Domain-Newsletter

Ausgabe #838 – 13. Oktober 2016

Themen: IANA-Transition – US-Gericht watscht Gegner ab | DNS – die stille Evolution der Domain-Branche | TLDs – Neues von .ar, .at und .dk | OLG Frankfurt/M – ki.de verletzt Namensrechte | Domain-King – Rick Schwartz im TLD-Interview | hotbot.com – heisser Feger für US$ 155.000,- | Brüssel – INTA lädt zur Digital World Conference

IANA-TRANSITION – US-GERICHT WATSCHT GEGNER AB

Richter George Hanks vom United States District Court in Galveston hat sein Urteil (vom 3. Oktober 2016, Az. 3:16-CV-274) veröffentlicht: auf nur zwei Seiten begründete er, warum ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die IANA-Transition scheitern musste.

Gleich vier US-Bundesstaaten hatten sich am 28. September 2016 an den „United states district court, Southern district of texas – Galveston Division“ gewandt, um per einstweiligem Rechtsschutz die IANA-Transition zu verhindern. Dabei stützten sich Arizona, Texas, Oklahoma und Nevada im Kern auf fünf Argumente: der Vertrag betreffe Eigentum der US-Regierung und bedürfe der Zustimmung des US-Kongresses, bevor ein Übergang stattfindet, der Übergang würde das „First Amendment“ verletzen, die National Telecommunications and Information Administration (NTIA) habe Verfahrensvorschriften verletzt, die NTIA habe keine Kompetenz zur Weiterleitung des Vertrages und schließlich würden durch die Transition die TLDs .gov und .mil nicht ausreichend geschützt. Und Hanks nahm die Argumente durchaus ernst: quasi ohne jede Verzögerung setzte er für den 30. September 2016 eine mündliche Anhörung an, um die Sache zu entscheiden.

Doch bereits während der Anhörung gab er deutlich zu erkennen, dass er dem Antrag nicht stattgeben werde. Es fehle sowohl an einer überwiegenden Erfolgsaussicht in der Hauptsache als auch nicht wieder gutzumachenden Nachteilen. Die Begründung klingt wie eine schallende Ohrfeige für die Staatsvertreter: sie würden lediglich Stellungnahmen von Beratern und Aussagen Dritter vom Hören-Sagen präsentieren, um über die möglichen Folgen eines Machtwechsels im Internet in Anbetracht eines komplexen Phänomens zu spekulieren; dies reiche nicht, um den hohen Anforderungen einer einstweiligen Verfügung zu genügen. Wörter wie „würde“ oder „könnte“ in den Stellungnahmen seien schlechterdings ungenügend. Selbst wenn ICANN in der Vergangenheit die Interessen der Bundesstaaten negativ berührt habe, würden diese unter exakt jenen Umständen passiert sein, die sie nun zu erhalten versuchten. Auch das beständig wiederkehrende Berufen auf das „First Amendment“ frühstückte das Gericht kurzfristig ab: So verbietet das „First Amendment“ zwar der US-Regierung, das Recht der US-Bürger auf freie Meinungsäußerung zu verletzen; die Antragsteller würden sich aber darauf berufen, dass in Zukunft ausländische Regierungen dieses Recht der US-Bürger auf freie Meinungsäußerung verletzen würden – dies sei vom „First Amendment“ nicht geschützt. Folgerichtig wies er den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurück und machte damit den Weg für die IANA-Transition am 30. September 2016 endgültig frei.

Hocherfreut über den Ausgang des Rechtsstreits zeigte sich eco, Verband der Internetwirtschaft eV. „Ich freue mich sehr, dass die IANA Stewardship Transition nun tatsächlich in der Nacht auf Samstag vollzogen wurde“, so Rechtsanwalt Thomas Rickert, Director Names & Numbers, der in Leitungsfunktion an der Erstellung des Community-Vorschlags beteiligt war. „Wenn die US-Regierung das Versprechen nicht eingelöst hätte, die Aufsicht über die IANA aufzugeben, hätte dies verheerende Folgen gehabt und einer Fragmentierung des Internet Vorschub geleistet“. Ob die gerichtlichen Auseinandersetzungen um die IANA-Transition damit endgültig beendet sind, lässt sich derzeit jedoch noch nicht absehen.

