Domain-Newsletter

Ausgabe #818 – 26. Mai 2016

Themen: Netzverwaltung – IANA-Transition erneut in Gefahr | Schlechte Domains – Spamhaus schafft Transparenz | TLDs – Neues von .canon, .com und .se | OLG Frankfurt/M – Kostenlose Wetter-App ist ok | UDRP – Vorwerk gewinnt Thermomix-Domains | quick.com – schnelles Geld für US$ 299.000,- | ICANN – 57. Meeting nach Hyderabad verlegt

NETZVERWALTUNG – IANA-TRANSITION ERNEUT IN GEFAHR

Die so genannte „IANA-Transition“ gerät erneut in Gefahr: Abgeordnete der Republikanischen Partei blockieren im US-Kongress den Übergang der Netzverwaltung, in dem sie notwendige Finanzmittel unterbinden wollen. Doch das wahre Motiv dürfte man damit nur verstecken.

Eigentlich war der Weg für das historische Ende der Netzverwaltung unter Aufsicht der US-Regierung vorgezeichnet: bis zum 56. ICANN-Meeting, das für 27. bis 30. Juni 2016 in Helsinki angesetzt ist, sollte ein Modell für die künftige Netzverwaltung gefunden und der Übergang der IANA-Funktionen, eine Schlüsselposition in der Verwaltung des Internets, abgeschlossen sein. Der ohnehin ehrgeizige Zeitplan kommt jedoch ins Wanken, seit Abgeordnete der US-Republikaner der Regierung unter Präsident Obama den Geldhahn zudrehen wollen. Bereits zum dritten Mal legten sie einen Gesetzentwurf vor, der es bei Inkrafttreten dem Wirtschaftsministerium und dort der zuständigen National Telecommunications and Information Administration (NTIA) untersagen würde, Geldmittel in den Übergang der Netzverwaltung zu stecken.

Das wahre Motiv hinter diesem Schachzug dürfte jedoch darin liegen, dass eine Gruppe um den republikanischen Senator Ted Cruz den Machtverlust im Internet fürchtet. Unter dem Titel „We Must Protect Internet Freedom“ veröffentlichte Cruz am 19. Mai 2016 ein Schreiben, in dem er davor warnt, dass künftig ausländische Regierungen über das Government Advisory Committee (GAC) mehr Macht im Netz gewinnen würden, da der Schwellenwert für die Zurückweisung eines „GAC advice“ von 50 auf 60 Prozent angehoben werde. Zudem verwahrte sich Cruz gegen einen neuen Zusatz in den Statuten von ICANN, wonach „internationally recognized human rights“ zu respektieren sind; dies eröffne die Tür, um Inhalte zu regulieren. Cruz zur Seite springt der Senator Marco Rubio, der inzwischen offen die Verschiebung der IANA-Transition fordert, bis einschneidende organisatorische Änderungen bei ICANN umgesetzt und getestet wurden – damit wäre der Machtwechsel praktisch um unbegrenzte Zeit verschoben. Vor allem jedoch wäre die Entscheidung auf die Zeit nach dem 8. November 2016 vertagt, bis ein neuer US-Präsident gewählt ist.

Dem neuen ICANN-CEO Göran Marby steht damit noch einiges an Arbeit bevor, bis die IANA-Transition abgeschlossen wird. Trösten dürfte ihn, dass sein Job ordentlich dotiert ist. Das legen zumindest die Angaben aus ICANNs „FY 2015 tax return“ nahe, die vor kurzem veröffentlicht wurden. Demnach zahlte ICANN im Jahr 2015 an seine leitenden Angestellten folgende Vergütung:

Fadi Chehadé (CEO) – US$ 737.146,-
Akram Atallah (President) – US$ 608.211,-
John Jeffrey (General Counsel and Secretary) – US$ 530.837,-
Yu Chuang Kuek (Vicepresident) – US$ 508.564,-
Susanna Bennett (COO) – US$ 425.190,-
Theresa Swinehart (Senior Advisor) – US$ 421.022,-
Xavier Calvez (CFO) – US$ 373.561,-

Insgesamt gehen aus der Erklärung 18 ICANN-Mitarbeiter hervor, deren Vergütung im Jahr 2015 mindestens US$ 250.000,- betragen hat. In den einschlägigen ICANN-Policies heisst es, dass die Höhe der „compensation“ 50 bis 75 Prozent ähnlicher Stellen betragen soll. Allerdings sind in den USA neben der reinen Zahlung noch zusätzliche Leistungen wie zum Beispiel „stock options“ üblich; sie scheiden bei ICANN aufgrund der Struktur aus, was sich in einer erhöhten Zahlung niederschlagen dürfte. Wie hoch die Vergütung von Marby ist, ist öffentlich bisher nicht bekannt. Dass er weniger verdient als Chehadé, kann man aber getrost als ausgeschlossen betrachten.

