Domain-Newsletter

Ausgabe #805 – 25. Februar 2016

Themen: RFI – PIR sucht neue Back-End Registry für .org | Netzverwaltung – EU stellt Beta von GIPO online | TLDs – Neues von .africa, .ie und .uk | BAG – Arbeitnehmer darf Firmendomain nutzen | Monitoring – BrandShield bietet Alternativansatz | Farbspiel – Telekom AG übernimmt magenta.com | #soko16 – Telemedicus-Konferenz in Berlin

RFI – PIR SUCHT NEUE BACK-END REGISTRY FÜR .ORG

Public Interest Registry, Verwalterin der renommierten Top Level Domain .org, sucht eine neue Back-End Registry: praktisch aus dem Nichts veröffentlichte PIR ein „Request for Information“ (RFI). Hat man sich etwa mit Afilias überworfen?

Die Mitteilung vom 16. Februar 2016 klingt zunächst nüchtern: PIR, die gemeinnützige Verwalterin der Domain-Endungen .org, .ngo und .ong, gibt die bevorstehende Veröffentlichung eines „Request for Information“ für die Vermittlung der „back-end registry services“ für .org bekannt. Seit ihrer Gründung im Jahr 2003 habe sich PIR eine Reputation als Musterbeispiel für eine Organisation erarbeitet, die sich zum Vorteil der globalen „non-commercial community“ auf eine effektive Nutzung des Internets fokussiert habe. Doch bereits der dritte Satz birgt Sprengstoff: PIR wünsche sich eine qualifizierte Back-End Registry, die eine ähnliche Reputation geniesse und sich selbst operativen und ethischen Standards verpflichtet fühle; konkret wünscht man sich einen „valued business partner“. Spätestens jetzt stutzen Branchenkenner, denn bisher hat Afilias die Aufgabe als Back-End Registry für .org inne – also jenes Unternehmen, das schon zum Teil seit vielen Jahren Endungen wie etwa .info, .mobi, .pro, .asia und .xxx erfolgreich verwaltet.

Der Vertrag als Back-End Registry für .org mit seinen derzeit rund 10,9 Millionen registrierten Domains gilt als lukrativ. So soll PIR mit .org jährliche Einnahmen von US$ 80 Millionen erzielen; davon gehen geschätzte US$ 33 Millionen an die BackEnd Registry und weitere US$ 30 Millionen an die Internet Society (ISOC). Pro .org-Domain gehen also etwa US$ 3,- an Afilias; bei zahlreichen neu eingeführten Top Level Domains liegt dieser Anteil dagegen nur bei etwa US$ 1,-, so dass .org eine Art „cash cow“ für Afilias geworden ist. Darin dürfte das wahre Motiv für die Ausschreibung liegen: wenn es PIR gelingen sollte, den Anteil für die Back-End Registry zu drücken, würde mehr in der eigenen Tasche hängen bleiben. Demnach beeilte sich Afilias auch, in einer eigenen Mitteilung jeden Eindruck zu vermeiden, dass es zu Streit mit PIR gekommen sein könnte. Man habe mit dem „Request for Information“ gerechnet und man freue sich, demonstrieren zu dürfen, dass die eigenen Produkte und Dienstleistungen auch künftig die beste Option für PIR darstellen.

PIR betont in seiner Pressemitteilung allerdings offenbar vorbeugend, dass der Preis allein nicht der entscheidende Faktor ist. Es gehe vielmehr darum, eine „best value“-Lösung zu finden. Interessierte und qualifizierte Organisationen werden ermutigt, ihre Teilnahme bis 4. März 2016 zu hinterlegen. Allgemein wird erwartet, dass sich neben Afilias unter anderem die .biz-Registry Neustar bewerben wird, aber auch die .uk-Verwalterin Nominet wird gehandelt. Unwahrscheinlich ist, dass eine neu gegründete Back-End Registry den Zuschlag erhält; das Risiko dürfte für PIR viel zu groß sein, dass es beim Stabwechsel zu technischen Schwierigkeiten kommt, die .org nachhaltig beschädigen könnten.

