Domain-Newsletter

Ausgabe #814 – 28. April 2016

Themen: China-Streit – Facebook kämpft um instagram.com | .brands – CSC legt neuen nTLD-Bericht vor | TLDs – Neues von .be, .gov, .hotel | Rightside – Aktion für Premium-Domains | OLG München – TLD entscheidet über Gericht | firstsport.com – viel Sport für GBP 17.000,- | Zika-Virus – ICANN-Meeting wird wohl verschoben

CHINA-STREIT – FACEBOOK KÄMPFT UM INSTAGRAM.COM

Ein Rechtsstreit vor einem US-Gericht taucht die Übernahme des Domain-Registrars RegistrarSEC LLC durch das soziale Netzwerk Facebook in ein neues Licht: offenbar will Facebook damit die Domain instagram.com dem Zugriff chinesischer Behörden entziehen.

Mitte April 2016 war bekannt geworden, dass Facebook den US-RegistrarSEC LLC übernommen hat. Prompt kam es zu ersten Spekulationen über das Motiv des Kaufs, da RegistrarSEC lediglich eine Handvoll Domain-Namen in eigener Verwaltung hält. Diese Spekulationen erhalten nun wegen eines vor dem Northern District of California (San Francisco Division) anhängigen Klageverfahrens neue Nahrung: vertreten durch die Kanzlei Kilpatrick Townsend & Stockton LLP wehrt sich Facebook dort über die Tochtergesellschaft Instagram LLC gegen gleich vier chinesische Staatsbürger und wirft ihnen massives Cybersquatting vor. In der 16seitigen Klageschrift macht Instagram geltend, dass die miteinander verwandten Chinesen beginnend ab 13. Oktober 2010 mit einer Cybersquatting-Kampagne begonnen hätten, in deren Rahmen sie etwa 75 Domains wie instagram.com registriert hätten. Instagram selbst griff damals noch auf die Domain instagr.am zurück; um Rechtsverletzungen zu meiden, einigte man sich im Januar 2011 jedoch darauf, die Domain instagram.com für US$ 100.000,- von einem der Beklagten zu erwerben.

Allerdings scheint man damit die Geschäftstüchtigkeit der Chinesen erst geweckt zu haben. Wie es in der Klage weiter heißt, hätten die Beklagten Domains wie insagram.com, winstagram.com, instegram.com oder graminsta.com registriert, die teilweise dazu genutzt wurden, um auf Parking-Angebote weiterzuleiten. Zudem hielten sie Domains wie instagram.se und Instagram.be, die erst nach in Schiedsverfahren auf Instagram übertragen wurden. In einem dieser zahlreichen Schiedsverfahren machte nun Murong Zhou, eine der Beklagten, geltend, dass der Verkauf der Domain instagram.com im Januar 2011 unwirksam gewesen sei, da sie per Mittelsperson zu einem Verkauf zu einem unvernünftig niedrigen Preis verleitet worden sei. Diesen Einwand untermauerte sie, indem sie Mitte Dezember 2015 vor einem Gericht in Shenzhen/Futian Klage gegen Instagram erhob. Dort behauptet man ausserdem, dass Murong zum Verkauf der Domain nicht berechtigt gewesen sei; instagram.com müsse daher zurückübertragen werden. Instagram weist diese Vorwürfe zwar zurück, räumt jedoch ein, dass seither ein Streit darüber entbrannt ist, wem instagram.com gehört.

Dieser Streit hat nun offenbar dazu geführt, dass Facebook die Reißleine gezogen und die Domain instagram.com vom US-Registrar MarkMonitor Inc. zu RegistrarSEC LLC umgezogen hat. Damit reduziert man das Risiko, dass sich MarkMonitor etwa im Rahmen eines Eilverfahrens einer möglichen Entscheidung des chinesischen Gerichts beugt und die Domain vorschnell auf die Beklagten zurücküberträgt. Andere für den Konzern nicht minder wichtige Domain-Namen wie facebook.com oder whatsapp.com werden dagegen weiter von MarkMonitor verwaltet. Dass die Klage in China bereits im Dezember 2015 erhoben worden war, dürfte auch erklären, warum sich Facebook nicht selbst um eine Akkreditierung als Domain-Registrar beworben hat; der damit verbundene Zeitverlust hätte die kurzfristige Übertragung nicht möglich gemacht. Wann nun über die beiden Klagen in den USA und China entschieden wird, bleibt abzuwarten; weitere Einzelheiten sind öffentlich bisher nicht bekannt.

