Themen: IANA-Transition – US-Staaten ziehen Klage zurück | IP-Adressen – EuGH fällt Grundsatzurteil | TLDs – Neues von .blog, .is und .tel | UDRP – Interview mit Rechtsanwalt Zak Muscovitch | GGRG – neuer Markt-Report für .com-Domains | leaf.co – Blätterrauschen für US$ 89.000,- | Januar – vierte NamesCon 2017 in Las Vegas
IANA-TRANSITION – US-STAATEN ZIEHEN KLAGE ZURÜCK
Aufatmen bei der US-Regierung: die vier Bundesstaaten, die vor Gericht gegen die so genannte IANA-Transition vorgegangen sind, haben ihre Klage zurückgenommen. Die ereignisreiche Geschichte der IANA-Funktionen kann damit ein weiteres Kapitel schliessen.
Das Urteil, das Richter George Hanks vom United States District Court am 3. Oktober 2016 (Az. 3:16-CV-274) verkündet hat, muss bei den Klägern, den US-Bundesstaaten Arizona, Texas, Oklahoma und Nevada, nachhaltig Eindruck erweckt haben. Darauf deutet zumindest die rasche Reaktion hin: knapp zehn Tage später, am 14. Oktober 2016, wandten sich die Kläger gemeinschaftlich an das Gericht und teilten folgendes mit: „Plaintiffs hereby provide notice that they are voluntarily dismissing this action pursuant to Federal Rule of Civil Procedure 41(a)(1)(A)(i).“ Diese Norm trägt die Überschrift „Dismissal of Actions“ und regelt nichts anderes als die – in diesem Fall freiwillige – Rücknahme einer Klage. Damit ist der Rechtsstreit, der sich gegen die National Telecommunications and Information Administration (NTIA) als im US-Wirtschaftsministerium zuständige Behörde gerichtet hat, formal abgeschlossen.
In der Sache hätte die nach überwiegender Ansicht politisch motivierte Klage ohnehin keine grosse Aussicht auf Erfolg gehabt. Vor allem das beständige Berufen auf das „First Amendment“ konnte das Gericht nicht überzeugen: So verbietet das „First Amendment“ zwar der US-Regierung, das Recht der US-Bürger auf freie Meinungsäußerung zu verletzen; die Kläger würden sich jedoch darauf berufen, dass in Zukunft ausländische Regierungen dieses Recht der US-Bürger auf freie Meinungsäußerung verletzen würden – dies sei vom „First Amendment“ nicht geschützt. Dem hatten offenbar auch die Bundesanwälte nach genauer Prüfung nichts mehr entgegenzusetzen, und entschieden sich, ihre Klage zurückzunehmen. Eine öffentliche Begründung gab es von Seiten der US-Bundesstaaten bisher nicht; ebenso bleibt offen, weshalb sie erst unmittelbar vor dem Vollzug der seit Monaten feststehenden IANA-Transition vor ein ordentliches Gericht gezogen sind. Nicht wenige US-Juristen hätten ohnehin erwartet, dass eine Klage, wenn überhaupt, vor dem Federal Claims Court erhoben wird; er ist offiziell für Entschädigungssachen zuständig.
Wer sich für die an Ereignissen reiche Geschichte der IANA interessiert: Geoff Huston, Chief Scientist des Asia Pacific Network Information Centre (APNIC), hat in einem Blog-Artikel die Anfänge bis in das Jahr 1968 nachgezeichnet. Damals hatte unter anderem Scott Bradner die „Network Working Group“ ins Leben gerufen; der Name IANA tauchte erstmalig im Jahr 1988 auf. Nicht nur Historikern sei die Lektüre empfohlen, auch Juristen werden sich wundern: schon damals gab es einen Rechtsstreit um .web, die allerdings erst Jahrzehnte später eingeführt werden sollte.
Die Klagerücknahmeschrift finden Sie unter:
> https://regmedia.co.uk/2016/10/17/iana-dimissal.pdf
Einen Rückblick auf die Historie der IANA finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1492
Quelle: theregister.co.uk, circleid.com
IP-ADRESSEN – EUGH FÄLLT GRUNDSATZURTEIL
Der Betreiber einer Website kann ein berechtigtes Interesse daran haben, IP-Adressen der Nutzer zu speichern, um sich gegen Cyberattacken zu verteidigen. Mit einem Urteil vom 19. Oktober 2016 entschied der EuGH damit einen lange schwelenden Rechtsstreit – und schaffte zugleich Potential für mehr Streit.
