Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main entschied im Namensrechtsstreit um eine Domain, dass die jüngere GmbH Anspruch auf Löschung der älteren Internetadresse habe. Die Umstände des Einzelfalls waren besonders.
Die Parteien streiten um die Löschung einer Domain. Der Beklagte, der an der Gründung der Klägerin beteiligt war, registrierte 2008 die streitbefangene Domain. Die Klägerin, eine GmbH, wurde am 04. Dezember 2009 gegründet und am 20. April 2010 ins Handelsregister eingetragen. Der Beklagte meldete am 18. Mai 2011 eine mit der Domain gleichlautende Marke an. Die Domain nutzte er nie, unter ihr werden allerdings Fitnessgeräte beworben, wie auch die Klägerin sie anbietet. Die Klägerin sieht so ihr Namensrecht durch den Domain-Namen verletzt, die dem Firmenschlagwort entspricht. Sie verlangte vom Beklagten die Löschung der Domain. Der weigerte sich, so dass die Klägerin ihren Anspruch gerichtlich geltend macht. Vor dem Landgericht in Frankfurt/Main war sie erfolgreich (Urteil vom 02.09.2015, Az: 2-06 O 83/15). Gegen das Urteil legte der Beklagte Berufung zum Oberlandesgericht ein.
Das OLG Frankfurt/M wies die Berufung des Beklagten zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts, da eine unberechtigte Namensanmaßung (§ 12 Satz 1 Fall 2 BGB) seitens des Beklagten vorliege (Urteil vom 29.09.2016, Az.: 6 U 187/15). Das Oberlandesgericht bestätigte zunächst, dass im Streitfall § 12 BGB (Namensrecht) einschlägig ist, obgleich das Markengesetz Vorrang hätte. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass die geltend gemachte Löschung der Domain nur auf diesem Weg auch umgesetzt werden könne, weil die Rechtsverletzung bereits bei der Registrierung der Domain einsetzt und nicht, wie beim Kennzeichenrecht, erst mit der geschäftlichen Nutzung der Domain. Der Klägerin steht an ihrem Unternehmensschlagwort, das Teil ihrer Firma ist und Namensfunktion hat, neben dem Kennzeichenrecht aus dem Markengesetz auch ein Namensrecht aus § 12 BGB zu. Sie hat damit ein besonderes schutzwürdiges Interesse an der Domain, die nur einmal vergeben werden kann. Da der Beklagte Inhaber der Domain ist, liege eine Zuordnungsverwirrung vor, zumal unter der Domain gleichnamige Fitnessgeräte beworben werden, wie sie auch die Klägerin am Markt anbietet. Der Beklagte ist nicht befugt, den Namen zu gebrauchen, da der Firmenname der Klägerin älter als seine Marke ist, und über die bisher ungenutzte Domain kein Recht entstanden ist. Auch sei nicht ersichtlich, dass sich daran zukünftig etwas ändern werde. Dass der Beklagte die Domain vor Entstehung des Namensrechts zugunsten der Klägerin registrierte, hilft ihm nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte eigene Rechte an der streitigen Bezeichnung zum Zeitpunkt inne hatte, zu dem er die Domain registrierte. Die registrierte Domain war von vornherein für das Unternehmen der Klägerin vorgesehen, an deren Gründung der Beklagte beteiligt war. Das OLG resümiert,
der Beklagte hat also nicht unabhängig von der Klägerin eine eigene Rechtsposition begründet.
Mit dem Urteil des OLG Frankfurt/M liegt eine der seltenen Entscheidungen vor, bei der der Inhaber einer älteren Domain gegenüber dem Träger eines später entstandenen Namens scheitert.
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