Domain-Newsletter

Ausgabe #807 – 10. März 2016

Themen: Netzverwaltung – GAC blockiert IANA-Transition | Statistik – .com klettert über 125 Mio. Domains | TLDs – Neues von .amazon, .gov und .ie | BGH – Bewertungsportal trifft Prüfpflicht | Tipps zum Domain-Kauf – so machen Sie es richtig | tp.com – zwei Zeichen für (fast) eine Million | April – 3. deutscher IT-Rechtstag in Berlin

NETZVERWALTUNG – GAC BLOCKIERT IANA-TRANSITION

Der Machtwechsel im Internet ist in Gefahr: anlässlich des derzeit laufenden ICANN-Meetings in Marrakesch erhoben gleich mehrere Regierungen lauten Protest gegen die geplante Übergabe der IANA-Funktionen.

Der Weg für das historische Ende der Netzverwaltung unter Aufsicht der US-Regierung schien vorgezeichnet: nach Ausarbeitung eines verbindlichen Vorschlages, einer Prüfungsphase von 4 bis 5 Monaten, der Zustimmung des US-Kongresses und einer Implementierung des neuen Modells sollte bis zum 56. ICANN-Meeting, das für 27. bis 30. Juni 2016 angesetzt ist, der IANA-Übergang und damit eine Schlüsselposition in der Verwaltung des Internets abgeschlossen sein. Doch dieser ohnehin ehrgeizige Zeitplan gerät nun wieder ernsthaft in Gefahr. Am 25. Februar 2016 veröffentlichte ICANN die Minderheiten-Voten einer Vielzahl von Vertretern des ICANN-Regierungsbeirats GAC (Governmental Advisory Committee), in welchen sich diese unzufrieden mit den bisher unterbreiteten Vorschlägen äußern. Konkret geht es um den Report der CCWG (Cross Community working group on enhancing ICANN Accountability); nach Ansicht einiger Regierungen schränkt er ihre Rechte zu stark ein.

Den wohl deutlichsten Protest erhob Dr. Olga Cavalli, die Argentinien im GAC vertritt. Sie zeigte sich über die Regelungen zum geplanten „stress-test-18“ extrem enttäuscht. Bisher kann das ICANN-Board eine Empfehlung des GAC mit einem Mehrheitsvotum zurückweisen; in diesem Fall ist ICANN aber verpflichtet, eine gütliche Einigung zu versuchen. Nach den Vorschlägen der CCWG muss das ICANN-Board zwar künftig eine Mehrheit von 60 Prozent erreichen; Einigungsgespräche wären aber nur erforderlich, wenn die gegenteilige Empfehlung des GAC einstimmig ergangen ist. Jede abweichende Meinung im GAC würde es ICANN also in Zukunft erlauben, sich über eine Empfehlung des GAC hinwegzusetzen. Cavalli fürchtet, dass der GAC dadurch paralysiert würde, so dass die Möglichkeit, sich an Diskussionen zu beteiligen, auf ein Minimum eingeschränkt wäre. Dieser Ansicht haben sich inzwischen zahlreiche Länder angeschlossen, darunter Chile, Frankreich, Mali, Nigeria, Paraguay, Portugal, Russland, Uruguay und Venezuela. Die Vertreter Brasiliens fanden den Vorschlag gar beleidigend und inakzeptabel; es sei klar geworden, dass es der CCWG lediglich darum gegangen sei, das GAC von einer sinnvollen Partizipation praktisch auszuschliessen. Tatsächlich dürfte es der CCWG aber darum gegangen sein, eine der Vorgaben der US-Regierung umzusetzen, die eine IANA-Transition erst möglich machen; demnach muss ausgeschlossen sein, dass die Rolle der US-Regierung durch eine regierungsgeführte oder zwischenstaatliche Organisation ersetzt wird. Der Einfluss des GAC muss demnach zwingend beschränkt sein.