Die Entscheidung des Gerichts finden Sie im Volltext unter:
> http://domainincite.com/docs/ags-v-ntia-order.pdf

Quelle: domainincite.com, eco.de, eigene Recherche

DNS – DIE STILLE EVOLUTION DER DOMAIN-BRANCHE

Von vielen unbemerkt, hat sich die Domain Name Industry zu einem gereiften Markt entwickelt. Doch ganz so heimlich war diese Entwicklung gar nicht – TechCrunch, ein führendes Nachrichtenportal für Technologie- und Internet-Unternehmen, hat sich eingehend mit dem Reifeprozess einer gesamten Branche befasst.

Als im Jahr 1983 das Domain Name System entworfen und zwei Jahre später mit symbolics.com die erste .com-Domain registriert wurde, dürften selbst kühne Visionäre nicht geahnt haben, dass sich die Domain Name Industry zu einem milliardenschweren Weltmarkt entwickelt. Und das mit den Milliarden ist kein Scherz: vor kurzem hat VeriSign berichtet, dass erstmals über 128 Millionen .com-Domains registriert sind. Bei einem festgeschriebenen Händlereinkaufspreis von US$ 7,85 pro Domain ergibt sich allein daraus ein Umsatz von US$ 1.004.800.000,-, und zwar ohne Berücksichtigung des Endkundenpreises oder gar weiterer Top Level Domains. Heutzutage hat praktisch jeder, der ein Unternehmen betreibt, eine eigene Domain – und damit häufig Schwierigkeiten, die passende freie Adresse zu finden. Weltbekannte Markenunternehmen wie Hearst, AOL, CBS, Salesforce und Amazon verfügen hierzu über riesige Domain-Portfolios; erst kürzlich hat etwa GoDaddy über 70.000 Domains gekauft.

Doch wo sich früher einzelne Unternehmer getummelt haben, bewegen sich heute große Finanzinvestoren. Amazon, Google, VeriSign und WordPress haben inzwischen ihre eigenen Endungen. Statt Verkehrsraum zu mieten, haben sich die .brands ihren eigenen Verkaufsraum erworben. Und ihr Erfolg misst sich gerade nicht an Millionen von registrierten Domains; bereits mit einigen wenigen Domain-Namen lassen sich angesichts der vergleichsweise günstigen Kosten, der oft langjährigen Verträge und der weltweiten Ausrichtung langfristig hohe Gewinne erzielen – man muss neben geschäftlichem Geschick lediglich etwas mehr Geduld als in vielen anderen Branchen mitbringen. Dabei weiß niemand, wie groß der Markt insgesamt ist; man weiß nur, dass er wirklich groß ist. So gibt es hunderttausende von Personen mit dem Namen Joe; die Domain joe.com kann aber nur einem gehören, so dass seine Namensvetter auf joe.net, joe.info, joe.biz und neuerdings auf joe.live, joe.social oder joe.link ausweichen müssen und damit den Markt vergrößern. Und wer das nicht möchte: es ist für Insider gar nicht ungewöhnlich, US$ 100.000,- oder mehr für eine attraktive Domain auszugeben.

Insgesamt trägt TechCrunch in dem Artikel eine Vielzahl von Fakten zusammen, die zeigen, wie positiv und dynamisch sich die gesamte Branche in den vergangenen 30 Jahren entwickelt hat. Wenn Ihnen bisher niemand glauben sollte, dass Domain-Namen weit mehr sind als eine vom Computer übersetzte Ziffernkombination – zeigen Sie ihm den Artikel.

Den vollständigen Artikel finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1485

Quelle: techcrunch.com

TLDS – NEUES VON .AR, .AT UND .DK

Inhaber von .at-Domains, aufgepasst: nach einem Bericht der Registry Nic.at kursieren derzeit falsche Rechnungen. Derweil liberalisiert Argentinien die Vergaberegeln für .ar, während die Dänen ihren Kampf gegen Cyberkriminelle fortführen – hier unsere Kurznews.

