Der BGH hat in einem Beschwerdeverfahren bestätigt, dass eine aus einem Gattungsbegriff bestehende .de-Domain nicht als Firmenname eingetragen werden kann, da es an der notwendigen Unterscheidungskraft nach § 18 HGB fehlt.
Eine Aktiengesellschaft wollte umfirmieren und beantragte, den in der Hauptversammlung beschlossenen neuen Firmennamen, der aus einem Gattungsbegriff, der die Tätigkeit der Firma bezeichnet, und der Top Level Domain ».de« besteht, beim Registergericht in Berlin-Charlottenburg zur Eintragung zu bringen. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab. Die Gesellschaft legte erfolglos Beschwerde beim Kammergericht ein. Dieses ließ allerdings eine Rechtsbeschwerde zu, die die Gesellschaft nun beim Bundesgerichtshof (BGH) einreichte.
Der BGH bestätigte die Ausführungen des Kammergerichts und wies die Rechtsbeschwerde ab (BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – Az. II ZB 9/24). In seiner Begründung legt der BGH den Schwerpunkt auf die fehlende, aber nach § 18 Abs. 1 HGB erforderliche Unterscheidungskraft des beantragten Firmennamens. Eine Firma muss nach § 18 Abs. 1 HGB zur Kennzeichnung geeignet sein, damit sie ihre Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) erfüllen kann, und Unterscheidungskraft besitzen. Das gilt auch für Aktiengesellschaften (§ 6 HGB i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG). Unterscheidungskraft besitzt eine Firma, wenn sie ihrer Art nach (»ursprünglich«) die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Die Firma (der Unternehmensname) muss geeignet sein, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Das fehlt bei reinen Gattungsbezeichnungen, zumal wenn mit ihnen die Art und der Gegenstand des Unternehmens beschrieben wird. § 18 Abs. 1 HGB schließt die Nutzung von Gattungsbegriffen als Firma grundsätzlich aus, unter anderem wegen des Freihaltebedürfnisses bei solchen Begriffen. Bei der von der Antragstellerin zur Eintragung angemeldeten Firma handelt es sich um eine .de-Domain, die nach den Vergaberichtlinien von DENIC eG nur einmal vergeben wird, wobei die Second Level Domain ein Gattungsbegriff ist, dem als Firmenbestandteil die Unterscheidungskraft fehlt. Ob eine solche Verbindung von Gattungsbegriff und Top Level Domain die nach § 18 Abs. 1 HGB notwendige Unterscheidungskraft besitzt, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass aufgrund der TLD eine Alleinstellung hervorgerufen wird, die auch Namensfunktion haben kann. Der BGH ist allerdings der Auffassung, dass aufgrund der TLD keine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben ist, da die Domain-Endung hier lediglich auf die Registrierung durch die DENIC eG hinweist.
Der Registrierung der Domain ist hingegen bei der erforderlichen Individualisierung des Gattungsbegriffs für die firmenrechtliche Beurteilung kein entscheidendes eigenes Gewicht beizumessen.
Im Hinblick auf vergleichbare Firmen, die in der Form »Gattungsbegriff.TLD« ins Handelsregister eingetragen sind, verweist der BGH darauf, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Damit wies der BGH die Rechtsbeschwerde zurück.
Die in Rechtsfragen sicherlich kompetenten und richtigen Ausführungen des BGH leiden etwas unter dem Fehlverständnis der Aufgabe der DENIC eG. An einem Punkt in der Entscheidung heißt es:
Werden weitere Unternehmen mit derselben Second-Level-Domain mit anderen Top-Level-Domains („.com“, „.net“) bei der DENIC eG registriert, schützt die Top-Level-Domain nicht hinreichend vor einer Verwechselungsgefahr im Geschäftsverkehr.
Die DENIC eG verwaltet allerdings lediglich .de-Domains und sorgt nicht für die Registrierung unter anderen Top Level Domains.
Auf das Domain-Recht spezialisierte Anwälte findet man auf Domain-Anwalt.de, einem Projekt der united-domains GmbH.