Ungeachtet dieser Diskussionen ist der IANA-Übergang inzwischen auch zum Gegenstand des Wahlkampfs um das Amt des US-Präsidenten geworden. So zeigte sich der republikanische Kandidat Ted Cruz in einem Schreiben an ICANN überzeugt, dass die geplanten Änderungen dazu führen würden, dass China die Vorherrschaft im Netz übernimmt und es zensieren werde. Die rein technische Rolle von ICANN bewegt sich damit immer stärker in eine politische; für Christian Dawson von i2Coalition beruht dies auf einem fundamentalen Missverständnis: „ICANN is not the arbiter of all things Internet, and shouldn’t be“.

Die Stellungnahme von Olga Cavalli finden sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1341

Das Schreiben von Ted Cruz finden Sie unter:
> http://www.cruz.senate.gov/?p=press_release&id=2603

Quelle: domainincite.com, heise.de, circleid.com

STATISTIK – .COM KLETTERT ÜBER 125 MIO. DOMAINS

Dotcom überstrahlt alles: dank eines siebenstelligen Anstiegs allein in den 29 Tagen des zurückliegenden Februars 2016 wuchs die Gesamtzahl aller .com-Domains auf über 125 Millionen an. Davon scheinen auch die nTLDs profitieren zu können, die ebenfalls erheblich zulegen konnten.

Beginnen wir mit einer neuen Rekordmeldung für .com: allein im Februar 2016 konnte der Branchenprimus um netto über 1,1 Millionen Domains zulegen. Damit notiert erstmals in der Geschichte der Domain Name Industry eine Top Level Domain bei über 125 Millionen registrierten Domains. Allerdings häufen sich die Warnungen, dass die Bäume nicht in den Himmel wachsen. Anlässlich des „earnings call“ vermeldete die .com-Registry zwar, dass .com gemeinsam mit .net im 4. Quartal 2015 um 12,2 Millionen Domains zulegen konnte; für das erste Quartal 2016 rechnet VeriSign jedoch mit lediglich rund 2 Millionen Domains. Offenbar ist nach wie vor unklar, wie der aktuelle Domain-Boom in China einzustufen ist. VeriSign hatte schon frühzeitig gewarnt, dass es sich lediglich um eine Spekulationsblase handeln könnte. Allerdings ist auch nicht ausgeschlossen, dass das Interesse chinesischer Domainer länger anhält als nur ein Jahr, bis üblicherweise die erste Verlängerung des Registrierungsvertrages ansteht; die Zukunft wird den Weg weisen.

Auf dem Spielfeld der nTLDs tummeln sich mittlerweile über 925 Endungen, die bisher zusammen über 15,3 Millionen Registrierungen auf sich verbuchen. Das bedeutet ein sattes Plus gegenüber dem Vormonat, in dem knapp 900 neue Endungen auf über 12 Millionen registrierte Domains kamen. Deutlich zulegen konnte unter anderem .xyz, die rund 600.000 Domains hinzu gewann und aktuell knapp 2,6 Millionen Domains notiert. Um etwa 500.000 registrierte Domains auf nun rund 1,6 Millionen steigerte sich .top, vor .wang, die auf über eine Million Domains geklettert ist und damit als dritte nTLD überhaupt in den siebenstelligen Bereich vordringen konnte. Eine für so manche nTLD weniger erfreuliche Statistik liefert dagegen das „Spamhaus Project“. Die Organisation, die sich der Bekämpfung von Spam verschrieben hat, hat ermittelt, dass .download einen Anteil von 75,9 Prozent schlechter Domains aufweist. Auf den Plätzen folgen .review (74,4 Prozent), .diet (73,9 Prozent), .click (72,5 Prozent) sowie .work (64,7 Prozent). Selbst die Städte-Domain .tokyo ist zu über 50 Prozent von schlechten Domains durchdrungen. Das ist nur eine Momentaufnahme, zeigt aber, dass Cyberkriminelle die neuen Endungen längst für sich entdeckt haben.