Dirección Nacional del Registro de Dominios de Internet (kurz: NIC Argentina), Verwalterin der offiziellen argentinischen Länderendung .ar, lockert die Vergaberegeln: mit Wirkung ab dem 1. November 2016 gelten für die Subdomain .net.ar die gleichen Regeln wie für die Subdomain .com.ar. Derzeit sind .net.ar-Domains lediglich für jene Unternehmen erhältlich, die als Unterstützer des Internets über eine Lizenz der „National Agency of Communications“ (ENACOM) verfügen. Diese Hürde fällt in Zukunft weg; damit kann künftig jedermann, gleich ob natürliche Person oder Unternehmen und gleich ob mit Sitz in Argentinien oder im Ausland, .com.ar- und .net.ar-Domains zu jedem beliebigen (legalen) Zweck registrieren. Die vergleichsweise noch attraktivere Registrierung von Domains direkt unterhalb von .ar bleibt hingegen bis auf weiteres ausschließlich amtlichen Stellen vorbehalten.

Nic.at, Verwalterin der offiziellen österreichischen Länderendung .at, warnt vor falschen Rechnungen einer „Austria Domain Hosting“ über angebliche Domain-Registrierungen und DNS-Services. Details liefert watchlist-internet.at, eine unabhängige Informationsplattform zu Internet-Betrug und betrugsähnlichen Online-Fallen aus Österreich. Demnach erhielten zahlreiche Internetnutzer schon im August 2016 per eMail vermeintliche Rechnungen dieser Unternehmung, in der EUR 159,- für eine nie bestellte Registrierung einer Domain verlangt werden. Die im Anhang der eMails befindlichen Rechnungen sind dabei scheinbar alle identisch; so lautet etwa die Rechnungsnummer durchgängig 721002. Die Überweisung soll zudem auf ein spanisches Konto erfolgen. Nach Einschätzung von watchlist-internet.at handelt es sich um einen Betrugsversuch; zudem stellt das Übersenden entsprechender eMails einen Verstoß gegen § 107 TKG dar. Insgesamt wird daher empfohlen, die Rechnungen nicht zu bezahlen sowie die eMails zu löschen.

Die dänische Domain-Verwaltung DK Hostmaster hat gemeinsam mit dem Danish Internet Forum (DIFO) einen ersten Zwischenbericht anlässlich einer Umfrage zum Umgang mit rechtsverletzenden .dk-Domains veröffentlicht. Im Juni und August 2016 hatte die Community Gelegenheit, sich zu der Frage zu äußern, ob .dk-Domains künftig durch ein „suspension board“ suspendiert werden können, ob die Inhaber-Daten validiert werden sollen und welche persönlichen Informationen weitergegeben werden dürfen. Ausserdem denkt man darüber nach, die Validierung an die „NemID“ zu knüpfen, ein in Dänemark bereits im Online-Banking gebräuchliches Identifizierungsverfahren. Die Ergebnisse der Umfrage könnten umstrittener nicht sein: sowohl in der Frage eines „suspension board“ als auch der „NemID“ gab es sowohl starke Unterstützung als auch heftigen Protest. Allgemein sieht man die Registry offenbar nicht als zentrale Stelle für die Bekämpfung von Internetkriminalität, auch wenn der Wunsch nach mehr Schutz gegen Cyberkriminelle verbreitet ist. Der Vorstand von DK Hostmaster will nun die eingegangenen Antworten prüfen und dann entscheiden, ob ein Bedarf besteht, die derzeitige Vergabepraxis zu ändern. Ein konkretes Datum, bis wann diese Entscheidung gefällt ist, gibt es aktuell noch nicht.

Den Artikel von watchlist-internet.at finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1483

Eine Analyse des Kampfes gegen Internetkriminalität in Dänemark finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1484

Quelle: domainpulse.com, nic.at, dk-hostmaster.dk

OLG FRANKFURT/M – KI.DE VERLETZT NAMENSRECHTE

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main macht im Streit um die Domain ki.de klar, dass auch eine kurze Buchstabenfolge wie „ki“ namensrechtlich geschützt sein kann und eine Namensrechtsverletzung vorliegt, soweit der Name nicht allgemein als Gattungsbegriff verstanden wird.

