Domain-Newsletter

Ausgabe #802 – 04. Februar 2016

Themen: Rekord – .shop für über US$ 41 Mio. versteigert | .doosan – ICANN probt den nTLD-Notfall | TLDs – Neues von .at, .be und .ws | BGH – Apps können Werktitelschutz geniessen | nanotemper.com – über die UDRP Verfahrenssprache | bgi.com – drei Zeichen räumen US$ 235.000,- ab | UWG – Frühjahrsseminare der Wettbewerbszentrale

REKORD – .SHOP FÜR ÜBER US$ 41 MIO. VERSTEIGERT

Die Versteigerung von neuen Top Level Domains hat zu einem Rekorderlös geführt: wie ICANN bekannt gab, hat sich die japanische GMO Registry Inc. den Zuschlag für .shop über US$ 41 Millionen kosten lassen.

Neun Bewerber, darunter Amazon EU S.à r.l. und die Google-Tochter Charleston Road Registry Inc., waren im Juni 2012 angetreten, um den Verwaltervertrag für .shop zu erhalten. Die Endung zählt zu den begehrtesten nTLDs; die Domain-Registrare haben bereits Millionen an Vorbestellungen für ihre Kunden eingesammelt. Da sich die Bewerber nicht gütlich einigen konnten, musste das Auktionshaus Power Auctions LLC im Auftrag von ICANN am 27. Januar 2016 die künftige Registry finden. Es kam zu einem intensiven Wettbieten, das erst nach 14 Runden beendet war: zu einem Gebot von US$ 41.501.000,-, umgerechnet also etwas über EUR 38 Millionen, erhielt GMO Registry Inc. den Zuschlag. Dabei war neben GMO Registry nur ein weiterer, namentlich bisher nicht bekannter Rivale bereit, über US$ 15 Millionen zu bieten; der Rest stieg zuvor schon aus. Für GMO Registry bedeutet dieser Sieg den wohl grössten Erfolg seiner Historie. Das in Tokio ansässige Unternehmen betreibt bereits die Städte-Domains .nagoya, .tokyo und .yokohama; darüber hinaus agiert es unter anderem als Service-Provider für einige .brands wie beispielsweise .canon.

Aber auch für ICANN war die Auktion ein voller Erfolg. Bei den bisher 15 Auktionen flossen insgesamt über US$ 100 Mio. in die Kassen der Internet-Verwaltung. Sie verteilen sich wie folgt:

.shop – GMO Registry Inc. – US$ 41.501.000,-
.hotels – Booking.com B.V. – US$ 2.200.000,-
.ping – Ping Registry Provider Inc. – US$ 1.501.000,-
.srl – mySRL GmbH – US$ 400.000,-
.app – Charleston Road Registry Inc. – US$ 25.001.000,-
.baby – Johnson & Johnson Services Inc. – US$ 3.088.888,-
.mls – The Canadian Real Estate Association – US$ 3.359.000,-
.dot – Dish DBS Corporation – US$ 700.000,-
.realty – Fegistry LLC – US$ 5.588.888,-
.salon – Outer Orchard LLC – US$ 5.100.575,-
.spot – Amazon EU S.à r.l. – US$ 2.200.000,-
.buy – Amazon EU S.à r.l. – US$ 4.588.888,-
.tech – Dot Tech LLC – US$ 6.760.000,-
.vip – Minds + Machines Group Limited – US$ 3.000.888,-

Dazu kommt eine internationalisierte nTLD, die sich die Beijing Tele-info Network Technology Co. Ltd. für US$ 600.000,- sichern konnte.