Zu guter Letzt noch ein rascher Blick zu den ccTLDs. Dort meldet die montenegrinische Länderendung .me, dass erstmals mehr als eine Million Domain-Namen registriert sind. Die als generische TLD vermarktete Endung kommt auf 1.014.867 Domains, womit .me allein im Jahr 2015 um 28,36 Prozent wuchs. Zumindest für das vierte Quartal 2015 ebenfalls starkes Wachstum meldet das CENTR, das Council of European National Top-Level Domain Registries, ausserdem für .ee (Estland), .am (Armenien), .pt (Portugal) sowie .tr (Türkei). Wer also geglaubt hat, dass nTLDs den ccTLDs die Luft zum Atmen rauben könnten, dürfte sich damit einmal mehr geirrt haben.

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.at – 1.274.252 – (Vergleich zum Vormonat: + 3.887)
.com – 125.843.175 – (Vergleich zum Vormonat: + 1.143.767)
.net – 15.827.803 – (Vergleich zum Vormonat: + 31.188)
.org – 10.981.442 – (Vergleich zum Vormonat: + 42.536)
.info – 5.517.868 – (Vergleich zum Vormonat: + 84.069)
.biz – 2.386.616 – (Vergleich zum Vormonat: – 2.123)
.eu – 3.802.775 – (Vergleich zum Vormonat: + 5.778)

(Stand 1. März 2016)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: spamhaus.org, centr.org, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AMAZON, .GOV UND .IE

Irland wird international: die Welle der Second Level Domains mit Sonderzeichen schwappt jetzt auch über .ie. Dagegen kämpft der Shopping-Händler Amazon weiter um die Endung .amazon, während VeriSign vorläufig weiter am Ruder von .gov bleibt – hier unsere Kurznews.

„Should not proceed“ – mit knappen Worten beschloss das „New gTLD Program Committee“ (NGPC) von ICANN am 14. Mai 2014, die Bewerbung von Amazon EU S.à r.l. um die Domain-Endung .amazon zu stoppen. Doch auch knapp zwei Jahre später lebt die Bewerbung noch: nach 18monatiger Verhandlung hat Amazon den längst angedrohten Independent Review Process aufgerufen und um die Fortsetzung des Rechtsstreits gebeten. Umstritten ist unverändert, ob „Amazon“ zu den geographischen Begriffen gehört, die nach den Regelungen im Applicant Guidebook besonderen Schutz genießen; Brasilien sowie Peru mit Unterstützung von Bolivien, Ecuador, Guyana und Argentinien hatten deswegen bereits im November 2012 im Rahmen einer „early warning“ Protest gegen die Einführung angekündigt. Der Fluss Amazonas oder die Amazonas-Region bilden jedoch streng genommen keine eigenständige, souveräne Gebietskörperschaft im Sinne des Bewerberhandbuchs. Von Seiten des US-Kongresses kam ebenfalls Druck; im Vorfeld der „IANA-Transition“ müsse ICANN Unabhängigkeit von staatlichem Einfluss beweisen. Eine Stellungnahme von ICANN gibt es bisher noch nicht.

Die .com-Registry VeriSign hat sich zumindest vorübergehend eine besonders prestigeträchtige Aufgabe gesichert: wie die für die Verwaltung der Domain-Endung .gov zuständige General Services Administration bekanntgab, bleibt VeriSign für voraussichtlich weitere 12 Monate Registry-Provider für die US-Regierungsdomain. Der US$ 2,1 Millionen schwere Brückenvertrag wurde bereits im November vergangenen Jahres abgeschlossen, aber erst vor wenigen Tagen veröffentlicht. Ursprünglich hätte der bisherige Providervertrag im März 2016 enden sollen; bei einer Ausschreibung im März 2015 hatten sich jedoch neben VeriSign auch Neustar, Verizon, CenturyLink und AT&T beworben, ohne dass die Verhandlungen bisher abgeschlossen sind. Eine Unterbrechung im Betrieb von .gov sei nicht akzeptabel gewesen, wie die Behörde mitteilt; daher wurde der Vertrag vorläufig verlängert. Alles andere als eine mehrjährige Verlängerung mit VeriSign über die kommenden 12 Monate hinaus wäre allerdings überraschend.

