Domain-Newsletter

Ausgabe #804 – 18. Februar 2016

Themen: Google-Domains – US-Konzern beugt sich der EU | MPAA – wird Donuts zur Content-Polizei? | TLDs – Neues von .com, .fi und .hospital | Auswahl – 6 Tipps für die richtige Domain | Facebook – Teilen ist nicht zu Eigen machen | scripts.com – Geschriebenes bringt US$ 87.000,- | Panama – ICANN-Meeting wegen Zika-Virus verlegt

GOOGLE-DOMAINS – US-KONZERN BEUGT SICH DER EU

Der Suchmaschinenbetreiber Google Inc. beugt sich offenbar dem Druck der europäischen Datenschutzbehörden: künftig sollen Nutzer aus Europa über die Hauptdomain google.com keine Suchergebnisse mehr erhalten, die unter der jeweiligen Google-Landesdomain gesperrt sind.

Mit Urteil vom 13. Mai 2014 hatte der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden, dass der Betreiber einer Suchmaschine bei personenbezogenen Daten, die auf von Dritten veröffentlichten Internetseiten erscheinen, für die von ihm vorgenommene Verarbeitung verantwortlich ist. Konkret stellte das Gericht fest, dass Google unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet ist, von der Ergebnisliste, die im Anschluss an eine anhand des Namens einer Person durchgeführte Suche angezeigt wird, Links zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten mit Informationen über die Person zu entfernen hat. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen den Informationsinteressen der Internetnutzer und den Grundrechten der betroffenen Person zu finden. Google reagierte auf diese Entscheidung, allerdings in eingeschränkter Weise: Selbst wenn man einen Link entfernt, erfolgte die Entfernung lediglich auf den europäischen Angeboten unter den Domains im Format google.europeancctld, also zum Beispiel unter google.de oder google.uk; über google.com blieben die Links dagegen erreichbar.

Diese Praxis hat Google jetzt jedoch geändert. Wer von Deutschland aus über die Domain google.com auf den Suchdienst zugreifen möchte, erhält auch dort nur Inhalte angezeigt, die in zulässiger Weise von Deutschland erreicht werden dürfen; alle übrigen Inhalte bleiben ausgeblendet. Möglich macht dies die Einführung von Geoblocking, bei dem Google die IP-Adressen seiner Nutzer auswertet. Nach einem Bericht der „Frankfurter Allgemeine Zeitung“ gilt: Weist die IP-Adresse auf einen Standort in jenem Land hin, in dem ein Antragsteller erfolgreich Suchergebnisse entfernen ließ, werden nur die gefilterten Ergebnisse angezeigt – unabhängig davon, über welche Google-Version gesucht wird. Anderenfalls bleibt es bei der bisherigen Situation: Nutzern aus anderen europäischen Staaten werden die gefilterten Ergebnisse nur dann angezeigt, wenn sie nicht über google.com suchen; Nutzer aus außereuropäischen Staaten sehen alle Suchergebnisse dagegen ohne Einschränkung. So soll das vom EuGH postulierte „Recht auf Vergessenwerden“ effektiver umgesetzt werden. Ganz ohne Lücke bleibt diese Sperre jedoch nicht: über Proxies lässt sie sich – wenn auch mit etwas Aufwand – umgehen.

Heftige Kritik äußerte das in Washington (D.C.) ansässige Center for Democracy & Technology (CDT). Die Entscheidung ermögliche eine breit angelegte Sperre von rechtmäßigen, öffentlichen Inhalten und schränke damit zwangsläufig die Meinungsfreiheit ein. Es sei damit zu rechnen, dass der Zugang zu Inhalten etwa in Ländern mit strengerer Zensur in Zukunft noch mehr zunehme. Google selbst dürfte jedoch keine ernsthaften Alternative zu diesem Schritt gehabt haben: die französische Datenschutzbehörde Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés (CNIL) hatte angekündigt, bei Nichtbefolgung einen „Rapporteur“ zu installieren; damit wäre der Weg frei gewesen, um Google Zwangsmaßnahmen aufzuerlegen.

Das Urteil des EuGH finden Sie unter:
> http://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-131/12

Die Stellungnahme des CDT finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1322

Quelle: faz.net, cdt.org

MPAA – WIRD DONUTS ZUR CONTENT-POLIZEI?