Die Pressemitteilung von PIR finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1329

Das „Request for Information“ finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1330

Quelle: pir.org, theregister.co.uk, domainnamewire.com

NETZVERWALTUNG – EU STELLT BETA VON GIPO ONLINE

Sie sind gierig nach Informationen zur Netzverwaltung und möchten immer auf dem aktuellen Stand sein? Wenn Sie auf diese Frage mit wenigstens „Na ja, irgendwie schon“ antworten, dann hat die Europäische Kommission etwas Neues für Sie: das Global Internet Policy Observatory (GIPO).

Ein Werkzeug, dass die großen Herausforderungen der Netzverwaltung auf Grundlage des „multi-stakeholder“-Modells anspricht – mit dieser Herkulesaufgabe beauftragte die EU-Kommission im Dezember 2014 ein Konsortium bestehend aus P.A.U. Education, Fundacion CTIC und Open Evidence. Anders als die NetMundial-Initiative, die vom scheidenden ICANN-CEO Fadi Chehadé maßgeblich vorangetrieben wird, will die EU-Kommission zuerst eine Plattform für alle Interessensgruppen schaffen und sie erst dann dazu aufrufen, sich zu beteiligen. Herausgekommen ist eine Internetseite, die zumindest in ihrer aktuell gestarteten Beta-Version die Lust auf das wichtige, aber komplexe Thema der Netzverwaltung nicht gerade steigern dürfte. Die in englischer und spanischer Sprache betriebene Website lässt mit Kategorien wie „Infrastructure“, „Sociocultural“, „Legal“, „Development“ oder „Human Rights“ zwar sicher viele Herzen höher schlagen, aktuell speisen sich die Inhalte aber unter anderem aus fremden Tweets und Verweisen auf Instagram-Fotos, wobei die Erwähnung des Wortes bzw. Hashtags „#netneutrality“ schon für die Verlinkung genügt.

Der Journalist und ICANN-Insider Kieren McCarthy kommt jedoch zum Ergebnis, dass GIPO alle anderen Initiativen in den Schatten stellt. So habe etwa NetMundial hunderttausende von US-Dollar dafür verwendet, um eine graphische „solutions map“ zu entwickeln, die jedoch keinem praktischen Zweck dient und nahezu unbeachtet bleibt. Das Internet Governance Forum (IGF) hat dagegen mit der Frage zu kämpfen, welchen Zweck und Nutzen es verfolgt, obwohl es inzwischen sogar jährlich stattfindet und von vielen „Policy“-Machern besucht wird. China versuche derweil, mit der „World Internet Conference“ eine eigene Version des IGF zu etablieren, kämpft aber mit seinem zensurfreundlichen Ansatz und habe vorsorglich westliche Pressevertreter von einer Teilnahme ausgeschlossen. Von der „Global Commission on Internet Governance“ (GCIG) haben schließlich selbst Experten bisher kaum etwas gehört, auch wenn es mit teilweise exzellenten Arbeitspapieren habe aufwarten können.

Unter dem Strich bleibt das sensible Thema der Internet Governance nebulös und vor allem für die breite Öffentlichkeit undurchsichtig. Daran ändert auch das GIPO jedenfalls in seiner aktuellen Fassung nichts. McCarthy zieht den Schluss, dass das wenige Geld, das investiert wird, vor allem dazu dient, Leute um den Globus zu fliegen, um an kleinen Konferenzen teilzunehmen und Entscheidungsträger zu beeinflussen. Bleibt zu hoffen, dass endlich genug Geld in die Hand genommen wird – und die Welt erkennt, wie wichtig das Thema für ein Funktionieren des Internets ist. Und zwar bevor es aufhört, zu funktionieren.