Schließlich dürften sich auch die Internetnutzer über das Ergebnis freuen. Aus den Bewerbungsunterlagen geht hervor, dass GMO Registry die Endung .shop als „open“ und „unrestricted“ TLD betreiben möchte; damit steht ihre Registrierung praktisch jedermann offen. Domainern macht man das Geschäft aber madig: die Registrierung ausschließlich zum Zweck des Weiterverkaufs oder einer Weitervermietung ist untersagt; fragt sich nur, ob das überprüft wird. Ob es dem Unternehmen gleichwohl gelingen wird, diese hohen Anlaufkosten wieder einzuspielen, bleibt abzuwarten; dass die allermeisten Konkurrenten schon bei US$ 15 Millionen ausgestiegen sind, zeigt, dass die Bäume auch in der Welt der nTLDs nicht in den Himmel wachsen, zumal Google oder Amazon bei ernsthaftem Interesse ohne weiteres in der Lage gewesen wären, GMO Registry zu überbieten. Spannend dürfte daher etwa sein, in welchem Bereich sich die Registrierungsgebühren bewegen. Auf eine Antwort müssen wir leider noch etwas warten: wann .shop zur Verfügung steht, ist derzeit noch nicht absehbar.

Quelle: icann.org

.DOOSAN – ICANN PROBT DEN NTLD-NOTFALL

ICANN probt den Ernstfall: mit der neu eingeführten, aber zur Löschung anstehenden Marken-Endung .doosan testet die Internet-Verwaltung derzeit den bisher noch nie da gewesenen Notbetrieb einer nTLD-Registry.

„Weißer Zwerg“ – so nennt man in der Astronomie das Endstadium der Entwicklung eines Sterns. Mit dem Endstadium von Top Level Domains musste sich auch ICANN beschäftigen, als man die Tür für eine praktisch unbegrenzte Anzahl von Domain-Endungen aufgemacht hat. Herausgekommen ist EBERO, die Kurzform für „Emergency Back-End Registry Operator“. Das EBERO-Programm soll sicherstellen, dass beim Ausfall einer nTLD-Registry die Sicherheit und Stabilität des übrigen Domain Name Systems nicht gefährdet wird. Der Operator wird dabei nur vorübergehend tätig, um fünf kritische Funktionen aufrechtzuerhalten, darunter vor allem die Auflösung (und damit das Funktionieren) registrierter Domains und den Betrieb des WHOIS-Systems. Derzeit stehen mit dem China Internet Network Information Center (CNNIC), CORE Association (CORE Internet Council of Registrars) und Nominet drei solcher Operator zur Verfügung, die im Notfall einspringen könnten.

Um für das mögliche „Verglühen“ einer nTLD gewappnet zu sein, hat sich ICANN entschlossen, das EBERO-Programm zu testen. Da drängt sich die Endung .doosan praktisch auf. Vergangenen September bat deren Verwalterin, die südkoreanische Doosan Corporation, um Auflösung des Registry-Vertrages; Gründe für diesen Schritt nannte man nicht. Mit Ausnahme von nic.doosan ist bis heute keine weitere Domain unter .doosan registriert, und selbst die leitet inzwischen nur auf die EBERO-Website weiter. Doch anstatt die Endung aus der Root Zone zu entfernen, simuliert ICANN erstmals den Notfall. Im konkreten Fall hat Nominet die Funktion als Operator übernommen, der IANA-Eintrag ist bereits entsprechend geändert und weist erstmals den EBERO-Hinweis auf; auch die Nameserver-Einträge sind schon auf Nominet umgestellt. Wie lange der Test dauert und ob neben Nominet einer der beiden anderen Operator zu Testzwecken eingesetzt wird, liess ICANN offen.

Internetnutzer dürften es begrüssen, dass sich ICANN auf einen solchen Ernstfall vorbereitet. Die Wahrscheinlichkeit, dass es dazu kommen könnte, ist nicht so gering, schließlich sind nunmehr knapp 900 nTLDs delegiert. Domain-Endungen wie .protection, .lotto und .whoswho kommen aktuell jeweils auf nicht mehr als 100 registrierte Domains. Namen für Kandidaten, die .doosan folgen könnten, werden bisher jedoch offiziell noch nicht gehandelt.

