Themen: ICANN – Anonymität nur gegen Akkreditierung | NamesCon – auf dem Weg zum wichtigsten Kongress | Neues zu .ge, .shopping und .tickets | LG Köln – Suchmaschine haftet unter Umständen | Fakten – ist der China-Boom Fluch oder Segen? | recovery.net – Rettungsnet(z) für US$ 200.000,- | Mai – 138. INTA-Jahrestreffen in Orlando
ICANN – ANONYMITÄT NUR GEGEN AKKREDITIERUNG
Die Internet-Verwaltung ICANN arbeitet weiter an der Verschärfung der WHOIS-Regelungen: nach einer Empfehlung der „Generic Names Supporting Organisation“ (GNSO) sollen Privacy- und Proxy-Dienste zwar weiterhin erlaubt, aber akkreditierungspflichtig sein.
Seit einigen Jahren haben sich in der Domain Name Industry so genannte Privacy- oder Proxy-Dienste etabliert. Sie gestatten es dem Domain-Inhaber, seine wahre Identität zu verheimlichen, indem im WHOIS nicht seine Daten, sondern die eines Dritten veröffentlicht werden. Dagegen wehren sich aber sowohl Inhaber von Markenrechten als auch die Justiz, da es die Rechtsverfolgung erschwert. Im Zusammenhang mit dem neuen Registrar Accreditation Agreement (RAA) war die GNSO über die von ihr eigens eingerichtete „Privacy & Proxy Services Accreditation Issues“ (PPSAI) Working Group aufgerufen, Lösungen zu entwickeln. Heraus gekommen ist ein 93-seitiger Bericht, der am 21. Januar 2016 von der GNSO einstimmig verabschiedet wurde.
Kern der Empfehlungen ist, dass Privacy- und Proxy-Dienste in Zukunft zwar weiterhin erlaubt sind, sich jedoch bei ICANN eigens akkreditieren lassen müssen. ICANN selbst soll dazu eine öffentlich zugängliche Liste bereithalten, aus der jeder akkreditierte Privacy- und Proxy-Dienst mit seinen Kontaktinformationen ersichtlich ist. Steht der Dienst in Verbindung mit einem Domain-Registrar, soll dies ebenfalls öffentlich kenntlich gemacht werden. Ein Freibrief für Rechtsverletzungen bleibt die Nutzung eines Privacy- und Proxy-Dienstes auch künftig nicht. So müssen die Daten des Domain-Inhabers nach den Vorgaben der „WHOIS Accuracy Program Specification“ im RAA validiert werden; dies schließt eine Überprüfung der eMail-Adresse oder der Telefonnummer ein. Der Anbieter des Privacy- und Proxy-Dienstes muss seinerseits ein Formular bereithalten, über das im Fall von (behaupteten) Rechtsverletzungen eine Kontaktaufnahme möglich ist. Gleiches soll auch über einen „point of contact“ erreicht werden. Keine Differenzierung gibt es dagegen insoweit, ob der Domain-Inhaber als private Person oder geschäftlich handelt; die Nutzung von Privacy- und Proxy-Diensten würde daher jedermann offenstehen. Letzteres hatten vor allem Strafverfolgungsbehörden aus aller Welt zu unterbinden versucht; nach ihren Vorstellungen sollen Privacy- und Proxy-Dienste nur von natürlichen Personen zu nicht kommerziellen Zwecken genutzt werden dürfen. Auch ihre Forderungen, dass Domains, die Finanztransaktionen dienen, Privacy- und Proxy-Dienste nicht nutzen dürfen, wäre damit erfolglos. Einen nicht unerheblichen Punktsieg konnte die Markenlobby allerdings feiern: die Offenlegung des wahren Domain-Inhabers darf nicht deshalb verweigert werden, weil kein Titel vorliegt oder kein Rechtsstreit anhängig ist. Dies lässt (zumindest theoretisch) die Tür für eine Art Störerhaftung der Anbieter von Privacy- und Proxy-Diensten offen.
