Domain-Newsletter

Ausgabe #844 – 24. November 2016

Themen: ntldstats.com – große Lücken in den WHOIS-Daten | Netzsperren – EU-Organe kurz vor einer Einigung | TLDs – Neues von .food, .org und .uk | namecheck.com – Namenssuche auf Deutsch | Sylt – Kirchengemeinde weist Hotel in Grenzen | walker.com – kein Johnnie für US$ 90.000,- | Konferenz – Domaining Europe kommt nach Berlin

NTLDSTATS.COM – GROSSE LÜCKEN IN DEN WHOIS-DATEN

Nach einem Bericht der Statistiker von ntldstats.com operieren zahlreiche Inhaber von Domain-Namen unter neuer Top Level Domain mit falschen oder unzulänglichen WHOIS-Daten. Dieser allzu lasche Umgang könnte auch für redliche Domain-Inhaber zu unangenehmen Konsequenzen führen.

Wer eine Domain registrieren möchte, muss sich mit der Eintragung seiner Kontaktdaten im WHOIS-Verzeichnis einverstanden erklären – so regeln es zahlreiche Vereinbarungen zwischen Registries und Registraren. Dabei macht ICANN detaillierte Vorgaben, wie diese Eintragung auszusehen hat. So müssen sich etwa Postleitzahlen am RFC 5733 im Einklang mit den Vorgaben der Universal Postal Union (UPU) orientieren, das wiederum auf eine fest vorgegebene Anzahl von Zeichen verweist; im Beispiel von China sind dies sechs Ziffern. Mitte Oktober 2016 untersuchten die Statistiker von ntldstats.com die damals 11.100.156 registrierten Domain-Namen mit neuer Endung, deren Inhaber ihren Sitz in China hatten. Davon verletzten 905.693 Domains, umgerechnet also 8,1 Prozent, die Regelungen von RFC 5733 bzw. UPU und damit die Vorgaben von ICANN an eine ordnungsgemäße Registrierung. Und diese Analyse bezog sich lediglich auf China – andere Länder blieben vorerst außer Betracht.

Doch damit nicht genug, die Analyse förderte zahlreiche weitere WHOIS-Verletzungen zu Tage:

– 2.211 Domains hatten einen ungültigen Ländercode gemäß den Vorgaben des ISO-3166-1 Codes
– 205.952 Telefonnummern verwiesen auf einen nicht existierenden Ländercode
– 263.906 Domains waren gänzlich ohne Telefonnummer hinterlegt
– rund 50 eMail-Adressen verletzten selbst die einfachsten Syntax-Regeln (enthielten z.B. Leerzeichen oder verzichteten auf das @-Zeichen)
– für 941 Domains war gar keine eMail-Adresse angegeben
– 137.138 Domains nutzten laut WHOIS Wegwerf-eMail-Adressen

Und wie der Bericht betont: diese Auswertung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Bei ntldstats.com hat man sich inzwischen an ICANN gewandt, um einen Weg zu finden, „faule“ Domains rasch zu identifizieren und zu löschen, bevor sie das gesamte Domain Name System vergiften. Denn die Alternativen wären gravierend: nicht zuletzt Strafverfolgungsbehörden drängen ICANN bereits seit Jahren dazu, die Prüfpflichten für Registries erheblich zu verschärfen. Das würde Domain-Namen nicht nur teurer machen, sondern möglicherweise den gesamten Registrierungsprozess verkomplizieren und die Domain-Inhaber zu einer Offenlegung von weit mehr an Daten zwingen, als es das aktuelle WHOIS-Verzeichnis vorsieht; angedacht wurden über die Jahre hinweg Verifizierungen durch Briefpost, SMS oder die Vorlage von Ausweisen. Ebenso ist zu hoffen, dass ICANN und die Registries „faule“ Domains zukünftig freiwillig rascher löschen.