Das Schreiben von Ted Cruz finden Sie unter:
> https://www.cruz.senate.gov/?p=press_release&id=2646

Die Steuererklärung von ICANN für 2015 finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1390

Quelle: theregister.co.uk, icann.org

SCHLECHTE DOMAINS – SPAMHAUS SCHAFFT TRANSPARENZ

Das „Spamhaus Project“ hat die Liste der zehn am meisten missbrauchten Top Level Domains überarbeitet: statt Prozentzahlen veröffentlicht man ab sofort absolute Zahlen. Doch die werfen neue Fragen auf.

Die in London gegründete und mittlerweile auch in Genf ansässige Organisation, die sich seit dem Jahr 1998 der Bekämpfung von Spam verschrieben hat und hierzu weltweit verwendete „antispam lists“ veröffentlicht, sorgte im März 2016 erstmals für Unruhe im Lager der nTLDs. Man hatte ermittelt, dass .download einen Anteil von 75,9 Prozent schlechter Domains aufweist. Auf den Plätzen folgten .review (74,4 Prozent), .diet (73,9 Prozent), .click (72,5 Prozent) sowie .work (64,7 Prozent). Sogar die Städte-Domain .tokyo war zu über 50 Prozent von schlechten Domains durchdrungen. Bis heute bleibt diese Liste vergleichsweise stabil; nach wie vor führt .download mit 82,6 Prozent vor .work mit 73,9 Prozent und .uno mit 71,2 Prozent. Bei den Top 10 findet sich danach keine nTLD, die nicht mindestens 50 Prozent an „bad domains“ aufweist. Diese Liste veröffentlicht Spamhaus tagesaktuell und kostenlos im Internet.

Was genau Spamhaus unter „bad domains“ versteht, blieb jedoch offen. In jedem Fall erfasst wurde eine Domain mit nTLD, wenn sie in Spam auftaucht oder zu Malware-Zwecken eingesetzt wurde. Außerdem setzt Spamhaus zur Ermittlung seiner Quote alle „domains seen“ ins Verhältnis zu diesen „bad domains“, wobei öffentlich nur die Quote genannt wurde. Diese Praxis hat man nun geändert und gibt sowohl die „domains seen“ als auch die „bad domains“ an und errechnet daraus den „badness index“. Allerdings sorgt diese Maßnahme nur scheinbar für mehr Transparenz: Am 21. Mai 2016 hat Spamhaus zum Beispiel für .download 13.676 „domains seen“ ermittelt; die weltweit anerkannte Statistikseite ntldstats.com listet jedoch am gleichen Tag 70.741 registrierte .download-Domains. Bei gleichzeitig von Spamhaus gelisteten 11.290 „bad domains“ ergäbe sich demnach eine Quote von lediglich 15,9 Prozent statt 87,3 Prozent. Grund hierfür dürfte sein, dass Spamhaus nicht alle registrierten Domain-Namen unter einer nTLD auswertet, sondern einen statistisch relevanten Ausschnitt von rund 20 Prozent betrachtet. Dass die Zahlen von Spamhaus hinterfragt werden müssen, ergibt sich zudem daraus, dass laut ntldstats.com rund 45 Prozent aller unter .download registrierten Domains geparkt sind; bei Spamhaus werden sie allerdings nicht als „domains seen“ gewertet, obwohl sie aktiv und sichtbar sind.

