Domain-Newsletter

Ausgabe #803 – 11. Februar 2016

Themen: Nachfolger – Göran Marby wird neuer ICANN-CEO | Statistik – weltweit 311,5 Millionen Domains | TLDs – Neues von .gay, .law und .shop | BGH – Gründe des Netzsperren-Urteils liegen vor | UDRP – NAF sorgt für Klarheit bei clario.com | 417.com – drei Zeichen bringen US$ 169.000,- | ICANN – mehr Mühe für Meeting in Marrakesch

NACHFOLGER – GÖRAN MARBY WIRD NEUER ICANN-CEO

Die Internet-Verwaltung ICANN hat einen neuen Chief Executive Officer (CEO): der Schwede Göran Marby folgt auf Fadi Chehadé, dessen Amtszeit auf eigenen Wunsch vorzeitig am 15. März 2016 endet.

Göran wer? Das dürften sich viele gefragt haben, als ICANN am 8. Februar 2016 der Öffentlichkeit mitteilte, einen neuen CEO gefunden zu haben. Dabei ist Marby kein unbeschriebenes Blatt. Geboren am 22. März 1963 in Gothenburg, studierte er zunächst Wirtschaft an der dortigen Universität. Nach zweijähriger Tätigkeit bei Cisco Systems folgten Stellen als CEO bei Cygate AB und Appgate Network Security. 2009 berief ihn die schwedische Regierung zum Generaldirektor der „Swedish Post and Telecom Authority“ (PTS). Mit dieser Tätigkeit erlangte er grössere Bekanntheit, auch wenn er sich manches davon wohl gern erspart hätte: so wurde Marby im Juni 2015 von mehreren Telekommunikationsunternehmen scharf für seinen unprofessionellen sowie autokratischen Führungsstil kritisiert. Dennoch beschloss die schwedische Regierung, den ursprünglich bis 31. Dezember 2015 befristeten Vertrag um drei Jahre bis 31. Dezember 2018 zu verlängern. Positiv zu vermerken ist, dass die PTS unter der Leitung von Marby als eine der modernsten Behörden ausgezeichnet wurde. Privat ist Marby verheiratet und hat drei Kinder.

In einer ersten Stellungnahme zeigte sich Dr. Stephen Crocker, Chair des ICANN Board of Directors, hocherfreut. Nach einer extensiven, weltweiten Suche nach einem Nachfolger für Fadi Chehadé habe Marby durch seine Wertvorstellungen, seine operative Erfahrung und sein Verständnis für das Ökosystem des Internets überzeugt. Seine Erfahrung sei von unschätzbarem Wert für die Internet-Verwaltung auf ihrem Weg, das nächste Kapitel aufzuschlagen. Schon bei seiner Tätigkeit für die PTS hat Marby eng mit internationalen Organisationen und Standardisierungseinrichtungen zusammengearbeitet. Er selbst betonte, sich auf die Zusammenarbeit mit der „multistakeholder community“ zu freuen und sich ihr gegenüber verpflichtet zu fühlen, sowohl im Hinblick auf die IANA-Transition als auch Myriaden anderer Gebiete der Policy-Entwicklung, um die Mission ICANNs zu erfüllen. Derzeit lässt sich nur vermuten, dass Marby damit einen eher technokratischeren, regulatorischeren Weg einschlagen will als dies noch Chehadé getan hat.

Ganz nahtlos erfolgt der Führungswechsel nicht. Während Chehadé mit Ablauf des 15. März 2016 aus seinem Amt scheidet, tritt Marby sein Amt erst im Mai 2016 an. Bis dahin wird Akram Atallah, Präsident von ICANNs Global Domains Division, zum wiederholten Mal als Interims-CEO fungieren. Die Zwischenzeit nutzt Marby offenbar auch für seinen Umzug nach Los Angeles; derzeit wohnt er noch in Stockholm. Für das nötige Kleingeld dürfte ICANN sorgen; Chehadé erhielt für seine Tätigkeit ein Jahresgehalt von US$ 560.000,- zuzüglich Boni-Zahlungen von bis zu US$ 240.000,-.

