Domain-Newsletter

Ausgabe #806 – 03. März 2016

Themen: Umbruch – Minds+Machines feuert Van Couvering | Einbruch – landet URS auf dem Abstellgleis? | TLDs – Neues von .de, .doosan und .ng | OLG München – YouTube haftet nicht als Täter | UDRP – Antragsteller scheitern gleich doppelt | 9.xyz – Ein-Zeichen-nTLD für US$ 170.250,- | Berlin – 15. @kit-Kongress Mitte April 2016

UMBRUCH – MINDS+MACHINES FEUERT VAN COUVERING

„I got fired“ – mit diesen knappen Worten gab Antony Van Couvering, Gründer und CEO des Registry Service Providers Minds+Machines, am 22. Februar 2016 seinen Rausschmiss bekannt. Einmal mehr wird damit deutlich, dass sich die Domain Name Industry im Umbruch befindet.

Der IT- und Domain-Experte Van Couvering hatte Minds+Machines im Jahr 2008 gemeinsam mit Elaine Pruis und Jothan Frakes gegründet. Bereits kurze Zeit später wurde man von Top Level Domain Holdings übernommen, die sich in Minds+Machines Group umbenannte; seither fungierte Van Couvering als CEO und wurde so zum öffentlichen Gesicht des Unternehmens, das 2012 mit einer Vielzahl von Bewerbungen um neue Domain-Endungen wie etwa .app, .art, .blog, .book, .eco, .hotel, .law, .spa und .vip auf sich aufmerksam machte. Minds+Machines tritt dabei dank einer neuen ICANN-Regelung als so genanntes vertikal integriertes Unternehmen auf. Dies gestattet es, sowohl als Registry als auch als Registrar zu agieren; beide Funktionen waren bis zum Start des nTLD-Programms strikt voneinander zu trennen.

Darin scheint auch der Grund für Minds+Machines zu liegen, sich von Van Couvering zu trennen. Offenbar gab es unterschiedliche Vorstellungen über die Ausrichtung des Unternehmens; Van Couvering soll sich schon seit geraumer Zeit dafür eingesetzt haben, Domains mit neuer Endung direkt an Endkunden zu verkaufen, während es bisher üblich war, diese Aufgabe den Domain-Registraren zu überlassen. Darauf deutet zumindest das Schreiben hin, das Van Couvering veröffentlicht hat. So weist er darauf hin, dass die Nachfrage nach nTLDs hinter den Erwartungen zurückgeblieben sei. Viele Registrare würden nTLDs jedoch nur dann unterstützen, wenn es sich um .com-Klone handelt. Dabei sei eine Registry eine ausgezeichnete, langfristig angelegte Geschäftsmöglichkeit. Minds+Machines beeilte sich hingegen, darauf hinzuweisen, dass man sich ausschließlich als Registry verstehe, und man partnerschaftlich mit den Registraren als den Vertriebsunternehmen zusammenarbeiten wolle. Ausserdem gab man bekannt, dass Toby Hall zum neuen CEO ernannt wurde; Hall hatte bei Minds+Machines erst im Januar 2016 das Amt des Chief Marketing Officer übernommen.

Der Rauswurf von Van Couvering verstärkt den Eindruck, dass der Wind in der Domain-Branche stürmischer bläst. So verdankt nicht nur Minds+Machines einen Großteil der bisherigen Einnahmen jenen nTLD-Auktionen, bei denen man freiwillig den Kürzeren gezogen hat; bei .latino, .school sowie einer weiteren namentlich nicht bekannten Endung waren es immerhin US$ 4,4 Millionen. Dauerhaft lässt sich auf diese Weise aber kein Geschäft machen. Ausserdem blieben viele Endungen hinter den Erwartungen zurück; so kommt etwa .nrw nur auf rund 10.000 Domain-Registrierungen. Diese Faktoren dürften Investoren nicht fröhlich stimmen, und erst recht nicht, wenn sie – wie Minds+Machines – börsennotiert sind. Dem gegenüber ist Van Couvering zuzustimmen, dass Domains ein langfristiges Geschäft sind – bleibt abzuwarten, wer die nötige Geduld mitbringt.