Die datenschutzrechtliche Behandlung von IP-Adressen ist schon seit Jahren streitig. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt. Die Internetprovider weisen ihren Kunden für jede Verbindung mit dem Internet regelmäßig für einen begrenzten Zeitraum solche dynamischen IP-Adressen zu, die sich bei späteren Verbindungen ändern; gleichzeitig speichern sie die Information, welche IP-Adresse sie zum jeweiligen Zeitpunkt einem bestimmten Gerät zugewiesen hatten. Auch die Betreiber von Webangeboten speichern in der Regel und theoretisch für einen unbegrenzten Zeitraum, welche Seiten wann und von welcher dynamischen IP-Adresse aus aufgerufen wurden. Eine solche dynamische IP-Adresse reicht für sich allein nicht aus, damit der Diensteanbieter den Nutzer einer Internetseite identifizieren kann; dies kann er jedoch, wenn er die dynamische IP-Adresse mit anderen zusätzlichen Daten verbindet, über die der Internetprovider verfügt. Patrick Breyer, Mitglied der Piratenpartei, störte sich nun daran, dass zahlreiche öffentliche Einrichtungen beim Aufruf einer Webseite unter anderem die IP-Adressen speichern und erhob Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, in der er von dieser verlangte, es zu unterlassen, die IP-Adresse des zugreifenden Hostsystems zu speichern oder durch Dritte speichern zu lassen, soweit die Speicherung nicht im Störungsfall zur Wiederherstellung der Verfügbarkeit des Telemediums erforderlich ist.
Diese Klage landete vor dem Bundesgerichtshof, der sich seinerseits mit zwei Vorlagefragen an den EuGH wandte (Rechtssache C 582/14). Die erste Frage war, ob eine IP-Adresse, die ein Diensteanbieter im Zusammenhang mit einem Zugriff auf seine Internetseite speichert, für diesen schon dann ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn ein Dritter über das zur Identifizierung der betroffenen Person erforderliche Zusatzwissen verfügt, so dass sie den für solche Daten vorgesehenen Schutz genießen. Der Bundesgerichtshof wollte weiter wissen, ob der Betreiber einer Website zumindest grundsätzlich die Möglichkeit haben muss, personenbezogene Daten der Nutzer zu erheben und zu verwenden, um die generelle Funktionsfähigkeit seiner Website zu gewährleisten. Der BGH wies dabei darauf hin, dass die einschlägige deutsche Regelung des § 15 Telemediengesetz von der deutschen Lehre überwiegend dahin ausgelegt werde, dass die Daten am Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs zu löschen seien, soweit sie nicht für Abrechnungszwecke benötigt würden.
Die erste Frage hat der EuGH mit der Maßgabe bejaht, dass eine dynamische Internetprotokoll-Adresse ein personenbezogenes Datum darstellt, wenn der Anbieter von Online-Mediendiensten über rechtliche Mittel verfügt, die es ihm erlauben, die betreffende Person anhand der Zusatzinformationen, über die der Internetzugangsanbieter dieser Person verfügt, bestimmen zu lassen. Dafür reicht es bereits aus, wenn er sich im Fall von Cyberattacken an die zuständige Behörde wenden kann, um die fraglichen Informationen vom Internetzugangsanbieter zu erlangen und die Strafverfolgung einzuleiten; in Betracht kommt insbesondere ein Akteneinsichtsgesuch. Der Anbieter von Online-Mediendiensten verfügt somit über Mittel, die vernünftigerweise eingesetzt werden könnten, um mit Hilfe Dritter die betreffende Person anhand der gespeicherten IP-Adressen bestimmen zu lassen. Es genügt also, mehrfach „über Bande“ zu spielen, mit Staatsanwaltschaft, Provider und Akteneinsicht, wie es Rechtsanwalt Matthias Bergt kommentierte. Zur zweiten Frage gab der EuGH an, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten unter anderem rechtmäßig ist, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses, das von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen oder von dem bzw. den Dritten wahrgenommen wird, denen die Daten übermittelt werden, erforderlich ist, sofern nicht das Interesse oder die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person überwiegen. Die deutsche Regelung schränkt nach ihrer in der Lehre überwiegend vertretenen Auslegung die Tragweite dieses Grundsatzes ein, indem sie es ausschließt, dass der Zweck, die generelle Funktionsfähigkeit des Online-Mediums zu gewährleisten, Gegenstand einer Abwägung mit dem Interesse oder den Grundrechten und Grundfreiheiten der Nutzer sein kann. Mit anderen Worten: Website-Betreibern könnte es durchaus erlaubt sein, IP-Adressen – aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls – beispielsweise zu Systemsicherungszwecken zu speichern.