Donuts Inc., Verwalterin zahlreicher neuer Top Level Domains, geht in der Bekämpfung von Internetpiraterie im Internet neue Wege: gemeinsam mit der Motion Picture Association of America (MPAA) will man rechtsverletzende Domains rascher löschen.

Mit rund 200 nTLDs, darunter Endungen wie .movie und .theater, zählt die in Bellevue (Washington) ansässige Donuts Inc. zu den größten Verwaltern der Domain-Branche. Umso mehr ließ die Nachricht aufhorchen, dass Donuts mit der MPAA einen Pakt geschlossen hat, der Internetpiraterie eindämmen soll. Der Pakt sieht vor, dass die MPAA als so genannter „Trusted Notifier“ agiert, der in großem Umfang Domains für von Donuts verwaltete nTLDs meldet, über die zumeist urheberrechtsverletzende Inhalte erreichbar sind. Zunächst muss die MPAA Kontakt mit dem Registrar oder dem Hosting-Provider aufnehmen und sich um eine gütliche Einigung bemühen. Donuts wird sodann seinerseits Kontakt mit dem Webseitenbetreiber aufnehmen, um den Sachverhalt aufzuklären. Kommt Donuts oder der für die Domain zuständige Registrar zu dem Ergebnis, dass das Webangebot für illegale Aktivitäten genutzt wird, kann die Domain – nach Donuts freiem Ermessen – auf den Status „on hold“ gesetzt oder suspendiert werden. Die MPAA selbst kann die Domain-Namen nicht direkt löschen.

Wie Jonathon Nevett, Executive Vice President von Donuts, mitteilte, handelt es sich um den ersten Vertrag dieser Art. Man plane jedoch, derartige Vereinbarungen in Zukunft auch auf andere Branchen wie die Musik, Arzneimittel oder die Vorbeugung zur Verbreitung von Kinderpornographie zu erstrecken. Weitere Details der Vereinbarungen will Donuts allerdings nicht öffentlich machen; so ist zum Beispiel offen, was genau unter einem „großem Umfang“ an Domains zu verstehen ist, den die MPAA melden darf.

Heftige Kritik an der Entscheidung von Donuts äußerte die Electronic Frontier Foundation (EFF). Die US-Nichtregierungsorganisation, die sich für Grundrechte im Informationszeitalter einsetzt, stört sich besonders daran, dass ein Domain-Inhaber seine Domain verlieren kann, ohne dass zuvor ein Gerichtsverfahren oder ein vergleichbarer Prozess durchlaufen wurde; die bloße Behauptung einer Rechtsverletzung könnte zur Abschaltung des gesamten Angebots führen. Zudem könnte ICANN so dazu gedrängt werden, alle anderen Registries ebenso zu einer Art „Content-Polizei“ umzufunktionieren. Kein Domain-Registrar der Welt kann allerdings die Inhalte der von ihm verwalteten Domains dauerhaft überwacht halten, so dass man gezwungen wäre, vorbeugende Filter einzurichten, um mögliche Rechtsverletzungen von vornherein auszuschließen – ein gefährlicher Dammbruch für die Domain Name Industry, der den Nutzern keine Wahl mehr lässt. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis auch Blasphemie, „hate speech“, Kritik an Regierungen oder entblößte Unterarme von Frauen Gegenstand ähnlicher Vereinbarungen werden könnten. Die EFF kündigte daher an, die Regelung entschlossen bekämpfen zu wollen.

Die Pressemitteilung von Donuts finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1323

Die Stellungnahme der Electronic Frontier Foundation finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1324

Quelle: donuts.domains, domainincite.com, eff.org

TLDS – NEUES VON .COM, .FI UND .HOSPITAL

Registrare, aufgepasst: Finnlands Domain-Verwaltung stellt ihr System um und warnt vor Domain-Verlusten. Derweil setzt VeriSign bei .com auf Stabilität mit einer Verlängerung des Registry-Vertrages, während Donuts wieder auf die Endung .hospital hoffen darf – hier unsere Kurznews.