Den vollständigen Blog-Eintrag ntldstats.com finden Sie unter:
> https://blog.ntldstats.com/ductus-exemplo/

Quelle: ntldstats.com

NETZSPERREN – EU-ORGANE KURZ VOR EINER EINIGUNG

Die so genannten Trilogverhandlungen von EU-Rat, EU-Kommission und EU-Parlament zur europäischen Anti-Terrorismus-Richtlinie stehen kurz vor dem Abschluss: nach dem konsolidierten Entwurf der Direktive erleben wohl die umstrittenen Netzsperren ein Comeback.

Auslöser neuer Diskussionen um das Streitthema Netzsperren ist ein geänderter Vorschlag für eine Richtlinie zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI zur Terrorismusbekämpfung. Bereits im Juli 2016 veröffentlichte der Innenausschuss des EU-Parlaments einen geänderten Entwurf, über den in den vergangenen Monaten weiter intensiv verhandelt wurde. Nach einem Bericht der britischen Bürgerrechtsorganisation „Statewatch“ steht man nun kurz vor der Einigung: bei den sechsten geheimen Trilogverhandlungen am 10. November 2016 erstellte man einen konsolidierten Entwurf, um die Verhandlungen demnächst abschließen zu können. Anvisiert wird dabei konkret eine Verabschiedung am 30. November 2016.

Der Vorschlag mit der Nr. 14238/16 liegt derzeit nur in englischer Sprache vor. Er sieht im neuen Artikel 21b ein abgestuftes Konzept in der Bekämpfung von unzulässigen terroristischen Inhalten im Netz vor, wobei in Stufe 2 der Grundsatz „Löschen statt Sperren“ zu Gunsten einer Einrichtung von Sperrmaßnahmen aufgehoben wird:

1.
Member States shall take the necessary measures to ensure the prompt removal of online content constituting a public provocation to commit a terrorist offence, as referred to in Article 5, that is hosted in their territory. They shall also endeavour to obtain the removal of such content hosted outside of their territory.

2.
Member States may, when removal of such content at its source is not feasible, take measures to block the access to content referred to in paragraph 1 towards the Internet users within their territory.

Sowohl Lösch- als auch Sperrmaßnahmen bedürfen dabei nicht der vorherigen richterlichen Genehmigung. Sie müssen lediglich in transparenter Weise festgelegt werden, sich auf das Notwendige beschränken und die Nutzer über die Gründe der Maßnahme informieren. Zudem soll die Möglichkeit bestehen, im Nachhinein gegen Lösch- und Sperrmaßnahmen gerichtlich vorzugehen.

Netzpolitik.org, die Plattform für digitale Freiheitsrechte, kritisiert den konsolidierten Entwurf als schwammig. So liefeer er eine vage und weite Definition von Terrorismus. Einzelne darin enthaltene Punkte ließen sich so deuten, dass ziviler Ungehorsam oder Aktionen, beispielsweise von Greenpeace, als Terrorismus definiert werden könnten, da ein wirtschaftlicher Schaden schon hinreichende Bedingung sein könne. Zudem sei im Dokument mehrfach von „public provocation“ die Rede, ein vollkommen schwammiger Begriff. Schließlich schließe dieser konsolidierte Entwurf der Richtlinie den Einsatz von EU-Staatstrojanern mit ein. Allzu große Zugeständnisse sind von der Berichterstatterin Monika Hohlmeier allerdings nicht mehr zu erwarten; sie soll bereits mehrfach zu einer raschen Entscheidung aufgerufen haben.

Den konsolidierten Entwurf finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1503

Quelle: statewatch.org, netzpolitik.org

TLDS – NEUES VON .FOOD, .ORG UND .UK

Das spart Millionen: PIR hat den „back-end“-Vertrag mit Afilias für .org verlängert und dabei den Preis erheblich gedrückt. Derweil scheint .food zur Marken-Endung geworden zu sein, während Nominet bei .uk aufräumt – hier unsere Kurznews.

