Domain-Newsletter

Ausgabe #812 – 14. April 2016

Themen: DNS – wird IPv4 als „historisch“ degradiert? | China – Domain-Regeln vor ungewisser Änderung | TLDs – Neues von .catholic, .eu und .nl | jameda.de – BGH konkretisiert Prüfpflichten | Domain-Verkauf – Wenn der Käufer verschwindet | debit.com – Kontobelastung für US$ 170.000,- | Amsterdam – 2. ICANN-GDD Industry Summit im Mai

DNS – WIRD IPV4 ALS „HISTORISCH“ DEGRADIERT?

Der Internetprotokoll Version 4 droht das Abstellgleis: anlässlich des 95. Kongresses der Internet Engineering Task Force (IETF) in Buenos Aires wurde die Forderung laut, IPv4 als historisch einzustufen und damit weitere Arbeiten einzustellen.

Wir haben nachgesehen: im April 2002 haben wir erstmalig darüber berichtet, dass ein Nachfolgeprotokoll für IPv4 getestet wird. Die Arbeiten der IETF gehen noch länger zurück; bereits Anfang der 90er Jahre hatten die ersten Versuche begonnen. Inzwischen steht mit IPv6 längst ein solcher Nachfolger bereit, der 3,4 x 10 hoch 38 IP-Adressen erlaubt. Sogar der Druck von außen war zuletzt gestiegen, nachdem die letzten IPv4-Adressblöcke zugeteilt worden waren. Man möchte also annehmen, dass der Abschied von IPv4 niemand schwer fallen dürfte. Doch weit gefehlt.

Am 14. März 2016 veröffentlichte Lee Howard, Director of Network Technology beim US-Telekommunikationsunternehmen Time Warner Cable (TWC), den Entwurf eines Memo. Darin schlägt er vor, IPv4 als historisch einzustufen, weil es durch IPv6 ersetzt worden sei; der Gebrauch von IPv4 sei durch IPv6 überholt. Die Einstufung als historisch bedeutet nicht, dass IPv4 nicht mehr benutzt werden darf; es würde aber nicht mehr weiterentwickelt, so dass es zum Beispiel auch keine Updates und Bugfixes mehr gäbe. „Wir müssen aufhören, unsere Zeit für immer neue Transitionstechniken zu verschwenden“, so Howard. Mit dieser Ansicht steht er nicht allein; so zitiert heise.de einen Facebook-Ingenieur, wonach die fortlaufende Arbeit an IPv4 unabsichtlich den Eindruck erwecken könnte, dass man mit IPv4 nach wie vor langfristig planen könne. Allerdings gab es am Vorschlag von Howard auch harsche Kritik. „Es ist nicht Aufgabe einer Standardisierungsorganisation, Bullshit zu produzieren“, meinte etwa Geoff Huston vom Asia Pacific Network Information Centre (APNIC), der Regional Internet Registry (RIR) für die Region Asien und den Pazifik, um Ausdrücke wie „Irrsinn“ und „Größenwahn“ hinterherzuschieben. Rüdiger Volk von der Deutschen Telekom fürchtet gar den öffentlichen Eindruck, „dass die IETF den Bezug zur Realität verloren hat“. Howard gestand daraufhin zumindest ein, dass die finale historische Klassifizierung noch „etwas verfrüht“ sei.

Dem Inhaber eines Domain-Namens kann diese Diskussion nicht egal sein. Zum einen bilden IP-Adressen die Grundlage des Domain Name Systems (DNS); wegen der Länge der IP-Adressen ist IPv6 dabei in besonderem Maße von einem funktionierenden DNS abhängig. Zum anderen werfen IPv6-Adressen datenschutzrechtliche Problem auf, da sie allein recht sicher auf einen Nutzer schließen lassen. So hat etwa der Hamburger Datenschutzbeauftragte vorgeschlagen, Internet Service Provider per Gesetz dazu zu verpflichten, auch mit IPv6 dynamische IP-Adressen zu vergeben.

