BGH

Admin-C haftet nur in Ausnahmefällen

In einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) bekräftigt dieser nochmals die Stellung des Admin-C und überprüft, wann ein Namensrecht eines im Ausland sitzenden Namensträgers im Inland Bedeutung gewinnt (Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 150/11).

Die Klägerin ist ein Verein, der seit Oktober 2008 unter dem Kürzel DLG im Vereinsregister eingetragen ist und bereits seit 1996 eine gleichlautende Wortmarke eingetragen hat. Der Beklagte bietet seine Dienste als Admin-C für ausländische Interessenten für .de-Domains an und ist als Admin-C der Domain dlg.de eingetragen. Die Domain war erst ab 23.10.2009 registrierbar, da die Domain-Verwaltung DENIC erst zu diesem Zeitpunkt vorher zurückgehaltene Domains, die unter anderem Kraftfahrzeugkennzeichen entsprechen, zur Vergabe freigab. Inhaberin der Domain ist eine kurzfristig gegründete und in Florida (USA) sitzende Unternehmung mit dem Namen DLG. Am 02.11.2009 erhielt der Admin-C eine Abmahnung der Klägerin, der er sich verschloss, weshalb die Klägerin den Rechtsweg beschritt und ihn auf Löschung der Domain und Ersatz der außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch nimmt, wobei sie sich auf ihr Namensrecht beruft. Das LG Stuttgart gab der Klage statt (Urteil vom 19.10.2010, Az.: 17 O 172/10). Das Oberlandesgericht Stuttgart sah hier eine Namensrechtsverletzung und den Beklagten als Störer an, gab seiner Berufung aber teilweise statt: es reduzierte den Zahlungsanspruch und ließ die Revision gegen das Urteil zu (Urteil vom 21.07.2011, Az.: 2 U 157/10). Das nutzte der Beklagte und wandte sich an den Bundesgerichtshof.

Der BGH sieht die Revision als begründet an, hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur Klärung einiger Punkte an das Oberlandesgericht Stuttgart zurück (Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 150/11). Der BGH stimmt mit dem OLG Stuttgart überein, dass der Klägerin wegen einer Namensrechtsverletzung ein Löschungsanspruch zusteht (§ 12 BGB); allerdings richtet der sich nicht gegen den Beklagten, der lediglich Admin-C ist, sondern die Domain-Inhaberin. Das Recht der Gleichnamigen kommt in diesem Fall nicht zum Zuge. Zunächst kann der Beklagte in diesem Falle nun nicht auf die Gleichnamigkeit der Domain-Inhaberin mit der Klägerin verweisen, denn der Inhaberin steht kein deutsches Kennzeichenrecht an der Bezeichnung DLG zu, da sie zumindest zum Zeitpunkt der Eintragung des Domain-Namens noch keinen Schutz für die Kurzbezeichnung DLG hatte. Auf das in USA möglicherweise geschütztes Kennzeichenrecht der Domain-Inhaberin kann sich der Beklagte auch nicht stützen, da zunächst unklar ist, ob ein solches Recht überhaupt entstanden ist. Weiter hat der Beklagte nicht dargelegt, worin das Interesse der Domain-Inhaberin an der .de-Domain liegen soll, wo sie bisher nicht im geschäftlichen Verkehr aufgetreten ist. Davon abgesehen muss der Beklagte aber nicht die Löschung der Domain veranlassen. Wie bereits in der Entscheidung des BGH zur Basler Haar-Kosmetik haftet der Admin-C grundsätzlich nicht, sondern nur bei Vorliegen besonderer, gefahrerhöhender Umstände. Als solcher liegt vor, wenn beim gewählten Registrierungsverfahren eine mögliche Verletzung von Rechten Dritter zu keinem Zeitpunkt geprüft wird. Nach dem Sachstand sieht es danach bisher nicht aus. Die Umstände bei der Domain-Vergabe am 23.10.2009 ließen zwar spekulative und gegebenenfalls rechtswidrige Umstände möglich erscheinen, doch kommt es nach Ansicht des BGH auf das tatsächliche Vorliegen gefahrerhöhender Umstände an, die dem Admin-C eine Prüfpflicht auferlegen. Diese Umstände muss nun das Oberlandesgericht Stuttgart in Erfahrung bringen.

Die Entscheidung des BGH verwundert nicht. Schon 2009 hatte Rechtsanwalt Dr. Bettinger im Gespräch mit heise.de die Rechtslage für ausländische Unternehmen, die im Zuge der Vergabe von .de-Kurzdomains erfolgreich waren, dargestellt. Der BGH bestätigt das nun, wobei zu Recht der Admin-C nicht haftet, soweit die in der Basler Haar-Kosmetik-Entscheidung gezogenen Grenzen eingehalten wurden. Wir sind gespannt, was das OLG Stuttgart in Erfahrung bringt und wie es entscheidet. Einstweilen hat der BGH die Stellung des Admin-C, der nur in Ausnahmefällen haftet, untermauert.

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