Weitere Informationen zum EBERO-Programm finden Sie unter:
> http://www.icann.org/resources/pages/ebero-2013-04-02-en

Quelle: domainincite.com, icann.org

TLDS – NEUES VON .AT, .BE UND .WS

Vorsicht, Betrüger: die .be-Registry DNS Belgium warnt vor aktuell kursierenden Abzockmails. Österreichs Nic.at verbessert dagegen einmal mehr die Sicherheit für .at-Domains, wohingegen .ws an der Preisschraube dreht – hier die Kurznews.

Nic.at, Verwalterin der österreichischen Landesendung .at, hat am 18. Januar 2016 ihren neuen Service „Security-Lock“ gestartet. Der Security Lock ist eine zusätzliche Absicherung für .at-Domains; ist der Service aktiviert, muss der Domain-Inhaber jegliche Änderung an der Domain direkt bei Nic.at zusätzlich mit einem Passwort autorisieren. Für das Einrichten des Security-Locks benötigt Nic.at eine schriftliche Bestellung des Domain-Inhabers, in der er ein Passwort übermittelt und zusätzliche Dokumente zu seiner Identifikation beilegt. Der Security-Lock wird sofort aktiviert, verrechnet und gilt auf unbestimmte Zeit. Das Passwort kann der Domain-Inhaber im Bedarfsfall per Formular ändern. Mit der Kündigung des Registrierungsvertrages oder einem Inhaberwechsel der Domain endet der Service. Ganz billig ist der Security-Lock aber nicht: Der Service kostet EUR 250,- netto pro Jahr und Domain. Er empfiehlt sich daher für Inhaber einer .at-Domain, deren Geschäftstätigkeit auf der uneingeschränkten Erreichbarkeit im Web basiert, und solchen Unternehmen, bei denen Probleme mit der Domain einen Reputationsverlust oder Verunsicherung der Kunden bedeuten können.

Die belgische Registry DNS Belgium warnt erneut vor betrügerischen eMail-Nachrichten. Eine Reihe von Kunden habe berichtet, dass sie eine Rechnung erhalten hätten; als Absender wird darin „E-mail provider“ und die Postadresse „5 Philipssite, Leuven“, genannt; letztere entspricht der Postadresse der Registry. Die verlangten Gebühren liegen bei EUR 11,49; zusätzlich wird eine „collection fee“ von EUR 40,- verlangt. Verbunden ist die Rechnung mit der Aufforderung, die Zahlung binnen einer fixen Frist zu leisten, andernfalls werde das eMail-Postfach des Empfängers geschlossen. Als Zahlungsmethode wird auf PaySafe Card bestanden. DNS Belgium weist ausdrücklich darauf hin, dass man in keinerlei Verbindung zum Absender steht, und rät dringend davon ab, Zahlung zu leisten. Wer einen PaySafeCode übermittelt hat, läuft Gefahr, dass die Cyberkriminellen auf das gesamte Guthaben eines Accounts zugreifen können. Bei Fragen kann man sich über support@dnsbelgium.be direkt an die Registry wenden.

Das enorme Interesse aus China an kurzen Zeichen- und Ziffern-Domains hat Global Domains International Inc., die Verwalterin der Länderendung .ws für West-Samoa, zu einer Änderung ihrer Preispolitik veranlasst. Die als „WebSite“ vermarktete Endung führt mit Wirkung ab 22. Februar 2016 Premium-Preise für alle .ws-Domains mit zwei oder drei Zeichen ein. Zu zahlen ist eine einmalige Premium-Gebühr, die Registrierung für ein Jahr ist inklusive. Verlängerungen oder Transfers sind von der PremiumGebühr nicht betroffen; dort fallen lediglich die üblichen Gebühren an. Dabei macht es keinen Unterschied, ob eine .ws-Domain über einen Domain-Registrar oder direkt über die Registry registriert wurde. Zusätzlich gibt Global Domains International Inc. alle Ziffern-Domains mit fünf und bis zu zwanzig Ziffern frei; die Freigabe ist bereits am 28. Januar 2016 erfolgt, wobei im Zuge der Registrierung keine gesonderte Premium-Gebühr anfällt. Die Nachfrage aus China dürfte das weiter beflügeln: im Dezember 2015 war der gesamte Namensraum an .ws-Domains mit vier Zeichen binnen drei Tagen ausverkauft.