Das Global Internet Policy Observatory finden Sie unter:
> http://observatory.giponet.org/

Quelle: theregister.co.uk, eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .AFRICA, .IE UND .UK

Der Anteil sexualstrafrechtlich relevanter .uk-Domains ist äusserst gering: zu diesem Ergebnis kommt ein Report von Nominet. Derweil geht der Wettstreit um die neue Endung .africa in die nächste Runde, während Irlands .ie für eine außergerichtliche Streitschlichtung wirbt – hier unsere Kurznews.

DotConnectAfrica (DCA) muss im Bemühen um den Zuschlag für die neue Top Level Domain .africa eine weitere juristische Niederlage einstecken: nach Ansicht von ICANNs „Extended Evaluation Panel“ konnte DCA das Unterstützungsschreiben („documentation of support or non-objection“) von mindestens 60 Prozent der betroffenen Regierungen entweder nicht vorlegen oder es habe den Anforderungen des Bewerberhandbuchs nicht genügt. Mit der von DCA behaupteten Unterstützung durch die Afrikanische Union war es offenbar nicht weit her, in der Bewerberdatenbank führt die DCA-Bewerbung bereits den Eintrag „Will Not Proceed“. Ob sich DCA damit abfinden wird, bleibt abzuwarten; am 09. Juli 2015 hatte das Independent Review Panel (IRP) noch geurteilt, dass ICANN im Umgang mit der Bewerbung in mehrfacher Hinsicht gegen die eigenen Statuten verstossen hat, und belebte die praktisch bereits tote Bewerbung damit neu. Nach den ICANN-Statuten gilt eine Bewerbung jedoch erst dann als tot, wenn sie offiziell zurückgenommen ist; von diesem Schritt dürfte DCA noch entfernt sein und damit die Delegierung an den Mitbewerber, die südafrikanische ZA Central Registry (ZACR), weiter blockieren.

Die irische Domain-Verwaltung IE Domain Registry Limited macht darauf aufmerksam, dass im Fall von Rechtsverletzungen durch eine .ie-Domain ein Streitschlichtungsverfahren etabliert worden ist. Zwar verifiziere man – im Gegensatz zu anderen Registries – die Identität des Domain-Inhabers und sein Motiv, eine .ie-Domain zu erhalten; allerdings gelte strikt der Prioritätsgrundsatz „first come, first served“. Wer sich daher in seinen Rechten verletzt sieht, kann beim Schiedsgericht der World Intellectual Property Organisation (WIPO) Klage in einem Verfahren erheben, das an die Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) angelehnt ist. Die Höhe der Gebühren orientiert sich an der Zahl der streitigen Domains und der Besetzung des Schiedsgerichts, liegt jedoch bei mindestens EUR 1.500,-. Auch im Fall von .ie hindert ein solches Schiedsverfahren den Gang vor ein ordentliches Gericht nicht, ist jedoch in der Regel wesentlich schneller. Die Entscheidungen werden von IEDR prompt umgesetzt. Bei aktuell rund 214.000 .ie-Domains ist das Risiko einer Rechtsverletzung zwar vergleichsweise gering; als Alternative zu einem Zivilprozess gehört ein solches Schiedsverfahren jedoch in die Werkzeugkiste eines jeden Domain-Anwalts.

Nominet, Verwalterin der britischen Länderendung .uk, hat ein Update ihres „criminal activity report“ veröffentlicht. Danach wurden zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. Oktober 2015 insgesamt 3.889 Domains unter .uk wegen Gesetzesverstößen suspendiert. Das ist ein deutlicher Anstieg gegenüber den 948 .uk-Domains, die in den sechs Monaten vor dem 1. November 2014 suspendiert worden waren; gemessen an 10,6 Millionen .uk-Domains ist der Anteil illegal genutzter Domains mit 0,04 Prozent aber verschwindend gering. Die weit überwiegende Zahl der Suspendierungen von 3.610 Domains geht auf Mitteilungen der „Police Intellectual Property Crime Unit“ zurück. Maßgeblich ist, ob eine .uk-Domain genutzt wird „to promote or incite serious sexual violence“; dabei reicht schon ein beleidigender Charakter der Domain wie die Nutzung des Wortes „rape“ aus. Allerdings wurde nur in einem einzigen Fall die Suspendierung nach gerichtlicher Prüfung aufrechterhalten; mit anderen Worten: trotz eines nicht unerheblichen Aufwands ist das Risiko, auf eine strafrechtlich relevante .uk-Domain zu stossen, gleich null.