Die Empfehlungen gelten nicht sofort, sondern müssen zunächst vom ICANN-Vorstand geprüft und – gegebenenfalls auch mit Änderungen – verabschiedet werden. Einen Zeitplan gibt es dafür nicht; mit einer raschen Entscheidung ist angesichts der Diskussionsfreudigkeit innerhalb ICANNs aber nicht zu rechnen.
Den Bericht der PPSAI Working Group finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1309
Quelle: icann.org
NAMESCON – AUF DEM WEG ZUM WICHTIGSTEN KONGRESS
Die Domain-Industrie-Konferenz NamesCon fand vom 10. bis zum 13. Januar 2016 zum dritten Male in Las Vegas (USA) statt. Sie hat sich nun endgültig als fester Bestandteil der Domain-Szene etabliert.
Mit diesmal 1.200 Teilnehmern mauserte sich die 2014 erstmals veranstaltete NamesCon innerhalb zweier Jahre zum wichtigsten und größten Domain-Industrie-Event jenseits der jährlich drei Mal stattfindenden ICANN-Meetings. Initiatoren der NamesCon sind Jothan Frakes und Richard Lau, die beide für ihren Enthusiasmus und Engagement bekannt sind. Mit der NamesCon bieten sie abseits der regulären ICANN-Meetings eine Business-Plattform, die sich auf Domain-Investoren, Vergabestellen, Domain-Registrare und Internetfirmen spezialisiert. Dementsprechend war die Agenda der NamesCon 2016 gefüllt mit Vorträgen zu unterschiedlichsten Themen wie ccTLDs, new gTLDs, ICANN, Domain-Sicherheit, Recht, Marketing und Aftermarket. Dies wurde mit Keynotes von Frank Schilling (Uniregistry), Elliot Noss (Tucows), Solomon Amoako (Sedo) und Colin Campbell (dotClub), Networking- und Fragerunden zum Beispiel zu verteilten Teams mit dotCloud und dotMe abgerundet.
Anlässlich der diesjährigen NamesCon machte Adrian Kinderis als Abgesandter der Domain Name Association (DNA) von sich reden, der in seiner Keynote gegen das Gezänk in der Domain-Industrie wetterte. Thematisch von einigem Gewicht waren die Entwicklung des Domain-Marktes im Hinblick auf chinesische Investoren, die mittlerweile mit Domain-Namen unter ccTLDs spekulieren. Auch in diesem Jahr stand die sogenannte Water Night im Mittelpunkt, eine Spendengala, bei der Geld für sauberes Wasser gesammelt wird. Die Veranstalter sammelten diesmal über US$ 115.000,- an Spenden ein, die dem Projekt der WaterSchool zugutekommen. Tobias Sattler (CIO united-domains GmbH) fasst die NamesCon wie folgt zusammen: „Die NamesCon ist eine großartige Konferenz und nicht mehr wegzudenken. Insbesondere die Vielfalt der Vorträge und die Zusammensetzung der Teilnehmer machten dieses Event zu etwas besonderem.“
Um den Teilnehmern eine bessere Planung zu ermöglichen, stehen schon jetzt die Termine der NamesCon für die nächsten drei Jahre fest. 2017 findet die NamesCon vom 22. bis 25. Januar, 2018 vom 28. bis 31. Januar und 2019 vom 27. bis 30. Januar jeweils im Tropicana Hotel in Las Vegas, USA statt.
Mehr zur Keynote von Adrian Kinderis finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1310
Quelle: Tobias Sattler, eigene Recherche
NEUES ZU .GE, .SHOPPING UND .TICKETS
Eine Watchlist für Domains, die erst noch registriert werden? Die .tickets-Registry Accent Media Limited hat ein solches Angebot gestartet. Bei .shopping geht es dagegen in die heiße Phase, während Georgiens .ge international wird – hier unsere Kurznews.