Weitere Informationen zum „Security-Lock“ von Nic.at finden Sie unter:
> http://www.nic.at/de/service/security-lock/

Weitere Informationen zu den Preisänderungen bei .ws finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1313

Quelle: nic.at, dnsbelgium.be, website.ws

BGH – APPS KÖNNEN WERKTITELSCHUTZ GENIESSEN

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung im Streit um die Bezeichnung wetter.de befunden, dass Apps für mobile Endgeräte grundsätzlich Werktitelschutz genießen können.

Ende Januar veröffentlichte der Bundesgerichtshof eine Pressemitteilung zum Urteil vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14. Danach betreibt die Klägerin unter der Domain wetter.de einen Wetterinformationsdienst. Zugleich bietet sie seit 2009 eine App für Smartphones und Tablets unter der Bezeichnung „wetter.de“. Die Beklagte betreibt ihrerseits einen Wetter-Informationsdienst unter den Domains wetter.at und wetter-deutschland.com. Sie bietet seit 2011 ihrerseits eine App für mobile Endgeräte an, die sie mit „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“ bezeichnet. Die Klägerin sieht darin eine Verletzung ihrer Titelschutzrechte an dem Domain-Namen wetter.de und ihrer App. Sie erhob 2013 Klage auf Unterlassung, Auskunft und Ersatz von Abmahnkosten vor dem Landgericht Köln, war aber nicht erfolgreich (Urteil vom 10.12.2013, Az.: 33 O 83/13). Auch die Berufung vor dem OLG Köln blieb erfolglos (Urteil vom 05.09.2014, Az.: 6 U 205/13). Schließlich ging sie in Revision zum BGH.

Der Bundesgerichtshof wies die Revision zurück (Urteil vom 28.01.2016, Az.: I ZR 202/14). Nach seiner Ansicht kann eine App für mobile Endgeräte ein titelschutzfähiges Werk sein (§ 5 Abs. 3 MarkenG). Doch der konkreten Bezeichnung wetter.de der App der Klägerin komme keine hinreichend originäre Unterscheidungskraft zu. Der BGH teilte die Einschätzung des OLG Köln, wonach die Bezeichnung wetter.de für eine Internetseite und eine App, auf denen Wetterinformationen zu Deutschland angeboten werden, glatt beschreibend ist. Die Bezeichnung wetter.de genieße auch nicht ausreichend Verkehrsgeltung, um einen Werktitelschutz zu begründen. Nach Einschätzung des BGH müsste die App eine Verkehrsdurchsetzung von 50 Prozent aufweisen. Die Klägerin hatte ein Verkehrsgutachten vorgelegt, aus dem sich allerdings nicht ergab, dass die Bezeichnung wetter.de sich innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise als Werktitel entsprechend durchgesetzt hat. Damit wies der BGH die Revision zurück, nicht ohne klar zu machen, dass eine App unter Umständen Werktitelschutz genießen könne.

Die Pressemitteilung finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1314

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Quelle: bundesgerichtshof.de

NANOTEMPER.COM – ÜBER DIE UDRP VERFAHRENSSPRACHE

In einem UDRP-Verfahren vor dem tschechischen Streitbeilegungsgericht (CAC) verlor die NanoTemper Technologies GmbH, obgleich der Domain-Inhaber nicht reagierte. Das Schiedsgericht erkannte – auch aufgrund der Wahl der Verfahrenssprache – ausserdem auf Reverse Domain Name Hijacking.

