vorausgehendem Kriterium: für alle Ansprüche aus dem Markenrecht gilt, das das Kennzeichen vom Verletzer im geschäftlichen Verkehr genutzt werden muss. Das war bei der Domain oil-of-elf.de nicht der Fall. Der Domain-Inhaber hat unter der Domain alleine seine idellen, auf den Umweltschutz ausgerichteten Ziele verfolgt.

Auch aus dem Namensrecht (§ 12 BGB), das keine Nutzung im geschäftlichen Verkehr voraussetzt, ergab sich kein Anspruch. Das Gericht schloss nicht aus, dass der Domain-Name keine Überschrift sei, so das ggf. eine namensmäßige Nutzung vorgelegen hätte, und das auch eine Verwechslungsgefahr bestehen könnte, zumal Branchennähe ebenfalls nicht auszuschließen war. Doch eine namensmäßige Benutzung schloss es aus, weil kein hinreichendes Interesse seitens der Elf-Konzerns vorlag. Dieses durch § 12 BGB im Rahmen der Identitäts- und Zuordnungsverwirrung geschützte Interesse beschränkte sich in dem Fall alleine auf geschäftliche Bereiche, ideelle Belange seien von diesem Schutz hier nicht umfasst.

Schließlich lag auch kein unbefugter Gebrauch des Namens Elf vor, weil die

»besondere inhaltliche Gestaltung einer Verlaubarung zur Erzielung einer größeren Öffentlichkeit […] unter dem Schutz des Art. 5 GG [steht].«

Im Rechtsstreit um die Domain stoppesso.de entschied das LG Hamburg (Beschluss vom 10.06.2002, Az.: 312 O 280/02), dass

»eine kennzeichenmäßige Verwendung der Domain »stoppesso.de« nicht gegeben sei, da auch der flüchtig lesende Nutzer im Internet anhand des Bedeutungsgehalts von »stoppesso« erkenne, dass es sich bei dem Internetangebot unter dieser Domain um eine Plattform für Kritik an dem Mineralölkonzern Esso handeln soll. Der Betrachter erkenne damit sofort, dass der Adressname eine Beschreibung der Inhalte der Informationen dieser Website enthält. Ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Domain »stoppesso.de« gemäß §§ 14, 15 MarkenG sei damit nicht gegeben.«

Weniger Glück hatte der Inhaber der Domain scheiss-t-online.de. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 30.01.2002, Az.: 2a O 245/01) hatte lediglich über die Kosten der Abmahnung, die der Klägerin, ein bekannntes Telekommunikationsunternehmen gerichtliche geltend machte, zu entscheiden. Dabei musste das Gericht die gesamte Rechtslage prüfen und kam zu dem Ergebnis,

»Wer im Internet ein Diskussionsforum anbietet, in dem unzufriedene Nutzer sich über die Leistungen der Deutschen Telekom AG beklagen können, fördert damit zumindest die geschäftlichen Interessen der Mitbewerber und handelt damit im geschäftlichen Verkehr. Die Verwendung der Domain »scheiss-t-online.de« ist geeignet, die Wertschätzung einer bekannten Marke in unlauterer Weise zu beeinträchtigen.

Durch die diffamierende Voranstellung des Wortes »scheiss« ist ein Bezug zu den Dienstleistungen der Klägerin gewollt und beabsichtigt. Dieser Bezug stellt ohne jedes scherzhafte oder ironisierende Element eine bloße Herabwürdigung der Marken der Klägerin dar.«

Hier nun reiht sich die Entscheidung awd-aussteiger.de ein, die zwar völlig ironiefrei ist, aber den Namen von AWD nicht bloß herabwürdigt.

Ein unzufriedener ehemaliger Vermittler des börsennotierten Finanzberaters AWD (Allgemeiner Wirtschaftsdienst) baute im Juli 2002 unter dem Namen awd-aussteiger.de ein Forum für Aussteiger aus dem Unternehmen auf und berichtete dort über seine mehr als vierjährige Erfahrung mit AWD. Nach einem frischen Relaunch der Seite im Dezember 2002 erging eine von AWD beantragte einstweilige Verfügung vom 17.12.2002 des LG Hamburg, und das Forum wurde geschlossen. Grund dafür waren jedoch nicht die kritischen Inhalte, sondern – wie in den weiter oben dargestellten Fällen – eine vermeintlichen Kennzeichenrechtsverletzung, die sich aus der Nutzung des Firmennamen AWD im Domain-Namen ergeben sollte.

Das Verbot des LG Hamburg wurde vom OLG Hamburg am 18.12.2003 (Az.: 3U 117/03) aufgehoben, die Betreiber dürfen awd-aussteiger.de als Internet-Adresse wieder nutzen. Das Instanzgericht ist, so entnehmen wir einem Artikel von versicherungsjournal.de, der Ansicht, es liege keine markenmäßiger Gebrauch des Kennzeichens AWD vor. Das ergäbe sich bereits aus der Kombination mit dem Begriff »Aussteiger«. Auch werde die Website gedanklich nicht mit AWD in Verbindung gebracht, und es fehle an der Unlauterbarkeit, einer Irreführungsgefahr und einer Rufausbeutung der Marke. Zudem sei die kritische Berichterstattung über ADW kein generell rechtswidriges Unterfangen, vielmehr entspreche es dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art 5 GG).

Und bei warentest.de erfährt man, dass nach dem Neustart der Seite aufgrund der Entscheidung des LG Hamburg, sie kurzfristig wieder vom Netz ging, da der Hoster Keysystems vom Rechtsvertreter der ADW angeschrieben und darauf hingewiesen wurde, dass die vorliegende Entscheidung lediglich im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen sein und also nur vorübergehende Wirkung entfalte. Erst das bereits laufende Hauptsacheverfahren bringe eine verbindliche Entscheidung. So eingeschüchtert wohl als eventueller Mitstörer zu haften, schaltete man die Seite wieder ab, doch nur für kurze Zeit. Solange keine Hauptsacheentscheidung getroffen wurde, gilt die vorläufige Entscheidung des OLG Hamburg. Awd-aussteiger.de ist online.

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top