Eine Kurzbiographie von Göran Marby mit Portraitfoto finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1318

Quelle: icann.org, wikipedia.org

STATISTIK – WELTWEIT 311,5 MILLIONEN DOMAINS

Die ersten vier Wochen des Jahres 2016 sind herum, und es ist alles beim Alten: .com dominiert unverändert die Nachfrage bei den Registraren. Aber auch Guinea-Bissau freut sich über reges Interesse an der eigenen Landesendung.

Beginnen wir mit einem Überblick: wie das Council of European National Top-Level Domain Registries (CENTR) meldet, waren am 31. Dezember 2015 weltweit insgesamt 311,5 Millionen Domains registriert. Davon entfallen 158,7 Millionen Domains auf die so genannten „legacy TLDs“ wie .com, .net und .info, und weitere 140 Millionen auf ccTLDs. Hinzu kommen 10,9 Millionen an nTLDs sowie 1,6 Millionen IDNs. Wachstumstreiber bleibt vorläufig jedoch allein .com; die Kommerzendung kann im ersten Monat des neuen Jahres um über 700.000 Domains zulegen. Sowohl .net als auch .org verlieren dagegen unter dem Strich jeweils etwa 20.000 Domains netto an Registrierungen. Noch schlimmer erwischt es .biz, die fast 30.000 Domain-Namen verliert. Dafür scheint .info endgültig in die Erfolgsspur zurückgekommen zu sein: für sie geht es um satte 218.395 Domains netto voran.

Bei den nTLDs gebietet es die Chronistenpflicht, darauf hinzuweisen, dass inzwischen knapp 900 Endungen neu delegiert sind. Zusammen kommen sie auf über 12 Millionen Registrierungen, wobei an der Spitze unverändert .xyz mit etwa 1,96 Millionen Domains steht, vor .top mit gut 1,1 Millionen und .wang mit etwa 630.000. Das mag sich jetzt nicht überragend anhören, aber .xyz hat inzwischen mehr Registrierungen als .us, offizielles Länderkürzel der USA, und die gibt es immerhin schon seit dem 15. Februar 1985 – ein Vorsprung von knapp 30 Jahren.

Zum Abschluss schauen wir uns noch ein bisschen bei den ccTLDs um. Von dort erreicht uns die Nachricht, dass das spanische Länderkürzel .es im Jahr 2015 um 2,27 Prozent auf 1.795.037 Domains angewachsen ist. Damit spürt auch Spanien das gebremste Domain-Wachstum, konnte man 2014 doch noch einen Anstieg um 3,46 Prozent vermelden. Etwas besser schlägt sich Kolumbiens .co. Die als generische TLD vermarktete Länderendung konnte im Januar 2016 erstmals über zwei Millionen Registrierungen verzeichnen. Das besondere: im Jahr 2014 gab es einen Anstieg um 10 Prozent, 2015 waren es bereits 18 Prozent. Ob diese gesteigerte Nachfrage auf chinesische Investoren zurückzuführen ist, ließ die Betreiberin Neustar Inc. offen. Das können wir zumindest für .gw ausschliessen: wie die National Regulatory Authority of Guinea-Bissau mitteilt, konnte man im ersten Jahr nach dem Neustart immerhin 300 Domain-Registrierungen verzeichnen – das lässt reichlich Platz für zahlreiche weitere attraktive Internetadressen, nicht nur für Chinesen!

Die aktuellen Domain-Zahlen:
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.de – 16.055.195 – (Vergleich zum Vormonat: + 47.509)
.at – 1.270.365 – (Vergleich zum Vormonat: + 1.344)
.com – 124.699.408 – (Vergleich zum Vormonat: + 705.875)
.net – 15.796.615 – (Vergleich zum Vormonat: – 18.795)
.org – 10.938.906 – (Vergleich zum Vormonat: – 21.566)
.info – 5.433.799 – (Vergleich zum Vormonat: + 218.395)
.biz – 2.388.739 – (Vergleich zum Vormonat: – 28.782)
.eu – 3.796.997 – (Vergleich zum Vormonat: + 6.813)

(Stand 1. Februar 2016)

Aktuelle Domain-Zahlen finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de

Weitere Registrar-Statistiken finden Sie unter:
> http://www.registrarstats.com

Quelle: eigene Recherche

TLDS – NEUES VON .GAY, .LAW UND .SHOP

Wie gewonnen, so zerronnen: die designierte .shop-Verwalterin GMO Registry Inc. muss wegen eines Rechtsmittelverfahrens wieder um den Zuschlag fürchten. Bei .gay streitet man sich ebenso munter weiter, während .law ein Zwischenfazit zieht – hier unsere Kurznews.