Vergleichsweise gesichert, aber wenig überraschend ist die Erkenntnis, dass mit sinkenden Gebühren für eine Domain der Anteil zu Spam genutzter Adressen steigt. Das ist jedoch kein Phänomen, das nur für nTLDs gilt; Tokelau etwa vergibt schon seit Jahren .tk-Domains gratis und wird deshalb als sicherer Hafen sowohl für Spammer und Phisher gegeisselt. Dennoch müssen sich auch nTLD-Betreiber die Frage stellen, ob selbst ein Anteil von 20 Prozent schlechter Domains nicht deutlich überhöht ist und auf Dauer nicht nur dem Image einzelner Endungen, sondern allen nTLDs schadet.

Die tagesaktuelle Statistik „World’s Most Abused TLDs“ finden Sie unter:
> https://www.spamhaus.org/statistics/tlds/

Quelle: spamhaus.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .CANON, .COM UND .SE

VeriSign öffnet sich nach Asien: seit einigen Tagen können die beliebten .com-Domains in japanischer und koreanischer Sprache registriert werden. Canon haucht derweil .canon Leben ein, während Schweden Transparenz bei .se schafft – hier die Kurznews.

Der japanische Elektronik-Konzern Canon Inc. war der weltweit erste Markenhersteller, der mit .canon in Sachen nTLDs das Eis gebrochen hat. Jetzt legt er nach: mit sofortiger Wirkung verlegt man die Hauptwebpräsenz von canon.com zu global.canon. Da .canon-Domains ausschließlich von Unternehmen der Canon-Gruppe registriert werden dürfen, können die Nutzer darauf vertrauen, verifizierte und verlässliche Informationen zu erhalten. Damit nutzt Canon erstmals aktiv die am 02. Februar 2015 delegierte Top Level Domain. Bei den Domain-Registrierungen verhält man sich bisher aber zurückhaltend: neben global.canon gibt es bisher nur zwei weitere Domains gleicher Endung. Allerdings will Canon die Domain global.canon nicht nur für ein englischsprachiges Publikum nutzen, sondern künftig auch weitere Sprachen anbieten; möglicherweise erhält dann jede Sprache oder jedes Land eine eigene .canon-Domain. Bleibt zu hoffen, dass andere .brands diesem Vorbild folgen und sich ebenfalls unter der eigenen Endung im Internet präsentieren.

VeriSign Inc., Verwalterin der Top Level Domain .com, eröffnet die Landrush-Phase für die japanische Variante der weltweit wichtigsten Endung: seit dem 16. Mai 2016 und noch bis zum 12. Juni 2016 können Einzelpersonen und Unternehmen internationalisierte .com-Domains in japanischer Sprache registrieren. Die Vergabe erfolgt nach dem bewährten „first come, first served“-Prinzip; eine Registrierung ist für jedermann zu jedem beliebigen legalen Zweck möglich. Die Phase der „General Registration“, also die allgemeine öffentliche Registrierung, beginnt dann am 13. Juni 2016. Zeitgleich gab VeriSign bekannt, dass seit dem 16. Mai 2016 die Sunrise-Phase für .com-Domains auch in koreanischer Sprache begonnen hat. Noch bis 19. Juni 2016 können also Markeninhaber ihr Zeichen bevorzugt registrieren. Ihr folgt ab dem 20. Juni 2016 die Phase der „Priority Access Program Period“, in der Inhaber bereits registrierter .com-Domains ein Erstzugriffsrecht auf das koreanische Pendant erhalten. Im Anschluss beginnt am 16. August 2016 die Landrush-Phase, bevor dann am 30. August 2016 auch hier die allgemeine öffentliche Registrierung beginnt.

Nominet machte für .uk den Auftakt, jetzt folgt auch die schwedische Internetstiftelsen i Sverige (IIS) für .se: mit Wirkung ab 16. Mai 2016 sind die Zone Files öffentlich zugänglich. Damit kann sich ab sofort jedermann ein Bild darüber verschaffen, welche Domains unter .se registriert sind. Eine Mitgliedschaft bei IIS oder sonst eine Akkreditierung als Registry oder Registrar ist nicht erforderlich; der Download ist frei. Mit derzeit rund 350 MB ist das Zone File für .se trotz Komprimierung im .gz-Dateiformat allerdings nicht ganz klein. Zur Begründung für diesen Schritt verweist IIS auf das andauernde Bemühen um Offenheit und Transparenz, zumal die vertraulichen WHOIS-Daten nicht mitveröffentlicht werden. Wer also bereits eine .se-Domain sein Eigen nennt, muss keine Nachteile befürchten. Wer allerdings ein berechtigtes Interesse hat, eine inaktive .se-Domain beispielsweise aus Gründen des Markenschutzes oder zur Vorbereitung einer Kampagne geheim zu halten, sollte sich an seinen Domain-Registrar wenden; ausnahmsweise können solche Domains dann ausgeblendet werden.