Breyer zeigte sich enttäuscht: „Zwar konnte ich den jahrelangen Streit darüber, ob Surfprotokolle mit IP-Adressen dem Datenschutz unterliegen, für mich entscheiden. Gleichzeitig hat der Gerichtshof aber das Verbot einer massenhaften Surfprotokollierung, das im deutschen Telemediengesetz festgelegt war, gekippt. Ob das EU-Recht Anbietern eine massenhafte Aufzeichnung unseres Internet-Nutzungsverhaltens gestattet und wenn ja, wie lange, lässt der Gerichtshof offen und unentschieden.“ Zudem befürchtet er neue Rechtsunsicherheit: „Die geforderte Interessensabwägung dürfte die Gerichte noch lange beschäftigen.“
Das Urteil des EuGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1493
Quelle: europa.eu, rechtsindex.de, heise.de, piratenpartei.de
TLDS – NEUES VON .BLOG, .IS UND .TEL
In Island hat man Zeit, und das zahlt sich auch für Domain-Inhaber aus: ab sofort können .is-Domains jahrelang im Voraus registriert werden. Bei .blog freut man sich derweil über reges Interesse in der Sunrise-Phase, während .tel alle inhaltlichen Fesseln lösen möchte – hier die Kurznews.
Knock Knock WHOIS There LLC, zu Automattic Inc. gehörende Verwalterin der neuen Top Level Domain .blog, hat den ersten Meilenstein mit Erfolg absolviert: zum Ende der Sunrise-Period am 18. Oktober 2016 verzeichnete man bereits über 1.000 Domain-Registrierungen. Darunter finden sich auch zahlreiche generische Begriffe, wie car.blog, food.blog, news.blog, finance.blog und law.blog, wobei ein Teil dieser Domains zu Gunsten der Verwalterin registriert sind. Wie Knock Knock WHOIS There mitteilte, wurden damit die eigenen Erwartungen übertroffen. Im nächsten Schritt steht nun die Landrush-Phase an, in der .blog-Domains zu allerdings erhöhten Gebühren von über US$ 200,- erhältlich sind; sie dauert vom 2. bis 9. November 2016. Ab dem 21. November 2016 ist .blog dann für jedermann auf Basis des bewährten Grundsatzes „first come, first served“ erhältlich.
ISNIC, Registry der offiziellen isländischen Länderendung .is, sorgt für Stabilität: ab sofort ist es gestattet, .is-Domains für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren im Voraus zu registrieren oder zu verlängern. Der maßgebliche Artikel 19 der „registration rules“ lautet künftig wie folgt: „The domain registration period is at least one year, paid in advance on or before the domain expiration date. All domain registrations shall be accompanied by a payment.“ Von diesem Angebot profitieren vor allem Inhaber von Markenrechten oder Unternehmen, die auf eine besonders langfristige Nutzbarkeit ihrer .is-Domain angewiesen sind. Aber auch jeder andere darf sich freuen, sind .is-Domains doch für jedermann zu jedem beliebigen (legalen) Zweck erhältlich; lediglich die Registrierung von Domain-Namen mit sexuellem Inhalt ist nicht möglich.