Den Vorschlag von Lee Howard finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1359

Quelle: heise.de, eigene Recherche

CHINA – DOMAIN-REGELN VOR UNGEWISSER ÄNDERUNG

Die chinesische Staatsregierung plant, die Regelungen für .cn-Domains zu verschärfen: in China gehostete Internetangebote müssen ihre Domains bei einem chinesischen Registrar anmelden. Warnungen vor der Blockade ausländischer Webseiten sind jedoch wohl unbegründet.

Am 25. März 2016 veröffentlichte Chinas Ministerium für Industrie und Informationstechnologie (MIIT) einen Entwurf für geplante Änderungen der 2004 in Kraft getretenen „Chinese Measures for the Administration of Internet Domain Names“. Das renommierte Wall Street Journal meldete wenig später, dass damit die vollständige Abschaltung ausländischer Internetangebote in China drohe. Kurt Pritz, vormals Chief of Strategy bei der Internet-Verwaltung ICANN und nun Director of Strategic Planning and Policy beim Beratungsunternehmen Allegravita, wollte diese Vorwürfe nicht unkommentiert lassen. Seines Erachtens beruhen sie auf einer falschen Übersetzung des Entwurfs.

Richtig ist: wer eine Webseite in China hosten möchte, muss dafür eine Domain registrieren, die bei einem chinesischen Registrar angemeldet wurde. Die Neuregelung verbietet es aber nicht, dass Chinesen Domains über einen ausländischen Registrar registrieren. Darüber hinaus regelt der Entwurf den staatlichen Umgang mit nTLDs wie .club oder .xyz. Demnach prüft das MIIT jede nTLD einer ausländischen Registry und erteilt gegebenenfalls eine Zulassung; dabei genießen nTLDs mit chinesischer Registry wie .weibo und .sina den zeitlichen Vorrang („first come, first served“). Aus Sicht von Pritz kann es daher für Registries sinnvoll sein, eine Niederlassung in China zu eröffnen.

Unklar ist, was es mit der Klarnamen-Politik auf sich hat. Nach Angaben des Internet-Allrounders Kieren McCarthy müssen Unternehmen, die Domains verkaufen und nTLDs verwalten, die Möglichkeit eröffnen, dass Domain-Inhaber auf ihren wahren Namen hin überprüft werden. Wörtlich heißt es in seiner Übersetzung ins Englische: „The registry shall have the capability to engage in real name verification and users‘ personal information protection, and the capability to provide long-term services as well as sound service withdrawal mechanism.“. Eine Verletzung dieser Regelung kann nach Ansicht von McCarthy zu einer Gefängnisstrafe führen. Immerhin entfällt aber das Erfordernis für Verwaltungen einer neuen Domain-Endung, Vermögenswerte von CNY 1 Mio. nachzuweisen, um eine Zulassung des MIIT zu erhalten.

Vorerst liegt der Entwurf für die geplanten Änderungen zur Kommentierung aus, so dass abzuwarten bleibt, welche Regeln letztlich verabschiedet werden. Wer bereits jetzt sicher gehen will: die Registrierung von .cn-Domains ist für jedermann weltweit zu jedem beliebigen legalen Zweck möglich.

Weitere Informationen zu den geplanten Änderungen finden Sie in chinesischer Sprache unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1360

Quelle: theregister.co.uk, circleid.com

TLDS – NEUES VON .CATHOLIC, .EU UND .NL

Frischer Anstrich für domjur.nl: Hollands Registry SIDN hat ihre Rechtsprechungsdatenbank generalüberholt. Der Vatikan hat sich dagegen entschieden, die neue Endung .catholic zu beleben, während Europas .eu feiert – hier unsere Kurznews.