Das Urteil des Extended Evaluation Panel zu .africa finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1331

Weitere Informationen zum Streitschlichtungsverfahren bei .ie finden Sie unter:
> https://www.iedr.ie/dispute-resolution/

Den „criminal activity report“ für .uk finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1332

Quelle: icann.org, iedr.ie, nominet.uk

BAG – ARBEITNEHMER DARF FIRMENDOMAIN NUTZEN

Das Bundesarbeitsgericht machte in einer Entscheidung vom vergangenen Jahr klar, dass Mitarbeiter eines Unternehmens eine Domain mit dem Namen des Arbeitgebers betreiben dürfen, soweit der Domain-Name einen Zusatz enthält, aufgrund dessen die Domain nicht auf den Arbeitgeber verweist.

Klägerin ist das Unternehmen IAL GmbH, das Inhaberin der Marke „IAL“ ist und unter anderem die Domain ial.de betreibt, auf der sie Weiterbildungsprogramme anbietet. Der Beklagte ist dort Angestellter und war bis kurz vor Ende des Rechtsstreits auch im Betriebsrat der IAL GmbH. Er ist Inhaber der Domain ial-br.de, die bei Aufruf eine Anmeldeseite anzeigt, auf der sich die Mitarbeiter der IAL GmbH einloggen können. Die Klägerin sieht ihre Namensrechte durch die Domain verletzt und verlangt gerichtlich die Löschung der Domain und, aufgrund der Verletzung arbeitsvertragsrechtlicher Nebenpflichten, es zu unterlassen, sie zu nutzen. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, weshalb die Klägerin in Berufung zum Landesarbeitsgericht Köln ging. Dieses wies die Berufung zurück (Urteil vom 06.05.2013, Az.: 2 Sa 62/13). Die Klägerin legte nun Revision zum Bundesarbeitsgericht ein.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies die Revision als unbegründet zurück, da die Klägerin gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Domain-Namens ial-br.de hat und deshalb die Domain auch nicht löschen muss (Urteil vom 09.09.2015, Az.: AZR 668/13). Der Unterlassungsanspruch ist unbegründet, weil mit der Domain ial-br.de die Namensrechte der Klägerin nicht verletzt werden. Die Vorinstanzen sowie das BAG sind der Auffassung, dass keine Namensrechtsverletzung vorliegt, da neben den Buchstaben „ial“ im Domain-Namen der Zusatz „-br“ vorhanden ist. Dies weise nicht auf die Klägerin, sondern auf den Betriebsrat innerhalb des Betriebs der Klägerin als Namensträger hin, weshalb es zu keiner Zuordnungsverwirrung komme. Auch werden keine schutzwürdigen Interessen der Klägerin beeinträchtigt, da ihr mit der registrierten Domain ial-br.de nicht der Weg versperrt wird, die von ihr registrierte Domain ial.de zu nutzen.

Auch aus arbeitsvertraglichen Gesichtspunkten ergibt sich kein Anspruch. Die Nutzung der Domain ial-br.de durch den Beklagten verletzt nicht die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers, da mit dem Zusatz „-br“ eine Gefahr zur Verwechslung mit dem Arbeitgeber (der Klägerin) ausgeschlossen ist. Unter der Domain werden auch keine Inhalte dargestellt, die die Belange der Klägerin beeinträchtigen. Es findet sich lediglich eine Anmeldeseite, aber kein Hinweis auf die Klägerin oder Inhalte, die sich nach Anmeldung auf der Seite erschließen. Die Klägerin selbst hat sich zu den Inhalten der Seite nach Anmeldung nicht geäußert. Im Hinblick auf die Anmeldeseite besteht auch nicht die Gefahr, dass Kunden und andere Geschäftspartner der Klägerin in die Irre geführt werden und einen unzutreffenden Eindruck von der Klägerin gewinnen.