Die US-Klage von Facebook finden Sie unter:
> http://domainincite.com/docs/instagram-v-zhou-complaint.pdf

Quelle: domainincite.com

.BRANDS – CSC LEGT NEUEN NTLD-BERICHT VOR

Aktuell sind 373 .brand Top Level Domains delegiert und in die Root Zone eingetragen. 85 Prozent dieser Marken-Endungen weist mehr als fünf aktive Domains auf. Zu diesem Ergebnis kommt eine neue Untersuchung der in Wilmington (US-Bundesstaat Delaware) ansässigen Corporation Service Company (CSC) in ihrem „New gTLD Utilization Report“.

Die im Jahr 1899 gegründete CSC, die sich dem Schutz von Kennzeichenrechten verschrieben hat und Juristen berät, veröffentlicht alle zwei Monate ihren „New gTLD Utilization Report“. In der aktuellen Ausgabe vom April 2016 widmet sich der Bericht wieder den .brands. Der Report will Kaufleute und deren Rechts- und IT-Fachleute aufzeigen, wie die neuen Domain-Endungen auf dem Markt ankommen. Bei dem Report handelt es sich um eine siebenseitige .pdf-Datei mit effektiv fünf Seiten Inhalt, auf denen eher stichwortartig ein kurzer Überblick über den Stand bei .brands und nTLDs gegeben wird.

Als tatsächlich aktiv gelten laut dem Report 59 Prozent aller .brands, wobei die asiatische Endung .citic als derzeit aktivste Endung gilt; sie weist 319 Domains auf. Es folgen die Endungen .nra (eine Non-Profit Organisation) mit 147 Domains, .seat (Automobilhersteller) mit 98 Domains, .bnpparibas (französische Bank) mit 93 und .bradesco (ein brasilianischer Finanzdienstleister) mit 90 Domains. Die beliebtesten Domains der .brand-Betreiber sind – alphabetisch gelistet – about.brand, annualreport.brand, apps.brand, careers.brand, clout.brand, corporate.brand, foundation.brand, group.brand, home.brand, jobs.brand, mail.brand, news.brand, shop.brand, store.brand, support.brand und www.brand. Die zuletzt aktivierten .brand-Endungen sind .sina, .yahoo, .pwc und .chase. 27 Prozent aller .brands weisen bereits ein Alexa-Ranking auf. Im Alexa-Ranking werden festgestellte Besucherzahlen ausgewertet und so die 1.000.000 meistbesuchten Domains ermittelt. Noch spielen .brands dort nur eine untergeordnete Rolle, doch befinden sie sich immerhin auf dem Vormarsch. Domains wie mabanque.bnpparibas finden sich bereits auf Platz 3.138, und die Domain banco.bradesco konnte sich von Rang 532.659 in kurzer Zeit auf Rang 10.119 vorarbeiten.

Der Report endet an der Stelle nicht, sondern gibt noch wenig tiefgehende Hinweise zu Best Practices, schaut sich .brands in der Google-Suche an und wirft einen Blick auf nTLDs bei Alexa und im Allgemeinen. Die Einblicke des Reports gehen also nicht tief, dennoch geben sie einen kleinen, kurzen und lesenswerten Überblick über die Entwicklung der nTLDs und .brands.

Den „CSC New gTLD Utilization Report“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1365

Quelle: digitalbrandinsider.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .BE, .GOV, .HOTEL

Die Fehde um die begehrte Top Level Domain .hotel hält an: ein Teil der Bewerber hat sich verschworen, um den Ausschluss eines Konkurrenten zu betreiben. Dagegen glänzt Belgiens .be mit statistischen Details, während .gov nur teurer wird – hier unsere Kurznews.