Die katholische Kirche hat sich entschlossen, nun auch dem Cyberspace den wahren Weg zu weisen: Wie Radio Vatikan vermeldet, lanciert man die Endung .catholic. Im Jahr 2012 hatte sich das Pontificium Consilium de Comunicationibus Socialibus um diese neue Top Level Domain beworben und den Zuschlag erhalten; delegiert ist sie bisher aber nicht. Das soll sich nun ändern. Auf Anregung des vatikanischen Staatssekretariats hat das Kommunikationssekretariat eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die sich um die Umsetzung dieser Neuerung kümmern soll. Damit sollen künftig katholische Institutionen die Möglichkeit haben, sich mit .catholic als „katholisch“ präsentieren zu können. Die Arbeitsgruppe des Vatikans soll damit jene Institutionen unterstützen, die die katholische Lehre und ihre Werte in der Cyberwelt verbreiten wollen. Geleitet wird die siebenköpfige Arbeitsgruppe vom ehemaligen Informatik-Verantwortlichen von Radio Vatikan, Mauro Milita. Ab wann die Domain verfügbar ist, lässt sich der Mitteilung von Radio Vatikan nicht entnehmen.

Herzlichen Glückwunsch, .dotEU! Die Europa-Domain feierte am 7. April 2016 bereits ihren zehnten Geburtstag. Schon 2006 gab es einen Bilderbuch-Start: hunderttausende vorbestellte Domain-Namen fluteten die Registrierungsdatenbank der Registry EURid, ohne dass es zu technischen Problemen kam. Bereits wenige Stunden nach dem Start überschritt die Gesamtzahl an registrierten .eu-Domains die Marke von einer Million; mittlerweile sind 2,8 Millionen Domains hinzugekommen. Um diesen Meilenstein zu feiern, hat EURid angekündigt, eine brandneue Website online zu stellen und eine Jubiläumsedition des registryeigenen Magazins „.eu Illustrated“ veröffentlichen zu wollen; darin enthalten sind Interviews mit Andrus Ansip, dem Vizepräsidenten der Europäischen Kommission, und Vivian Reding, vormals EU-Kommissarin für das Ressort Justiz, Grundrechte und Bürgerschaft. Aktuell sind jedoch weder Website noch Magazin online verfügbar.

Sie haben ein Problem mit einer holländischen .nl-Domain oder benötigen einen Überblick über die Domain-Rechtsprechung bei unserem Nachbarn? Die niederländische Registry SIDN (Stichting Internet Domeinregistratie Nederland) hält bereits seit Jahren ein tolles Angebot bereit: unter domjur.nl findet man eine umfangreiche und kostenfrei zugängliche Rechtsprechungsdatenbank mit inzwischen über 1.100 Entscheidungen. Dieses Angebot wird nun noch benutzerfreundlicher: wie SIDN mitteilt, hat man die Website generalüberholt. Sie ist jetzt nicht nur moderner im sogenannten „look & feel“, sondern auch „responsive“; mit anderen Worten: sie lässt sich auch auf Mobilgeräten wie Tablet oder Mobiltelefon problemlos nutzen. Eine Zusammenarbeit zwischen SIDN und der Tilburg University’s School of Law (TILT) gewährleistet auch inhaltlich ein dauerhaft hohes Niveau, das sich vorrangig an Richter und Anwälte wendet. Leider steht der Service nur in Holländisch zur Verfügung; Übersetzungen sind nicht angekündigt.

Die Jubiläumsausgabe des .eu-Magazins finden Sie unter:
> https://www.eurid.eu/en/about-us/publications/

Weitere Informationen zur .nl-Rechtsprechungsdatenbank finden Sie unter:
> http://www.domjur.nl

Quelle: radiovaticana.va, eurid.eu, sidn.nl

JAMEDA.DE – BGH KONKRETISIERT PRÜFPFLICHTEN

Der Bundesgerichtshof hatte in einem Urteil vom 01. März 2016 die Pflichten des Betreibers eines Ärzteportals konkretisiert. Mittlerweile liegen die Entscheidungsgründe vor.