Lifestyle Domain Holdings Inc. ist offenbar ein echter Coup gelungen: eine Registrierung unter der am 4. November 2016 delegierten Top Level Domain .food ist nach derzeitigem Stand nur der Registry gestattet. Das zum US-amerikanischen Scripps Networks Interactive Inc. (SNI) gehörende Unternehmen kann .food damit als so genannte „closed generic nTLD“ exklusiv für sich selbst nutzen. Gegen dieses Vorhaben hatte unter anderem schon das Governmental Advisory Committee (GAC) protestiert, da man eine Monopolisierung eines Gattungsbegriffes fürchtete; allerdings scheint sich die Registry mit einem Verweis auf die unter der Nummer 4.049.665 eingetragene US-Marke „food“, die Schutz unter anderem für den TV-Bereich geniesst, durchgesetzt zu haben, so dass .food nun als Marken-TLD betrieben wird. Den Nachteil hat die Community: eine freie Registrierung von .food-Domains ist damit vorerst in weite Ferne gerückt. Ob sich allerdings die unterlegene Konkurrenz aus Dot Food LLC sowie der Donuts-Tochter Wild Orchard LLC damit zufrieden gibt, bleibt abzuwarten.

Public Interest Registry (PIR), gemeinnützige Verwalterin der Top Level Domain .org, hat sich mit Afilias auf eine Verlängerung des „back-end registry services provider“-Vertrages geeinigt. Seit dem Jahr 2003 verwaltet PIR die Domain-Endung .org; seither nimmt Afilias die technische Aufgabe der „back-end registry“ wahr. Der Vertrag ist für Afilias sehr lukrativ; nach inoffiziellen Angaben erhielt Afilias bisher rund US$ 3,00 pro Domain, was bei knapp 11 Mio. .org-Domains Einnahmen von geschätzten US$ 33 Mio. im Jahr bedeutet. Nach Branchengerüchten soll der Anteil von Afilias künftig bei lediglich US$ 2,00 pro Domain liegen, so dass PIR erheblich profitieren würde. Damit hätte sich der überraschende Schachzug ausgezahlt, den Vertrag öffentlich auszuschreiben; über 20 Interessenten aus 15 Ländern sollen sich gemeldet haben. Der neue Vertrag zwischen PIR und Afilias tritt voraussichtlich am 1. Januar 2018 in Kraft; für die Inhaber von .org-Domains sollten sich keinerlei Auswirkungen ergeben.

Die .uk-Registry Nominet hat ihren Kriminalitätsreport für den Zeitraum 1. November 2015 bis 31. Oktober 2016 veröffentlicht. Demnach hat Nominet 8.049 .uk-Domains wegen krimineller Aktivitäten suspendiert. Damit hat sich der Wert aus dem Vorjahr von 3.889 Domains mehr als verdoppelt; 2014 waren es sogar nur 948 .uk-Domains. Grundlage der Suspendierung sind mehr als 15 Gesetze, eine gerichtliche Entscheidung ist nicht zwingend erforderlich. Mit 7.617 Suspendierungen war die Police Intellectual Property Crime Unit (PIPCU) am eifrigsten; dahinter folgt das National Fraud Intelligence Bureau (NFIB) mit 251 Domains. Die Anzahl der Suspendierungsanfragen, die Nominet abgelehnt hat, liegt mit 77 Fällen bei unter einem Prozent; aufgehoben wurden nur 13 Suspendierungen. Die umstrittene Verbannung von „rape“-Domains zeigt dagegen offenbar (keine) Wirkung: von 2.407 angezeigten Fällen führte nur ein einziger zur Suspendierung.

Quelle: domainincite.com, theregister.co.uk, nominet.uk

NAMECHECK.COM – NAMENSSUCHE AUF DEUTSCH

Der Starnberger Domain-Registrar united-domains GmbH entwickelt seine innovative Begriffe-Suchmaschine Namecheck ständig weiter. Seit kurzem spricht sie nun auch Deutsch.