Die im britischen Nottinghamshire ansässige Telnic Limited, Registry der Telefon-Domain .tel, ist auf dem Weg, eine ganz normale Top Level Domain zu werden. Statt einer strikten inhaltlichen Beschränkung auf Kontaktinformationen sollen unter einer .tel-Domain künftig alle möglichen Arten von Inhalten abrufbar sein. Das geht zumindest aus einem Schreiben von Khashayar Mahdavi, CEO von Telnic, an die Internet-Verwaltung ICANN hervor. Demnach will Telnic die anstehende Verlängerung des zum 1. März 2017 endenden Registry-Vertrages nutzen, um die „Kontaktdatenfessel“ abzustreifen. ICANN scheint gewillt, diesen Schritt zu akzeptieren, möchte aber zuvor die Meinung der Community einholen. Den Registrierungszahlen könnte es nur guttun: die letzten verfügbaren Zahlen aus dem Juni 2016 verweisen auf 103.499 registrierte .tel-Domains – ähnliche Werte erreicht auch so manche nTLD wie .lol oder .download, trotz einer deutlich kürzeren Verfügbarkeit. Bis wann die Änderungen in Kraft treten, steht aktuell noch nicht fest.
Das Schreiben von Telnic-CEO Khashayar Mahdavi finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1491
Quelle: my.blog, isnic.is, icann.org
UDRP – INTERVIEW MIT RECHTSANWALT ZAK MUSCOVITCH
Zak Muscovitch ist einer der bekannten nordamerikanischen UDRP-Anwälte. Domain-Investor Elliot Silver traf ihn bei einem Arbeitstreffen der Internet Commerce Association und nutzte die Gelegenheit, ihm fünf Fragen zur UDRP-Taktik von Beschwerdegegnern zu stellen.
Das Wichtigste, was ein Domain-Inhaber tun muss, sollte er in ein UDRP-Verfahren geraten, so Zak Muscovitch, ist zu prüfen, ob das Markenrecht, auf das sich der Beschwerdeführer stützt, älter oder jünger als die registrierte Domain ist. Beschwerdeführer reklamieren gelegentlich eine Markenrechtsverletzung gegenüber einer älteren Domain. Das Panel im Streit um die Domain riveron.com sprach davon, dass Markenrechte keine magische Wirkung in die Vergangenheit entfalten. Weiter brauche es etwas Glück: das entsteht, wenn der Beschwerdeführer keinen Anwalt beauftragt, sondern selbst die Beschwerdeschrift lückenhaft zusammenfrickelt. Muscovitch empfiehlt, einen Anwalt für die Beschwerdeerwiderung zu engagieren, da einen UDRP-Vorwurf abzuwehren oft komplex, herausfordernd und zeitintensiv ist. 40 Arbeitsstunden sind keine Seltenheit für die Bearbeitung, was zugleich das hohe Maß an Schwierigkeit offenbart, das mit solchen Fällen einhergeht. Ein spezialisierter Anwalt erkennt auch, ob es überhaupt sinnvoll ist, einem UDRP-Verfahren entgegenzutreten, was Zeit und Geld spart.
Das Risiko, mit einem UDRP-Verfahren überzogen zu werden, mindert man, indem man vor Registrierung der Domain prüft, ob bereits gleichlautende eingetragene Marken existieren. Ausserdem sollte man das Risiko des Domain-Parkings verbunden mit Payper-Click-Werbung meiden, auch bei generischen Domains. Im Streit um die Domain octopus.com beispielsweise, gab es eine gleichlautende ältere Marke, und beim Parken der Domain spielten die Werbealgorithmen Links zu Mitbewerbern der Markeninhaberin ein. Elliot Silver fragte auch nach Nachteilen, die der Domain-Inhaber im Rahmen eines UDRP-Verfahrens hat. Die sieht Zak Muscovitch in der monate- oder jahrelangen Vorbereitungszeit, die dem Beschwerdeführer zur Verfügung steht, während der Gegner binnen 20 Tagen auf die Beschwerdeschrift antworten muss. Außerdem hat der Beschwerdeführer die Wahl der Streitbeilegungsstelle, und unter Umständen kann der Gegner dazu gezwungen sein, von sich aus ein Dreier-Panel zu berufen, was für ihn die Kosten um US$ 2.000,- erhöht.