Vor einigen Wochen hatten wir bereits von der Pressemitteilung des Bundesgerichtshof berichtet. Mit den jetzt vorliegenden Entscheidungsgründen werden einige Details des Verfahrens klarer. Im Rechtsstreit ist der Kläger Zahnarzt, die Beklagte betreibt das Arztsuche- und -bewertungsportal jameda.de. Der Kläger sah sich aufgrund einer anonymen negativen Bewertung seiner Arbeit auf jameda.de in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er meinte, die bewertende Person nicht behandelt zu haben. Der Kläger verlangte die Entfernung der Bewertung. Die Beklagte sandte dem anonymen Bewerter diese Beanstandung. Dessen Stellungnahme reichte sie allerdings aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weiter. Der Kläger wandte sich an das Landgericht Köln und verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das LG Köln gab seiner Klage statt (Urteil vom 09.07.2014, Az.: 28 O 516/13). Die Beklagte ging in Berufung. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Berufung und wies die Klage zurück (Urteil vom 16.12.2014, Az.: 15 U 141/14). Daraufhin ging der Kläger in Revision zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung des OLG Köln auf und verwies den Rechtsstreit zurück, weil Unklarheiten hinsichtlich der von der Beklagten ergriffenen Prüfungsmaßnahmen bestehen (Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15). Der Sachverhalt muss weiter aufgeklärt werden. Davon ist die Beurteilung abhängig, ob die Beklagte ihrer Prüfpflicht nachgekommen ist. Im Hinblick auf die Bedeutung der Bewertung in dem Ärzteportal für den Kläger reicht es aus Sicht des BGH nicht aus, wenn die Beklagte den Bewertenden lediglich bittet, „die Behandlung in mindestens zwei Sätzen zu umschreiben und den Behandlungszeitraum zu nennen“. Die Beklagte hätte dem Kläger in jedem Fall die Informationen und Unterlagen über den behaupteten Behandlungskontakt weiterreichen müssen, zu deren Weiterleitung sie in der Lage ist und soweit es Rechtsvorschriften, die sich ausdrücklich auf Telemedien beziehen, erlauben, oder sofern der Bewerter darin eingewilligt hat, die Daten weiterzugeben (§ 12 Abs. 1 TMG). Gegebenenfalls müssen die Unterlagen teilweise geschwärzt werden. Dem BGH ist in diesem Zusammenhang unverständlich, warum die Beklagte dem Kläger den fraglichen Behandlungszeitraum nicht mitgeteilt hat, zumal sie für diesen ein größeres Zeitfenster hätte wählen können, um die Identität des Bewerters zu schützen. Der BGH stellt für das weitere Verfahren klar, dass, soweit die behauptete Tatsache, der Bewerter sei Patient des Klägers gewesen, unrichtig ist, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts in Betracht komme. Das aber muss der Kläger nachweisen. Die Beklagte trifft aber zumindest eine sekundäre Darlegungslast: sie muss zumutbare Nachforschungen unternehmen und vom Bewerter zusätzliche Angaben und Belege zum Behandlungskontakt fordern und, gegebenenfalls geschwärzt, weitergeben. Ob dies geschehen ist, muss nun das OLG Köln herausfinden.

Die Anforderungen an die Betreiberin des Ärztebewertungsportals sind hoch, ihre Verantwortung auch. Einerseits im Hinblick auf Ärzte, die aufgrund von rechtsverletzender Bewertungen erhebliche Nachteile haben können, aber auch gegenüber den bewertenden Nutzern des Portals, deren Identität zu schützen ist. Dass der Bundesgerichtshof bei der Frage nach den Prüfpflichten der Beklagten hier so ins Detail geht und hohe Anforderungen stellt, ist sinnvoll und angemessen.