Das Schreiben „I got fired“ von Antony Van Couvering finden Sie unter:
> http://www.circleid.com/posts/20160222_i_got_fired/

Quelle: circleid.com, eigene Recherche

EINBRUCH – LANDET URS AUF DEM ABSTELLGLEIS?

Kaum eingeführt, schon wieder auf dem Abstellgleis: das im Rahmen des nTLD-Pogramms implementierte Verfahren der „Uniform Rapid Suspension System“ (URS) verzeichnet nach Recherchen des US-Juristen Doug Isenberg eine stetig sinkende Nachfrage.

Um zu verhindern, dass durch eine Domain unterhalb einer neuen Top Level Domain Rechte Dritter verletzt werden, hat ICANN das URS-Verfahren eingeführt. Angelehnt an die Regelungen der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP), stellt es im Ergebnis ein zweites kostengünstiges außergerichtliches Streitschlichtungsverfahren dar. Für die URS gelten ähnliche Regelungen wie für die UDRP; so muss der Antragsteller darlegen, dass die Domain identisch oder zum Verwechseln ähnlich ist mit einem Begriff, für den er rechtlichen Schutz genießt, der Inhaber dagegen kein legitimes Interesse oder Recht an der Domain hat und schließlich, dass sowohl die Registrierung als auch die Nutzung der Domain bösgläubig erfolgt ist. Im Gegensatz zur UDRP kann durch die URS jedoch weder die Übertragung oder Löschung einer Domain erreicht werden; sie wird im Erfolgsfall lediglich bis zum Ende des Registrierungsvertrages suspendiert.

In der Praxis bleibt die URS allerdings hinter den Erwartungen zurück. Wie Isenberg in einem Blog-Artikel berichtet, gab es im Jahr 2014 beim National Arbitration Forum 242 URS-Verfahren; im Jahr 2015 waren es dagegen nur 211 und damit 13 Prozent weniger. Noch drastischer ist das Bild beim Asian Domain Name Dispute Resolution Centre; dort gab es im Jahr 2015 lediglich 7 URS-Verfahren, 2014 waren es noch 17 Verfahren, was einen Rückgang um 59 Prozent bedeutet. Die Relevanz dieser Zahlen steigt, wenn man in Betracht zieht, dass die Zahl der registrierten Domains mit neuer Endung im gleichen Zeitraum um etwa 200 Prozent gestiegen ist und damit – zumindest theoretisch – auch die Zahl der Rechtsverletzungen ansteigen müsste. Anders ausgedrückt: im Jahr 2014 war einer von 14.326 Domain-Namen mit nTLD Gegenstand eines URS-Verfahrens, 2015 dagegen einer von 51.378 Domain-Namen. Wer jedoch den Schluss zieht, dass Cybersquatting ausstirbt, der irrt: die vorläufigen WIPO-Zahlen zeigen für 2015 einen Anstieg der URDP-Verfahren um rund 5 Prozent an.

Isenberg geht in seiner Analyse davon aus, dass die URS schlicht unpopulär ist, wofür diverse Faktoren in Betracht kommen. So sei die URS noch relativ neu, im Vergleich zur 1999 eingeführten UDRP relativ unbekannt und somit weniger akzeptiert. Mit der Suspendierung der Domain winkt im URS-Verfahren das ungleich unattraktivere Ziel als im UDRP-Verfahren, wo der Sieger den Transfer der Domain auf sich erreichen kann. Auch die formalen Anforderungen im URS-Streit, so etwa die hohe Beweishürde, mache es für Markeninhaber zu einer Herausforderung. Und schließlich mag eine Rolle spielen, dass sich nTLDs in der breiten Öffentlichkeit noch nicht durchgesetzt haben, so dass Markeninhabern sie nicht als Bedrohung empfinden. Isenberg lässt das aber alles so nicht gelten; jedenfalls in Eilfällen hat die URS mit einer Verfahrensdauer von 21 Tagen erhebliche Vorteile gegenüber einem UDRP-Verfahren, das etwa 60 Tage dauert. Und selbst eine Kombination beider Verfahren kann in manchen Fällen Sinn machen.