Die klagende KI Group sah sich durch die von der Beklagten registrierte Domain ki.de in ihrem Namensrecht verletzt. In einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt/M (Urteil vom 04.12.2014, Az.: 2-3 O 241/10) verlangte die Klägerin die Einwilligung der Beklagten in die Löschung der Domain ki.de und erhielt im Wege eines Versäumnisurteils Recht. Die Klägerin leitete dieses Versäumnisurteil an die DENIC eG weiter, die daraufhin den Registrierungsvertrag mit der Beklagten fristlos kündigte und die Löschung der Domain einleitete. Als Inhaber der Domain ki.de wurde die Klägerin eingetragen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens bestätigte das LG Frankfurt/M den Anspruch der Klägerin. Es kam zu dem Schluss, dass eine Verletzung des Namensrechts (§ 12 BGB) der Klägerin an der Abkürzung „ki“ als Unternehmenskennzeichen vorliegt. Bei „ki“ handele es sich nicht um einen Gattungsbegriff für „Künstliche Intelligenz“. Die Beklagte legte gegen diese Entscheidung des LG Frankfurt/M Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt/M ein und erhob Widerklage. Sie beantragte unter anderem, die Klägerin zur Einwilligung in die Übertragung der Domain zurück auf sie zu verurteilen und machte geltend, dass „KI“ seit längerem fach- und medienübergreifend im Sinne von „künstliche Intelligenz“ Verwendung findet. Dies belegte dies mit einer Vielzahl von Internet-Beiträgen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt/M wies die Widerklage der Beklagten ab und bestätigte die Entscheidung des LG Frankfurt/M, wonach hier eine Namensrechtsverletzung seitens der Beklagten vorlag (Urteil vom 04.12.2014, Az.: 2-3 O 241/10). Der Beklagten stehen die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Einwilligung in die „Rück“-Übertragung der Domain ki.de nicht zu. Indem die Klägerin nach dem Versäumnisurteil dieses an DENIC weiterleitete und DENIC darauf die Domain kündigte, liege seitens der Klägerin kein Eingriff in ein Recht der Beklagten vor (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Variante 2 BGB), weil der Klägerin das Namensrecht an der Abkürzung „ki“ zusteht. Das Namensrecht (§ 12 BGB) werde hier nicht durch das Markenrecht (§§ 5, 15 Markengesetz) verdrängt, da die Domain vom Beklagten nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt wurde. Unter der Domain waren keine Inhalte hinterlegt. Die Klägerin habe schlüssig dargelegt, dass sie die Abkürzung „ki“ zur Bezeichnung ihres Unternehmens benutzt. Die Buchstabenfolge „ki“ verfüge dabei über originäre Unterscheidungskraft. Die Beklagte benutzte die Buchstabenfolge „ki“ namensmäßig, indem sie die Domain ki.de registrierte. Da die Beklagte selbst über keine Rechte an der Buchstabenfolge „ki“ verfüge, liege eine unberechtigte Namensanmaßung seitens der Beklagten zum Zeitpunkt der Registrierung der Domain vor. Sie könne sich nicht darauf berufen, „ki“ stehe für künstliche Intelligenz. Das Gericht geht unter Verweis auf die BGH-Rechtsprechung davon aus, dass in der Registrierung eines Namens als Domain immer ein namensmäßiger Gebrauch liegt. Eine andere Beurteilung sei nur gerechtfertigt, wenn der Domain-Name sogleich als Gattungsbegriff verstanden werde. Dass „ki“ allgemein als Abkürzung für „künstliche Intelligenz“ verstanden werde, konnte die Beklagte nicht belegen. Mit der Domain-Registrierung ging auch eine Zuordnungsverwirrung einher, und der Beklagte hat diese nicht mit einem Hinweis auf der geöffneten Webseite nachträglich relativiert. Die sich anschließende Interessenabwägung fiel zugunsten der Klägerin aus, da die Beklagte kein schützenswertes Interesse an der Domain hat.