Das Bundesarbeitsgericht klärt mit dieser Entscheidung eine an und für sich unproblematische Frage, die sich aber bisher im arbeitsrechtlichen Rahmen nicht gestellt hatte. Bekannt sind Fälle, bei denen Dritte, im besten Falle ehemalige Mitarbeiter, Domains registriert haben, die den Namen des früheren Arbeitgebers enthielten. Im Streit um die Domain awd-aussteiger.de war dabei der Domain-Inhaber erfolgreich (OLG Hamburg, Urteil vom 18.12.2003, Az.: 3U 117/03). Zu Gunsten des klagenden Namensträgers entschied allerdings das LG München I (Urteil vom 29.03.2011, Az.: 33 O 1569/10), da der ledigliche Zusatz „-info.de“ im Domain-Namen „unternehmensname“-info.de“ zu einer Zuordnungsverwirrung führt.

Die Entscheidung des BAG finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1333

Mehr zu ähnlich gelagerten Fällen, bei denen es sich oft um die Frage der freien Meinungsäußerung im Domain-Namen dreht, finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1334
> http://www.domain-recht.de/verweis/913

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: rechtslupe.de, bundesarbeitsgericht.de

MONITORING – BRANDSHIELD BIETET ALTERNATIVANSATZ

Der Schutz des Unternehmensbrandings ist wichtig. Es gibt zahlreiche Anbieter von Dienstleistungen zum Schutze von Marken, Namen, Urheberrechten und anderen Teilen des Brandings eines Unternehmens. BrandShield reklamiert für sich, besser als andere zu sein, da man eine andere Herangehensweise hat.

Der Dienstleister BrandShield mit Sitz in New York (USA) entwickelte sich aus einer Sparte des israelischen Domain-Registrars Domain The Net. Der Registrar bot seinen Kunden schon früh auch einen Brand-Monitoring- und Domain-Management-Dienst an, der sich von 2001 an weiterentwickelte. Im Laufe der Jahre wurde das Internet immer komplexer, weshalb Domain The Net im Jahr 2013 BrandShield als Spin-Off startete.

BrandShield bietet Applikationen, die das Internet in der Tiefe, auch hinter Paywalls, durchstöbern, heißt es in einem Artikel von Angie Graves auf domainnamewire.com. Dabei nutzen die Tools von BrandShield natürliche Sprache, die sie verarbeiten, auswerten und anhand der gewonnenen Daten Bedrohungen aufzeigen und bewerten. Nach Angaben von Yoav Keren, Mitgründer von Domain The Net und von BrandShield, durchstöbert deren Applikation ein Vielfaches dessen, was die Suchmaschine Google durchsucht. Den Schwerpunkt des Branding-Schutzes legt BrandShield auf die wirkliche Schäden verursachenden Bedrohungen. Dazu zählen in der Regel nicht Markenrechte verletzende, geparkte Domains mit Pay-per-Click Funktionen, die kaum Besucher generieren. Gegen sie per UDRP oder URS vorzugehen, ist nach Ansicht von Yoav Keren vergeudete Zeit und rausgeschmissenes Geld. Die eigentliche Bedrohung kann von ganz unscheinbaren Domains mit hohem Traffic ausgehen, über die unter Nutzung eines fremden Namens Geschäfte abgewickelt werden. Die Werkzeuge von BrandShield untersuchen dabei Webseiten, Marktplätze, App-Stores und Pay-per-Click Werbung. Für Social Media ist zudem ein neues Werkzeug in Arbeit, das in Kürze erscheinen soll und sich Facebook, Linkedin, Twitter und ähnliches genauer anschaut.