Die New Yorker Dotgay LLC hat mit ihren Beschwerdeverfahren offenbar kein Glück: nachdem man mit dem zweiten Versuch, die eigene Bewerbung für .gay als „Community-Endung“ qualifizieren zu lassen, deutlich gescheitert war, blieb auch ein zweiter Antrag für ein „request for reconsideration“ erfolglos. Das bedeutet nicht, dass Dotgay LLC nicht den Zuschlag für .gay erhält; man muss sich allerdings gegen die Konkurrenz aus Top Level Design LLC, United TLD Holdco Ltd. und Top Level Domain Holdings Limited durchsetzen. Offenbar genervt von den ständigen Anschuldigungen von Dotgay LLC, man wolle .gay verhindern, hat sich nun sogar Chris Disspain von ICANN zu einem Blogeintrag hinreissen lassen. Die Zurückweisung des „request for reconsideration“ bedeutet nicht, dass man die Bewerbung von Dotgay LLC in Frage stelle; es stehe nur fest, dass ICANN die eigenen Regeln eingehalten habe. Mit anderen Worten: .gay wäre wohl schon längst eingeführt, wenn Dotgay LLC nicht ständig neue Beschwerdeverfahren anstrengen würde. Ob man sich davon beeindrucken lässt, ist abzuwarten; aktuell könnte Dotgay LLC noch den Versuch starten, ein „Independent Review Process“-Verfahren einzuleiten.

Minds+Machines Group Limited, Registry der neuen Top Level Domain .law, hat 90 Tage nach dem Beginn der Live-Phase ein erstes Zwischenfazit gezogen. Inzwischen seien rund 5.000 Domains registriert, davon mehr als 700 Premium-Domains, die zu Preisen von US$ 100.000,- (ca. EUR 89.600,-) oder mehr verkauft wurden. Bei Verkaufsgebühren von angeblich US$ 150,- pro .law-Domain würde dies Erlöse von US$ 750.000,- bedeuten; allerdings legen die Zahlen von ntldstats.com nahe, dass Minds+Machines 58 Prozent aller Registrierungen selbst hält. Zum Vergleich: .legal kommt aktuell auf rund 7.500 Registrierungen, .attorney auf knapp 8.500 und .lawyer auf über 13.000. Allerdings werden die drei letztgenannten Endungen als „unrestricted TLDs“ frei vergeben; einen ähnlich hohen Prüfungsaufwand wie bei .law gibt es dort also nicht. Die ebenfalls von Minds+Machines verwaltete Endung .abogado schläft ohnehin den Schlaf der Gerechten: aktuell sind es weniger als 200 registrierte Domains, davon 38 Prozent zu Gunsten der Registry selbst. Auf Minds+Machines dürften unangenehme Zeiten zukommen, immerhin sollen im Rahmen einer privaten Auktion gerüchteweise US$ 19 Millionen für .law bezahlt worden sein.

Die japanische GMO Registry Inc. muss um den Verwaltervertrag für .shop fürchten: am 26. Januar 2016, also einen Tag vor Beginn der ICANN-Auktion, hat Mitbewerber Commercial Connect LLC ein IRP-Verfahren (Independent Review Process) eingeleitet mit dem Ziel, die Internet-Verwaltung von der Delegierung und Unterzeichnung des Registry-Vertrages abzuhalten. In dem Eilantrag erhebt Commercial Connect den Vorwurf, dass ICANN in mehrfacher Hinsicht gegen die eigenen Statuten, das Bewerberhandbuch, die Vergabebedingungen für Top Level Domains sowie nationales und internationales Recht verstossen hat. So habe unter anderem die Economist Intelligence Unit, die über die Community-Bewerbung von Commercial Connect negativ entschieden habe, rechtswidrig eigene Verfahrensregeln entwickelt. Ob GMO trotz eines Höchstgebots von US$ 41.501.000,- nun ernsthaft um .shop fürchten muss, gilt als eher unwahrscheinlich. Dessen ungeachtet wird sich der Start der Registrierung aber auf jeden Fall verzögern; bisher sahen die inoffiziellen Planungen vor, dass .shop Anfang 2017 mit der Live-Phase beginnt.