Die Republik Georgien wertet ihre Landesendung .ge auf: mit Zustimmung der Internet-Verwaltung ICANN steht .ge ab sofort auch in internationalisierter Fassung zur Verfügung. Demnach sind in Zukunft .ge-Domains unter Verwendung des georgischen Alphabets in moderner Fassung (Mkhedruli) möglich. Laut Wikipedia handelt es sich beim georgischen Alphabet um ein Alphabet, das für die georgische Sprache 33 Buchstaben umfasst, von denen jeder genau einem Phonem entspricht. Es ist seit dem 5. Jahrhundert n. Chr. belegt, wahrscheinlich aber wesentlich älter. Mkhedruli soll jedoch „erst“ im 11. Jahrhundert entstanden sein; sie hat keinerlei Unterschied zwischen Groß- und Kleinbuchstaben. Auf der Website der Registry Caucasus Online finden sich bisher keine Hinweise, welche Registrierungsvoraussetzungen für die neuen Adressen gelten und ob eine Sunrise-Period stattfindet; Markeninhaber sollten also die weitere Entwicklung beobachten und defensive Registrierungen prüfen.
Das Tauziehen um die neue Endung .shopping ist vorläufig beendet: im Rahmen einer privaten Auktion konnte sich Uniregistry Corp. gegen die zu Donuts gehörende Sea Tigers LLC durchsetzen. Letztere hat ihre Bewerbung bereits offiziell zurückgezogen. Ob und wann diese Endung allerdings eingeführt wird, hängt unter anderem auch vom Schicksal der Endung .shop ab. Sie gilt als eine der begehrtesten neuen Endungen, was nicht zuletzt mehrere Millionen an Vorbestellungen bei den Registraren dokumentieren. Da sich die ursprünglich neun Bewerber nicht einigen konnten, wird .shop nun ab dem 27. Januar 2016 meistbietend versteigert. Da sich Uniregistry selbst aber nicht um .shop beworben hat, wäre nun denkbar, dass der Sieger der .shop-Auktion auch die Rechte an .shopping übernimmt, um so nicht nur den Vorwurf der Verwechlsungsgefahr zu bannen, sondern auch für die Kunden ein Paket mit beiden Endungen zu schnüren – oder .shopping fallen zu lassen. Näheres dürften wir bereits in den kommenden beiden Wochen erfahren.
Die Londoner Accent Media Limited, Verwalterin der neuen generischen Top Level Domain .tickets, setzt im Kampf gegen Cybersquatting neue Maßstäbe. Sämtliche .tickets-Domains, die registriert werden sollen, werden zuvor für die Dauer von 30 Tagen auf der Website domains.watch veröffentlicht; der Registrierung vorgeschaltet ist also eine Art Bewerbung. Zugleich haben Dritte die Möglichkeit, die Registrierungsbewerbung anzugreifen. Dazu veröffentlicht Accent Media sowohl das Datum der Bewerbung (Application Date), den Status einer Domain (Challenge status) und die verbleibende Zeit, innerhalb derer die Bewerbung angegriffen werden kann. Inhabern von Markenrechten, deren Marke mit der Wunsch-Domain identisch ist, räumt Accent Media eine eigene Überholspur (fast-track) ein; dort dauert es nur fünf Tage, bis die Domain registriert ist. Ein vergleichbares Verfahren, das ergänzend neben die klassischen Möglichkeiten wie Einleitung eines UDRP-Verfahrens oder Erhebung einer Klage tritt, bietet aktuell keine weitere Registry. Mit 850 registrierten Domains ist die Nachfrage bei .tickets allerdings bisher überschaubar; ähnliche Angebote etwa bei .com würden dazu führen, dass täglich tausende von Domains geprüft werden müssen. Da sich das Konzept allerdings theoretisch ohne Probleme auch auf andere nTLDs übertragen ließe, bleibt abzuwarten, ob es sich in Nischenbereichen etabliert.
Weitere Informationen zu .ge finden Sie unter:
> http://registration.ge/
Das Bewerbungsangebot von .tickets finden Sie unter:
> https://domains.watch/
Weitere Informationen zu .tickets finden Sie unter:
> http://tickets.tickets/
Quelle: georgiatoday.ge, icann.org, domainincite.com
LG KÖLN – SUCHMASCHINE HAFTET UNTER UMSTÄNDEN
Wegen Persönlichkeitsrechtsverletzungen in Internetforen wandten sich die Kläger an einen Suchmaschinenbetreiber und verlangten die Entfernung von Links aus der Ergebnisliste, die Einrichtung eines Filters und die Erstattung von Kosten. Mit ihrer Klage vor dem Landgericht Köln waren sie damit nur sehr begrenzt, aber in einem wichtigen Punkt doch erfolgreich.