Schließlich stellte Elliot Silver die Frage nach der Einordnung generischer Begriffe. Muscovitch verwies wieder auf die octopus.com-Entscheidung. Die Domain-Inhaberin verteidigte sich damit, der Begriff „Octopus“ sei generisch. Doch das Panel stellte gleichwohl einen Fall von Bösgläubigkeit fest, und zwar weil die Inhaberin zuvor bei der Marken-Inhaberin tätig war und unter der Domain Links zu Mitbewerbern zu finden waren. Andere hätte die Domain problemlos registrieren und Informationen über Oktopoden online stellen können, oder andere Inhalte, soweit sie nicht die Rechte der Markeninhaberin verletzen. Die Intention zur Registrierung und Nutzung der Domain macht den Unterschied aus zwischen Domain-Investor und Cybersquatter.
Das komplette Interview finden Sie unter:
> http://www.domaininvesting.com/5-with-attorney-zak-muscovitch/
Den Streit um octopus.com finden Sie unter:
> http://www.wipo.int/amc/en/domains/search/text.jsp?case=D2011-0417
Den Streit um die Domain riveron.com finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1309793.htm
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: domaininvesting.com, eigene Recherche
GGRG – NEUER MARKT-REPORT FÜR .COM-DOMAINS
Der Domain-Broker und -Berater Giuseppe Graziano legt einen Domain-Report unter dem Titel „Liquid Domains Market Overview“ für das 2. Quartal 2016 vor, der sich mit den kurzen Ziffern- und Zeichen-Domains unter .com beschäftigt. Das Werk gibt hervorragende Informationen über die Marktentwicklung und -wirkung besonders gesuchter .com-Domains.
Der Report entstand unter Zusammenarbeit von Giuseppe Grazianos Domain-Broker- und Domain-Beratungsunternehmung GGRG mit Intelium und ShortNames. GGRG mit Sitz in Lissabon (Portugal) lieferte bereits einige erfolgreiche Domain-Verkäufe und mehrere hilfreiche Informationen und Beobachtungen zum Thema Domain-Namen, über die wir berichtet haben. Der „Liquid Domains Market Overview“ für das 2. Quartal 2016 nun ist der erste Report seiner Art. GGRG nahm 586.848 .com-Domains in den Blick und wertete aus, in welchen Händen sich die unterschiedlichen Domains befinden. Dabei differenzierte Graziano die Domains nach Zeichenanzahl und Zeichenart, ausgehend von LL.coms (Zwei-Buchstaben-.com-Domains) bis zu LLL.coms, und über LN.coms (1-Buchstabe-1-Ziffer-.com-Domains) bis zu NNNNN.coms (5-Ziffern-.com-Domains).
Für jede der acht differenzierten Domain-Kategorien zeigt der Report auf einer je eigenen Seite eine Tortengraphik, die die prozentuale Verteilung der Inhaber nach Region darstellt. Für LL.com-Domains sind das 53,40 Prozent, die in US-amerikanischer Hand sind, gegenüber 18,05 Prozent in chinesischer, 11,54 Prozent in europäischer und 17,01 Prozent in den restlichen Regionen der Welt (ROW). Weiter liefert jede Seite einen Überblick mit der Marktkapitalisierung der Domain-Kategorie und der Anzahl der vorhandenen Domains, Verkaufsaktivitäten und einer Markteinschätzung für die Zukunft der Kategorie, also inwieweit sie gehandelt werden wird und wer welches Interesse an den Domains hat. Am Ende des insgesamt lediglich zwölf Seiten umfassenden Reports findet sich ein kurzes Glossar und eine FAQ zur Methodologie der Untersuchung.
Der Report gibt sehr spezielle Informationen für eine gewisse Klientel in der Domain-Branche. Die Informationen sind sehr brauchbar und leicht nachvollziehbar aufbereitet. Wie es im Disclaimer zu dem Report heißt, will er aber nicht als Investitions-, Rechts- oder Steuerrat verstanden werden. Die Kommentierung und Interpretation der Daten sind eine rein subjektive Einschätzung des Autors. Nichtsdestotrotz können reflektierte Domain-Investoren für sich eine Menge wertvolle Informationen aus dem Report gewinnen, die ihnen in ihrem Handeln Vorteile beschert. Wir empfehlen die Lektüre des Reports auch Lesern, die sich selbst nicht als Domain-Investoren verstehen.