Dass BrandShield den Schwerpunkt beim Schutz des Unternehmensbrandings auf die Inhalte und nicht den Domain-Namen legt und dabei zwischen den unterschiedlichen Bedrohungen anhand der Datenlage Schwerpunkte setzt, erscheint zunächst als gutes Abgrenzungskriterium zur Konkurrenz. Ob das Unternehmen mit diesem Ansatz tatsächlich eine einzigartige Position besetzt, ist die Frage. Es stellt sich auch die Frage, ob auf längere Sicht gerade die markenrechtliche Durchsetzungskraft aufgrund einer Duldung von markenrechtsverletzenden Domain-Namen nicht so geschwächt wird, dass der Schaden noch höher liegt als im Falle des Missbrauchs an anderer Stelle.

Quelle: domainnamewire.com, brandshield.com

FARBSPIEL – TELEKOM AG ÜBERNIMMT MAGENTA.COM

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte zwar nur eine einzige Domain zum sechsstelligen Preis, aber die hat es in sich: die Telekom übernimmt magenta.com für US$ 100.000,- (ca. EUR 89.286,-).

Die teuerste Domain war auch die interessanteste in der vergangenen Domain-Handelswoche: magenta.com wechselte für satte US$ 100.000,- (ca. EUR 89.286,-) den Inhaber. Die Domain gehört jetzt dem Magenta-Unternehmen Deutsche Telekom AG. Derzeit ist die Domain aber nicht konnektiert. Mit einigem Abstand lieferte .com noch creature.com zu US$ 35.000,- (ca. EUR 31.250,-) und pedal.com für US$ 25.000,- (ca. EUR 22.321,-). Die .com-Preise waren übersichtlich.

Unter den Länderendungen war mit barcelo.cn zum Preis von EUR 10.000,- eine chinesische Domain vorne, gefolgt von einer niederländischen und einer britischen. Die deutsche Endung meldete sich erst an vierter Stelle bei einem Preis von EUR 4.000,- für mygift.de. Die weiteren Preise für .de-Domains waren nicht berauschend. Interessant waren zwei Ziffern-Domains aus Guadalupe: 3.gp und 7.gp erzielten jeweils EUR 2.500,-. Selten gehandelt sind auch Domain-Namen aus Marokko, wie state.ma, die US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-) kostete.

Die neuen Endungen waren wie schon in der Vorwoche von .club bestimmt: die wies vier Domains bestehend aus jeweils einer Folge von drei identischen Buchstaben auf, unter denen rrr.club mit US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-) zur teuersten Kombination führte. Alle vier Domains befinden sich in chinesischer Hand. Aber auch the.network war dabei, mit US$ 1.799,- (ca. EUR 1.606,-). Die sonstigen generischen Endungen standen gar nicht so schlecht da, mit goal.net für US$ 13.500,- (ca. EUR 12.054,-) und enrollment.org für US$ 9.000,- (ca. EUR 8.036,-). Und .biz und .info steuerten ebenfalls noch Domains zu übersichtlichen Preisen bei, wobei 01.biz immerhin GBP 4.400,- (ca. EUR 5.644,-) erzielte und sich nun in chinesischer Hand befindet. Die Domain-Handelwoche war überschaubar und wies mit magenta.com ein Highlight auf.