Weitere Informationen zu .com-Domains in japanischer Sprache finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1387

Weitere Informationen zu .com-Domains in koreanischer Sprache finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1388

Die Zone Files für .se und .nu finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1389

Quelle: global.canon, verisign.com, iis.se

OLG FRANKFURT/M – KOSTENLOSE WETTER-APP IST OK

Dem OLG Frankfurt/Main lag im Rahmen eines Berufungsverfahrens eine einstweilige Verfügung zur Entscheidung vor: Die Parteien stritten darüber, ob der Deutsche Wetterdienst eine kostenlose App vertreiben darf.

Antragsgegnerin des Verfahrens ist die Bundesrepublik Deutschland, die als teilrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts den Deutschen Wetterdienst (DWD) betreibt. Dieser bietet seit kurzem die unentgeltliche, werbefreie App „DWD Warn Wetter“ an, die neben Wetterwarnungen auch allgemeine Wetterinformationen enthält. Antragsteller ist ein Verband privater Wetterdienstleistungsunternehmen, die sich dagegen wenden, dass der Deutsche Wetterdienst eine kostenlose Wetter-App anbietet. Der Verband sieht darin einen Verstoß gegen das Gesetz über den Deutschen Wetterdienst, der seine Dienste nur gegen Vergütung erbringen darf (§ 6 II 1 DWDG), sowie eine Behinderung seiner Mitglieder, die auf Verdrängung vom Markt zielt. Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin suche mit der kostenfreien Wetter-App eine breite Öffentlichkeit als Abnehmer für ihre entgeltlich angebotenen Leistungen zu gewinnen. Deshalb nahm er im Wege der einstweiligen Verfügung die Antragsgegnerin auf Unterlassung in Anspruch (§§ 8 I, III Nr. 2, 3, 4 Nr. 4, 3a UWG in Verbindung mit § 6 II DWDG). Das Landgericht Darmstadt wies den Eilantrag mangels Bestimmtheit des gestellten Unterlassungsantrages zurück (Urteil vom 24.07.2015, Az.: 20 O 92/15). Der Antragsteller ging dagegen mit geändertem Antrag in Berufung zum OLG Frankfurt/M.

Das OLG Frankfurt/M wies die Berufung zurück, da die kostenlose Wetter-App des Deutschen Wetterdienstes keine geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellt (Urteil vom 04.02.2016, Az.: 6 U 156/15). Das OLG Frankfurt/M meint, unter keinem Blickwinkel ergäben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beklagte mit der unentgeltlichen Verbreitung der Wetter-App den Absatz ihrer entgeltlichen Wetterdienstleistungen fördern wolle. Es sei nicht ersichtlich, dass die breite Öffentlichkeit mit dieser unentgeltlichen, werbefreien App als Abnehmer für die entgeltlich angebotenen Leistungen des DWD gewonnen werden solle. Aus den einzelnen Informationsangeboten auf der Wetter-App, die der DWD auch entgeltlich anbietet, ergäbe sich kein Werbeeffekt zugunsten dieser entgeltlichen Angebote. Denn die potentiellen Abnehmer dieser entgeltlichen Angebote wissen in der Regel ohnehin um deren Existenz. Sie würden durch die Daten auf der App nicht veranlasst, dieselben Leistungen entgeltlich in Anspruch zu nehmen. Weiter vermochte das OLG Frankfurt/M nicht zu erkennen, dass die Antragsgegnerin mit der Wetter-App die privaten Wetterdienstleister vom Markt zu verdrängen suche. Die Antragsgegnerin biete auf ihren Internetseiten seit längerem kostenlose Wetterinformationen an. Diese behinderten die privaten Wetterdienstleister auch nicht darin, vergleichbare Dienste im Internet anzubieten. Unter diesen Gesichtspunkten lasse sich eine Wettbewerbsabsicht auch nicht damit begründen, dass die Antragsgegnerin dem Publikum durch die kostenfreie Veröffentlichung ihrer App ihre Leistungsstärke und Attraktivität vor Augen führen wolle. Das Publikum habe sich über viele Jahre an die unentgeltlichen Wetterinformationen gewöhnt und werde nicht bereit sein, für diese Dienstleistung zu zahlen. Diese Erwägungen sprächen dagegen, dass die Antragsgegnerin mit dem beanstandeten Verhalten eine Marktverdrängungsstrategie verfolge. Die kostenfreie Wetter-App sei vielmehr als Ergänzung und Fortentwicklung des bisher schon auf den Internetseiten bereitgehaltenen kostenlosen Informationsangebots mit zeitgemäßen technischen Mitteln des DWD zu sehen. Solange der DWD mit seiner Wetter-App lediglich seinen öffentlichen Informationspflichten nachkommen will, gibt es keine Möglichkeit, wettbewerbsrechtlich gegen sie vorzugehen, auch wenn die Wetter-App eine Alternative zu den Angeboten privater Wetterdienstleister ist.