Die Kläger bieten Internetdienstleistungen an und sind zugleich als selbstständige Handelsvertreter eines Unternehmens tätig. In Foren wurden sie unter anderem als „Stalker“, „Krimineller“, „Terrorist“, „Bande“, „Schwerstkriminialität“ und „kriminieller Stalkerhaushalt“ bezeichnet. Dabei wurden Adressen, Bilder und Namen veröffentlicht. Mit Schreiben vom 27. Oktober 2012 wandten sich die Kläger an die Beklagten zu 1) und 2), von denen erstere eine Internet-Suchmaschine betreibt, und letztere, als Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1), unter anderem Online-Werbung vermittelt. In ihrem Schreiben monierten die Kläger die Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufgrund der Inhalte in Foren und auf anderen Seiten, die über die Suchmaschine der Beklagten auffindbar gemacht würden. Die Kläger verlangten die dauerhafte Sperrung der Inhalte im Suchindex, die Löschung der Seite im Cache und einen Suchfilter für bestimmte Begriffsinformationen einzurichten. Beigefügt waren dem Schreiben eine Darstellung der Hintergründe sowie eidesstattliche Versicherungen der Kläger. Zwischen den Parteien entspann sich ein längerer Dialog. Die Beklagten löschten einige der Links, die Kläger lieferten ständig neue Linklisten. Die Kläger mahnte die Beklagten zu 1) mehrfach ab. Die Beklagte zu 1) gab jedoch keine Unterlassungsoder Verpflichtungserklärung ab, und erstattete auch keine Kosten. Schließlich erhoben die Kläger Klage vor dem Landgericht Köln, in der sie neben den genannten Forderungen auch Schadensersatz und Ersatz der außergerichtlichen Kosten verlangten.
Das Landgericht Köln gab der Klage teilweise statt: bezüglich der Beklagten zu 2) sah das Gericht die Klage als unbegründet, weil diese lediglich Werbung vermittelt und somit keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Suchergebnisse hat. Hinsichtlich der Beklagten zu 1) sah das Gericht die Klage nur als teilweise begründet an (Urteil vom 16.09.2015, Az.: 28 O 14/14). Den Klägern billigte das Gericht einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich der angezeigten Suchergebnisse gegen die Beklagte zu 1) als Störerin zu (§§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 GG). Die Beklagte zu 1) hat mit dem Betrieb der Suchmaschine an der Aufrechterhaltung und passiven Verbreitung durch Dritte getätigter Persönlichkeitsrechtsverletzungen mitgewirkt. Mit der Aufnahme der Diffamierungen und Beleidigungen in den Suchindex der Suchmaschine und die Zuordnung zu den betreffenden Personen und Schlagworten ermöglichte sie zudem die Kenntnisnahme einer Vielzahl von Personen, auch solchen, die nur vage Informationen über den Ort der Internetseite und den Inhalt der Aussagen hatten. Allerdings ist die Beklagte nicht verpflichtet, die nach Eingabe eines Suchbegriffs angezeigten Suchergebnisse generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Dies würde den Betrieb der Suchmaschine mit dem Ziel einer schnellen Recherchemöglichkeit der Nutzer unzumutbar erschweren. Doch trifft sie eine Verantwortung ab der Kenntnis um die Rechtsverletzung, die sie mit dem ausführlichen ersten Schreiben der Kläger und späteren Hinweisen auf Links erlangt hatte. Da aber ein Suchmaschinenbetreiber – anders als zum Beispiel ein Blogger – keine Stellungnahme beim Verantwortlichen einholen kann, sind die Anforderungen an den Betroffenen in Bezug auf seine Behauptungen zu der Rechtsverletzung höher. Zugleich sind an den Betroffenen keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Letztlich komme es bei der wechselseitigen Inkenntnissetzungs- bzw. Prüfungslast auf die Umstände des Einzelfalls an. Aus Sicht des Landgerichts Köln, das von hinreichender Inkenntnissetzung auf Seiten des Betroffenen spricht, haben die Kläger die höheren Anforderungen mit ihrem ersten Anschreiben erfüllt. Die Beklagte zu 1) hingegen habe daraufhin nicht angemessen reagiert und ihre Prüfungspflicht verletzt, weshalb sie es zu unterlassen hat, die von den Klägern vorgelegten Links im Suchergebnis anzuzeigen.