Den Blog-Artikel von Doug Isenberg finden Sie unter:
> http://www.gigalaw.com/2016/02/17/is-the-urs-dying/

Quelle: gigalaw.com, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .DE, .DOOSAN UND .NG

Das wars für .doosan: die neu eingeführte Top Level Domain ist vor wenigen Tagen wieder aus dem Netz verschwunden. Die DENIC stellt sich derweil international auf, während Nigeria mit billigeren Domains um Nutzer kämpft – hier unsere Kurznews.

CENTR, das Council of European National Top-Level Domain Registries, hat einen neuen Vorsitzenden des Board of Directors: anlässlich der Generalversammlung des CENTR-Verbands am 17. Februar 2016 im montenegrinischen Budva wurde Dr. Jörg Schweiger, CEO der .de-Verwaltung DENIC eG, mit sofortiger Wirkung in das Amt gewählt. Ihm zur Seite stehen Pierre Bonis (.fr), Irina Danelia (.ru), Elisabeth Ekstrand (.se) und Danko Jevtović (.rs). Schweiger zeigte sich erfreut: „Diese Rolle bietet für DENIC eine weitere hervorragende Gelegenheit, um auf die Nutzung und weitere Entwicklungen des Internet Einfluss zu nehmen und das strategische Ziel hin zu einem offenen, freien Internet zu verfolgen“. Sein Amt als DENIC-CEO hatte Schweiger erst im März 2014 als Nachfolger der langjährigen und erfolgreichen Chefin Sabine Dolderer angetreten. CENTR zählt derzeit 53 Voll- sowie weitere 9 assoziierte Mitglieder; zusammen verwalten sie über 80 Prozent aller ccTLDs weltweit.

Bye bye, .doosan: die von der südkoreanischen Doosan Corporation verwaltete Endung ist offiziell in ihren Ruhestand getreten. Im September 2015 hatte Doosan bei ICANN gestützt auf Ziffer 4. 4 b) des Registry-Vertrages ohne Begründung um die Beendigung gebeten. Diesem Wunsch hatte ICANN entsprochen, nicht ohne diese Gelegenheit dazu zu nutzen, das EBERO-Programm zu testen. Es soll sicherstellen, dass beim Ausfall einer nTLD-Registry die Sicherheit und Stabilität des übrigen Domain Name Systems nicht gefährdet wird. Dieser Test war offenbar erfolgreich, denn seit Ende Februar führt die IANA-Datenbank die neue Top Level Domain .doosan mit dem Status „retired“; diesen Status hatten zuvor lediglich die beiden ccTLDs .an (Niederländische Antillen) sowie .tp (Osttimor), so dass .doosan die erste generische Endung ist, die offline ging. Die bisher einzige funktionierende Second Level Domain nic.doosan ist folglich nicht mehr erreichbar.

Nigeria internet Registration Association (NiRA), Registry der nigerianischen Länderendung .ng, hat angekündigt, erneut an der Gebührenschraube drehen zu wollen. Nach Angaben von NiRA-Präsident Reverend Sunday Folayan sind aktuell 59.847 .ng-Domains registriert, eine deutliche Steigerung gegenüber jenen rund 2.000 Domains seit Übernahme der Verwaltung. Kunden können inzwischen unter 56 akkreditierten Registraren wählen, davon knapp 80 Prozent mit Sitz in Nigeria. Das reicht NiRA aber nicht. „Wir wollen alle nigerianischen Unternehmen online sehen“, so Folayan. Man dränge sie dazu, .ng zu nutzen, um das kulturelle Erbe Nigerias auch online zu bewahren; dazu können günstige .ng-Domains beitragen. In welcher Höhe die Gebühren abgesenkt werden sollen, gab Folayan nicht an. Schon seit geraumer Zeit kämpft NiRA dafür, die Nutzer für .ng zu begeistern, da sie bisher zumindest Endungen wie .com oder .co.uk bevorzugen. Mit aktuell über 170 Millionen Einwohnern von Nigeria wäre das Potential noch gewaltig.