DNS Belgium, Verwalterin der belgischen Länderendung .be, hat einen Einblick in ihre Statistik-Truhe gewährt. Demnach waren per 31. Dezember 2015 exakt 1.534.832 .be-Domains registriert, was einen Anstieg um 2,8 Prozent gegenüber dem Vorjahr bedeutet. Mit 86 Prozent ist dabei die „renewal quote“ überdurchschnittlich hoch, was auf eine aktive Nutzung von .be hindeutet. In Belgien kommt .be damit auf einen Marktanteil von 59 Prozent; .com folgt mit 15 Prozent vor .eu (7,5 Prozent) und .net (7 Prozent). Etwas bescheidener sind die Zahlen dagegen noch bei den ebenfalls von DNS Belgium verwalteten Endungen .brussels und .vlaanderen: erste verzeichnete zum Ende letzten Jahres 6.591, zweitere 6.991 Registrierungen. Für die Domain webdesign.vlaanderen zahlte ein Käufer EUR 2.600,-, für wellness.vlaanderen waren es immerhin EUR 1.650,-. Als teuerste .brussels-Domain wird webdesign.brussels geführt; sie kostete EUR 1.550,-. Weitere statistische Informationen hat die Registry in einer Infographik zusammengestellt, die ab sofort online abgerufen werden kann.

Der Streit um den Registry-Vertrag für die neue globale Top Level Domain .hotel gewinnt erneut an Schärfe: ein Konsortium bestehend aus Fegistry LLC, der Donuts-Tochter Spring McCook LLC, Travel Reservations SRL, Top Level Domain Holdings Limited, dot Hotel Limited und Top Level Domain Holdings Limited hat gegenüber ICANN gedroht, einen zweiten Independent Review Process zu eröffnen. Auslöser ist der Vorwurf, dass sich der Mitbewerber Hotel Top-Level-Domain S.a.r.l (HTLD) bzw. einer der Repräsentanten unberechtigten Zugriff auf Geschäftsgeheimnisse der Konkurrenz verschafft haben soll. In einem Schreiben der Kanzlei Crowell & Moring heißt es: „ICANN caught a representative of HTLD stealing trade secrets of competing applicants via the use of computers and the internet.“. Zugleich fordert man, HTLD vom weiteren Bewerbungsverfahren auszuschließen. ICANN ließ diesen Vorwurf bisher unkommentiert. HTLD selbst hat bisher wohl beste Chancen, den Zuschlag für .hotel zu erhalten; im Jahr 2014 konnte man eine Community Priority Evaluation gewinnen und sie auch im Rahmen eines ersten Independent Review Process erfolgreich gegen die Konkurrenz verteidigen.

Den Inhabern von Domain-Namen mit der US-Regierungsendung .gov droht eine saftige Preiserhöhung: wie targetednews.com berichtet, sollen sich die Gebühren sowohl für die Registrierung als auch die Verlängerung von US$ 125,- jährlich auf US$ 400,- im Jahr erhöhen. Die Neuregelung soll nach Vorstellung der Verwalterin General Services Administration (GSA) am 1. Januar 2017 in Kraft treten. Zur Begründung macht die GSA geltend, dass sich die Gebühren seit dem 28. März 2003 nicht geändert haben; die Erhöhung stelle eine Kompensation für die gestiegenen Betriebskosten von .gov dar. Wie viele .gov-Domains davon betroffen sind, ist unklar; nach unbestätigten Meldungen aus dem Dezember 2014 sind es rund 5.300, eine offizielle Statistik gibt es jedoch nicht. Ohnehin ist eine Registrierung nur für US-Regierungseinrichtungen möglich; sie erfordert unter anderem die Vorlage eines „letter of authorization“, der nur vom „Mayor or the highest ranking city or county official, the State Governor, the State CIO, or the Federal CIO of your Federal agency“ ausgestellt werden darf.