Die Nutzung der Domain hätte das vielleicht verhindern können: Hätte die Beklagte unter ki.de Informationen über Künstliche Intelligenz online gestellt, so stünde ihr schützenswertes Interesse an der Nutzung der Domain gegen das der Klägerin. Eine Interessenabwägung hätte dann nicht einfach zu Gunsten der Klägerin ausfallen können, „da die Beklagte kein schützenswertes Interesse an der Domain hat“. Dass so die Interessensabwägung zu Gunsten der Klägerin abgewendet worden wäre, ist damit zwar nicht zwingend gesagt; die Chancen hätten für die Beklagte jedoch deutlich besser gestanden. Was ebenfalls fehlte, ist der Hinweis auf der Webseite, dass es sich nicht um ein Angebot der KI Group handelt. Diese Notwendigkeit kann man durchaus bezweifeln, wenn Inhalte zu finden sind, die Bezug zum Domain-Namen aufweisen. Zudem darf man dann durchaus auch die Frage stellen, ob unter dem Kürzel „KI“ von Nutzern eher die KI Group oder eben Informationen über künstliche Intelligenz erwartet werden.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt/M über die Domain ki.de finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1486

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: hessen.de, beckmannundnorda.de

DOMAIN-KING – RICK SCHWARTZ IM TLD-INTERVIEW

Kaum ist der Domain-King Rick Schwartz für zehn Monate im Ruhestand, wird er schon wieder herbeigerufen, um Stellung zur Lage der Domains zu beziehen. Seine Antworten sind erwartbar, aber immer lesenswert.

Raymond Hackney nutzte das Blog thedomains.com von Michael Berkens, um zu klären, was Schwartz zur aktuellen Domain-Lage zu sagen hat. Vor gut zehn Monaten hatte der Domain-King seinen Abgang mit letzten essentiellen Blogbeiträgen unter ricksblog .com konzertiert. Für Hackney war es Zeit, Rick fünf Fragen zu stellen. Der gab, wie gewohnt weitschweifig und doch einsichtsvoll und informativ, Antwort. Auch in seinem zweiten Ruhestand pflegt Rick Schwartz weiter sein Hobby Domaining. Er verkauft Domains, und täglich registriert er neue Domains von Hand. Tatsächlich hatte sich der Domain-King schon früher einmal zur Ruhe gesetzt, um dann ab dem Jahr 2004 mit der Domain-Konferenz T.R.A.F.F.I.C. für zehn Jahre wieder öffentlich aktiv zu werden. Die schnelle und gute Entwicklung des chinesischen Markts sieht Schwartz als ein Geschenk des Himmels, bei dem man noch sehen werde, ob es sich um eine Blase handelt. Keine Blase sei jedenfalls der Handel mit Drei-Ziffern-Domains. Er selbst konnte im vergangenen Jahr 2015 einige Treffer landen, und werde Ende diesen Jahres ebenfalls mehrere hochpreisige Verkäufe bekannt geben.

Ricks Ansicht zu den neuen Endungen hat sich im Laufe der vergangenen Monate und Jahre nicht geändert. Solange Unternehmen nicht mit ihren Adressen unter neuen Endungen werben, bleiben .com-Domains für Investoren immer die bessere Wahl. Denn die Werbegelder, die in .com gesteckt werden, also .com-Domains, die in der Werbung genannt werden, zeigen, wofür Unternehmen bereit sind, Geld auf den Tisch zu legen. Allenfalls hat .web das Zeug dazu, eine starke Endung zu werden. Denn bei ihr ist jeder Domain-Name eine natürliche Phrase, selbsterklärend. Sobald die Endung auf den Markt kommt, könnte dies einerseits zum Kollaps aller anderen nTLDs führen, oder aber ihnen allen Leben einhauchen. Für Schwartz ist klar, dass die nTLDs kollabieren werden, aber .web wird schon am ersten Tag 1 Mio. Registrierungen aufweisen können.