Weitere Informationen zu CENTR finden Sie unter:
> http://www.centr.org/

Den IANA-Eintrag zu .doosan finden Sie unter:
> https://www.iana.org/domains/root/db/doosan.html

Quelle: centr.org, icann.org, telecompaper.com

OLG MÜNCHEN – YOUTUBE HAFTET NICHT ALS TÄTER

Das OLG München stellt in einer aktuellen Entscheidung klar, dass YouTube nicht als Täter oder Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen haftet. Die klagende Verwertungsgesellschaft ging im Streit um Auskunft und Schadensersatz leer aus.

Die Klägerin ist eine Verwertungsgesellschaft. Die Beklagte betreibt YouTube, eine Internetplattform für Videos, die jeder nutzen kann, der sich anmeldet, die allgemeinen Nutzungsbedingungen akzeptiert und YouTube eine Lizenz einräumt. Die Klägerin überreichte der Beklagten eine Liste mit 1.000 auf YouTube widerrechtlich öffentlich zugänglich gemachten Titeln, für die diese aus ihrer Sicht auskunftspflichtig im Hinblick auf Abrufzahlen und Monetarisierung sowie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet ist. Die Beklagte habe sich die von Nutzern eingestellten Inhalte auf ihrer Plattform zu Eigen gemacht und hafte als Täter für die urheberrechtswidrigen Handlungen. Vor dem Landgericht München I hatte die Klägerin mit ihrem Ansinnen allerdings keinen Erfolg, weshalb sie in Berufung zum Oberlandesgericht München ging.

Das OLG München wies die Berufung vor kurzem als unbegründet zurück (Urteil vom 28.01.2016, Az.: 29 U 2798/15). Die Beklagte verletzt das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG) nicht, womit sie weder Täterin noch Teilnehmerin ist. Die Beklagte macht als Betreiberin der Plattform die urheberrechtlich geschützten Werke nicht öffentlich zugänglich und sich nicht zu eigen. Die öffentliche Zugänglichmachung erfolgte durch die Nutzer der Plattform, die mit Hochladen eines Videos dieses zugleich abrufbar machen, ohne dass die Beklagte die Videos inhaltlich-redaktionell auf Vollständigkeit oder Richtigkeit kontrolliert oder auswählt oder in das eigene redaktionelle Angebot einbindet und sie sich so zu Eigen macht. Das OLG München geht an dieser Stelle detailliert die unterschiedlichen Möglichkeiten des „sich zu Eigenmachens“ der von Nutzern hochgeladenen, rechtsverletzenden Videos durch. Dabei prüft es die optische Einbindung in das Angebot, das eigene Logo der Beklagten zusammen mit den Steuerungselementen, die Nutzung von Schlüsselwörtern durch den Nutzer und die damit verbundene Genrezuordnung der Videos, die Nutzungsvereinbarung und Lizenzierung und einige weitere Punkte mehr. Für das „sich zu Eigen machen“ der urheberrechtsverletzenden Videos durch die Beklagte findet das OLG München keine Anhaltspunkte. Auch andere Täterformen wie mittelbare Täterschaft, Mittäterschaft oder Gehilfenschaft prüfte das Gericht und stellt fest, dass sie bei die Beklagten nicht greifen. Was allein als mögliche Haftungsposition bleibt, ist die einer Störerin. Doch bedurfte das hier keiner Klärung, da ein Störer nur auf Unterlassung und nicht auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann, sich die Klage aber auf Auskunft und in deren Folge auf Schadensersatz richtete.

Das OLG München hat hier bis ins Detail untersucht, inwieweit die Betreiberin von YouTube als Täterin haften könnte, fand jedoch keinen Anhaltspunkt. Da die Angelegenheit aber von grundsätzlicher Bedeutung für die Haftung von Providern und der Abgrenzung von Host- und Contentprovidern ist, ließ das Gericht die Revision zu.