Weitere Informationen zu .be finden Sie unter:
> http://www.dnsbelgium.be/en/news/highlights-2015

Das Schreiben von Crowell & Moring zu .hotel finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1368

Weitere Informationen zu .gov finden Sie unter:
> http://www.dotgov.gov/

Eine Liste registrierter .gov-Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1367

Quelle: dnsbelgium.be, icann.org, thedomains.com

RIGHTSIDE – AKTION FÜR PREMIUM-DOMAINS

Die Rightside Group Ltd., Tochtergesellschaft der in Santa Monica ansässigen Content-Fabrik Demand Media, macht Premium-Domains günstiger: wer ab Mitte Mai 2016 eine Premium-Domain registriert, erhält die Verlängerung zum günstigen Preis.

Um gleich über zwei dutzend neue Top Level Domains hatte sich Rightside bei ICANN beworben. Inzwischen hat man davon zahlreiche in Verwaltung, darunter Endungen wie .airforce, .attorney, .dance, .haus, .immobilien, .kaufen, .lawyer, ninja, .rocks sowie .software. Besonders begehrte Second Level Domains bietet Rightside jedoch nur als Premium-Domains an, das bedeutet: um sie zu erhalten, muss man erhöhte Registrierungsgebühren zwischen EUR 89,- und bis zu EUR 14.990,- bezahlen. Dabei ist der Begriff der Premium-Domain durchaus dehnbar: die offiziell von Rightside veröffentlichte Liste umfasst knapp eine Million Domains unter den verschiedensten Endungen.

Mitte Mai 2016 startet Rightside nun für einen begrenzten Zeitraum eine Premium-Domain-Aktion, die nicht nur für Domainer besonders interessant ist: Fast alle Premium-Domains, die in der Zeit zwischen 15. Mai 2016 und 30. Juni 2016 registriert werden, können dauerhaft für EUR 29,- verlängert werden. Die Ersparnis liegt dabei in der günstigen Verlängerung. Ausserhalb des Aktionszeitraums kosten Premium-Domains bei einer Vertragsverlängerung eben so viel wie bei der Registrierung. Eine Premium-Domain, die im ersten Jahr EUR 590,- kostet, kostet also auch im zweiten Jahr EUR 590,-. Wird die Premium-Domain im Aktionszeitraum registriert, kostet eine Verlängerung hingegen lediglich EUR 29,- pro Domain und Jahr. Je teurer die Premium-Domain, umso größer ist die Ersparnis. Dieser Vorteil besteht, solange die Premium-Domain registriert bleibt. Der Vorteil überträgt sich zudem auch auf einen Käufer der Domain. Nur wenige, sehr teure Premium-Domains sind davon ausgenommen.

Die Premium-Domain-Aktion gilt für Domains unter folgenden Endungen: .actor, .airforce, .army, .attorney, .auction, .band, .consulting, .dance, .degree, .democrat, .dentist, .engineer, .forsale, .futbol, .gives, .haus, .immobilien, .kaufen, .lawyer, .live, .market, .moda, .mortgage, .navy, .news, .ninja, .pub, .rehab, .republican, .reviews, .rip, .rocks, .sale, .social, .software, .studio, .vet und .video.

Eine Liste aller Premium-Domains von Rightside finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1369

Quelle: eigene Recherche

OLG MÜNCHEN – TLD ENTSCHEIDET ÜBER GERICHT

Mit der komplizierten Frage der internationalen Zuständigkeit eines deutschen Gerichts musste sich das OLG München in einer aktuellen Entscheidung befassen. Der verwendeten Top Level Domain kann demnach eine maßgebliche Rolle zukommen (Zwischenurteil vom 16.03.2016 – Az. 15 U 2341/15).