VeriSign, Registry der weltweit wichtigsten Top Level Domain .com, stellt die Weichen für die Zukunft: anlässlich einer Telefonkonferenz für Investoren wurde bekannt, dass das Unternehmen an der Verlängerung des Verwaltervertrags für .com arbeitet. Die Gespräche mit ICANN finden parallel zur anstehenden Verlängerung des „Root Zone Maintainer Agreement“ an. Beide Vereinbarungen laufen 2018 aus, und sollen zeitgleich mit dem Tag des IANA-Übergangs neu zu laufen beginnen, möglicherweise also schon vor 2018. Die Verträge sollen vor der Unterzeichnung öffentlich ausgelegt werden. Nach derzeitigem Stand sieht der neue .com-Vertrag kein Recht für VeriSign vor, die Registry-Gebühren einseitig oder automatisch anzuheben; allerdings ist eine Gebührenerhöhung bei einer Änderung der Marktbedingungen auch nicht ausgeschlossen. Das letzte Wort soll ferner das US-Wirtschaftsministerium erhalten, das über eine Verlängerung des Vertrages entscheiden soll. Angesichts der unbestreitbaren Erfolge von VeriSign in der Verwaltung von .com sowie der Bedeutung dieser Endung für das Domain Name System steht aber kaum zu erwarten, dass ernsthafte Proteste erhoben werden.

FICORA, Registry der finnischen Länderendung .fi, hat alle Domain-Registrare eindringlich daran erinnert, die von ihnen für ihre Kunden verwalteten Domains korrekt mit ihrem Account zu verbinden. Auslöser dieses Hinweises ist die Einführung eines neuen Systems zum 5. September 2016. Im alten System muss der Registrar im Zuge der Registrierung entweder seinen „authorization key“ eingeben, oder eine Verknüpfung über die Name-Server herstellen. Updates bei den Name-Servern können so dazu führen, dass die Verknüpfung zwischen Domain und Domain-Registrar verloren geht. Die Registrare sollten daher ihren Bestand an .fi-Domains mit dem Bestand vergleichen, wie er in ihrem Account bei FICORA geführt wird, um versehentliche Domain-Verluste zu vermeiden. Bei Fragen können sich die Registrare direkt an FICORA über die eMail-Adresse fi-domain-tech@ficora.fi wenden.

Ruby Pike LLC, Tochtergesellschaft von Donuts, darf wieder hoffen: der ICANN-Vorstand hat beschlossen, die Bewerbung für die neue Top Level Domains .hospital nochmals zu prüfen. Im Jahr 2013 hatte der „independent objector“, der Franzose Alain Pellet, ein Verfahren nach der „Limited Public Interest Objection“ gegen .hospital eingeleitet, in dessen Folge das Schiedsgericht der International Chamber of Commerce (gegen das Votum des Wiener Juristen Prof. August Reinisch) die Bewerbung ablehnte. Zur Begründung führte das Gericht unter anderem Bedenken im Zusammenhang mit der Kommerzialisierung von Hospital-Internetangeboten an. Diese Einschätzung war jedoch mit der Beurteilung anderer nTLDs aus dem Gesundheitsbereich wie etwa .healthcare oder .medical nicht in Einklang zu bringen, so dass Donuts Rechtsmittel einlegte. Dem gab ICANN statt: am 3. Februar 2016 entschied der Vorstand, dass die Bewerbung erneut vor einem neu zu besetzenden Schiedsgericht verhandelt wird. Sollte Ruby Pike dort obsiegen, stehen die Chancen auf einen Zuschlag gut: es gibt für .hospital keinen Mitbewerber.

Weitere Informationen zu den Änderung bei .fi finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1325

Den ICANN-Beschluss zu .hospital finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1326

Quelle: thedomains.com, domain.fi, domainnamewire.com

AUSWAHL – 6 TIPPS FÜR DIE RICHTIGE DOMAIN

Die Wahl der richtigen Domain bleibt nach wie vor eine der vorrangigen Fragen für Gründungen und Unternehmungen oder andere Projekte. Auf dem Branchen-Informationsangebot domainnews.com hat wieder einmal jemand eine Liste mit sechs Tips abgegeben, die wir hier gerne paraphrasieren.

Der Artikel „6 Tips For Choosing A Good Domain Name“ unter domainnews.com trägt leider keinen Autorennamen. Was erfreut, ist hingegen der Umstand, dass nur ein guter Domain-Name angestrebt wird, und nicht etwa der perfekte Domain-Name. Den zu erlangen, dürfte bei über 300 Mio. registrierten Domains und über 1.000 Domain-Endungen kaum zu bewerkstelligen sein. Weshalb sich pragmatisch als erste Frage stellt, ob man seine Domain unter .com oder einer Länderendung registrieren sollte. Die Auswahl an Top Level Domains ist groß; will man aber ein internationales Publikum ansprechen, kommt man um eine .com-Domain nicht herum, da diese Endung nunmal weltweit für Geschäfte anerkannt ist. Beschränkt sich die eigene Unternehmung auf das Inland, wäre dagegen die entsprechende Landesendung angemessen. Die neuen Domain-Endungen bringt der Artikel an dieser Stelle (wie auch später) nicht ins Spiel.