Sie finden die Entscheidung des BGH unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1361

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de

DOMAIN-VERKAUF – WENN DER KÄUFER VERSCHWINDET

Andrew Allemann berichtet in seinem Blog domainnamewire.com von einem Domain-Verkauf via Sedo, bei dem der Käufer nach dem Vertragsschluss einfach verschwand. Für Allemann sprang aber zumindest die Erkenntnis dabei heraus, was Sedo in solchen Fällen macht.

Allemann hoffte vor einigen Monaten, seine erste nTLD zu verkaufen. Bei Sedo hatte er die .xyz-Domain angeboten und nach einem kurzen Hin- und Her mit dem Käufer an diesen für US$ 500,- verkauft. Nach Einigung über den Kaufpreis wandten sie sich an den Escrow-Service von Sedo. Doch der Käufer verschwand einfach, er zahlte den Kaufpreis nicht. Laut Allemann sandte Sedo daraufhin mehrere Erinnerungen an den Käufer, den Kaufpreis zu zahlen. Er reagierte aber unverändert nicht, weshalb Sedo die Sache an die Abteilung für Kundenaussenstände weiterleitete. Nach einem Monat, ohne dass der Käufer den Kaufpreis zahlte, brach Sedo die Transaktion ab. Doch damit war die Sache noch nicht beendet: Sedo gab Allemann die Identität des Käufers bekannt, damit er gegebenenfalls rechtliche Maßnahmen ergreifen kann. Sedo schrieb: „Since the buyer has failed to fulfill his part of the contract, you may take legal action against him. His contact data are now available in your Sedo contract.“ Aufgrund der Identität des Käufers konnte Allemann nachvollziehen, warum der ein Interesse an der Domain hatte, und schrieb ihn deshalb per eMail an, um zu erfahren, warum er abgesprungen ist. Darüber hinaus besteht sein Interesse, den Vertrag umzusetzen. Wegen US$ 500,- würde Allemann allerdings keine rechtlichen Schritte einleiten, teilt er mit. Das Verfahren von Sedo, die Identität des Käufers in einem solchen Fall zu enthüllen, hält Allemann für vernünftig.

Mit dieser Erfahrung und seiner Einschätzung zu Sedo steht Allemann nicht allein. Kommentatoren des Blogeintrags bestätigen seine Erfahrung. Einige haben es schon oft erlebt, dass ein Vertrag zustande kam, aber der Käufer wieder absprang. Sedo agiert in solchen Fällen schon seit Jahren wie von Allemann beschrieben, teilt einer der Kommentatoren mit. Dieses Verfahren in solchen Fällen empfiehlt eine Kommentatorin auch anderen Dienstleistern. Es ist aber nicht immer der Käufer; auch Verkäufer, die ihren Preiswunsch nicht erfüllt sehen, ziehen sich gelegentlich vom verpflichtenden Kaufvertrag zurück. Wie Joseph Peterson in den Kommentaren berichtet, war ein Verkäufer mit dem bei einer Sedo-Auktion erzielten Höchstgebot nicht zufrieden, und weigerte sich, die ersteigerte .net-Domain zu übertragen. Nachdem Peterson sein Geld von Sedo wieder hatte, überlegte es sich der Verkäufer doch anders und Peterson zahlte den Betrag erneut an Sedo. Doch wieder sprang der Verkäufer ab und Peterson musste warten, bis Sedo das Geld erneut frei gab.