Die Parteien streiten über Ansprüche aus Anwaltshaftung. Der Kläger verlangte von den Beklagten, zwei in der Schweiz ansässigen Rechtsanwälten und einer Rechtsanwalts-AG mit Sitz ebenfalls in der Schweiz, vor dem Landgericht München I Schadensersatz wegen ihrer Tätigkeit im Rahmen des Nachlassverfahrens der insolventen MWB AG. Mit der MWB AG hatte der Kläger einen Vermögensverwaltungsvertrag abgeschlossen. In einem ersten Rechtsstreit behauptete der Kläger, die MWB AG habe sein Vermögen nicht ordnungsgemäß verwaltet, und erstritt daraufhin vor dem Landgericht München I gegen diese, deren Direktor Michael E. und deren Verwaltungsratspräsidenten Karl F. ein weitgehend obsiegendes Urteil. In der Berufungsinstanz hob aber das Oberlandesgericht München dieses Urteil hinsichtlich der Beklagten Michael E. und Karl F. auf, weil insoweit etwaige Schadensersatzansprüche gemäß Art. 303 des Schweizer Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs erloschen seien. Der Kläger macht daher in einem zweiten Prozess wiederum vor dem Landgericht München I und nunmehr gegenüber seinen Anwälten geltend, dies beruhe auf einem Fehler der Beklagten, weil sie nicht ordnungsgemäß die Abtretung seiner Forderung gegen Zahlung angeboten hätten, woraus ihm ein Schaden entstanden sei. Mit dieser zweiten Klage blieb der Kläger vor dem Landgericht erfolglos; das Gericht wies die Klage als unzulässig ab, weil es an der internationalen Zuständigkeit der deutschen Gerichte fehle. Daraufhin zog der Kläger in Berufung, so dass das OLG München erneut entscheiden musste.

Dieses Mal hatte der Kläger in der Berufungsinstanz Erfolg: in einem Zwischenurteil bejahte das Oberlandesgericht die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte. Demnach bestimmt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte in Zivilsachen im Verhältnis zur Schweiz nach dem Lugano-Übereinkommen (LugÜ). Gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. c, 16 Abs. 1 Alt. 2 LuGÜ kann ein Verbraucher vor dem Gericht des Ortes, an dem er seinen Wohnsitz hat, gegen den anderen Vertragspartner klagen, wenn Gegenstand des Verfahrens Ansprüche aus einem Vertrag sind, der in den Bereich einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, die der andere Vertragspartner auf irgendeinem Weg auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staats, ausgerichtet hat. Der Streit entzündete sich dabei am Merkmal des „Ausrichtens“. Nach Ansicht des OLG richtet eine in der Schweiz ansässige Rechtsanwaltsgesellschaft ihre berufliche Tätigkeit auf mehrere Staaten einschließlich Deutschlands aus, wenn ihre in deutscher und englischer Sprache gehaltene Webseite eine andere Top Level Domain (im Streitfall .com) als die länderspezifische Top Level Domain der Schweiz (.ch) aufweist. Bestimmte technische Merkmale des Internetauftritts stellen demnach Indizien für eine internationale Ausrichtung der Tätigkeit dar. Im Streitfall kam ausserdem hinzu, dass die auf der Website der Beklagten genannte Telefonnummer mit internationaler Vorwahl sowie die ebenfalls dort genannte Postadresse mit dem vorangestellten Länderkürzel „CH“ angegeben und die auf der Website dargestellten anwaltlichen Leistungen mit internationalem Charakter auch für ausländische Mandanten (einschließlich solcher aus Deutschland) angeboten wurden. Hätten sich die Beklagten hingegen ausschließlich unter der Schweizer Landesendung .ch präsentiert, wäre dies ein Indiz dafür gewesen, dass sie ihre Tätigkeit nur auf die Schweiz ausrichten. Ferner entschied das Oberlandesgericht, dass eine Kausalität zwischen dem Ausrichten der Website und dem Abschluss des Rechtsanwaltsvertrages nicht notwendig ist, um den Gerichtsstand am Wohnsitz des Verbrauchers nach Art. 16 I LugÜ zu begründen.