Den ICANN-Blogeintrag zu .gay finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1316

Weitere Informationen zum IRP-Verfahren für .shop finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1317

Quelle: icann.org, thedomains.com

BGH – GRÜNDE DES NETZSPERREN-URTEILS LIEGEN VOR

Die BGH-Entscheidung zu Netzsperren bei Urheberrechtsverletzungen, von der wir Anfang Dezember des vergangenen Jahres berichteten, liegt mittlerweile im Volltext vor. Wir haben uns die Entscheidung und Kommentare dazu angeschaut.

Die Klägerinnen sind jeweils Tonträgerhersteller, die gegen ein Telekommunikationsunternehmen vorgehen, das als so genannter Accessprovider seinen Kunden Zugang zum Internet gewährt. Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten die Sperrung der Zugriffsmöglichkeit auf das Internetangebot goldesel.to, über das 120 Titel, deren Rechteinhaber sie sind, heruntergeladen werden können. In den Vorinstanzen (LG Köln, Urteil vom 31.08.2011, Az.: 28 O 362/10 und OLG Köln, Urteil vom 18.07.2014, Az.: 6 U 192/11) konnten sich die Klägerinnen gegen die Internetzugangsanbieterin nicht durchsetzen. Schließlich ging sie in Revision zum Bundesgerichtshof.

In der Revision beim BGH waren die Klägerinnen aber ebenfalls erfolglos, da das begehrte Verbot der Zugänglichmachung der urheberrechtlich geschützten Titel durch Netzsperren für die Beklagte nicht zumutbar ist, weil die Klägerinnen nicht zunächst gegen den Betreiber der Webseite „Goldesel“ vorgegangen sind (Urteil vom 26.11.2015, Az.: I ZR 174/14). Im Rahmen der Prüfung der Störerhaftung seitens der Beklagten stellte sich die Frage der Zumutbarkeit von Überwachungs- und Sperrmaßnahmen. An dieser Stelle sei es angemessen, eine vorrangige Rechtsverfolgung gegenüber denjenigen Beteiligten zu verlangen, die entweder die Rechtsverletzung selbst begehen oder zu der Rechtsverletzung durch Erbringung von Dienstleistungen beitragen, wie etwa der Hostprovider. Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Zugangsvermittler kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit nur in Betracht, wenn der Inanspruchnahme des Betreibers der Webseite jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde. Die Inanspruchnahme des Seitenbetreibers ist hier unterblieben, weil nach Angaben der Klägerinnen sich dessen Identität nicht der Webseite entnommen werden konnte. Die Klägerinnen trugen allerdings nicht vor, weiteres unternommen zu haben, die Identität des Betreibers festzustellen. Das hätte sie aber tun müssen, etwa durch Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden oder durch Beauftragung einer Detektei oder anderer Unternehmungen, die Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführen. Damit wies der BGH die Revision der Klägerinnen zurück.