Die Erkenntnis von Allemann ist also: Sedo gibt in solchen Fällen die Identität der anderen Partei des Kaufvertrages bekannt, damit rechtliche Schritte eingeleitet werden können. In der Tat erscheint das vernünftig. Immerhin haben wir es mit einem abgeschlossenen Kaufvertrag zu tun, der Käufer wie Verkäufer rechtsbindend verpflichtet, jeweils ihre Vertragspflichten zu erfüllen. Aus einem solchen Geschäft kommt man nicht einfach wieder hinaus, indem man den Kopf in den Sand steckt. Soweit wir das beurteilen können, bestehen auch keine datenschutzrechtlichen Probleme, da die Vertragspartei durchaus berechtigt ist, die Identität der anderen Partei zu kennen, insbesondere weil sie einen Anspruch auf Vertragserfüllung hat. Der richtet sich – je nach dem – gegen Käufer oder Verkäufer. Das Problem liegt eher darin, rechtliche Schritte gegen die andere Partei erfolgversprechend in die Wege zu leiten.

Quelle: domainnamewire.com

DEBIT.COM – KONTOBELASTUNG FÜR US$ 170.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche war exzeptionell. Sie lieferte gleich drei .com-Domains im sechsstelligen Preisbereich, und auch bei ccTLDs und gTLDs gab es hohe Preise.

Die deutsche Endung .de sahnte bei den Länderendungen ab. Mit itjobs.de zum Preis von EUR 58.000,- lag sie vorne. Ihr folgte ein Duo von niederländischen .nl-Domains: finanzen.nl für EUR 45.000,- und itjobs.nl für EUR 35.000,-, zwischen die 9.hn aus Hong Kong mit einem Preis von CNY 280.000,- (ca. EUR 37.979,-) dazwischen grätschte. Die britische Endung .uk war des öfteren vertreten, und die Exotin .vc (Saint Vincent und die Grenadien) lieferte 12.vc für EUR 3.700,-.

Die generischen Endungen überraschten ebenfalls mit guten Zahlen. Mit zz.org für US$ 31.250,- (ca. EUR 27.412,-), möbel.net für EUR 20.000,- und kid.net zu US$ 20.000,- (ca. EUR 17.544,-) kamen gleich drei Domains mit überdurchschnittlichen Preisen auf den Tisch, wobei kid.net zu einer Gruppe von gut 140 Drei-Zeichen-Domains unter .net fällt, die gehandelt wurden. Auch dabei waren natürlich die neuen Endungen, vertreten von travel.agency zum Preis von US$ 9.999,- (ca. EUR 8.771,-) und jjj.xyz für US$ 8.600,- (ca. EUR 7.544,-).

Mit debit.com zu US$ 170.000,- (ca. EUR 149.123,-), tuscany.com für US$ 157.500,- (ca. EUR 138.158,-) sowie 429.com für US$ 138.010,- (ca. EUR 121.061,-) lieferte .com Spitzenpreise. Lediglich debit.com und 429.com gingen offensichtlich in chinesische Hände. Darüber hinaus waren die Preise der folgenden .com-Domains ebenfalls überdurchschnittlich. Auf allen Fronten gab es überschwängliche Preise für Domains, so dass die vergangene Domain-Handelswoche zu den besten dieses Jahres zählen dürfte.

Länderendungen
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itjobs.de – EUR 58.000,-
dirk.de – EUR 6.000,-

finanzen.nl – EUR 45.000,-
itjobs.nl – EUR 35.000,-

9.hn – CNY 280.000,- (ca. EUR 37.979,-)

drei.eu – EUR 14.750,-
idea.io – US$ 8.888,- (ca. EUR 7.796,-)
gstream.to – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.018,-)
pinboard.co.uk – GBP 4.999,- (ca. EUR 6.191,-)
cars.fr – EUR 4.999,-
emirat.es – EUR 4.915,-
bookit.it – EUR 4.500,-
125.cc – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
vegan.it – EUR 3.750,-
12.vc – EUR 3.700,-
glob.es – EUR 3.625,-
paye.co.uk – GBP 2.788,- (ca. EUR 3.453,-)
magicmirror.co.uk – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.333,-)
crystals.co.uk – GBP 2.500,- (ca. EUR 3.096,-)
webmaster.co.uk – GBP 2.350,- (ca. EUR 2.910,-)