Die Aufgabe des DWD ist die Beobachtung des Wetters und die Unterrichtung hierüber. Sie muss sich dazu teilweise unternehmerischer Mittel bedienen. Die Wetter-App ist nach Ansicht des OLG Frankfurt/Main kein solches unternehmerisches Mittel, da es kostenfrei ist und die Öffentlichkeit nicht die Bereitschaft mitbringt, für die App zu zahlen oder für gleichartige kostenpflichtige Leistungen. Damit liegt kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem DWD und privaten Wetterdienstleistern vor, und ein erfolgreiches Streiten aus dem Wettbewerbsrecht heraus ist schon deshalb nicht möglich.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt/Main über die Wetter-App finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1391

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: telemedicus.info, eigene Recherche

UDRP – VORWERK GEWINNT THERMOMIX-DOMAINS

Die deutsche Vorwerk & Co KG hat mit ihrem Erfolg auch den Ärger: In einem UDRP-Verfahren ging sie über die Schweizer Tochter Vorwerk International AG erfolgreich gegen „Thermomix“-Domains vor.

Beschwerdeführerin ist die schweizerische Vorwerk International AG, Tochtergesellschaft der 1883 gegründeten deutschen Vorwerk & Co. KG. Sie ist seit dem Jahr 1993 Inhaberin der Marke „Thermomix“, und hatte im Oktober 2015 die Marke „TM5“ angemeldet, die im Februar 2016 eingetragen wurde. Das UDRP-Verfahren richtet sich gleich gegen drei vermeintlich unterschiedliche Beschwerdegegner, die acht Domains wie deutschland-thermomix.com, thermomix-berlin.com, thermomix-vorwerk.com und tm5-ag.com im Februar und März 2016 registriert hatten. Die Domain-Inhaber sitzen nach Angaben des von ihnen genutzten Privacy-Service in Deutschland. Die Domains sind über den US-amerikanischen Registrar eNom Inc. registriert. Sieben der acht Domains weisen Kopien der Webseiten unter thermomix.vorwerk.com der Beschwerdeführerin auf und wurden zu betrügerischen Geschäften genutzt, indem Nutzer über die Seiten Produkte der Beschwerdeführerin bestellen und bezahlen, jedoch keine Lieferung erhalten. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Rechte an ihren Marken Thermomix und TM5 sowie dem Unternehmensnamen Vorwerk verletzt und startete das UDRP-Verfahren bei der World Intellectual Property Organization (WIPO). Sie beantragte die Beschwerden gegen die unterschiedlichen Inhaber zu einem Verfahren zusammenzuziehen. Als Panelist wurde der Oxforder (UK) Jurist Steven A. Maier berufen.