Die irische Domain-Verwaltung IEDR (IE Domain Registry Limited) bereitet die Internationalisierung vor: im Rahmen einer öffentlichen Anhörung erhält jedermann Gelegenheit, eine Stellungnahme zur möglichen Einführung von internationalisierten Second Level Domains unter .ie abzugeben. Bisher beschränken sich die zulässigen Zeichen auf die Buchstaben des lateinischen Alphabets, obwohl in Irland die gälische Sprache und mit ihr einige Sonderzeichen verbreitet sind; dazu zählen insbesondere die mit Akzent versehenen Buchstaben a, e, i, o und u. Zu diesem Zweck hat das Policy Advisory Board ein 17seitiges Papier veröffentlicht, das die Einführung von IDNs und die Umsetzung im Rahmen neuer Policies vorbereitet. Demnach ist für Markeninhaber eine 30tägige Sunrise-Phase geplant; allerdings muss die Marke exakt der IDN-Domain entsprechen. Zudem will man die Möglichkeit haben, durch „premium pricing“ besonders begehrte Domains zu deutlich erhöhten Preisen zu verkaufen. Die öffentliche Konsultationsphase läuft bis 21. März 2016; wann die IDNs dann eingeführt werden, ist aber noch offen.

Weitere Informationen zum .gov-Brückenvertrag finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1339

Das Papier des Policy Advisory Board zu internationalisierten .ie-Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1340

Quelle: icann.org, fcw.com, internetnews.me

BGH – BEWERTUNGSPORTAL TRIFFT PRÜFPFLICHT

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Pressemitteilung zu einer Entscheidung die Pflichten des Betreibers eines Ärzteportals konkretisiert.

Der Kläger ist Zahnarzt, die Beklagte betreibt das Arztsuche- und -bewertungsportal jameda.de. Der Kläger sah sich aufgrund einer anonymen negativen Bewertung seiner Arbeit auf jameda.de in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Er meint, die bewertende Person gar nicht behandelt zu haben. Der Kläger verlangte die Entfernung der Bewertung. Die Beklagte sandte dem anonymen Nutzer die Beanstandung. Seine Stellungnahme reichte die Beklagte allerdings aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weiter. Die Klägerin wandte sich an das Landgericht Köln und verlangte von der Beklagten, es zu unterlassen, die dargestellte Bewertung zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. Das LG Köln gab seiner Klage statt (Urteil vom 09.07.2014, Az.: 28 O 516/13). Die Beklagte ging in Berufung. Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Berufung und wies die Klage zurück (Urteil vom 16.12.2014, Az.: 15 U 141/14). Daraufhin zog der Kläger in Revision zum Bundesgerichtshof.

Der BGH hob die Entscheidung des OLG Köln auf und wies diesen Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück (Urteil vom 01.03.2016, Az.: VI ZR 34/15). Da die Beklagte sich die beanstandete Bewertung nicht zu Eigen gemacht hat, haftet sie nur, wenn sie ihre Prüfpflichten verletzt hat. Den Umfang der Prüfpflichten konkretisierte der BGH nun erstmals und macht ihn abhängig vom Gewicht der beanstandeten Rechtsverletzung, den Erkenntnismöglichkeiten des Providers und der Funktion des vom Provider betriebenen Dienstes. Dem Diensteanbieter dürfen keine Pflichten auferlegt werden, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden oder seine Tätigkeit unverhältnismäßig erschweren. Im konkreten Fall sieht der BGH allerdings diese Prüfpflichten durch die Beklagte verletzt. Mit einem Bewertungsportal geht ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen einher. Das führt dazu, dass die Beklagte besonders nachhaltig agieren musste. Sie musste die Beanstandungen an den anonymen Bewerter senden und ihn dazu anhalten, den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben und zu belegen. Die gewonnenen Informationen und Unterlagen hätte sie dann, ohne personenbezogene Daten zu übermitteln, an den Kläger weiterreichen müssen. Da im Streitfall noch Unklarheiten hinsichtlich der von der Beklagten ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen bestehen, verwies der BGH die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurück.

Der Ausgang des Verfahrens ist mithin davon abhängig, ob die Beklagte den vom BGH jetzt konkretisierten Pflichten des Bewertungsportalbetreibers entsprochen hat. Es dürfte noch einige Zeit dauern, bis die Gerichte in dieser Sache Klarheit geschaffen haben.