Die Beschwerdeführerin wurde im Mai 2008 unter dem Namen NanoTemper Technologies GmbH mit Sitz in Deutschland gegründet. Sie ist Inhaberin der Marke NANOTEMPER mit Registrierungen als EU-Marke, angemeldet am 18. November 2009, und als US-Marke, angemeldet am 16. Oktober 2012. Die schon seit Juli 2007 registrierte deutsche Marke ist auf die Geschäftsführer der Gesellschaft eingetragen, die sie dem Unternehmen voll zur Verfügung stellen. Den Begriff NANOTEMPER nutzten die Geschäftsführer der Beschwerdeführerin erstmals öffentlich im Februar 2007 in einer Pressemitteilung über den „Münchner Businessplan Wettbewerb“, an dem sie teilnahmen. Am 18. Juni 2007 registrierte der Beschwerdegegner, der seinerseits seinen Sitz in Deutschland hat, die Domain nanotemper.com bei einem deutschen Domain-Registrar. Er nutzte sie zeitweise für eine eigene Webseite. Derzeit findet sich eine Platzhalterseite des Providers unter der Domain. Die Beschwerdeführerin trägt vor, der Beschwerdegegner habe die Domain der Beschwerdeführerin zum Kauf angeboten, im Oktober 2010 für EUR 20.000,- und im Juli 2015 für EUR 50.000,-. Sie legte eine eMail vor, in der der Beschwerdegegner ihr gegenüber eine Gebühr dafür verlangte, dass er an sie gerichtete eMails, die ihn über die Domain erreichen, weiterreicht. Die Beschwerdeführerin stieß im November 2015 das UDRP-Verfahren in englischer Sprache an, da sie ihre Markenrechte, darunter auch die der deutschen Marke, verletzt sieht. Der Beschwerdegegner nahm dazu keine Stellung.

Der Einzelentscheider (Panelist) des UDRP-Verfahrens, Prof. Dr. Lambert Grosskopf, wies die Beschwerde zurück und stellte Reverse Domain Name Hijacking fest (ADR Case No.101109). Die Beschwerdeführerin wies zwar ihre EU- und US-Marke nach und belegte die Identität der Marken und der Domain. Allerdings vermochte die Beschwerdegegnerin nicht, eine rechtsmissbräuchliche Nutzung der Domain nachzuweisen. Grosskopf überzeugte sich via Way Back Maschine (archive.org) und konnte keine geschäftliche Nutzung der Domain, insbesondere unter Ausnutzung der Marken der Beschwerdeführerin und zu deren Schaden, feststellen. Vielmehr nutzte der Beschwerdegegner die Domain zeitweise für eine private Website und aktuell für eine Weiterleitung von an die Beschwerdeführerin gerichtete eMails. Aus Sicht von Grosskopf scheiterte damit die Beschwerdeführerin, dem Gegner fehlende Rechte oder rechtliche Interessen an der Domain nachzuweisen, zumal der zum Zeitpunkt der Domain-Registrierung im Juni 2007 die in 2008 gegründete Unternehmung sowie die 2009 und 2012 beantragten Marken der Beschwerdeführerin nicht kennen konnte. Auf die von den Geschäftsführern im Juli 2007 beantragte deutsche Marke kann sich die Beschwerdeführerin nicht berufen, da ein Lizenzübertrag zur Nutzung der Marke nicht vorgelegt wurde. Die Frage der Bösgläubigkeit stellte sich dann nicht mehr. Im Grunde unterstelle die Beschwerdeführerin, die Verkaufsangebote des Beschwerdegegners und die Weiterleitung der eMails führten irgendwie zum Tatbestand der bösgläubigen Registrierung und Nutzung der Domain. Doch das entspricht in diesem Fall nicht der Natur der UDRP. Der Beschwerdegegner konnte schlichtweg den Namen der Beschwerdeführerin und deren Marken vor Registrierung der Domain nicht kennen, da letztere noch nicht existierten.