„Find the best name for your next project!“ hieß es bis vor kurzem noch ausnahmslos auf der seit März 2010 aktiven Namensfindungsmaschine namecheck.com. Seit Anfang November heißt es nun auch „Finden Sie den besten Namen für Ihr nächstes Projekt!“ Namecheck.com bietet jetzt auch eine deutsche Variante, über die weltweit jedermann ohne Kosten und ohne vorherige Anmeldung auf einen Blick prüfen kann, ob ein bestimmter Name oder Begriff noch verfügbar ist und als Domain angemeldet werden kann. Im Gegensatz zu klassischen Domain-Suchmaschinen, deren Prüfung sich darauf beschränkt, ob der gesuchte Begriff unter einer oder mehreren Top Level Domains noch registriert werden kann, schließt eine Prüfung bei namecheck.com nicht nur die wichtigsten generischen Top Level Domains wie .com, .net und .org sowie beliebte Länderdomains wie .de, .io, .me oder .co ein, sondern erfasst auch die Verfügbarkeit des Begriffs in Social-Networks wie zum Beispiel Facebook, Linkedin, Instagram, Twitter, YouTube und Snapchat. Darüber hinaus werden selbstverständlich ausgewählte neue Domain-Endungen wie .work, .club, .site, .guru und .yxz geprüft und ausserdem ergänzend geklärt, ob der gewünschte Name noch im Apple App Store oder im Google PlayStore frei ist. Schließlich werden auch die vier wichtigsten Markendatenbanken abgefragt: namecheck.com prüft, ob eine bestimmte Zeichenfolge als Marke in Deutschland (DPMA), Europa (OHIM), den USA (USPTO) oder als internationale IR-Marke (WIPO) eingetragen ist. Neben der reinen Verfügbarkeit kann man so gleichzeitig feststellen, ob der gesuchte Name unberechtigt von einem Dritten verwendet wird und damit möglicherweise ein Namensmissbrauch vorliegt, auf den Inhaber von Kennzeichenrechten reagieren müssen.

Das Suchergebnis des Namechecks wird auf einer einzigen Seite präsentiert. Die Verwendung von roten und grünen Markierungen links der Ergebnisse erleichtern die Orientierung. Ein Klick auf das jeweilige Suchergebnis genügt, und man wird zum Beispiel im Falle von Domain-Namen zum Angebot der united-domains GmbH weitergeleitet. Dort wird dann nicht nur die Domain unter der ausgewählten Endung angezeigt, sondern auch eine breitere Auswahl von Endungen. Bei den Social-Media-Ergebnissen wird man zum jeweiligen Anbieter weitergeleitet; bei der Markenabfrage reicht namecheck.com den Nutzer an den Markenrechercheanbieter tulex.de weiter. Grundsätzlich sollte namecheck.com von sich aus, anhand der vom Nutzer genutzten Browsersprache, automatisch die korrekte Sprachversion ausliefern. Falls dies nicht geschieht, gibt es oben rechts auf der Webseite einen kleinen Sprachumschalter. Der Einsatz von namecheck.com lohnt sich nicht nur für Start-Ups und zur professionellen Namenssuche, auch der einfache Nutzer kann sich so bequem auf die Suche nach einem Namen für sein nächstes Projekt begeben.

Namecheck.com erreichen Sie unter:
> https://namecheck.com

oder ganz sicher auf Deutsch unter:
> https://www.namecheck.com/?_locale=de

NB: namecheck.com ist wie domain-recht.de und der Domain-Newsletter ein Projekt der united-domains GmbH in Starnberg.

Quelle: uniteddomains.com, eigene Recherche

SYLT – KIRCHENGEMEINDE WEIST HOTEL IN GRENZEN

Eine Kirchengemeinde auf Sylt sieht sich von der Nutzung ihres Namens Severin durch ein Hotelunternehmen auf Sylt in ihren Namensrechten verletzt. Vor Gericht war sie mit Einschränkungen erfolgreich: die Domain bleibt registriert, aber für das Hotel in Keitum darf mit „Severin“ nicht mehr geworben werden.