Den Report „Liquid Domains Market Overview“ für das 2. Quartal 2016 können Sie hier herunterladen:
> http://ggrg.com/wp-content/uploads/2016/10/2016Q2.pdf
Quelle: ggrg.com
LEAF.CO – BLÄTTERRAUSCHEN FÜR US$ 89.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche war von zahlreichen .club-Käufen bei Sedo und GoDaddy dominiert. Die teuerste Domain kam allerdings mit leaf.co für US$ 89.000,- (ca. EUR 80.909,-) aus Kolumbien.
Nicht nur die Rangliste der Länderendungen, sondern die gesamte vergangene Domain-Handelswoche führte leaf.co, die erstaunliche US$ 89.000,- (ca. EUR 80.909,-) erzielte, an. Mit diesem Preis lag sie nicht nur sehr deutlich vor anderen Domains unter den Länderendungen, wie etwa der ebenfalls außerordentlichen evus.us zu einem Preis von US$ 13.000,- (ca. EUR 11.818,-). Die Domain leaf.co belegt damit derzeit den dritten Platz der Jahresbestenliste für die Länderendungen. Darüber hinaus überzeugten die Länderendungen in der vergangenen Woche nicht. Die Preise waren niedrig, und die deutsche Endung war lediglich mit kleintiershop.de für EUR 2.000,- nennenswert vertreten.
Unter .com sah es ebenso nicht erfreulich aus, wenn auch gleich vier Drei-Zeichen-Domains jeweils zu um die US$ 40.000,- die ersten Plätze unter sich teilten: thb.com erzielte US$ 44.000,- (ca. EUR 40.000,-), wbg.com US$ 44.000,- (ca. EUR 40.000,-), lxb.com US$ 41.500,- (ca. EUR 37.727,-) und swd.com US$ 40.000,- (ca. EUR 36.364,-). Erst bei US$ 25.000,- (ca. EUR 22.727,-) stand mymed.com für zumindest vage Inhalte. Danach lagen die weiteren Preise deutlich niedriger.
Zahlreiche .club-Domains kamen anlässlich von Auktionen bei Sedo und GoDaddy auf die Liste, die co.club zum Preis von US$ 5.655,- (ca. EUR 5.141,-) anführte und mit einem Trio von park.club, strips.club und triangle.club zu jeweils US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-) endete. Darüber hinaus waren .video und .online mit jeweils einer Domain vertreten. Die sonstigen generischen Endungen wiesen immerhin loan.info zum erfreulichen Preis von US$ 16.500,- (ca. EUR 15.000,-) auf. Dank der überraschenden leaf.co mit ihrem Preis von US$ 89.000,- (ca. EUR 80.909,-) war die vergangene Domain-Handelswoche zumindest denkwürdig.
Länderendungen
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leaf.co – US$ 89.000,- (ca. EUR 80.909,-)
evus.us – US$ 13.000,- (ca. EUR 11.818,-)
stays.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.246,-)
franchiseopportunities.co.uk – GBP 1.050,- (ca. EUR 1.179,-)
expatriates.co.uk – GBP 850,- (ca. EUR 954,-)
movie.io – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.636,-)
clever.ai – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.455,-)
thats.tv – US$ 3.100,- (ca. EUR 2.818,-)
dailydeals.se – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
kleintiershop.de – EUR 2.000,-
fitshop.at – EUR 1.999,-
tarmo.cn – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-)
reflects.eu – EUR 999,-
mwl.cc – US$ 1.059,- (ca. EUR 963,-)
fnf.cc – US$ 1.050,- (ca. EUR 955,-)
sean.li – US$ 1.000,- (ca. EUR 909,-)
Neue Endungen
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co.club – US$ 5.655,- (ca. EUR 5.141,-)
tip.club – US$ 4.560,- (ca. EUR 4.145,-)
la.club – US$ 3.455,- (ca. EUR 3.141,-)
ny.club – US$ 3.455,- (ca. EUR 3.141,-)
uk.club – US$ 3.455,- (ca. EUR 3.141,-)
amazing.club – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
mustang.club – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
mytravel.club – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
plus.club – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
sound.club – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
trendy.club – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.727,-)
salt.club – US$ 2.951,- (ca. EUR 2.683,-)
review.club – US$ 2.740,- (ca. EUR 2.491,-)
sf.club – US$ 2.205,- (ca. EUR 2.005,-)
tv.club – US$ 2.205,- (ca. EUR 2.005,-)
dr.club – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.864,-)