Da aber die Domain vor Gründung der Unternehmung und der Anmeldung sowie der Eintragung der Marken registriert wurde, stellte sich für Grosskopf dann noch die Frage des Reverse Domain Name Hijackings. Nach seiner Auffassung war es unter diesen Umständen für die Beschwerdeführerin und ihre erfahrenen Rechtsvertreter vorhersehbar, dass das Verfahren an zwei der drei Voraussetzungen scheitern und somit keine Aussicht auf Erfolg haben würde. Das Verfahren wurde mithin unter Geltendmachung falscher Ansprüche gegen den rechtmäßigen Inhaber der Domain betrieben, was die Voraussetzengen für ein Reverse Domain Name Hijacking erfüllt. Dies festgestellt, beschäftigt sich Grosskopf schließlich mit einem formalen Argument, das die Beschwerde ebenfalls zu Fall bringt: die Wahl der Verfahrenssprache Englisch. Denn grundsätzlich übernimmt das UDRP-Verfahren die Sprache, unter der die strittige Domain registriert ist, da der Inhaber der Domain selbst sich der UDRP unterwirft. In diesem Falle registrierte der Domain-Inhaber die Domain bei einem Provider in Deutschland. Das Streitbeilegungsgericht hat den englischsprachigen Beschwerdeantrag akzeptiert, obgleich er nicht in der Sprache der Domain-Registrierung vorgelegt wurde. Ein Wechsel der Sprache zur vermeintlichen allgemeinen Sprache des Internets (Englisch) wird von Panels in unterschiedlichen Verfahren bei zahlreichen Entscheidungen akzeptiert, doch keiner dieser Fälle lässt sich auf den der Beschwerdeführerin übertragen. Es gibt keinen sachlichen Grund, warum das Verfahren auf Englisch hat geführt werden müssen. Dieser Umstand spricht aus Sicht von Grosskopf aus formellen Gründen ebenfalls gegen die Beschwerdeführerin.

Diese Entscheidung ist nicht unumstritten. Für Domainer und Blogger Andrew Allemann ist zumindest das Reverse Domain Name Hijacking zweifelhaft, da der Beschwerdegegner immerhin Geld für die Domain und für die eMail-Weiterleitung einforderte. Interessant ist die von Lambert Grosskopf aufgeworfene Frage der Sprachwahl. Einige wenige deutschsprachige UDRP-Entscheidungen haben wir früher bereits besprochen. In einem Fall, bei dem ein deutsches Unternehmen gegen den deutschen Domain-Inhaber vorgeht, der die Domain bei einem deutschen Registrar registriert hat, sollte deutsch als Verfahrenssprache selbstverständlich sein.

Die UDRP-Entscheidung über die Domain nanotemper.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1315

Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de

Disclaimer: Die in Streit stehende Domain ist über den Domain-Registrar united-domains.de registriert, deren Projekt der Domain-Newsletter ist.

Quelle: Rechtsanwalt Prof. Dr. Lambert Grosskopf, adr.eu

BGI.COM – DREI ZEICHEN RÄUMEN US$ 235.000,- AB

Die vergangene Domain-Handelswoche lieferte wieder illustre Domains und Zahlen. Wieder gab es mit bgi.com beim Preis von US$ 235.000,- (ca. EUR 215.596,-) eine Domain zum Höchstpreis. Darüber hinaus sorgte die australische Landesendung .au für Überraschungen.

Die australische Endung lieferte unter den Länderendungen mit mehreren beachtlichen Verkäufen die Zahlen, die sonst fehlten: Insgesamt sechs Domains erzielten erwähnenswerte Preise, wobei toys.com.au für AUD 90.634,- (ca. EUR 59.250,-) alle anderen weit überragte. Die deutsche Endung .de hatte kaum bedarf.de (EUR 7.200,-), essentielles entgegenzusetzen. Die britische Endung .uk, die in 2016 bisher eher schwach vertreten war, konnte mit bettingcalculator.co.uk zu einem Preis von GBP 4.299,- (ca. EUR 5.649,-) und weiteren nicht viel ausrichten, aber sie war wieder mit im Rennen.