Die Entscheidung des OLG München finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1336

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: beckmannundnorda.de

UDRP – ANTRAGSTELLER SCHEITERN GLEICH DOPPELT

Zwei jüngere UDRP-Entscheidungen zeigen wieder einmal, wie Beschwerdeführer scheitern. Im Fall milano.com kam es sogar zu einer „Reverse Domain Name Hijacking“-Entscheidung.

Im ersten Fall, dessen Entscheidung am 19.02.2016 (WIPO Case No. D2015-2198) erging, versuchte die französische Kosmos SAS, gegründet 1998, seit 2001 Inhaberin der Marke KOSMOS und der 1998 registrierten Domain kosmos.fr, die Domain kosmos.com zu erstreiten. Deren Inhaberin nutzte einen australischen Privacy Service, der Administrative Kontakt hingegen, die Ashanti plc Limited, sitzt in Hong Kong und wurde dort 2002 gegründet. Der streitige Domain-Name selbst wurde 1998, einen Tag nach Gründung der Kosmos SAS, registriert. Der Beschwerdegegner bot die Domain zum Kauf an. Das unter ihr angezeigte Angebotsformular verlangt dabei ein Mindestgebot von US$ 10.000,-. Nachdem die Beschwerdeführerin das Formular ausgefüllt und abgesandt hatte, erhielt sie die Rückmeldung, die Domain werde nur zu einem Preis im hohen sechsstelligen Bereich abgegeben. Der Beschwerdegegner hielt unter anderem entgegen, Kosmos sei ein allgemeiner Begriff, der in vielen Sprachen gebräuchlich ist.

Die Beschwerdeführerin hatte hier vor einem mit drei Experten besetzten Panel keinen Erfolg, weil sie den von ihr genutzten Begriff „Kosmos“ als Marke nicht ausreichend bekannt gemacht hat. Mit „Kosmos“ verbindet man einen allgemeinen Begriff und seine Bedeutung, nicht aber die Beschwerdeführerin. Der Begriff „Kosmos“ findet sich im Wörterbuch; er wird weithin in den verschiedensten Kontexten und zu den unterschiedlichsten legalen Zwecken genutzt. Der Domain-Inhaber seinerseits hatte die Domain nicht nur zum Verkauf angeboten, sondern zeitweise zu anderen legalen Zwecken genutzt. Aber insbesondere versuchte er nicht, aus einer möglichen Verwechslung mit der Marke der Beschwerdeführerin Kapital zu schlagen. Dass er die Domain bösgläubig registrierte und nutzte, war somit für das Panel nicht ersichtlich.

Im zweiten Fall wollte die mexikanische Grupo Milano S.A. die Domain milano.com erringen. Die Beschwerdeführerin wurde 1934 in Mexiko gegründet und betreibt Kleiderläden in ganz Mexiko. Sie ist Inhaberin mehrerer mexikanischer Marken. Sie sieht ihre Rechte durch den Inhaber der Domain milano.com verletzt, der zahlreiche weitere Domains, die Städtenamen entsprechen, registriert hat. Der Beschwerdegegner, der unter anderem auch die Domains kuala-lumpur.com und burkina-faso.com registriert hat, verweist darauf, dass es sich bei milano.com um die italienische Bezeichnung der Stadt Mailand handelt. Er sieht deshalb in dem UDRP-Verfahren den Versuch eines Reverse Domain Name Hijacking.

Das ebenfalls mit drei Fachleuten besetzte WIPO-Panel wies die Beschwerde der Beschwerdeführerin zurück und erkannte auf Reverse Domain Name Hijacking (WIPO Case No D2015-2263). Die Beschwerdeführerin scheiterte, da sie keinen Hinweis/Nachweis dafür erbrachte, dass sie eine außerhalb Mexikos bekannte Unternehmung mit entsprechender Marke sei, derentwegen der Beschwerdegegner die Domain registriert und genutzt hätte, um an ihrer Bekanntheit zu partizipieren. Nichts deute darauf hin, so das Panel, dass der Gegner, der seinen Sitz in Kalifornien (USA) hat, von der Beschwerdeführerin je gehört hätte. Der Gegner registriere einfach geographische Bezeichnungen als Domain. Im Hinblick aber auf das Verhalten der Beschwerdeführerin, die keine Nachweise dafür erbracht hat, dass ihre Marke außerhalb Mexikos bekannt sei, und die um die geographische Bedeutung von Milano wusste und sogar Beweise dafür brachte, dass der Gegner bevorzugt geographische Begriffe als Domains registriert, zeigte damit, dass sie das Verfahren nur angestrengt hatte, um unberechtigt an die Domain zu kommen.