Sie finden die Pressemitteilung des BGH zu der Entscheidung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1342

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de

TIPPS ZUM DOMAIN-KAUF – SO MACHEN SIE ES RICHTIG

Der langjährige Domain-Broker Giuseppe veröffentlichte kürzlich eine Anleitung zum Kauf von Domains. Wir haben uns „The Ninja Guide To Buying A Domain When It’s Already Taken“ angeschaut.

Giuseppe ist CEO und Gründer der portugiesischen Domain-Broker- und Beratungsfirma GGRG.com. Er blickt auf lange Jahre Erfahrung als Domain-Broker zurück und gab nun in einem längeren Artikel auf dem Unternehmens-Blog eine Zehn-Punkte-Anleitung, wie man eine Domain kauft, die sich bereits in festen Händen befindet.

Die Strategie zum Kauf einer bereits registrierten Domain beginnt mit der Frage, ob man sie wirklich haben will. Es gibt immer Alternativen, die unter Umständen günstiger oder sogar sinnvoller sind. Es hängt immer davon ab, wofür man die Domain nutzen möchte. Hat man aber einmal den Entschluss gefasst, gilt es zu klären, ob die begehrte Domain, die zum Verkauf steht, geparkt oder einfach ungenutzt ist, oder bereits ein Projekt unter ihr läuft. Alsdann ist der Inhaber, gegebenenfalls über das WHOIS-Verzeichnis, zu identifizieren und in der Folge zu bestimmen, mit wem man es zu tun hat: einem Domain-Investor, einem privaten Inhaber oder einer Unternehmung, um zu wissen, wie man ihn auf die Domain anspricht. Als potentieller Käufer sollte man in jedem Fall über den Marktwert der Domain Kenntnis haben, um ein angemessenes Angebot abgeben zu können. Erst dann ist es sinnvoll, den ersten Kontakt anzubahnen: Giuseppe gibt hierzu einfache, klare Beispiele für die erste eMail. Für die Kontaktaufnahme nutzt man gegebenenfalls eine neue eMailAdresse, die keine Rückschlüsse auf einen selbst oder das Unternehmen, für das man die Domain kauft, ziehen lässt. In der ersten eMail sollte man keine Zahlen nennen, aber irgendwann müssen – marktgerechte – Zahlen auf den Tisch; dabei muss nicht zwingend der die schlechteren Karten haben, der als erstes eine Zahl nennt. Die Verhandlungen können sich über Monate hinziehen, ehe es zu einem Abschluss kommt. Sind sich Verkäufer und Käufer aber schließlich einig, was schon mit der einfachen Annahme eines Angebots per eMail der Fall sein kann, so hilft ein Escrow-Service schließlich bei der Abwicklung des Geschäfts.

Wir können an dieser Stelle nur grob den Inhalt von Giuseppes Artikel zusammenfassen. Giuseppe geht unter den einzelnen Abschnitten sehr hilfreich ins Detail und macht auf Aspekte aufmerksam, die der unerfahrene Käufer sicher nicht einmal ins Kalkül zieht, weil das Wissen darum nicht selbstverständlich ist. Aus diesem Grunde empfehlen wir die vollständige Lektüre der Anleitung von Giuseppe wärmstens.

Den Artikel „The Ninja Guide To Buying A Domain When It’s Already Taken“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1346

Quelle: ggrg.com, domainnamewire.com

TP.COM – ZWEI ZEICHEN FÜR (FAST) EINE MILLION

Die vergangene Domain-Handelswoche war herausragend. Gleich fünf .com-Domains bewegten sich innerhalb des sechsstelligen US-Dollar-Bereichs, wobei tp.com, die teuerste Domain, mit einem Preis von US$ 929.000,- (ca. EUR 852.294,-) fast die Millionengrenze erreichte.