Neue Endungen
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travel.agency – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.771,-)
jjj.xyz – US$ 8.600,- (ca. EUR 7.544,-)

Generische Endungen
——————-

zz.org – US$ 31.250,- (ca. EUR 27.412,-)
möbel.net (IDN) – EUR 20.000,-
kid.net – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.544,-)
lww.net – US$ 4.266,- (ca. EUR 3.742,-)
iaid.org – US$ 4.140,- (ca. EUR 3.632,-)
pst.net – US$ 4.109,- (ca. EUR 3.604,-)
ggp.net – US$ 4.105,- (ca. EUR 3.601,-)
zzm.net – US$ 4.051,- (ca. EUR 3.554,-)
pqw.net – US$ 4.020,- (ca. EUR 3.526,-)
wzx.net – US$ 3.925,- (ca. EUR 3.443,-)
njw.net – US$ 3.910,- (ca. EUR 3.430,-)
zft.net – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.421,-)
qwq.net – US$ 3.856,- (ca. EUR 3.382,-)
knw.net – US$ 3.850,- (ca. EUR 3.377,-)
lbq.net – US$ 3.832,- (ca. EUR 3.361,-)
mlw.net – US$ 3.828,- (ca. EUR 3.358,-)
mmq.net – US$ 3.815,- (ca. EUR 3.346,-)
kjn.net – US$ 3.812,- (ca. EUR 3.344,-)
wby.net – US$ 3.812,- (ca. EUR 3.344,-)

.com
—–

debit.com – US$ 170.000,- (ca. EUR 149.123,-)
tuscany.com – US$ 157.500,- (ca. EUR 138.158,-)
429.com – US$ 138.010,- (ca. EUR 121.061,-)
erotica.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 70.175,-)
wwn.com – US$ 62.100,- (ca. EUR 54.474,-)
nerdy.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 52.632,-)
ndg.com – US$ 59.000,- (ca. EUR 51.754,-)
tfk.com – US$ 55.501,- (ca. EUR 48.685,-)
singlewomen.com – US$ 50.500,- (ca. EUR 44.298,-)
keo.com – US$ 42.600,- (ca. EUR 37.368,-)
3616.com – US$ 40.500,- (ca. EUR 35.526,-)
microcube.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 35.088,-)
betterburger.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 30.702,-)
odr.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 30.702,-)
3151.com – US$ 32.600,- (ca. EUR 28.596,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

AMSTERDAM – 2. ICANN-GDD INDUSTRY SUMMIT IM MAI

ICANNs Global Domain Division (GDD) trifft sich ab 17. bis 19. Mai 2016 in Amsterdam zum zweiten GDD Industry Summit. Die Veranstaltung ist für Registries und Registrare von Interesse.

Bei der GDD Industry Summit handelt es sich um ein Treffen von Vertragspartnern von ICANN. Sie richtet sich an Registries und Registrare. Es ist keines der über das Jahr üblichen ICANN-Meetings, um Bestimmungen zu diskutieren. Mit der GDD Industry Summit wird Vertragspartnern vielmehr die Möglichkeit gegeben, sich zu treffen und gemeinsam Probleme zu besprechen. Außerdem besteht die Möglichkeit, Mitarbeitern von ICANNs GDD-Team zu begegnen und mit ihnen von Angesicht zu Angesicht zu sprechen. Für die Agenda zeichnet die Registry and Registrar Stakeholder Group verantwortlich. Bisher liegt sie für das Meeting in Amsterdam aber noch nicht vor, sie wird aber in Bälde veröffentlicht.

Die GDD Industry Summit findet vom 17. bis 19. Mai 2016 im Hotel Okura Amsterdam, Ferdinand Bolstraat 333 in 1072 LH Amsterdam/Niederlande statt. Die Anmeldung erfolgt über ICANN.

Weitere Informationen unter:
> https://www.icann.org/gddsummit

Quelle: icann.org

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