Zweitens sollte man dem Domain-Namen entnehmen können, worum es bei der Unternehmung geht, gegebenenfalls sollte die Branche, in der man aktiv ist, oder das Produkt, das man anbietet in den Domain-Namen eingehen. Der Domain-Name sollte drittens einfach sein, so lässt er sich gut kommunizieren und erinnern. Bei der Wahl des Namens empfiehlt sich, auch abgelaufene Domains in Betracht zu ziehen, die mitunter auch noch Traffic aufgrund der vorhergehenden Nutzung mit sich bringen. Ein anderer Aspekt für den eigenen Domain-Namen könnte die Kürze sein. Kurze Domains sind in der Regel einfacher zu kommunizieren und lassen sich besser merken, was ein wenig in Widerspruch zum dritten Tipp steht. Schließlich stellt sich die Frage, ob man einen WHOIS-Proxy und Privacy-Service in Anspruch nimmt. Will man seine Privatsphäre schützen, ist eine solche Dienstleistung mitunter sinnvoll. Aber damit gewinnt man nicht unbedingt das Vertrauen des Nutzers. Besser ist es, man trägt die Unternehmung als Inhaberin der Domain ein, was allerdings voraussetzt, dass diese bereits gegründet ist. So viel Zeit bleibt einem aber nicht immer bei der Domain-Suche.

Bei der Wahl einer guten Domain sind zahlreiche, sich teilweise widersprechende Aspekte zu berücksichtigen. Wie auch immer, die Wahl der Domain für das eigene Geschäft, die eigene Unternehmung oder ein Projekt sollte frühzeitig überdacht und bei der Gründung oder dem Start mitberücksichtigt werden. So wichtig das eigentliche Projekt und dessen Gelingen sind, die Domain kann mit darüber entscheiden, ob es gelingt oder nicht.

Quelle: domainnews.com

FACEBOOK – TEILEN IST NICHT ZU EIGEN MACHEN

Das OLG Frankfurt/Main kam in einer schon im November 2015 ergangenen Entscheidung zu der Erkenntnis, dass es einen Unterschied macht, ob man auf Facebook etwas teilt oder dort lediglich verlinkt.

Bei der klagenden Partei handelt es sich um einen gemeinnützigen Verein, der sich der Förderung des Tierschutzes widmet. Er fördert auch eine dänische Tierschutzgruppe, die auf ihrer Facebook-Seite in einem Bildbeitrag dänische Hunde mit Juden verglich. Diesen Beitrag teilte die Verfügungsklägerin auf ihrer Facebook-Seite und veröffentlichte dazu noch die Bemerkung „Danke nach Dänemark liebe D, go X“. Der Verfügungsgegner, ein Redakteur, der ein eigenes Internetangebot betreibt, nahm das zum Anlass, unter den Titeln „(…) Verein vergleicht dänische Hunde mit Juden“ und „(…) ein Haufen ordinärer Proleten?“ mehrere Artikel zu schreiben. Durch diese Artikel sah der Verein seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Er strengte deshalb ein einstweiliges Verfügungsverfahren an, das zu einem Urteil des Landgericht Frankfurt/Main im Februar 2015 führte, in dem dem Verfügungsbeklagten die Veröffentlichung seiner gemachten Äußerungen untersagt wurde (Urteil vom 19.02.2015, Az.: 2-03 O 69/14). Gegen diese Entscheidung legte der Verfügungsbeklagte Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt/M ein. Er meint unter anderem, durch das Teilen des angegriffenen Postings habe sich der Verfügungskläger den Vergleich zwischen dänischen Hunden und Juden zu Eigen gemacht.