Als bitterer Nachgeschmack der Entscheidung bleibt allerdings die Möglichkeit, dass unter bestimmten Bedingungen Accessprovider zu Netzsperren verpflichtet sein können. Diese Pflicht tritt nach Ansicht des BGH ein, wenn der Inanspruchnahme des Seitenbetreibers oder des Hostproviders jede Aussicht auf Erfolg fehlt. Zuvor muss der Accessprovider in die Störerposition geraten, indem er von den rechtswidrigen Inhalten, die aufgrund seiner Dienstleistung abgerufen werden können, in Kenntnis gesetzt wird und er sie dem Zugriff nicht durch Netzsperren entzieht. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Zugangssperre, ob sie als DNS- oder IP-Sperre erfolgt, nur teilweise den Zugriff auf die rechtsverletzenden Daten verhindert, weil die Sperren umgangen werden können. Der BGH verweist auf den EuGH, nach dem die Maßnahmen nur hinreichend effektiv zu sein brauchen, um einen wirkungsvollen Schutz des Grundrechts auf Eigentum sicherzustellen. Auch dass von der Sperrung rechtmäßige Inhalte erfasst und so Unschuldige in Mitleidenschaft gezogen werden, steht dem nicht zwingend entgegen, da für die Frage der Effektivität der Sperrmaßnahmen nicht auf ihren Einfluss auf die Gesamtheit der Zugriffe auf im „eDonkey“-Netzwerk vorgehaltene illegale Dateien abzustellen ist, sondern auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandeten Webseiten. Kritik an dem BGH-Urteil ergibt sich nach Ansicht von Rechtsanwalt Thomas Stadler allerdings schon bei der Frage der Kausalität zwischen der Gewährung des Internetzugangs und der Urheberrechtsverletzung. Der BGH meint, die Beklagte habe durch die Vermittlung des Zugangs einen adäquat kausalen Beitrag zu der vom Berufungsgericht festgestellten Urheberrechtsverletzung geleistet. Für Stadler fehlt es aber an dieser Kausalität, weil die eigentliche Rechtsverletzung das Einstellen und Bereithalten des Werkes ist, woran der Accessprovider nicht mitwirkt. Die Mitwirkung am Abruf eines Werkes durch einen Kunden des Accessproviders stellt überwiegend keine Urheberrechtsverletzung dar, da keine relevante urheberrechtliche Nutzungshandlung vorliegt und der Abruf dem privaten oder sonstigen eigenen Gebrauch dienen dürfte. Stadler findet noch weitere Kritikpunkte, die zu berücksichtigen wären.

Dar Urteil des BGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1319

Unseren früheren Artikel zum Urteil des BGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1320

Die Analyse von Rechtsanwalt Thomas Stadler zur Netzsperren-Entscheidung des BGH finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1321

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: internetlaw.de, bundesgerichtshof.de

UDRP – NAF SORGT FÜR KLARHEIT BEI CLARIO.COM

In einem aktuellen UDRP-Verfahren vor dem National Arbitration Forum (NAF) versuchte die junge Clario Inc. mit Sitz in Minnesota (USA) Clario und der Clario Limited mit Sitz in Großbritannien die beiden alten Domains clario.com und clario.net abzuluchsen. Zum einem Reverse Domain Name Hijacking kam es aber nicht.

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der US-Marke CLARIO, angemeldet im Mai 2007, erstmals im Oktober 2007 genutzt und eingetragen im Juli 2008. Die Marke bezeichnet ihr Data-Mining-Softwareangebot. Die Beschwerdeführerin sieht ihre Rechte durch die vom Beschwerdegegner registrierten, mit der Marke identischen Domains clario.com und clario.net verletzt, weshalb sie ein UDRP-Verfahren beim NAF initiierte. Dort trägt sie vor, der Beschwerdegegner habe kein Recht oder legitimes Interesse an dem Begriff CLARIO. Er ist unter diesem nicht allgemein bekannt und hat die Nutzung der Marke nicht lizensiert. Die Domains nutze er nicht. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, der Beschwerdegegner registrierte und nutze die Domains bösgläubig. Der Beschwerdegegner äußerte sich nicht zur Sache.

Als Panelist wurde Darryl C. Wilson berufen, der aufgrund des dünnen Materials, welches ihm die Parteien lieferten, selbst zu recherchieren begann und dabei Tatsachen zu Tage förderte, die ihn dazu brachten, die Beschwerde zurückzuweisen (NAF Claim Number: FA1512001651711). Zunächst bestätigte er aber unumwunden, dass Marke und Domains identisch sind, abgesehen von den technischen Endungen .com und .net der Domains. Bei der Frage von Rechten und legitimen Interessen auf der Seite des Beschwerdegegners klärte sich für Wilson allerdings, dass die Domains bereits in den Jahren 1999 und 2001 registriert worden waren. Inhaber der Domains wurde der Beschwerdegegner jedoch erst 2011: als er die Domains seinem ehemaligen Arbeitgeber, der Clario Limited, abkaufte. Diesen Umstand scheint, so Wilson, die Beschwerdeführerin dem Gegner zum Vorwurf zu machen. Aber die Beschwerdeführerin liefert keine Gründe, warum der Vorwurf verfangen könnte. Auch sonst scheiterte die Beschwerdeführerin darin, den Umstand, dass die Domains lange vor ihrer Marke registriert wurden, etwas entgegenzusetzen. Wilson sieht keinen Anhalt in der UDRP, der rechtfertigen würde, das Verfahren fortzuführen, wenn ein jüngeres Recht einer älteren Domain entgegentritt. Damit habe die Beschwerdeführerin den ersten Anschein eines fehlenden Rechts oder legitimen Interesses des Beschwerdegegners nicht erbracht und die Voraussetzung nicht erfüllt. Da Wilson zu der Erkenntnis kam, der Beschwerdegegner sei berechtigter Inhaber und Nutzer der Domains, gab es keinen Grund anzunehmen, er habe die Domains bösgläubig registriert und genutzt. In der Folge wies Darryl C. Wilson die Beschwerde als unbegründet zurück.