Ob das Urteil des Oberlandesgerichts München letztlich Bestand hat, muss man abwarten; die Revision zum Bundesgerichtshof wurde ausdrücklich zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. In der Frage, ob bei der Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. c LugÜ der Vertragsschluss des Verbrauchers von der Ausrichtung der Tätigkeit des anderen Vertragspartners zumindest motiviert sein muss, hat das OLG unter anderem Zweifel daran, ob die bisherige Rechtsprechung des BGH mit der neueren Rechtsprechung des EuGH in Einklang zu bringen ist. Es ist also gut möglich, dass der Rechtsstreit allein wegen der Klärung der Zuständigkeit noch geraume Zeit andauern wird, bevor sich das Landgericht München I wieder mit der eigentlichen Frage zu beschäftigen hat – ob die Beklagten tatsächlich einen Fehler begangen und ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt haben.

Das Urteil des OLG München finden Sie im Volltext unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1366

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: eigene Recherche

FIRSTSPORT.COM – VIEL SPORT FÜR GBP 17.000,-

Die letzte Domain-Handelswoche war schwach. Der höchste Preis lag bei gerade einmal GBP 17.000,- (ca. EUR 21.534,-), erzielt von firstsport.com. Recht nahe dran lag die teuerste Länderdomain: weinladen.de kam auf EUR 14.500,-. Doch einige zukünftige Hochpreisdeals kursieren bereits im Internet.

Selbst die Königsendung .com lieferte in der vergangenen Woche nur schwache Preise. Mit deutlichem Abstand zur teuersten Domain firstsport.com mit einem Preis von GBP 17.000,- (ca. EUR 21.534,-) fügten sich aspencolorado.com zu US$ 16.751,- (ca. EUR 14.824,-) und marketingplan.com für US$ 12.000,- (ca. EUR 10.619,-) ein. Danach sackten die Preise in den vierstelligen Bereich ab.

Auch weinladen.de setzte sich mit einem Preis von EUR 14.500,- deutlich von der dazu passenden Zweitbesetzung menu.eu mit ihrem Preis von EUR 9.999,- ab. An dritter Position unter den Länderendungen positionierte sich die Exotin vs.vc aus Saint Vincent und die Grenadien für US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-). Ebenfalls exotisch war die in Anguilla registrierte phone.ai, die US$ 3.000,- (ca. EUR 2.655,-) erzielte.

Die sonstigen generischen Endungen wiesen wenigstens zwei erfreulichere Preise auf, mit prosecco.net für EUR 12.500,- und htp.org für US$ 11.000,- (ca. EUR 9.735,-). Viel mehr war allerdings nicht drin. Die neuen Endungen lieferten dagegen mit reputation.management für US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-) und light.house zu US$ 14.888,- (ca. EUR 13.175,-) zwei exzeptionelle Domain-Deals. Gleichwohl war die vergangene Domain-Handelswoche eine der schwächsten des Jahres 2016.

Länderendungen
————–

weinladen.de – EUR 14.500,-
siptrunk.de – EUR 2.500,-

menu.eu – EUR 9.999,-
heu.eu – EUR 3.060,-

vs.vc – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.850,-)
bitcoins.co – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.752,-)
an.al – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.310,-)
ivs.nl – EUR 4.500,-
jackpot.si – EUR 3.525,-
drivingambition.co.uk – GBP 2.250,- (ca. EUR 2.850,-)
6.cl – GBP 2.182,- (ca. EUR 2.764,-)
serien.to – EUR 2.772,-
deliveroo.hk – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.655,-)
mast.co – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.655,-)
phone.ai – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.655,-)
fontshop.be – EUR 2.500,-
kq.vc – EUR 2.500,-
money.to – US$ 2.777,- (ca. EUR 2.458,-)
ppm.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-)
autooutlet.nl – EUR 2.178,-

Neue Endungen
————-

reputation.management – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.274,-)
light.house – US$ 14.888,- (ca. EUR 13.175,-)
send.cloud – EUR 3.000,-
docklands.rent – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.655,-)
fluke.training – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-)