hq.club – US$ 2.050,- (ca. EUR 1.864,-)
mrclub.club – US$ 2.030,- (ca. EUR 1.845,-)
park.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-)
strips.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-)
triangle.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-)
immersive.video – US$ 2.900,- (ca. EUR 2.636,-)
emag.online – EUR 2.050,-
Generische Endungen
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loan.info – US$ 16.500,- (ca. EUR 15.000,-)
cards.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.636,-)
vnh.net – US$ 3.388,- (ca. EUR 3.080,-)
dsff.org – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.726,-)
.com
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thb.com – US$ 44.000,- (ca. EUR 40.000,-)
wbg.com – US$ 44.000,- (ca. EUR 40.000,-)
lxb.com – US$ 41.500,- (ca. EUR 37.727,-)
swd.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 36.364,-)
mymed.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.727,-)
taxworld.com – EUR 12.800,-
exeron.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 11.230,-)
privatelabels.com – GBP 8.999,- (ca. EUR 10.106,-)
hexo.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-)
jpik.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-)
l3t.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-)
bionome.com – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.182,-)
nblx.com – US$ 7.900,- (ca. EUR 7.182,-)
partial.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.364,-)
swingking.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.000,-)
ledflashlight.com – US$ 5.050,- (ca. EUR 4.591,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
JANUAR – VIERTE NAMESCON 2017 IN LAS VEGAS
Die mittlerweile wichtigste Domain Name Industry Veranstaltung des kommenden Jahres findet bereits im Januar 2017 statt: die vierte NamesCon wird vom 22. bis 25. Januar in Las Vegas ausgerichtet.
Die NamesCon hat sich binnen drei Jahren als wichtigste Domain-Veranstaltung etabliert. 2014 startete sie mit 500 Teilnehmern, im Januar 2016 waren rund 1.200 Teilnehmer anwesend, und nun rechnen die Veranstalter für 2017 bereits mit 1.400 Teilnehmern. Wie NamesCon via Twitter mitteilte, meldeten sich bis jetzt mehr Teilnehmer für die kommende Veranstaltung an, als im gleichen Zeitraum des vergangenen Jahres. Die Agenda der vierten NamesCon steht noch nicht ganz fest, aber zahlreiche Vorträge und Referenten sind bereits bekannt gegeben. Vor dem ersten offiziellen Tag der NamesCon können Teilnehmer sich bereits im Lauf des Samstag, 21. Januar 2017, registrieren. Am Sonntag hält Jothan Frakes um 11:00 Uhr die Eröffnungsrede. Frakes ist auch als Organisator der DomainFest bekannt, die anlässlich der diesjährigen NamesCon im Januar 2016 noch namentlich in die NamesCon eingegangen war. Im Rahmen der NameCon 2017 findet DomainFest keine Erwähnung mehr.
Auf der Agenda für 2017 stehen zahlreiche Vorträge über Domain Investing und Zweitmarktverwertung, es gibt Start-Up-Tipps und ein Social Media Bootcamp. Auch die rechtliche Seite findet Eingang in die NamesCon 2017, wie etwa in den Vorträgen „Geistiges Eigentum und Domains begreifen“ oder „Die schlimmsten UDRP-Entscheidungen in 2016“. Frank Schilling hält am Montag eine Keynote mit dem Titel „The Future of Domaing“. Und am Montagnachmittag gibt es eine Domain-Auktion, zu der man jetzt auf der Website des Veranstalters Domains einreichen kann.
Die NamesCon 2017 findet vom 22. bis 25. Januar 2017 in Las Vegas (Nevada, USA) im The Tropicana Las Vegas, 3801 Las Vegas Blvd. South, Las Vegas, NV 89109 statt. Frühbuchertickets kosten bis 01. November 2016 US$ 599,-, wobei sie zur Zeit aber im Rahmen einer „AlwaysThankful“-Promotion um nochmals US$ 200,- günstiger sind und lediglich US$ 399,- kosten. Ab 02. November 2016 kosten die Tickets US$ 799,-. Vor Ort werden die Tickets dann US$ 999,- kosten.
Weitere Informationen und Registrierung unter:
> http://namescon.vegas
Quelle: namescom.vegas