Dieser einfache Fall verdeutlicht, dass Panelisten die Freiheit nutzen, von sich aus in der Streitsache zu ermitteln, um sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen. So wurde klar, dass die Domains hier schon lange vor der Marke der Beschwerdeführerin registriert waren. Allerdings stellt die Übertragung der Domains gegebenenfalls ein Problem dar, da mit dieser üblicherweise erneut ein Blick auf die Priorität geworfen wird. Hier ist der Sachverhalt des Falles allerdings nicht klar: Fand eine Übertragung der Domains statt oder nicht? Gegner des Verfahrens ist zumindest auch die Clario Limited, die ursprüngliche Inhaberin der Domains. Das Whois seinerseits gibt keine Auskunft zur Inhaberschaft. Jedenfalls wird wieder einmal deutlich, dass es nichts bringt, ein UDRP-Verfahren zu initiieren, solange man keine handfesten Daten vorweist, die gegen den Beschwerdegegner sprechen. Nach den Erfahrungen anderer UDRP-Entscheidungen, die wir in letzter Zeit besprochen haben, wundert es, dass Wilson von sich aus nicht zumindest angeprüft hat, ob ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorliegt.

Die UDRP-Entscheidung über die beiden Domains calario.com und clario.net finden Sie unter:
> http://www.adrforum.com/domaindecisions/1651711.htm

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: adrforum.com

417.COM – DREI ZEICHEN BRINGEN US$ 169.000,-

Die vergangene Domain-Handelswoche ragte mit zahlreichen hochpreisigen Domains hervor. Nicht nur unter .com, auch unter den generischen Endungen .xyz und .hosting waren die Domain-Preise hoch.

Teuerste Endung der vergangenen Domain-Handelswoche war 417.com mit US$ 169.000,- (ca. EUR 155.046,-). Sie stand dabei aber nicht allein, ihr folgten genetics.com für US$ 150.000,- (ca. EUR 137.615,-), spv.com für US$ 115.000,- (ca. EUR 105.505,-) und penis.com für US$ 110.000,- (ca. EUR 100.917,-). Damit bewegten sich gleich vier Preise im sechsstelligen Bereich. Auch die weiteren Preise unter .com waren beachtlich.

Herausragend waren auch die Preise unter den neuen Endungen. An erster Stelle stand 88.xyz, die sagenhafte US$ 70.000,- (ca. EUR 64.220,-) erzielte. Ihr folgte die nicht minder beeindruckende web.hosting zu einem Preis von US$ 52.500,- (ca. EUR 48.165,-). Erst bei immer noch großartigen US$ 16.000,- (ca. EUR 14.679,-) zeigte sich die drittteuerste nTLD, stock.photo. Darüber hinaus gab es viele weitere sehr interessante Domains unter den neuen Endungen zu verdammt guten Preisen.

Die sonstigen generischen Endungen zeigten ebenfalls ein beeindruckendes Profil. So lieferte dj.net zum Preis von US$ 55.500,- (ca. EUR 50.917,-) nicht nur eine unüblich teure Domain, sondern auch gleich noch einen großen Satz von weiteren Drei-Zeichen-Domains, von denen wir lediglich 18 von insgesamt 81 gelistet haben. Einen kleinen Beitrag leistet auch .pro mit bicycle.pro zum Preis von US$ 3.924,- (ca. EUR 3.600,-).