Die Klägerin, eine evangelisch-lutherische Kirchengemeinde in Keitum auf Sylt, deren Kirchengebäude aus dem 12. Jahrhundert stammt und den Namen St. Severin trägt, sieht ihre Namensrechte durch die Inhaberin der Domain severins-sylt.de verletzt, die in Keitum seit zwei Jahren ein Hotel- und Apartmentprojekt mit dem Namen „Severin*s Resort & Spa“ betreibt. Die Klägerin meint, sie sei aufgrund des Namens ihrer Kirche unter der Bezeichnung „St. Severin Gemeinde“ bekannt, und es bestehe eine Verwechslungsgefahr mit der Beklagten wegen der Ähnlichkeit der Namen. Sie verlangt unter anderem die Unterlassung der Nutzung des Namens für das Hotel, der Domain severins-sylt.de und der Werbung unter der Domain für unter anderem Hochzeitsfeiern in „Severin*s Resort & Spa“. Die Beklagte hält entgegen, dass niemand davon ausgehe, die Klägerin betreibe ein Hotel oder dass sie mit dem Domain- und Hotelbetreiber in Verbindung stehe. Traditionell führten Gasthäuser den Namen des Heiligen, dem die in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche Kirche gewidmet ist. Vor dem Landgericht in Flensburg (Urteil vom 31.03.2015, Az.: 8 O 78/14) war die Klägerin erfolglos, weshalb sie in Berufung zum Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht ging.

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht gab der Berufung überwiegend statt, weil die Beklagte den Namen „Severin“ der Klägerin nutzt (Urteil vom 29.09.2016, Az.: 6 U 23/15). Im Hinblick auf das Kennzeichen „Severin*s Resort & Spa“ sah das Gericht aufgrund des Namensgebrauchs durch die Beklagte eine Zuordnungsverwirrung und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (§ 12 Satz 1 BGB). Auch wenn die Kirchengemeinde selbst nicht, sondern nur die Kirche St. Severin heißt, so sei St. Severin eine weitere namensmäßige Bezeichnung der Klägerin, unter dem sie auf Sylt bekannt ist. Auf ihrem Internetauftritt unter st-severin.de findet sich ein stilisiertes Bild der Kirche und in großen Lettern darunter „ST. SEVERIN“, und darunter wiederum „Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Keitum auf Sylt“. Die Beklagte nutzt den gleichen Namen „Severin“. Bei dem Zusatz „Resort & Spa“ handele es sich um beschreibende Begriffe ihres Angebots. In der Internetdomain severins-sylt.de stellen „sylt“ und „.de“ lediglich eine Ortsangabe und die für Deutschland übliche Endung dar. Das Wort Severin sei der prägende Teil der Bezeichnungen, und der entspricht vollständig dem Namen der Klägerin. Der Gebrauch des gleichen Namens durch die Beklagte führe zur namensmäßigen Zuordnungsverwirrung, da der Verkehr die Bezeichnungen beider Parteien miteinander in Beziehung setze: Religiöse Feierlichkeiten sind nahezu immer mit einem daran anschließenden Zusammenkommen der Festgemeinde zum Essen und Trinken verbunden, wozu vielfach eine Gaststätte aufgesucht wird. Die Beklagte wirbt selbst dafür, den richtigen Rahmen für Hochzeitsfeiern zu bieten. Hieraus könnte sich zudem die Fehlvorstellung entwickeln, dass die gemeinnützige Einrichtung der Kirchengemeinde mit einem gleichnamigen Gewerbeunternehmen zusammenarbeite. Dadurch werden schutzwürdige Interessen der Klägerin verletzt, die ein Interesse daran hat, nicht mit einzelnen Unternehmen in Bezug gebracht zu werden. Allein das Interesse, neutral zu erscheinen, ist schützenswert. Die Beklagte hingegen benutzt den Namen unbefugt und kann sich aufgrund dessen schon nicht auf schützenswerte Interessen stützen. Die Klägerin hatte bereits vor Eröffnung des Hotel der Nutzung des Namens Severin widersprochen.