Das Gericht prüfte auch die weiteren Ansprüche. Es wies den Anspruch auf Einrichtung eines Suchfilters zurück, da die Vorsorgepflicht eines Suchmaschinenanbieters nicht so weit geht, bei Kenntnis einer bestimmten inhaltlichen Wortfolge eine kostspielige Filtersoftware zu entwickeln und zu installieren, die vor Ausgabe der Daten auf dem Bildschirm des Nutzers die aufgerufenen Internetlinks auf rechtswidrige Inhalte überprüft. Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts liegt ebenfalls nicht vor, da die Beklagte zu 1) nachgeschaltet wegen der Verletzung ihrer Prüfpflichten haftet, nicht aber als unmittelbare Störerin und so als Täter oder Teilnehmer der Persönlichkeitsrechtsverletzung. Den Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) muss die Beklagte zu 1) teilweise allerdings ersetzen.
Das Landgericht Köln tastet sich vorsichtig an die Haftung von Suchmaschinenbetreibern heran und führt dabei vertretbare Argumente an. Damit rüttelt das LG Köln allerdings am Suchmaschinenbetreiberprivileg, meint Rechtsanwalt Beckmann (beckmannundnorda .de). Problematisch wird es in vergleichbaren Fällen, sollte die Haftungskonstellation Schule machen, die Abwägung der wechselseitigen Inkenntnissetzungs- bzw. Prüfungslast sein. Die Umstände des Einzelfalles sind dann, wie so oft, der Schlüssel einer vertretbaren Entscheidung.
Die Entscheidung des LG Köln finden Sie zum Beispiel unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1311
> http://www.domain-recht.de/verweis/1312
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: nrw.de, beckmannundnorda.de
FAKTEN – IST DER CHINA-BOOM FLUCH ODER SEGEN?
Der Boom der Domain Name Industry in China lässt in diesen Tagen die Kassen vieler Domain-Registrare und Domainer klingeln. Doch könnte sich die enorme Nachfrage auch zu einem Fluch entwickeln? Zeit, nach Fakten zu suchen.
Kurze Domain-Namen gelten seit langem als besonders attraktiv. In China hat gleich ein regelrechter „Run“ eingesetzt: 136 der insgesamt 676 .com-Domains mit zwei Zeichen sind inzwischen in chinesischer Hand; das entspricht einem Anteil von über 20 Prozent. Unterstrichen wird diese Entwicklung durch den Registrar-Report von VeriSign. Wie die .com-Registry mitteilt, war der chinesische Registrar HiChina im September 2015 mit 410.026 registrierten .com-Domains zweitgrößter .com-Registrar weltweit nach GoDaddy (871.472). Auf dem dritten Platz landete mit eName (312.885 Domains) ebenfalls ein chinesischer Registrar; eNom bzw. name.com kamen auf „nur“ 217.888 .com-Domains. Im Oktober 2015 dürfte sich dieser Trend bestätigt haben: nach vorläufigen Zahlen wurden damals binnen drei Wochen rund 3,2 Millionen .com-Domains neu registriert. Auch die nTLDs haben das Interesse aus China geweckt: sieben der zehn wachstumsstärksten Domains mit neuer Endung finden vor allem chinesische Käufer; dazu zählen .win, .xin, .xyz, .date, .top, .racing und .faith.