Länderendungen
————–

barcelo.cn – EUR 10.000,-
cashpoint.nl – EUR 9.000,-
leasing.co.uk – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.928,-)

mygift.de – EUR 4.000,-
glamorous.de – EUR 2.899,-
autositzbezüge.de – EUR 2.501,-
canary.de – EUR 2.200,-
rocknroller.de – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)

shopping.fm – US$ 4.299,- (ca. EUR 3.838,-)
fsc.fr – EUR 3.000,-
tuabogado.es – EUR 3.000,-
kuba.eu – EUR 2.700,-
pinnacle.us – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
3.gp – EUR 2.500,-
7.gp – EUR 2.500,-
patientsafety.eu – EUR 2.379,-
center.to – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.232,-)
team.ly – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.232,-)
spotlight.ly – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.143,-)
greenstreet.com.au – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
state.ma – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
videogame.me – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)

Neue Endungen
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rrr.club – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.679,-)
ddd.club – US$ 2.010,- (ca. EUR 1.795,-)
jjj.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
vvv.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.786,-)
the.network – US$ 1.799,- (ca. EUR 1.606,-)

Generische Endungen
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01.biz – GBP 4.400,- (ca. EUR 5.644,-)
aandelen.info – EUR 3.000,-

goal.net – US$ 13.500,- (ca. EUR 12.054,-)
enrollment.org – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.036,-)
ekspres.net – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.911,-)
infonity.net – US$ 4.924,- (ca. EUR 4.396,-)
jgu.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.286,-)
recover.org – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.571,-)
smallchange.org – US$ 3.430,- (ca. EUR 3.063,-)
bin.net – US$ 3.377,- (ca. EUR 3.015,-)
icos.net – EUR 2.500,-
globalcare.org – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.232,-)
prolec.net – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.232,-)
ecoffee.net – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.231,-)
ehotel.net – US$ 2.377,- (ca. EUR 2.122,-)

.com
—–

magenta.com – US$ 100.000,- (ca. EUR 89.286,-)
creature.com – US$ 35.000,- (ca. EUR 31.250,-)
pedal.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.321,-)
customfit.com – US$ 21.000,- (ca. EUR 18.750,-)
menz.com – US$ 10.500,- (ca. EUR 9.375,-)
secondamendment.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.929,-)
pepcart.com – US$ 9.999,- (ca. EUR 8.928,-)
ixcapital.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.696,-)
mypingo.com – US$ 7.500,- (ca. EUR 6.696,-)
bluo.com – US$ 7.495,- (ca. EUR 6.692,-)
higea.com – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.250,-)
roofdecking.com – US$ 6.995,- (ca. EUR 6.246,-)
spata.com – GBP 4.500,- (ca. EUR 5.772,-)
lynks.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.357,-)
presbyterianseniorliving.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.357,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

#SOKO16 – TELEMEDICUS-KONFERENZ IN BERLIN

Das renommierte Rechtsblog Telemedicus lädt zur 3. Sommerkonferenz, kurz #soko16, nach Berlin. Sie findet diesmal Anfang September 2016 statt und widmet sich dem Thema „Die Macht der Plattformen“.

Spätestens mit der 3. Konferenz dürfte die Telemedicus Sommerkonferenz als etabliert gelten. Das Thema für 2016, „Die Macht der Plattformen“, ergibt sich aus dem Umstand, dass Unternehmen und Organisationen unser Leben immer mehr beeinflussen, indem sie uns verbinden und verknüpfen, sei es über Marktplätze, Kommunikationswege, technische Standards und Software oder „digitale Infrastruktur“. Damit erfüllen sie wichtige Aufgaben der Informationsgesellschaft, aber unterliegen sie auch ausreichender öffentlicher Kontrolle? Die #soko16 greift diese Frage auf und sorgt in Themenschwerpunkten für Antworten. Die sich dabei ergebenden Fragen werden kartellrechtlich (Die Marktmacht von Plattformen), datenschutzrechtlich (Plattform und Datenmacht) sowie nach Rechtsschutzgesichtspunkten (Rechtsschutz und Regulierung durch Plattformen) und aus weiteren Perspektiven untersucht. Dabei sind dies nur erste Ideen für die Konferenz, Themen können noch ergänzt werden oder entfallen.

Die Telemedicus Sommerkonferenz findet vom 03. bis zum 04. September 2016 in Berlin statt. Der genaue Veranstaltungsort wird noch bekannt gegeben. Weitere Informationen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1335

Quelle: telemedicus.info

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