Namensrecht

AfD-Anhänger gibt Domain derbundestag.de auf

Die Verwaltung des Deutschen Bundestags hat einer Posse um die Domain derbundestag.de ein Ende gesetzt: auf Betreiben der Bundesbehörde wurde die Unterstützerseite der Partei »Alternative für Deutschland« (AfD) nach mehreren Monaten geschlossen.

»Spontane Friedensfahrt der AfD Burgenlandkreis mit André Poggenburg«, »Deutsche Sprache und andere vernachlässigte Themen – Boehringer spricht Klartext« – wer sich über diese und andere Neuigkeiten rund um die AfD informieren wollte, für den bot die Domain derbundestag.de über mehrere Monate hinweg ein umfangreiches Angebot, über das Pressemitteilungen und Reden von Abgeordneten der AfD verbreitet wurden. Wann die Domain erstmalig registriert wurde, lässt sich nicht mehr öffentlich feststellen; Einträge in der Wayback-Machine deuten jedoch darauf hin, dass erste Inhalte im Mai 2007 hinterlegt wurden. Eine intensive Nutzung soll dann 2017 begonnen haben; nach Recherchen von t-online.de wurden dort vor der Bundestagswahl im Herbst 2017 unter anderem Kandidaten der AfD vorgestellt. Domain-Inhaber soll Edward Franiel aus Isny im Allgäu gewesen sein.

Doch damit ist nun Schluss. Wer die Domain aufruft, erhält lediglich eine Fehlermeldung. Nur wenige Informationen mehr findet man im WHOIS der DENIC eG; dort heißt es: »Die Domain ‚der bundestag.de‘ wurde am 03.07.2018 gelöscht und befindet sich derzeit in einer Karenzzeit (Redemption Grace Period – RGP).« Nach Angaben der Bundestagsverwaltung hat der Domain-Inhaber einer außergerichtlichen Lösung zugestimmt; dem vorausgegangen war offenbar ein Schreiben der Behörde vom Juni 2018, in dem man unter Setzung einer kurzen Frist die Löschung und Herausgabe der Adresse gefordert hatte. Franiel selbst meldete über Twitter, dass er »seine« Webadresse habe aufgeben müssen. Wie t-online.de berichtete, soll die Domain in Kürze auf die Bundestagsverwaltung registriert werden; das deutet darauf hin, dass ein Dispute-Antrag gestellt ist und somit der Domain-Name nicht in den Pool der freien Adressen zurückfällt.

Wer nun glaubt, sich inspirieren lassen zu müssen, der sei gewarnt: bereits im Jahr 2001 hat das Landgericht Hannover geurteilt, dass der Namensschutz des § 12 BGB auch für die Bezeichnung von Bundesbehörden gilt. Der Gebrauch der damals streitigen Domain verteidigungsministerium.de durch eine Privatperson stellte einen Verstoß gegen § 12 BGB dar, weil dadurch bei den am Bundesverteidigungsministerium interessierten Internetusern eine erhebliche Zuordnungsverwirrung entsteht. Zugleich sprach das Gericht dem Ministerium einen Freigabeanspruch gegen den Domain-Inhaber zu. Von einer Registrierung amtlicher Domain-Namen durch private Dritter muss daher abgeraten werden; insbesondere sollte man nicht damit rechnen, dass ein solcher Streit außergerichtlich und damit vergleichsweise kostengünstig erledigt werden kann.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.

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