Sie finden die beiden UDRP-Entscheidungen hier:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1337
> http://www.domain-recht.de/verweis/1338

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: wipo.int, domainnamewire.com

9.XYZ – EIN-ZEICHEN-NTLD FÜR US$ 170.250,-

Die vergangene Domain-Handelswoche zeigte sich im .xyz-Fieber: teuerste Domain war 9.xyz mit dem herausragenden Preis von US$ 170.250,- (ca. EUR 154.773,-). Dagegen hielt .com lediglich gwh.com mit US$ 57.306,- (ca. EUR 52.096,-) bereit. Die Länderendungen enttäuschten.

Eine Versteigerung von .xyz-Domains sorgte in der vergangenen Domain-Handelswoche für frische Zahlen. Den höchsten Preis erzielte 9.xyz mit sagenhaften US$ 170.250,- (ca. EUR 154.773,-), womit sie den dritten Platz der Jahresbestenliste belegt. Es folgten yy.xyz für US$ 37.500,- (ca. EUR 34.091,-), 22.xyz für US$ 25.800,- (ca. EUR 23.455,-) und zz.xyz zu US$ 17.100,- (ca. EUR 15.545,-), sowie acht weitere .xyz-Domains zu ordentlichen Preisen. Die Domains auktionierte die Registry von .xyz über den chinesischen Registrar West.cn.

Die Endung .com lieferte die zweitplatzierte Domain der vergangenen Woche: gwh.com kostete US$ 57.306,- (ca. EUR 52.096,-). Mit im Boot waren auch lotto247.com für US$ 30.000,- (ca. EUR 27.273,-) und bankster.com für US$ 20.000,- (ca. EUR 18.182,-). Die sonstigen generischen Endungen waren nicht so glücklich aufgestellt, punkteten aber mit private-krankenversicherungen.net zum Preis von EUR 11.900,- sowie bolt.org für US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-).

Unter den Länderendungen zeigten sich drei Schwerpunkte. Die deutsche Endung .de lag vorne mit lumax.de beim Preis von vergleichsweise schwachen EUR 6.000,-, und bot insgesamt fünf Domains zu erwähnenswerten Preisen auf. Die britische Endung war mit immerhin drei Verkäufen vertreten, während die europäische Endung .eu ganze sechs Verkäufe vermeldete, wenn auch nicht zu hohen Preisen. Dank der .xyz-Auktion konnte sich die vergangene Domain-Handelwoche in den grünen Bereich retten.

Länderendungen
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lumax.de – EUR 6.000,-
schuetzenfest-hannover.de – EUR 5.900,-
autobett.de – EUR 2.846,-
medicalspa.de – EUR 2.500,-
bestewahl.de – EUR 2.000,-

ya.co.uk – US$ 3.713,- (ca. EUR 3.375,-)
wages.co.uk – GBP 2.300,- (ca. EUR 2.916,-)
retirementmortgages.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.536,-)

majestic.eu – EUR 3.150,-
rebalance.eu – EUR 2.300,-
ecigs.eu – EUR 1.801,-
stuehrenberg.eu – EUR 1.400,-
foodcom.eu – EUR 999,-
rori.eu – EUR 972,-
jongerius.eu – EUR 950,-

cap.io – US$ 3.200,- (ca. EUR 2.909,-)
sonax.co – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.726,-)
pornogay.it – EUR 2.000,-
sbk.ae – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.818,-)
yogi.me – US$ 1.200,- (ca. EUR 1.091,-)