Domain-Parking nutzt Rick Schwartz nur noch für lediglich fünf Prozent seiner Domains, wo er früher 100 Prozent geparkt hielt. Neue Domains parkt er vorübergehend zur Prüfung ihres Traffic. Der Großteil seines Domain-Portfolios leitet auf seine Seite domainking.com weiter, auf der sich Nutzer informieren können und wo er im Grunde für sich wirbt.

Für neue Domainer, die US$ 1.000,- investieren wollen, gibt es aus seiner Sicht viele Möglichkeiten: Domains von Hand registrieren, mehrere Domains kaufen oder nur eine Domain. In jedem Falle müsse man nachdenklich, methodisch, logisch und vorsichtig vorgehen. Domaining bedeutet viel Arbeit.

Das gesamte Interview finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1487

Quelle: thedomains.com

HOTBOT.COM – HEISSER FEGER FÜR US$ 155.000,-

Die letzte Domain-Handelswoche lieferte wieder besseres Zahlenmaterial, doch die teuerste Domain liegt preislich deutlich unter der Marke der vorangegangenen Woche.

Unter den Länderendungen zeichnete sich wieder mal die Endung des Britischen Territoriums im Indischen Ozean aus, die nicht nur mit mine.io zum Preis von US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-) die wertvollste Länderdomain an den Start brachte, sondern auch insgesamt sieben erwähnenswerte Domain-Namen aufwies. Den zweitbesten Preis errang 8.gp aus Guadeloupe mit EUR 5.700,-. Die deutsche Endung .de stieg dabei mit lediglich liga-2.de zu EUR 3.000,- ab.

Teuerste Domain der vergangenen Woche war hotbot.com mit US$ 155.000,- (ca. EUR 138.393,-), die damit allerdings lediglich auf Platz 32 der Jahresbestenliste Platz findet. Ihr folgt die sehr ordentlich bepreiste personalplanner.com zum Preis von US$ 43.000,- (ca. EUR 38.393,-), und kurz danach die Drei-Zeichen-Domain ntr.com für US$ 39.000,- (ca. EUR 34.821,-). Daneben zeigten sich weitere Drei-Zeichen-Domains, reine Zifferndomains und weitere Domains zu im Schnitt deutlich höheren Preisen als in der Vorwoche. Nicht gelistet waren eine Menge Vier-Zeichen-Domains unter .com, die sich preislich um US$ 5.000,- und US$ 2.000,- bewegen.

Die neuen Top Level Domains feierten mit celebration.church zu einem Preis von US$ 18.000,- (ca. EUR 16.071,-) ab. Es gab zwei .club-Käufe und z.live für US$ 3.200,- (ca. EUR 2.857,-). Die sonstigen generischen Endungen waren dagegen nicht hochpreisig, doch lieferte .net erneut einige Drei-Zeichen-Domains. Alles in allem war es in der vergangenen Domain-Handelswoche der durchschnittliche .com-Preis, der sie recht gut dastehen lässt.

Länderendungen
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mine.io – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
bucket.io – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.250,-)
wireless.io – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.804,-)
numeric.io – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-)
lightbox.io – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
zv.io – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
weird.io – US$ 1.225,- (ca. EUR 1.094,-)

8.gp – EUR 5.700,-
ask4.be – US$ 5.750,- (ca. EUR 5.134,-)
dolores.eu – EUR 3.000,-
liga-2.de – EUR 3.000,-
holidayguide.com.au – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
starworld.kr – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
travelpartner.com.br – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.678,-)
miljonair.eu – EUR 2.370,-
sellmyhouse.ca – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.232,-)
betway.kr – EUR 2.000,-
4006.cc – US$ 1.354,- (ca. EUR 1.209,-)

Neue Endungen
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celebration.church – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.071,-)
i.club – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.928,-)
777.club – US$ 4.100,- (ca. EUR 3.661,-)
z.live – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.857,-)