Die neuen Endungen waren dreimal in beachtenswerter Weise vertreten, wobei die Preise nicht exorbitant, aber gut waren, wie etwa für wan.xyz, die US$ 4.999,- (ca. EUR 4.586,-) kostete. Unter den sonstigen generischen Endungen stand wieder .net im Vordergrund, mit relativ guten Preisen für clothing.net (EUR 10.000,-) und cec.net, die US$ 10.000,- (ca. EUR 9.174,-) erzielte.

An der Spitze lag .com mit dem herausragenden Preis von US$ 235.000,- (ca. EUR 215.596,-) für bgi.com. Die Domain befindet sich nun in den Händen eines 1999 als „nonprofit research organization“ gegründeten Unternehmens, das im Bereich Klinik und Pharmazie tätig ist. Es folgten rostrum.com zum Preis von EUR 40.000,- und payboost.com für US$ 25.000,- (ca. EUR 22.936,-). Die vergangene Domain-Handelswoche lag damit gut da.

Länderendungen
————–

toys.com.au – AUD 90.634,- (ca. EUR 59.250,-)
tafeonlinecourses.com.au – AUD 11.049,- (ca. EUR 7.223,-)
ap.com.au – AUD 8.848,- (ca. EUR 5.784,-)
coursesonline.com.au – AUD 8.496,- (ca. EUR 5.554,-)
bh.com.au – AUD 6.428,- (ca. EUR 4.202,-)
formguide.com.au – AUD 5.691,- (ca. EUR 3.720,-)

an.cc – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.174,-)

bedarf.de – EUR 7.200,-
online-learning.de – EUR 3.000,-
lebenslaufvorlagen.de – US$ 2.988,- (ca. EUR 2.741,-)

transen.at – EUR 6.000,-
bettingcalculator.co.uk – GBP 4.299,- (ca. EUR 5.649,-)
icn.eu – EUR 4.999,-
venta.com.mx – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.505,-)
skiresorts.co.uk – GBP 3.450,- (ca. EUR 4.534,-)
fancydresscostumes.co.uk – GBP 3.300,- (ca. EUR 4.337,-)
fo.gg – US$ 3.601,- (ca. EUR 3.304,-)
7.gl – EUR 2.999,-
xflag.com.cn – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.752,-)
yy.vc – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.751,-)
livechat.nl – US$ 2.988,- (ca. EUR 2.741,-)

Neue Endungen
————-

wan.xyz – US$ 4.999,- (ca. EUR 4.586,-)
11.ooo – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.752,-)
vr.dating – US$ 2.500,- (ca. EUR 2.294,-)

Generische Endungen
——————-

wc.biz – EUR 3.250,-

clothing.net – EUR 10.000,-
cec.net – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.174,-)
489.net – US$ 7.150,- (ca. EUR 6.560,-)
2l.net – US$ 6.100,- (ca. EUR 5.596,-)
bizsolutions.net – US$ 2.995,- (ca. EUR 2.748,-)
drohnen.net – EUR 2.100,-
flx.org – US$ 1.250,- (ca. EUR 1.147,-)

.com
—-

bgi.com – US$ 235.000,- (ca. EUR 215.596,-)
rostrum.com – EUR 40.000,-
payboost.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.936,-)
byways.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.349,-)
conavi.com – US$ 18.000,- (ca. EUR 16.514,-)
nh2.com – US$ 15.000,- (ca. EUR 13.761,-)
9541.com – GBP 9.888,- (ca. EUR 12.994,-)
beautycrew.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.174,-)
joybet.com – US$ 9.995,- (ca. EUR 9.170,-)
zedrive.com – US$ 9.750,- (ca. EUR 8.945,-)
mediwell.com – US$ 8.800,- (ca. EUR 8.073,-)
gatewaycorp.com – US$ 6.900,- (ca. EUR 6.330,-)
rpsports.com – US$ 6.500,- (ca. EUR 5.963,-)

Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de

Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com

UWG – FRÜHJAHRSSEMINARE DER WETTBEWERBSZENTRALE

Die Wettbewerbszentrale mit Sitz in Bad Homburg bittet wie alle Jahre wieder zum Frühjahrsseminar zum Recht des Unlauteren Wettbewerbs. In vier großen deutschen Städten macht das Seminar im April 2016 Halt.

Das Frühjahrsseminar 2016 läuft unter dem Titel „Neues UWG und neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Praxis“, und richtet sich an Justiziare und Anwälte, die bei der Werbegestaltung beratend hinzugezogen werden, sowie an Unternehmensmitarbeiter, die regelmäßig mit Fragen zum Lauterkeitsrecht befasst sind. Referenten sind Prof. Dr. Helmut Köhler und Rechtsanwalt Dr. Reiner Münker (Wettbewerbszentrale). Themen der Frühjahrsseminarreihe der Wettbewerbszentrale sind diesmal unter anderem im Rahmen des neuen UWG die Neufassung des § 3 UWG und Fragen der Verschärfung des B2B-Bereichs, bei den aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung das Recht der Preisangaben und ob das EuGV (Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen) die Preisangabenverordnung (PAngV) aus den Angeln hebt. Die Seminare finden wie folgt statt:

04. April 2016 in München
Holiday Inn Munich City Center
Hochstraße 3, 81669 München

11. April 2016 in Frankfurt a.M.
InterContinental Frankfurt
Wilhelm-Leuschner-Strasse 43, 60329 Frankfurt Am Main

15. April 2016 in Köln
Lindner Hotel City Plaza
Magnusstraße 20
50672 Köln

19. April 2016 in Hamburg
Barceló Hamburg
Ferdinandstrasse 15, 20095 Hamburg

Die vorgenannten Seminare „Neues UWG und neue Entwicklungen in Rechtsprechung und Praxis“ starten jeweils um 09:30 Uhr und enden jeweils um 13:45 Uhr mit einem Mittagsimbiss und der Gelegenheit, sich auszutauschen. Die Teilnahme kostet EUR 416,50 (inkl. MwSt.) für Mitglieder und für Nichtmitglieder EUR 476,- (inkl. MwSt.). Die Teilnahmekosten umfassen die Seminarunterlagen, Kaffeepause, Erfrischungsgetränke und einen kleinen Imbiss im Anschluss an die Veranstaltung. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt.

Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> https://www.wettbewerbszentrale.de/de/_seminare/?id=37

Quelle: wettbewerbszentrale.de

Kommentar schreiben

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht, oder weitergegeben.
Bitte füllen Sie die gekennzeichneten Felder aus.*

Abonnieren Sie unseren Newsletter

Der Domain-Newsletter von domain-recht.de ist der deutschsprachige Newsletter rund um das Thema "Internet-Domains". Unser Redeaktionsteam informiert Sie regelmäßig donnerstags über Neuigkeiten aus den Bereichen Domain-Registrierung, Domain-Handel, Domain-Recht, Domain-Events und Internetpolitik.

Mit Bestellung des Domain-Recht Newsletter willigen Sie darin ein, dass wir Ihre Daten (Name und E-Mail-Adresse) zum Zweck des Newsletterversandes in unseren Account bei der Episerver GmbH, Wallstraße 16, 10179 Berlin übertragen. Rechtsgrundlage dieser Übermittlung ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen, indem Sie am Ende jedes Domain-Recht Newsletters auf den entsprechenden Link unter "Newsletter abbestellen? Bitte einfach hier klicken:" klicken.

Top