Maier bestätigte den Anspruch auf Transfer der Domains auf die Beschwerdeführerin (WIPO Case No. D2016-0524). Zunächst sah er als belegt an, dass die unterschiedlichen Domain-Namen mit unterschiedlichen Inhabern von einer Person gemeinsam kontrolliert werden, weshalb es sinnvoll erschien, alle Domains in einem Verfahren zu bündeln. Weiter stellte er fest, dass sich die Webseiten-Inhalte mit Beginn des UDRP-Verfahrens geändert haben. In der Sache bestätigte er, dass bei allen Domains die eine oder andere Marke der Beschwerdeführerin im Domain-Namen enthalten ist, oder der Unternehmensname, gegebenenfalls verknüpft mit einer Ortsangabe. Die Beschwerdeführerin hatte den Anscheinsbeweis erbracht, dass die Gegner von ihr nicht legitimiert sind, keine legalen Interessen an der Nutzung der Domains haben und unter deren Namen nicht bekannt sind. Die Gegner hatten keine Stellung genommen. So blieb die Frage nach der Bösgläubigkeit, die sich leicht beantworten ließ, da unter den Domains Webseiten zu finden waren, die die der Beschwerdeführerin kopierten, um Internetnutzer in die Irre zu führen. Diese sollten den Eindruck gewinnen, mit der Beschwerdeführerin oder autorisierten Händlern in Kontakt zu treten. Die Beschwerdegegner versuchten so aus den Marken der Beschwerdeführerin wirtschaftliche Vorteile zu erzielen. Die Domains waren auch, wie deren Nutzung zeigt, in Kenntnis der Marken der Beschwerdeführerin registriert worden. Damit waren alle Voraussetzungen der UDRP erfüllt, weshalb Steven A. Maier auf Transfer aller Domains entschied.

Die Popularität eines Produkts lockt, wie man am Beispiel Thermomix von Vorwerk sieht, Betrüger an. Marken-Inhaber sollten deshalb auf der Hut sein. Und sie brauchen eine Strategie zum Umgang mit Cybersquattern. In diesem Fall ist evident, dass echte Betrüger nicht nur Geld abkassierten und Vorwerk leer ausging, sondern dass die Marken Thermomix und TM5 sowie das Unternehmen Vorwerk durch den Missbrauch Reputationsschaden nahmen.

Die UDRP-Entscheidung über die thermomix-vorwerk-Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1392

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, eigene Recherche

QUICK.COM – SCHNELLES GELD FÜR US$ 299.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte zwei Domain-Namen im sechsstelligen Bereich: quick.com zu US$ 299.000,- (ca.EUR 266.964,-) und strawberry.com für US$ 160.000,- (ca.EUR 142.857,-). Daneben glänzte lediglich ein Domain-Verkauf unter den Länderendungen.

Preislich konnte die letzte Handelswoche mit der vorausgegangenen nicht mithalten. Aber statt einer Domain im siebenstelligen Bereich stehen quick.com mit einem Preis von US$ 299.000,- (ca. EUR 266.964,-), die sich jetzt in chinesischer Hand befindet, und strawberry.com zu einem Preis von US$ 160.000,- (ca. EUR 142.857,-) auch nicht so schlecht da. Ihnen folgten vier Drei-Zeichen-Domains, darunter lvn.com, zu ganz erstaunlichen EUR 50.000,- und lfn.com nicht minder guten US$ 49.000,- (ca. EUR 43.750,-).

Die Länderendungen legten mit itjobs.in für GBP 18.000,- (ca. EUR 23.242,-) zumindest einen sehr guten Wert hin. Die Domain ging an einen bulgarischen Anbieter, der bereits unter jobs.bg Stellenangebote vermittelt. Populär war vergangene Woche die Endung des Britischen Territoriums im Indischen Ozean .io, die – wie .de – vier Mal vertreten war. So erzielte money.io sehr erfreuliche US$ 7.300,- (ca. EUR 6.518,-), gefolgt von swap.io für US$ 5.100,- (ca. EUR 4.554,-). Nach unserer Erinnerung erstmals dabei ist eine Domain aus Äthiopien, deren Endung .et lautet: Die Domain p.et erzielte geradezu sagenhafte US$ 6.500,- (ca. EUR 5.804,-).

Die neuen Endungen erfreuten mit tea.world zu US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-), anbieter.world für immerhin EUR 2.050,- und zwei weiteren Domains. Die sonstigen generischen Endungen lieferten get.net mit US$ 4.999,- (ca. EUR 4.463,-). Danach gings mit den Preisen deutlich herunter. Dank der beiden .com-Verkäufe im sechsstelligen Bereich zeigte sich die vergangene Domain-Handelswoche noch passabel.