Die generische Endung .com erzielt nicht nur unglaubliche Zuwachsraten bei den Registrierungen, auch im Domain-Handel übertrifft sie sich gerade selbst. Sie lieferte mit tp.com für US$ 929.000,- (ca. EUR 852.294,-), clash.com für US$ 250.000,- (ca. EUR 229.358,-), lawn.com für US$ 240.000,- (ca. EUR 220.183,-) und zwei weiteren Domains exorbitante Preise. Neben diesen Domain-Namen waren auch acht Drei-Zeichen-Domains zwischen US$ 56.100,- (ca. EUR 51.468,-) für oled.com und US$ 29.200,- (ca. EUR 26.789,-) für jvd.com im Rennen.

Aber auch die Länderendungen wiesen wieder einmal zumindest eine hochpreisige Domain auf: die grönländische c.gl erzielte großartige US$ 85.000,- (ca. EUR 77.982,-). Dieser Deal kam bereits im Dezember 2015 bei Flippa zustande. Laut WHOIS für die Endung .gl befindet sich die Domain in libanesischen Händen. Als zweitbeste Länderendung stellte sich .de auf, die mit weltliteratur.de zum Preis von EUR 14.800,- und einigen anderen schönen Adressen zu freundlichen Preisen recht gut dastand. Interessant ist die peruanische Domain 6.pe, die EUR 4.000,- erzielte.

Unter den neuen Domain-Endungen spielte sich .top in den Vordergrund, anlässlich einer Auktion in China, musste aber den höchsten Preis an jet.ski mit US$ 12.000,- (ca. EUR 11.009,-) abgeben. Darüber hinaus gab es drei Ein-Zeichen-Domains unter .link, .click und .help. Die sonstigen generischen Endungen wiesen einerseits wieder einige überdurchschnittliche Preise auf, mit zum Beispiel nk.net, die US$ 37.300,- (ca. EUR 34.220,-) erlangte. Zugleich lieferte .net wieder haufenweise Drei-Zeichen-Domains, angefangen bei ooo.net für US$ 10.000,- (ca. EUR 9.174,-) bis hinunter zu egh.net für US$ 2.600,- (ca. EUR 2.385,-). Die vergangene Domain-Handelswoche war wieder einmal herausragend.

Länderendungen
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c.gl – US$ 85.000,- (ca. EUR 77.982,-)

weltliteratur.de – EUR 14.800,-
mottoparty.de – EUR 6.000,-
naturtalent.de – EUR 5.800,-
ultralight.de – EUR 5.500,-
kinderprodukt.de – EUR 3.990,-
ecotech.de – EUR 3.800,-
bike-online.de – EUR 3.000,-
cevapcici.de – EUR 2.500,-
verspätungen.de – EUR 2.500,-

98.tv – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.174,-)
leaflets.co.uk – GBP 5.955,- (ca. EUR 7.693,-)
data.me – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.339,-)
sid.co – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.881,-)
rti.eu – EUR 4.600,-
6.pe – EUR 4.000,-
naturopath.ca – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.211,-)
illustrate.co.uk – GBP 2.148,- (ca. EUR 2.775,-)
bot.me – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.752,-)
lapin.eu – EUR 2.699,-
ambiente.es – EUR 2.500,-

Neue Endungen
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jet.ski – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.009,-)
fang.top – CNY 64.000,- (ca. EUR 8.910,-)
news.top – CNY 62.000,- (ca. EUR 8.631,-)
i.link – US$ 8.250,- (ca. EUR 7.569,-)
i.click – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.339,-)
698.top – CNY 40.000,- (ca. EUR 5.568,-)
928.top – CNY 40.000,- (ca. EUR 5.568,-)
e.help – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.587,-)
1688.top – CNY 29.500,- (ca. EUR 4.107,-)
180.xyz – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.211,-)
i.ski – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.982,-)
b.sexy – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.523,-)

Generische Endungen
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nk.net – US$ 37.300,- (ca. EUR 34.220,-)
propertytax.org – US$ 19.800,- (ca. EUR 18.165,-)
ooo.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.174,-)
backgrounds.net – US$ 9.999,- (ca. EUR 9.173,-)
1905.net – US$ 4.888,- (ca. EUR 4.484,-)
zyw.net – US$ 4.388,- (ca. EUR 4.026,-)
zrw.net – US$ 4.305,- (ca. EUR 3.950,-)
djy.net – US$ 4.115,- (ca. EUR 3.775,-)
bfb.net – US$ 4.100,- (ca. EUR 3.761,-)
qqb.net – US$ 4.100,- (ca. EUR 3.761,-)
xlx.net – US$ 4.010,- (ca. EUR 3.679,-)