Die Länderendungen lieferten keine solch exorbitante Zahlen, jedoch bewegten sie sich auch über dem, was wir in diesem Jahr bisher gesehen haben. Die teuerste Domain war die britische choose.co.uk zu einem Preis von GBP 16.500,- (ca. EUR 21.434,-), die von der etwas günstigeren vanhire.co.uk mit GBP 13.300,- (ca. EUR 17.277,-) begleitet wurde. Die zweitteuerste Domain kam jedoch aus Polen: makijaz.pl erzielte EUR 21.000,-. Sehr stark waren auch zwei Domains unter .io, dem Britischen Territorium im Indischen Ozean. Die deutsche Endung hingegen hielt sich zurück. Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche großartig.

Länderendungen
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akquise.de – EUR 6.772,-
qgas.de – EUR 3.850,-
softcore.de – EUR 3.500,-
traumland.de – EUR 3.000,-
evana.de – EUR 2.250,-

choose.co.uk – GBP 16.500,- (ca. EUR 21.434,-)
vanhire.co.uk – GBP 13.300,- (ca. EUR 17.277,-)
mag.co.uk – GBP 4.325,- (ca. EUR 5.618,-)

makijaz.pl – EUR 21.000,-
koleje.pl – EUR 9.000,-

traffic.io – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.844,-)
predict.io – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.174,-)

hd.tv – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.009,-)
auctions.tv – US$ 6.250,- (ca. EUR 5.734,-)

fondos.es – EUR 9.999,-
g.gs – US$ 10.099,- (ca. EUR 9.265,-)
biogarten.at – EUR 3.599,-
depannageauto.fr – EUR 2.500,-
65.vc – US$ 2.450,- (ca. EUR 2.248,-)
face.in – US$ 2.100,- (ca. EUR 1.927,-)

Neue Endungen
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88.xyz – US$ 70.000,- (ca. EUR 64.220,-)
99999.xyz – US$ 7.111,- (ca. EUR 6.524,-)

web.hosting – US$ 52.500,- (ca. EUR 48.165,-)
stock.photo – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.679,-)
8.link – US$ 14.500,- (ca. EUR 13.303,-)
night.club – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.009,-)
buy.cars – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.092,-)
we.link – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.092,-)
e.link – US$ 10.200,- (ca. EUR 9.358,-)
pot.club – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.174,-)
i.rent – US$ 9.000,- (ca. EUR 8.257,-)
wedding.gift – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.798,-)
e.gift – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.339,-)
ad.network – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.587,-)
beachfront.property – US$ 4.750,- (ca. EUR 4.358,-)
lasvegas.online – US$ 4.750,- (ca. EUR 4.358,-)
business.college – US$ 3.900,- (ca. EUR 3.578,-)
viral.video – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.211,-)
waterbased.ink – US$ 3.125,- (ca. EUR 2.867,-)
we.help – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.752,-)
water.ski – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.523,-)
too.sexy – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.294,-)
1.market – US$ 2.499,- (ca. EUR 2.293,-)
waterfront.property – US$ 2.450,- (ca. EUR 2.248,-)
vintage.auto – US$ 2.250,- (ca. EUR 2.064,-)
legal.directory – US$ 2.211,- (ca. EUR 2.028,-)
check.email – US$ 2.169,- (ca. EUR 1.990,-)
real.property – US$ 2.150,- (ca. EUR 1.990,-)
lectric.guitars – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.835,-)

Generische Endungen
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bicycle.pro – US$ 3.924,- (ca. EUR 3.600,-)