Generische Endungen
——————-

bailbonds.pro – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.097,-)
spielzeug.info – EUR 2.000,-

prosecco.net – EUR 12.500,-
htp.org – US$ 11.000,- (ca. EUR 9.735,-)
rewire.org – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.310,-)
thuiswerk.net – EUR 5.000,-
vivial.net – US$ 4.888,- (ca. EUR 4.326,-)
hochdruckreiniger.net – EUR 3.420,-
orion.net – US$ 2.988,- (ca. EUR 2.644,-)
cvshome.org – US$ 2.501,- (ca. EUR 2.213,-)
gawds.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.212,-)
fun365.net – US$ 2.200,- (ca. EUR 1.947,-)
marketingplan.net – US$ 2.088,- (ca. EUR 1.848,-)
withgrace.net – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.770,-)

.com
—–

firstsport.com – GBP 17.000,- (ca. EUR 21.534,-)
aspencolorado.com – US$ 16.751,- (ca. EUR 14.824,-)
marketingplan.com – US$ 12.000,- (ca. EUR 10.619,-)
chicopee.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.849,-)
soconnected.com – US$ 9.469,- (ca. EUR 8.380,-)
rept.com – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.522,-)
33392.com – US$ 8.011,- (ca. EUR 7.089,-)
plas.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.637,-)
scoot360.com – US$ 6.999,- (ca. EUR 6.194,-)
xair.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.310,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

ZIKA-VIRUS – ICANN-MEETING WIRD WOHL VERSCHOBEN

Nachdem ICANN bereits das 56. Meeting von Panama City nach Helsinki verlegen musste, droht nun auch das 57. Meeting Ende Oktober 2016, das in Puerto Rico stattfinden soll, nach Las Vegas und auf eine Woche früher verschoben zu werden. Auslöser hierfür bleibt das Zika-Virus.

In einem ICANN Community-Leader Gespräch vergangene Woche hatte Nicholas Tomasso, Vizepräsident für ICANN-Meetings, mitgeteilt, dass eine Verlegung des 57. Meetings von San Juan (Puerto Rico) nach Las Vegas (USA) wegen des Zika-Virus erwogen werde. Diese Verlegung wirke sich nicht nur örtlich, sondern auch zeitlich aus: das Meeting würde dann nicht vom 29. Oktober bis 04. November 2016, sondern bereits eine Woche früher vom 22. bis 28. Oktober 2016 stattfinden. Der Austragungsort wäre dann Bally’s Hotel in Las Vegas. Da der Oktober ein veranstaltungsstarker Monat ist, hätte es nur Alternativen in Macau und Orlando gegeben. Mit dem Ortswechsel ginge auch eine Strafzahlung in Höhe von US$ 1,2 Mio. einher, die sich aber vielleicht unter Hinweis auf das Zika-Virus auf einen niedrigeren Betrag drücken lässt. Laut CDC (Centers for Disease Control and Prevention) soll binnen eines Jahres ein Viertel der Puerto-Ricanischen Bevölkerung infiziert sein. Tomasso teilte unter Verweis auf die Experten des CDC mit, dass auch die USA von dem Zika-Virus betroffen seien, dessen nördliche Ausbreitungsgrenze bei Las Vegas verlaufen soll. Eine abschließende Entscheidung trafen die ICANN Community-Leader anlässlich des Gesprächs vergangene Woche noch nicht, so dass derzeit unklar ist, wo und wann das 57. ICANN-Meeting stattfindet.

Nach dem derzeitigen Plan findet das 57. ICANN-Meeting vom 29. Oktober bis 04. November 2016 in Puerto Rico statt. Sollte eine Verlegung wegen des Zika-Virus stattfinden, wird das 57. ICANN-Meeting vom 22. bis 28. Oktober 2016 in Bally’s Hotel, 3645 Las Vegas Boulevard South, Las Vegas, NV 89109 (USA), stattfinden.

Weitere Informationen finden Sie unter:
> https://meetings.icann.org/en/calendar

Quelle: icann.org, domainnewswire.com, tobiassattler.com

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top