Namensrecht

LG München I zur Wiederholungsgefahr bei Domain-Streitigkeiten

Rechtsanwalt Peter Müller (BPM Legal) stellt auf seinem Angebot muepe.de ein Urteil des Landgerichts München I vor, wonach die Wiederholungsgefahr bei einer Namensrechtsverletzung durch eine Domain mit deren Löschung und sich anschließender Registrierung durch den Rechteinhaber nicht entfällt.

Den Sachverhalt, der dem Urteil im Streit um die Domain marra.de zugrunde liegt, stellt Müller nicht dar, sondern präsentiert lediglich drei von ihm erstellte Leitsätze, die sich aus der Entscheidung des Landgerichts München I (Urteil vom 17.09. 2020, Az.: 5 O 14951/18) ziehen lassen. Die Domain marra.de war über Jahre geparkt. Archive.org weist einen ersten Eintrag für den 04. Oktober 2008 unter www.ndparking.com/marra.de auf. Der letzte Eintrag datiert auf den 27. März 2018, der eine für das Domain-Parking übliche Seite anzeigt. Derzeit leitet die Domain auf eine »Baustellenseite« unter marra.aero weiter.

Die von Müller gezogenen Leitsätze zeigen neue Aspekte für Domain-Entscheidungen auf. So steht der Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht entgegen,

wenn eine namensrechtsverletzende Domain gelöscht wird und der Berechtigte auf Grund eines zu seinen Gunsten eingetragenen Disputes als eingetragener Domain-Inhaber nachgerückt ist, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Veretzungshandlung, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen, z.B. der Registrierung des Namens unter einer anderen Top-Level-Domain, begründet.

Weiter entfällt die Wiederholungsgefahr grundsätzlich auch nicht durch Abschluss eines Kaufvertrages über den Domain-Namen, was sich konsequent aus dem ersten Leitsatz bereits ergibt. Der dritte Leitsatz geht auf Gattungsbegriffe ein und definiert, wann von einem solchen ausgegangen werden kann. Danach ist eine Domain

beschreibend, wenn die Verkehrsauffassung dahin geht, dass der Name vorwiegend als Objekts- bzw. Gattungsbeschreibung verstanden wird. Der Umstand, dass es ein mit dem Namen gleichnamiges Objekt gibt, genügt alleine für den beschreibenden Charakter, der die Zuordnungsverwirrung ausschließt, noch nicht.

Der erste Leitsatz sollte nicht absolut verstanden werden, denn immerhin gibt es die BGH-Entscheidung zu solingen.info (Urteil vom 21.09.2006, Az.: I ZR 201/03), in welcher der BGH deutlich gemacht hat, dass es auf die jeweilige Domain-Endung ankommt, ob eine namensrechtliche Verwechslungsgefahr besteht oder nicht. Wir haben den Passus des BGH seinerzeit wie folgt paraphrasiert:

Die Top Level Domain .info, so der BGH, ist nicht dazu geeignet, an der Zuordnung der Bezeichnung »solingen« zu der gleichnamigen deutschen Stadt als Namensträger etwas zu ändern. Bei anderen Endungen wie .biz oder .pro kann man das vielleicht anders beurteilen, doch nicht bei .info, da .info weder branchen- noch länderbezogen ist, und auch anhand anderer Kriterien den Kreis der Namensträger nicht eingrenzt.

Soweit die Domain-Endung Einfluss auf die Verwechslungsgefahr hat, sollte sie sich unter diesem Gesichtspunkt auch auf die Wiederholungsgefahr auswirken. An der Wiederholungsgefahr als solcher ist aber in der Regel kaum zu rütteln, denn die ergibt sich bereits bei der Möglichkeit der Registrierung eines Domain-Namens in leicht abgewandelter Schreibweise. Der dritte Leitsatz ist gut nachvollziehbar, wünschenswert wäre es aber zu wissen, wo die Grenze der Einschätzung, ein Name werde vorwiegend als Objekts- oder Gattungsbegriff verstanden, zu ziehen ist. Das muss die Rechtsprechung gegebenenfalls noch ausloten. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains AG.

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