LG Coburg

Namensrechtverletzung auch unter .com

Das Landgericht Coburg hat in einer aktuellen Entscheidung die herrschende Rechtsprechung zum Namensrecht bei Domain-Namen bestätigt: auch wenn ein Personenname unter einer anderen Endung als .de unberechtigter Weise registriert werde, liege eine Verletzung besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers vor.

Nach ihrer Scheidung im Jahr 2014 streiten die Parteien um eine .com-Domain. Der Beklagte hatte die Domain, die dem Namen der Klägerin entspricht, registriert und darunter ein Bild von ihr und Bemerkungen über sie veröffentlicht. Die Klägerin forderte den Beklagten wiederholt vergeblich auf, die Verwendung der Domain zu unterlassen und die Inhalte zu löschen. Auch auf die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hin im Januar 2021 reagierte der Beklagte nicht, weshalb sie beim Landgericht Coburg Klage erhob. Hier beantragte sie unter anderem, der Beklagte solle es unterlassen, die Second Level Domain in Verbindung mit der Endung .com und jeder anderen Top Level Domain zu nutzen, sowie die Freigabe der streitigen Domain gegenüber dem »zuständigen Domain-Registrar der Top-Level-Domain ‚.com‘« zu erklären. Sie sah ihr Namensrecht und ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Der Beklagte beantragte die Klageabweisung und begründete dies unter anderem damit, dass es sich ja bei dem für die Domain genutzten Namen um einen Allerweltsnamen wie beim Familiennamen »Müller« handele, dem es an Unterscheidungskraft fehle.

Das Landgericht Coburg gab der Klage überwiegend statt, insbesondere was die Ansprüche hinsichtlich der im Streit stehenden Domain betraf (LG Coburg, Endurteil vom 29.09.2021, Az. 12 O 68/21). Der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verwendung der Domain bestehe, da eine unrechtmäßige Namensanmaßung vorliege (§§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 12 BG). Der Beklagte gebrauche den Namen der Klägerin unbefugt, was zu einer Zuordnungsverwirrung führe und die schutzwürdigen Interessen der Klägerin verletze. Durch den namensmäßigen Gebrauch des Namens der Klägerin werde diese in Beziehung zur Internetseite unter der Domain des Beklagten gesetzt, mit der sie nichts zu tun habe. Es entstehe im Verkehr der objektiv falsche Eindruck, die Klägerin betreibe die Seite, oder ein Dritter handele in deren Auftrag. Unter Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung stellte das LG Coburg fest, dass über eine Zuordnungsverwirrung hinaus ein besonders schutzwürdiges Interesse des Namensträgers beeinträchtigt wird, wenn der eigene Namen durch einen Nichtberechtigten als Domain-Name unter der für Deutschland üblichen Endung .de registriert werde. Die Registrierung unter .com rechtfertige keine andere Beurteilung, denn die Erwartung des Verkehrs gründe auf der Verwendung des deutschsprachigen Namens und bestehe unabhängig davon, welche Top Level Domain sodann folge. Entgegen der Auffassung des Beklagten handelte es sich bei dem Namen der Klägerin auch nicht um einen Allerweltsnamen, dem es an Unterscheidungskraft fehlen könne. Demnach könne auch eine Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin nicht zweifelhaft sein, während schutzwürdige Interessen des Beklagten nicht erkennbar seien. Zudem bestehe Wiederholungsgefahr, da der Beklagte die Domain auch nach Klageerhebung weiterhin verwende. Unter Verweis auf diese Ausführungen bestätigte das Gericht auch den Anspruch auf Abgabe der Freigabeerklärung. Weitere von der Klägerin gestellte Ansprüche hinsichtlich der Beseitigung der Inhalte, Schadensersatz, Kosten, Feststellung und die Unterlassung von inkriminierender Äußerungen wurden hingegen nicht sämtlich vom Gericht bestätigt.

Nichts neues also an der Namensrechtsfront im Domain-Streit: Das LG Coburg bestätigt damit die gängige Rechtsprechung zum Thema Namensrechtsverletzung aufgrund eines Domain-Namens und verweist unter anderem auf das Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 30.04.2010 – Az. 6 U 208/09).

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