dj.net – US$ 55.500,- (ca. EUR 50.917,-)
exam.net – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.505,-)
boobs.net – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.046,-)
bolter.net – US$ 5.430,- (ca. EUR 4.982,-)
zkz.net – US$ 3.866,- (ca. EUR 3.547,-)
zlh.net – US$ 3.810,- (ca. EUR 3.495,-)
dkx.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.486,-)
wmy.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.486,-)
yxs.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.486,-)
znh.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.486,-)
zrx.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.486,-)
zsy.net – US$ 3.800,- (ca. EUR 3.486,-)
sjq.net – US$ 3.700,- (ca. EUR 3.394,-)
yzk.net – US$ 3.700,- (ca. EUR 3.394,-)
zjk.net – US$ 3.700,- (ca. EUR 3.394,-)
zqc.net – US$ 3.700,- (ca. EUR 3.394,-)
zxl.net – US$ 3.700,- (ca. EUR 3.394,-)
zjd.net – US$ 3.660,- (ca. EUR 3.358,-)
dqy.net – US$ 3.600,- (ca. EUR 3.303,-)
ryf.net – US$ 3.600,- (ca. EUR 3.303,-)
tqz.net – US$ 3.600,- (ca. EUR 3.303,-)
yzl.net – US$ 3.600,- (ca. EUR 3.303,-)

.com
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417.com – US$ 169.000,- (ca. EUR 155.046,-)
genetics.com – US$ 150.000,- (ca. EUR 137.615,-)
spv.com – US$ 115.000,- (ca. EUR 105.505,-)
penis.com – US$ 110.000,- (ca. EUR 100.917,-)
blt.com – US$ 65.500,- (ca. EUR 60.092,-)
tpz.com – US$ 60.900,- (ca. EUR 55.872,-)
stroke.com – US$ 60.000,- (ca. EUR 55.046,-)
3568.com – US$ 45.700,- (ca. EUR 41.927,-)
4728.com – US$ 41.200,- (ca. EUR 37.798,-)
1251.com – US$ 39.210,- (ca. EUR 35.972,-)
bef.com – US$ 37.900,- (ca. EUR 34.771,-)
ephoto.com – US$ 37.000,- (ca. EUR 33.945,-)
70777.com – US$ 34.501,- (ca. EUR 31.652,-)
toot.com – US$ 31.805,- (ca. EUR 29.179,-)
egf.com – US$ 30.200,- (ca. EUR 27.706,-)
southamerica.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.523,-)
qne.com – US$ 27.600,- (ca. EUR 25.321,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

ICANN – MEHR MÜHE FÜR MEETING IN MARRAKESCH

Das nächste ICANN-Meeting findet im März in Marrakesch statt. Aufgrund erhöhter Sicherheitsvorkehrungen wird das bereits 55. Meeting allerdings etwas unbequemer.

Die Internet-Verwaltung ICANN sorgt beim kommenden Meeting in Marrakesch (Marokko) vom 05. bis 10. März 2016 für mehr Sicherheit. Teilnehmer müssen sich mit Metalldetektoren, der Durchsuchung von Taschen und der Überprüfung von Ausweisen und Pässen anfreunden, um vor Ort dabei zu sein. Die marokkanischen Behörden werden verstärkt die Anmeldungen der Teilnehmer überprüfen. Die Fernteilnahme via Internetstreams bleibt aber als entspannte Option erhalten. ICANNs Meeting-Verantwortlicher Nick Thomas erklärte, man stehe in ständiger Kommunikation mit dem Gastgeber und der marokkanischen Regierung, um notwendige Sicherheitsvorkehrungen einzuschätzen; ein weltweit agierendes Sicherheitsberatungsunternehmen stehe ICANN beratend bei. Bisher komme man zu dem Ergebnis, dass die Risiken eines terroristischen Anschlags gering seien. Die britische Regierung hingegen ist der Ansicht, dass das Anschlagsrisiko in Marokko hoch ist, während die US-amerikanische Regierung die Lage nicht so kritisch einschätzt und empfiehlt, als Reisender in Marokko sich möglichst unauffällig zu bewegen.

Wie auch immer, das 55. ICANN-Meeting findet vom 05. bis zum 10. März 2016 in Marrakesch (Marokko) statt. Anders als das im Sommer anstehende 56. Meeting, das in Panama stattfinden sollte, aber jetzt wegen der Risiken des Zika-Virus verlegt wird; ein neuer Ort steht noch nicht fest. Die Teilnahme ist, wie üblich, kostenlos. Zur Frage nach notwendigen Visa sowie der Veranstaltung insgesamt finden Sie weitere Informationen unter:

> https://meetings.icann.org/en/marrakech55

Quelle: icann.org, domainincite.com

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