Das OLG gab der Berufung teilweise statt und änderte die Entscheidung des Landgerichts ab, da es sich bei einem Teil der Äußerungen um Meinungsäußerungen handelt (Urteil vom 26.11. 2015, Az.: 16 U 64/15). Was aber die Teilung des Facebookbeitrags der dänischen Tierschutzgruppe auf der Facebook-Seite des Verfügungsklägers betrifft, die Eingang in den Titel „(…) Verein vergleicht dänische Hunde mit Juden“ im Artikel des Verfügungsgegners gefunden hat, bestätigte das OLG die Unterlassungsverfügung des LG. Das OLG Frankfurt machte klar, dass der Verfügungskläger sich mit dem Teilen des dänischen Beitrags auf der eigenen Facebook-Seite den Inhalt nicht zu Eigen gemacht hat. Dieses Teilen sei – in technischer Hinsicht – ähnlich, aber doch etwas anderes als ein Verlinken. Beim Teilen handelt es sich um eine Möglichkeit, auf private Inhalte anderer Nutzer hinzuweisen. Anders als bei der Funktion „gefällt mir“ ist dem „Teilen“ für sich genommen keine über die Verbreitung des Postings hinausgehende Bedeutung zuzumessen. Im Urteil heißt es wörtlich: „Nach Auffassung des Senats wollte der Verfügungskläger das Posting der Frau D durch das Teilen des Beitrags weiter verbreiten, ohne sich allerdings zugleich mit dem gesamten Inhalt des Postings, insbesondere mit dem von Frau D vorgenommenen Vergleich, zu identifizieren. Auch die Danksagung „Danke nach Dänemark liebe D, go X“ bezieht sich nach verständiger Würdigung auf die Tierschutzarbeit der „X“, nicht aber auf den angegriffenen Vergleich.“

Die Entscheidungsgründe sind an einigen Stellen schwer nachvollziehbar. Das betrifft besonders die Verbindung des geteilten dänischen Beitrags mit der Danksagung. Soweit man nicht Einblick in die Darstellung auf Facebook hat, erscheint die Einschätzung des OLG Frankfurt/M, die Bemerkung beziehe sich nicht auf den Vergleich, sondern lediglich auf die Arbeit der dänischen Tierschutzgruppe, nicht gut nachvollziehbar. Das ändert freilich nichts an der sehr wohl nachvollziehbaren Einschätzung, dass das Teilen eines Beitrags in Facebook und retweeten auf Twitter, wie Reto Mantz in einem Kommentar zu dem Urteil auf offenenetze.de weiterdenkt, tatsächlich eine andere Qualität haben, als eine Verlinkung, die aber für sich, wie das OLG Frankfurt/M in Erinnerung ruft, auch nicht gleich auf ein zu Eigen machen hindeutet.

Die Entscheidung des OLG Frankfurt/M finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1327

Den kurzen Kommentar von Reto Mantz finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1328

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: telemedicus.info, offenenetze.de

SCRIPTS.COM – GESCHRIEBENES BRINGT US$ 87.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche erwies sich als schwach. Den besten Preis erzielte scripts.com zu immerhin US$ 87.000,- (ca. EUR 76.316,-). Stark vertreten war erfreulicher Weise die neue Endung .club. Die Länderendungen waren am schwächsten besetzt.

Mit bestbaby.de zum Preis von EUR 3.900,- lieferte die deutsche Endung die teuerste Domain unter einer Länderendung, und das zu einem schwachen Preis. Es folgte auf Platz zwei qtg.de für EUR 3.000,-; drei weitere .de-Domains lagen irgendwo darunter. Darüber hinaus waren keine großen Sprünge zu machen.

Die neue Endung .club hingegen war mit dreizehn schönen Domain-Deals dabei, angefangen bei strip.club zu US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-) und athletic.club zu US$ 9.000,- (ca. EUR 7.895,-) bis hinunter zu parking.club für US$ 1.999,- (ca. EUR 1.754,-) und nakedgirls.club zu US$ 1.760,- (ca. EUR 1.544,-). In diese Liste schmuggelte sich a.domains mit einem Preis von EUR 2.400,-.

Die generischen Endungen abseits von .com waren ihrerseits eher schwach besetzt, aber zumindest besser als die Länderendungen. So erzielte thoughtleaders.net immerhin US$ 5.500,- (ca. EUR 4.825,-), und blt.net US$ 4.800,- (ca. EUR 4.211,-). Viel mehr war allerdings nicht zu holen. Selbst .com lieferte lediglich mit scripts.com beim Preis von US$ 87.000,- (ca. EUR 76.316,-) eine große Nummer. Schon nur noch EUR 19.000,- kostete die darauf folgende zweitplatzierte startselect.com, gefolgt von vacationusa.com für US$ 20.000,- (ca. EUR 17.544,-), sexkontakte.com für EUR 16.000,- und die Zifferndomain 4820.com, die entgegen dem Trend lediglich EUR 12.501,- generierte. Nach mehreren sehr starken Handelswochen im Januar hat sich der Markt in der vergangenen Domain-Handelswoche deutlich beruhigt.