Generische Endungen
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openlaszlo.org – US$ 3.750,- (ca. EUR 3.348,-)
familypride.org – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.125,-)
fotw.net – US$ 3.400,- (ca. EUR 3.036,-)
hjw.net – US$ 3.400,- (ca. EUR 3.036,-)
print.net – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.857,-)
d4.org – US$ 3.085,- (ca. EUR 2.754,-)
ppy.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
hwg.net – US$ 2.850,- (ca. EUR 2.545,-)
lxz.net – US$ 2.810,- (ca. EUR 2.509,-)
qmd.net – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.455,-)
fbg.net – US$ 2.732,- (ca. EUR 2.439,-)
festivals.net – US$ 2.716,- (ca. EUR 2.425,-)
fpy.net – US$ 2.610,- (ca. EUR 2.330,-)
mixedreality.net – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.321,-)
sxr.net – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.321,-)
xkp.net – US$ 2.600,- (ca. EUR 2.321,-)

.com
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hotbot.com – US$ 155.000,- (ca. EUR 138.393,-)
personalplanner.com – US$ 43.000,- (ca. EUR 38.393,-)
ntr.com – US$ 39.000,- (ca. EUR 34.821,-)
eiq.com – US$ 30.200,- (ca. EUR 26.964,-)
careyourway.com – US$ 24.888,- (ca. EUR 22.221,-)
0301.com – US$ 24.800,- (ca. EUR 22.143,-)
0302.com – US$ 24.800,- (ca. EUR 22.143,-)
prado.com – US$ 24.165,- (ca. EUR 21.576,-)
buzzlike.com – GBP 19.000,- (ca. EUR 21.080,-)
lendus.com – US$ 21.250,- (ca. EUR 18.973,-)
medikos.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.857,-)
viviq.com – US$ 19.500,- (ca. EUR 17.411,-)
4185.com – US$ 19.110,- (ca. EUR 17.063,-)
rku.com – US$ 18.988,- (ca. EUR 16.954,-)
subwoofers.com – US$ 18.700,- (ca. EUR 16.696,-)
vxe.com – US$ 18.200,- (ca. EUR 16.250,-)
ijh.com – US$ 15.700,- (ca. EUR 14.018,-)
edamame.com – US$ 15.200,- (ca. EUR 16.250,-)
entura.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)
newbody.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.393,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BRÜSSEL – INTA LÄDT ZUR DIGITAL WORLD CONFERENCE

Die International Trademark Association (INTA) lädt für Anfang Dezember 2016 nach Brüssel zu einer zweitägigen Digital World Conference mit dem Titel „Navigating the Digital Yellow Brick Road!“.

Die Konferenz „Navigating the Digital Yellow Brick Road!“ findet am 01. und 02. Dezember 2016 im Le Plaza Hotel in Brüssel statt. Themen sind unter anderem die digitale Agenda im Hinblick auf Marken, die IANA-Transition, die Evolution des Internets (neue Technologien und die mobile Ökonomie), Datensicherheit, Online-Werbung und das Internet der Dinge. Ein Keynote-Sprecher für den ersten Tag ist noch nicht benannt. Am 02. Dezember 2016 wird David Fares (Senior Vice President of Government Affairs of Twenty-First Century Fox, Inc.) seine Keynote halten. Danach geht es in einer kleinen Gesprächsrunde um Urheberrecht und die digitale Agenda für Film, Musik und mehr.

Die Digital World Conference „Navigating the Digital Yellow Brick Road!“ findet am 01. und am 02. Dezember 2016 im Le Plaza Hotel Brussels Boulevard Adolphe Max 118-126, 1000 Brüssel (Belgien) statt. Sie startet am Donnerstag, dem 01. Dezember 2016, um 08:00 Uhr mit der Registrierung und endet am Freitag um 17:00 Uhr nach den Abschlussworten. Die Teilnahmekosten belaufen sich zwischen US$ 75,- (Studenten) und US$ 1.888,- (Nichtmitglieder). Derzeit gibt es Frühbucherrabatte. Der Konferenz geht am 30. November 2016 ein INTA–BASCAP Workshop mit dem Titel „Intermediaries and Rights Holders — Working Together to Stop Counterfeiting and Piracy“ voraus, der sich mit der Konferenz verknüpfen lässt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://inta.org/2016Digital

Quelle: inta.org

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