Damit bestätigte das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin, aber nicht ohne diese auch zugleich einzuschränken: Der Unterlassungsanspruch der Klägerin erstreckt sich lediglich auf die Bewerbung des Hotels in Keitum. Die Klägerin hatte sich immer nur auf die Zuordnungsverwirrung in unmittelbarer räumlicher Nähe von Hotel- und Kirchengebäude bezogen. Umstände, die über Keitum hinaus die Namen der Parteien miteinander in Verbindung bringen und zur Gefahr einer Zuordnungsverwirrung führen, sah das Gericht dagegen nicht.

Hinsichtlich der Domain severins-sylt.de sah das Gericht aus den genannten Gründen daher lediglich einen Anspruch auf Unterlassung des Werbens mit dem Kennzeichen „Severins*s Resort & Spa“ unter der Domain. Der Nutzung der Domain selbst stand ansonsten nichts entgegen. Die Registrierung der Domain stelle hier keine unberechtigte Namensanmaßung dar, da keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin beeinträchtigt werden. Die Domain enthalte den Namen der Klägerin nicht in der richtigen Schreibweise: statt Severin heißt es in der Domain Severins. Der Klägerin bleibt es damit unbenommen, die richtig geschriebene Domain severin-sylt.de zu registrieren. Im Hinblick darauf wies das Gericht die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung des LG Flensburg.

Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht über die Domain severins-sylt.de finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1504

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: juris.de

WALKER.COM – KEIN JOHNNIE FÜR US$ 90.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche brachte mit walker.com zum Preis von US$ 90.000,- (ca. EUR 84.112,-) eine nicht gerade hochpreisige Domain als Favoriten hervor. Darüber hinaus war sie auch nicht überzeugend.

Unter den Länderendungen sah die letzte Domain-Handelswoche mau aus. Die portugiesische Endung offerierte moda.pt für EUR 9.000,- und war damit die Domain mit dem höchsten Preis. An zweiter Position lag just.io zu US$ 7.999,- (ca. EUR 7.476,-). Die deutsche Endung lieferte vier erwähnenswerte Domains, deren beste, jx.de, EUR 5.000,- erzielte.

Die alten generischen Endungen lieferten schwache Zahlen, sowohl bei den Preisen als auch bei der Menge der gehandelten Domains. Noch den besten Preis erzielte webstore.org mit US$ 3.999,- (ca. EUR 3.737,-). Die neuen Endungen waren ebenfalls nur dünn besetzt, doch waren die Zahlen erfreulicher: eldebate.club war für US$ 5.500,- (ca. EUR 5.140,-) zu haben, ggn.global schaffte US$ 4.800,- (ca. EUR 4.486,-) und die Ein-Zeichen-Domain r.science war US$ 3.500,- (ca. EUR 3.271,-) wert.

Die teuerste Domain der vergangenen Domain-Handelswoche war walker.com mit dem Preis von US$ 90.000,- (ca. EUR 84.112,-). Ihr folgten zwei Drei-Zeichen-Domains, mzl.com zu US$ 38.250,- (ca. EUR 35.748,-) und cjn.com für runde US$ 36.000,- (ca. EUR 33.645,-), und mit 3523.com eine Vier-Ziffern-Domains zum Preis von US$ 31.000,- (ca. EUR 28.972,-). Damit war die Woche nicht überzeugend, aber auch nicht ganz schlecht.