Ganz gesund scheint diese Entwicklung aber nicht zu sein. Schon im Herbst 2015 hatte VeriSign eine Art Gewinnwarnung veröffentlicht: das Wachstum vor allem bei .com-Domains könnte sich demnach zu einer Blase entwickeln, die schon bald platzt. In einem Börsenbericht heißt es: „Verisign cannot predict if or how long this increased pace of gross additions will continue and we cannot at this time predict what the renewal rate for these domain names will be“. Ähnliche Befürchtungen dürfte auch Escrow.com haben; dort verdoppelte sich die Zahl der Transaktionen aus China seit 2013. Uniregistry meldet, dass zwei Prozent der Kundendaten, 44 Prozent der Verkäufe und 57 Prozent des Dollar-Geschäfts auf chinesische Kunden zurückzuführen ist. Das Interesse ist dabei vor allem auf Domains mit zwei, drei oder vier Zeichen gerichtet; längere Domain-Namen scheinen in China kaum begehrt zu sein. Doch wenn alle kurzen Domains weg sind – platzt dann eine Blase?
Tobias Flaitz, CEO der Sedo Holding AG, teilt diese Furcht nicht. So seien Chinesen kulturell bedingt sehr zahlenfixiert, weil sie Wörtern oft ähneln; deshalb seien dort Zahlen-Domains besonders begehrt. Zudem sind sie einprägsamer als Schriftzeichen-Domains. Er geht allerdings davon aus, dass das Wachstum anhält. So seien zuletzt kurze Domains wie give.com (US$ 500.000,-), pax.com (US$ 200.000,-) und 1905.com (US$ 57.000,-) zu hohen Preisen verkauft worden; ein Abflauen dieses Trends sei nicht ersichtlich. Flaitz ruft bei all dem dazu auf, den chinesischen Markt und seine Eigenheiten zu verstehen, beispielsweise durch Webangebote in der Sprache Mandarin und sprachkundiges Supportpersonal. Erst die Zukunft werde zeigen, in welche Richtung es geht. Noch muss man also keine Angst haben, dass die Blase platzt; es auszuschliessen, wäre jedoch fahrlässig.
Quelle: techcrunch.com, circleid.com
RECOVERY.NET – RETTUNGSNET(Z) FÜR US$ 200.000,-
Die vergangene Domain-Handelswoche verlief ruhiger als die vorangegangene, aber war auch nicht ohne. So setzte sich recovery.net mit dem hervorragenden Preis von US$ 200.000,- (ca. EUR 183.486,-) an die Spitze und zeigte, dass auch die dritte Handelswoche im noch jungen Jahr überzeugen kann.
Neben recovery.net, für die ein US-Amerikaner den Preis von US$ 200.000,- (ca. EUR 183.486,-) zahlte, waren die sonstigen generischen Endungen gut bei der Sache, aber auch sporadisch. Die neuen generischen Endungen waren handzahm und lieferten mit unter anderem fashion.fashion zum Preis von US$ 4.000,- (ca. EUR 3.670,-) und 666.club mit US$ 3.600,- (ca. EUR 3.303,-) durchaus Interessantes.
Die Länderendungen zeigten sich etwas stärker. Wieder war mit 7.gg eine Ein-Ziffern-Domain von Gurnsey im Rennen und erzielte EUR 40.500,-. Italien war gut vertreten, mit unter anderem limoncello.it für stolze EUR 26.012,-. Die deutsche Endung war dagegen nur ein schnullerstar.de (EUR 4.900,-).
Unter .com, die sich von .net geschlagen geben musste, blühten zumindest eine Drei-Zeichen- und zwei Ziffern-Domains auf: hsz.com war mit EUR 65.580,- gut besetzt, während 9208.com und 3141.com sich mit mehr oder weniger jeweils der Hälfte zufrieden geben mussten: US$ 32.500,- (ca. EUR 29.817,-) und US$ 32.000,- (ca. EUR 29.358,-). Alles in allem war die vergangene Domain-Handelswoche damit recht ordentlich.