Neue Endungen
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9.xyz – US$ 170.250,- (ca. EUR 154.773,-)
yy.xyz – US$ 37.500,- (ca. EUR 34.091,-)
22.xyz – US$ 25.800,- (ca. EUR 23.455,-)
zz.xyz – US$ 17.100,- (ca. EUR 15.545,-)
pz.xyz – US$ 8.100,- (ca. EUR 7.364,-)
118.xyz – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.818,-)
xxx.xyz – US$ 6.450,- (ca. EUR 5.864,-)
yyy.xyz – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.455,-)
zzz.xyz – US$ 5.850,- (ca. EUR 5.318,-)
987.xyz – US$ 3.975,- (ca. EUR 3.614,-)
189.xyz – US$ 3.375,- (ca. EUR 3.068,-)
6n.xyz – US$ 3.375,- (ca. EUR 3.068,-)

casino.live – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.545,-)
i.company – US$ 2.150,- (ca. EUR 1.955,-)

Generische Endungen
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private-krankenversicherungen.net – EUR 11.900,-
bolt.org – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-)
overture.org – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.818,-)
babyletter.net – EUR 3.990,-
jpo.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.273,-)
673.org – US$ 2.151,- (ca. EUR 1.955,-)

.com
—–

gwh.com – US$ 57.306,- (ca. EUR 52.096,-)
lotto247.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.273,-)
bankster.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.182,-)
kanka.com – US$ 15.001,- (ca. EUR 13.637,-)
dolap.com – EUR 13.000,-
conversable.com – GBP 10.000,- (ca. EUR 12.681,-)
spectrum360.com – US$ 13.500,- (ca. EUR 12.273,-)
rbet.com – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.000,-)
convict.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.091,-)
11998.com – US$ 7.710,- (ca. EUR 7.009,-)
livefootballscores.com – GBP 5.500,- (ca. EUR 6.974,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

BERLIN – 15. @KIT-KONGRESS MITTE APRIL 2016

In knapp sechs Wochen startet am 14. April 2016 der 15. @kit-Kongress in Berlin. Der Bayreuther Verein @kit lädt gemeinsam mit „Kommunikation & Recht“ zum Kongress mit dem Titel „Internet und Recht und Freiheit“. Mit dabei sind Sabine LeutheusserSchnarrenberger und Prof. Niko Härting.

Der Kongress findet vom 14. bis 15. April 2016 in den Räumlichkeiten der Hauptstadtrepräsentanz der Telefonica Germany statt. Die Google Germany GmbH lädt ihrerseits bereits am Abend des 13. April 2016 zum Get-together in Unter den Linden 14 in 10117 Berlin ein. Beide Veranstaltungstage liefern zahlreiche Vorträge von hochkarätigen Juristen, unter anderem von Sabine Leutheusser-Schnarrenberger, die eine netzpolitische Keynote geben wird, Prof. Niko Härting, Renate Künast sowie Dr. Carlo Piltz. Die traditionelle öffentliche Podiumsdiskussion zum Abschluss des ersten Arbeitstages, diesmal unter dem Titel „Vorratsdatenspeicherung – Mehr Sicherheit oder fruchtlose Grundrechtseinschränkung?“, moderiert in diesem Jahr wieder einmal Richard Gutjahr. Am Freitag, dem 15. April endet der 15. @kit-Kongress gegen 14:00 Uhr mit den Schlussworten der Veranstalter.

Der 15. @kit-Kongress „Internet und Recht und Freiheit“ findet vom 14. bis zum 15. April 2016 in den Räumen der Hauptstadtrepräsentanz der Telefonica Germany, Unter den Linden 26 in 10117 Berlin statt. Die Teilnahme kostet regulär EUR 499,–. Studenten und Referendare zahlen nur EUR 39,-, sofern sie @kit-Mitglieder sind, nur EUR 34,-. Sonstige @kit-Mitglieder und Abonnenten der Zeitschriften K&R, InTeR, RAW und WRP sowie Behördenvertreter zahlen EUR 299,–.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1303

Disclaimer: Der Starnberger Domain-Spezialist united-domains GmbH, zu deren Projekten dieser Domain-Newsletter und domain-recht.de zählen, ist Sponsor des 15. @kit-Kongresses.

Quelle: ak-it-recht.de

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