Länderendungen
————–

itjobs.in – GBP 18.000,- (ca. EUR 23.242,-)

emails.de – EUR 5.075,-
bulli.de – EUR 4.000,-
myright.de – EUR 3.750,-
andas.de – EUR 3.000,-

money.io – US$ 7.300,- (ca. EUR 6.518,-)
swap.io – US$ 5.100,- (ca. EUR 4.554,-)
he.io – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.125,-)
fish.io – US$ 3.050,- (ca. EUR 2.723,-)

slots.gr – EUR 10.000,-
8.pe – US$ 10.599,- (ca. EUR 9.463,-)
p.et – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.804,-)
drone.eu – EUR 4.999,-
zing.it – EUR 4.000,-
guts.co.uk – EUR 3.200,-
tas.co – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
lona.eu – EUR 2.399,-
7.ht – US$ 2.300,- (ca. EUR 2.054,-)
finanzen.pt – EUR 2.000,-
tomorrowsworld.co.uk – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)

Neue Endungen
————-

tea.world – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.464,-)
anbieter.world – EUR 2.050,-
602.cloud – US$ 1.750,- (ca. EUR 1.563,-)
photo.gallery – US$ 1.495,- (ca. EUR 1.335,-)

Generische Endungen
——————-

get.net – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.463,-)
anthology.net – US$ 4.995,- (ca. EUR 4.460,-)
motivational.net – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.964,-)
wie.org – US$ 1.302,- (ca. EUR 1.163,-)
steal.org – US$ 1.300,- (ca. EUR 1.161,-)
cosmetology.net – US$ 1.150,- (ca. EUR 1.027,-)
advisory.net – US$ 1.050,- (ca. EUR 938,-)
uqw.net – US$ 1.000,- (ca. EUR 893,-)

.com
—–

quick.com – US$ 299.000,- (ca. EUR 266.964,-)
strawberry.com – US$ 160.000,- (ca. EUR 142.857,-)
lvn.com – EUR 50.000,-
lfn.com – US$ 49.000,- (ca. EUR 43.750,-)
azt.com – US$ 31.500,- (ca. EUR 28.125,-)
icom.com – US$ 27.555,- (ca. EUR 24.603,-)
qto.com – US$ 23.508,- (ca. EUR 20.989,-)
lemans.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.857,-)
ruoz.com – EUR 10.000,-
energymanager.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
paydoo.com – US$ 9.800,- (ca. EUR 8.750,-)
bitfood.com – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.143,-)
hotelvic.com – EUR 5.900,-
gigajobs.com – EUR 5.882,-
luxurymarket.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.357,-)
nocom.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.357,-)
offertes.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.357,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

ICANN – 57. MEETING NACH HYDERABAD VERLEGT

ICANN bestätigte beim Global Domains Division (GDD) Industry Summit, dass das 57. Meeting Ende Oktober 2016, das ursprünglich in Puerto Rico stattfinden sollte, wegen des Zika-Virus andern Orts ausgetragen wird. Es findet aber nicht in Las Vegas (USA), sondern in Hyderabad (Indien) statt.

Vor gut einem Monat hatte Nicholas Tomasso, Vizepräsident für ICANN-Meetings, anlässlich eines „Community Leader“-Gesprächs mitgeteilt, dass eine Verlegung des 57. Meetings von San Juan (Puerto Rico) nach Las Vegas (USA) wegen des Zika-Virus erwogen werde. Anlässlich des ICANN-Global Domains Division (GDD) Industry Summit vergangene Woche in Amsterdam bestätigte nun aber ICANN, dass das 57. ICANN-Meeting vom 03. bis 09. November 2016 in Hyderabad in Indien stattfindet.

Im ICANN-Kalender ist derzeit nach wie vor das 57. ICANN-Meeting vom 29. Oktober bis 04. November 2016 in San Juan (Puerto Rico) angegeben. Doch wird das 57. ICANN-Meeting weder dort noch in Las Vegas, sondern vom 03. bis zum 09. November 2016 im Hyderabad International Convention Centre in Hyderabad (Indien) stattfinden.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://www.icann.org/news/blog/relocating-icann57
> https://meetings.icann.org/en/calendar

Quelle: icann.org, indiatimes.com, tobiassattler.com

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Optimizly GmbH (vormals Episerver GmbH), Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top