Länderendungen
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7.gg – EUR 40.500,-
limoncello.it – EUR 26.012,-
protezione.it – EUR 4.880,-
mahjong.it – EUR 4.500,-
hupu.tv – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.422,-)
motocross.co.uk – EUR 6.000,-
jobs.cc – GBP 4.600,- (ca. EUR 6.066,-)
predict.ly – US$ 6.000,- (ca. EUR 5.505,-)
logistica.es – EUR 5.500,-
schnullerstar.de – EUR 4.900,-
thailand.eu – EUR 4.900,-
online-casino.ie – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.587,-)
Neue Endungen
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fashion.fashion – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.670,-)
666.club – US$ 3.600,- (ca. EUR 3.303,-)
kreuzfahrten.online – EUR 2.800,-
Generische Endungen
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zd.biz – US$ 4.400,- (ca. EUR 4.037,-)
wan.biz – US$ 3.600,- (ca. EUR 3.303,-)
122.biz – US$ 3.100,- (ca. EUR 2.844,-)
recovery.net – US$ 200.000,- (ca. EUR 183.486,-)
traductor.org – US$ 8.800,- (ca. EUR 8.073,-)
photographers.net – US$ 6.995,- (ca. EUR 6.417,-)
966.org – US$ 4.888,- (ca. EUR 4.484,-)
löwen.net – EUR 3.000,-
bpc.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.752,-)
.com
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hsz.com – EUR 65.580,-
9208.com – US$ 32.500,- (ca. EUR 29.817,-)
3141.com – US$ 32.000,- (ca. EUR 29.358,-)
makethingsbetter.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 22.936,-)
leathergloves.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.349,-)
cpns.com – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.679,-)
designinc.com – US$ 14.000,- (ca. EUR 12.844,-)
atomist.com – US$ 11.800,- (ca. EUR 10.826,-)
myssl.com – EUR 9.995,-
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: dnjournal.com, sedo.de, thedomains.com
MAI – 138. INTA-JAHRESTREFFEN IN ORLANDO
Zum 138. Mal trifft sich die International Trademark Association (INTA) im Mai 2016 zu ihrem Jahrestreffen, diesmal in Orlando (Florida, USA). Zu der Veranstaltung werden über 9.500 Markenmanager, Markenrechtsanwälte und IP-Fachleute erwartet.
Das Jahrestreffen der INTA ist mit seinen mehr als 9.500 erwarteten Teilnehmern eine große Sache. Die dürfen sich ab Samstag, 21. Mai 2016, für fünf Tage im Orange County Convention Center von Orlando in Florida (USA) mit mehr als 300 Fortbildungsangeboten und mehr als 225 Themen, mit Infoveranstaltungen von Markenämtern und gesonderten Fachveranstaltungen zum Internationalen Markenrecht, zur Mediation sowie zahlreichen weiteren Informationsangeboten beschäftigen. Zu den umfassenden Themen des INTA-Treffens, die alle Belange des Markenrechts und des Rechts am geistigen Eigentum umfassen, zählen unter anderem auch ICANN und die neuen Top Level Domains einschließlich der jüngsten Herausforderungen für Markenrechtsanwälte im Umgang mit ICANN, den nTLDs und der Internetlandschaft mit Andrew Abrams (Google), Sheri Falco (ICM Registry LLC), Nick Wood (Com Laude) und Michele Neylon (Blacknight Internet Solutions Ltd.). Ebenfalls dabei ist das Thema „Geld verdienen mit nTLDs“, eine Frage, die Frank Schilling (Uniregistry) und Daniel Schindler (Donuts) beantworten. Darüber hinaus spielen auch Werbung („The Line Between Social Media Posts and Advertising“) und eCommerce („The Role of Trademarks in the Infrastructure of E–Commerce“) eine Rolle beim INTA-Treffen. Neben dem Ernst des rechtlichen Fachgesprächs gibt es auch Zeit für Entspannung, etwa am Samstag Abend, wenn Kool & the Gang zu Lockerung der Stimmung aufspielen.
Das 138. INTA-Jahrestreffen findet vom 21. bis zum 25. Mai 2016 im am West Concourse gelegenen Orange County Convention Center (OCCC), 9800 International Drive, Orlando, FL 32819 (USA) statt. Für Nichtmitglieder kostet die Karte für die Veranstaltung zum Frühbuchertarif US$ 1.600,-.
Weitere Inforamtionen und Anmeldung unter:
> http://www.inta.org/2016Annual/Pages/Home.aspx
Quelle: inta.org