Länderendungen
————–

jx.de – EUR 5.000,-
social-media.de – EUR 2.550,-
destillate.de – EUR 2.150,-
holobox.de – EUR 2.000,-

moda.pt – EUR 9.000,-
just.io – US$ 7.999,- (ca. EUR 7.476,-)
botenveiling.nl – EUR 5.500,-
visiondirect.com.br – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.673,-)
j.gp – EUR 4.600,-
digital.eu – EUR 4.545,-
salve.ch – EUR 3.750,-
supersaver.com.au – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.738,-)
eyecare.nl – EUR 3.630,-
reprisemedia.ca – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.804,-)
swarm.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.336,-)
8.cl – EUR 2.100,-
linking.eu – EUR 1.999,-
cabco.co.uk – GBP 1.150,- (ca. EUR 1.340,-)

Neue Endungen
————-

eldebate.club – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.140,-)
ggn.global – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.486,-)
r.science – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.271,-)

Generische Endungen
——————-

webstore.org – US$ 3.999,- (ca. EUR 3.737,-)
automic.net – EUR 3.900,-
dask.org – EUR 3.500,-
projectpurple.org – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.804,-)
insideart.org – US$ 2.221,- (ca. EUR 2.076,-)

.com
—–

walker.com – US$ 90.000,- (ca. EUR 84.112,-)
mzl.com – US$ 38.250,- (ca. EUR 35.748,-)
cjn.com – US$ 36.000,- (ca. EUR 33.645,-)
3523.com – US$ 31.000,- (ca. EUR 28.972,-)
attt.com – US$ 10.749,- (ca. EUR 10.046,-)
craftplus.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.477,-)
pegex.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 7.009,-)
socialscreen.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 7.009,-)
supermarkt.com – EUR 6.999,-
brain-group.com – EUR 6.980,-
hiringmanager.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.542,-)
drive24.com – EUR 6.000,-
kurella.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.673,-)
reez.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.673,-)
skinwin.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.673,-)
toycloseouts.com – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.673,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

KONFERENZ – DOMAINING EUROPE KOMMT NACH BERLIN

Dietmar J. Stefitz organisiert seit Jahren unermüdlich die Domainer-Konferenz „Domaining Europe“. Nachdem diese Konferenz viele Jahre in Valencia (Spanien) residierte und 2016 in Den Haag (Niederlande) stattfand, kommt die „Domaining Europe“ im kommenden Jahr 2017 erstmals nach Berlin.

Die neunte „Domaining Europe“ wird 2017 in Berlin in unmittelbarer Nähe zu Kanzleramt und Hauptbahnhof stattfinden. Tatkräftige Unterstützung für die Konferenz erhält Stefitz von eco, dem Verband der deutschen Internetwirtschaft eV. Die Agenda weist zumindest schon eine Struktur und Themen auf: Richtig los geht es am Montag, dem 15. Mai 2017 um 09:00 Uhr mit Vorträgen zur Monetarisierung von Domain-Namen, die Entwicklung von Parking-Landingpages und dem Aftermarkt. Abends können die Teilnehmer bei einem Gala-Dinner entspannen. Am Dienstag, dem 16. Mai 2017 gibt es vormittags Vorträge mit rechtlichen Inhalten; der indische und chinesische Domain-Markt wird am Nachmittag besprochen, und Abends gibt es ab 18:00 Uhr eine Auktion.

Die „Domaining Europe“ findet vom 14. bis 16. Mai 2017 im Steigenberger Hotel Am Kanzleramt, Ella-Trebe-Straße 5, 10557 Berlin, statt. Bei eco erhält man zur Zeit besondere Frühbuchertickets für EUR 270,-. Das normale Frühbucherticket kostet EUR 350,- (zuzüglich EUR 73,50 USt.). Das volle Konferenzticket kostet EUR 650,- (zuzüglich 136,50 USt.).

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://domainingeurope.com/2017/

Vergünstigte Frühbuchertickets zum Preis von EUR 270,- gibt es bei eco unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1505

Quelle: domainingeurope.com, onlinedomain.com, eigene Recherche

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