Länderendungen
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bestbaby.de – EUR 3.900,-
qtg.de – EUR 3.000,-
meinplakat.de – EUR 2.600,-
industriejobs.de – EUR 2.000,-
umwandeln.de – EUR 2.000,-

softpro.eu – EUR 2.999,-
iii.co – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.632,-)
clara.co – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.193,-)
careerchoice.co.za – US$ 2.400,- (ca. EUR 2.105,-)
mantel.at – EUR 2.000,-
utopia.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.754,-)
g7.co.uk – GBP 4.839,- (ca. EUR 6.230,-)

Neue Endungen
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strip.club – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
athletic.club – US$ 9.000,- (ca. EUR 7.895,-)
green.club – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.140,-)
diy.club – US$ 6.334,- (ca. EUR 5.556,-)
tokyo.club – US$ 5.692,- (ca. EUR 4.993,-)
glass.club – US$ 5.425,- (ca. EUR 4.759,-)
alpine.club – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
babes.club – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
craft.club – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.386,-)
space.club – US$ 3.750,- (ca. EUR 3.289,-)
a.domains – EUR 2.400,-
classy.club – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.754,-)
parking.club – US$ 1.999,- (ca. EUR 1.754,-)
nakedgirls.club – US$ 1.760,- (ca. EUR 1.544,-)

Generische Endungen
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thoughtleaders.net – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.825,-)
blt.net – US$ 4.800,- (ca. EUR 4.211,-)
oldpiratebay.org – US$ 4.544,- (ca. EUR 3.986,-)
385.org – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.631,-)
quadrocopter.net – EUR 2.400,-
crgi.org – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.192,-)

.com
—–

scripts.com – US$ 87.000,- (ca. EUR 76.316,-)
startselect.com – EUR 19.000,-
vacationusa.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 17.544,-)
sexkontakte.com – EUR 16.000,-
4820.com – EUR 12.501,-
tesila.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.281,-)
airtrack.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
chillisauce.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 8.772,-)
energyhouse.com – US$ 9.985,- (ca. EUR 8.759,-)
purefy.com – US$ 9.600,- (ca. EUR 8.421,-)
plusstrom.com – EUR 7.000,-
arciel.com – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.263,-)
rutte.com – EUR 5.001,-
businessplus.com – EUR 4.900,-
edencrete.com – US$ 5.500,- (ca. EUR 4.825,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

PANAMA – ICANN-MEETING WEGEN ZIKA-VIRUS VERLEGT

ICANNs 56. Meeting, das im Juni 2016 in Panamas Hauptstadt Panama City stattfinden sollte, wurde gecancelt. Ein neuer Termin und Ort stehen noch nicht fest.

Wie vergangene Woche schon kurz erwähnt, hat die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (ICANN) Panama-City als Veranstaltungsort für ihr 56. Meeting annulliert. Grund dafür ist, wie einer kurzen Notiz auf der Informationsseite zu den ICANN-Veranstaltungen zu entnehmen ist, der Ausbruch des Zika-Virus in Latein-Amerika. Derzeit suche man noch einen geeigneten Ausweichort, an dem dieses Virus kein Problem darstellt. Panama ist als Veranstaltungsort damit aber nicht „weg vom Fenster“, man werde dort in Zukunft ein Meeting veranstalten, heißt es. Ob sich auch der Zeitraum für das Meeting an anderem Orte verschiebt – vorgesehen war der Zeitraum vom 27. bis 30. Juni -, ist der Meldung nicht zu entnehmen. Auch nicht, welche Orte für das 56. Meeting in Betracht kommen.

Andrew Allemann berichtet auf domainnamewire.com, dass das Panama-Meeting für einige Domain-Investoren erfreulich gewesen wäre, wie etwa Andrew Rosener (CEO des Domain-Brokers Media-Options.com), der dort lebt.

Informationen zu den ICANN-Meetings und insbesondere die aktuelle Meldung zum 56. Meeting finden Sie unter:
> https://meetings.icann.org/en/

Quelle: icann.org, domainnamewire.com

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