.com
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tp.com – US$ 929.000,- (ca. EUR 852.294,-)
clash.com – US$ 250.000,- (ca. EUR 229.358,-)
lawn.com – US$ 240.000,- (ca. EUR 220.183,-)
totalcare.com – US$ 120.000,- (ca. EUR 110.092,-)
youi.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 91.743,-)
oled.com – US$ 56.100,- (ca. EUR 51.468,-)
abu.com – US$ 53.000,- (ca. EUR 48.624,-)
gfn.com – US$ 53.000,- (ca. EUR 48.624,-)
5233.com – US$ 51.772,- (ca. EUR 47.497,-)
ius.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 36.697,-)
qro.com – US$ 38.300,- (ca. EUR 35.138,-)
3112.com – US$ 36.200,- (ca. EUR 33.211,-)
consignment.com – US$ 34.000,- (ca. EUR 31.193,-)
opx.com – US$ 32.500,- (ca. EUR 29.817,-)
sif.com – US$ 32.001,- (ca. EUR 29.359,-)
exue.com – US$ 31.401,- (ca. EUR 28.808,-)
vmb.com – US$ 31.000,- (ca. EUR 28.440,-)
jvd.com – US$ 29.200,- (ca. EUR 26.789,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

APRIL – 3. DEUTSCHER IT-RECHTSTAG IN BERLIN

Die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht (davit) lädt zusammen mit der DeutscheAnwaltAkademie für Ende April zum deutschen IT-Rechtstag nach Berlin. An zwei Tagen werden aktuelle IT-Rechtsthemen durchdekliniert.

Der deutsche IT-Rechtstag findet zum dritten Mal statt. Vom 28. bis 29. April 2016 kommen die IT-Rechtler wieder in Berlin zusammen, um sich aktuellen IT-Rechtsthemen wie dem digitalen Binnenmarkt, der Datenschutz-Grundverordnung sowie der zivilen Nutzung von Drohnen zu widmen. Unterstützt werden davit und die DeutscheAnwaltAkademie dabei von den Zeitschriften „Computer und Recht“ und „IT-Rechts-Berater“. Moderator der zweitägigen Veranstaltung ist Rechtsanwalt Karsten U. Bartels, LL.M. (Berlin). Der erste Arbeitstag beginnt um 13:00 Uhr und endet nach einer Podiumsdiskussion zum Thema „Digitale Innovation made in Germany“, an der unter anderem Dr. Jana Moser und die Rechtsanwältin Dr. Auer-Reinsdorff teilnehmen, mit der Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht des DAV. Der Folgetag beginnt bereits um 09:00 mit gleich drei Länderberichten aus Polen, Spanien und Deutschland zur Rechtswahl nach der ROM-I VO in Verbraucherverträgen. Im Laufe des Tages werden unter anderem die Frage der zivilen Nutzung von Drohnen und des arbeitsrechtlich relevanten flexiblen Personaleinsatzes im IT-Umfeld behandelt. Der dritte deutsche IT-Rechtstag endet dann am Freitag, den 29. April 2016 um 17:00 Uhr.

Der dritte deutsche IT-Rechtstag findet vom 28. bis 29. April 2016 im Pestana Hotel Berlin-Tiergarten, Stülerstraße 6, 10787 Berlin statt. Mitglieder von davit und dem FORUM Junge Anwaltschaft zahlen EUR 450,-; Nichtmitglieder zahlen EUR 495,-. Wer lediglich am Donnerstag, dem 28. April 2016 teilnehmen will, zahlt nur EUR 185,-. Die Preisangaben verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Veranstaltung umfasst zehn Arbeitsstunden, die als Fortbildung nach § 15 FAO angerechnet werden.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1344
> http://www.domain-recht.de/verweis/1345

Quelle: anwaltsakademie.de

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