Themen: Report – die „wahren Fakten“ zu nTLDs | DNA – Kinderis rüttelt die Domain-Industrie wach | TLDs – Neues von .boston, .cern und .eu | UDRP – versuchtes Hijacking bei interlight.com | WIPO – zwei Kläger streiten um drei Domains | NamesCon – Auktion sorgt für Höchstpreise | DENIC – Domain pulse 2016 in Lausanne (Schweiz)
REPORT – DIE „WAHREN FAKTEN“ ZU NTLDS
Vor knapp zwei Jahren hat ICANN damit begonnen, neue Top Level Domains freizugeben. Noch ergibt sich ein diffuses Bild, da wöchentlich neue Endungen hinzukommen. Phil Buckingham, CEO des TLD-Beratungsunternehmens Dot Advice Limited, hat sich gleichwohl auf die Suche nach den „wahren Fakten“ gemacht.
Rund 140 Millionen Domains sind derzeit unter .com und .net registriert. Gleichwohl oder gerade deswegen besteht reges Interesse an den neuen Endungen: per 31. Dezember 2015 waren exakt 11.168.472 Domains unter einer nTLD registriert. 841 nTLDs weisen dabei mindestens eine registrierte Domains auf. Davon befinden sich 421 in der Phase der „general availability“, sind also registrierbar. Davon kommen wiederum 138 auf derzeit mindestens 10.000 registrierte Domains; 283 nTLDs kommen trotz Live-Phase auf weniger als 10.000 Registrierungen. Zudem zählt Buckingham 125 nTLDs aus den Kategorien Open Generics, Geos, IDNs und Community, die zwar delegiert sind, aber noch auf ihren Start warten. Ein Schattendasein fristen auch .brands: wie Buckingham berichtet, sind zwar 287 delegiert, davon seien mit .barclays und .cern aber erst zwei gestartet.
Ein wesentlicher Faktor für den dauerhaften Erfolg einer nTLD ist die so genannte „renewal quote“, also der Anteil jener Registrierungsverträge, die nach Ablauf eines Jahres verlängert werden. Hier hat Buckingham die ersten sechs gestarteten nTLDs untersucht, die sämtlich von Donuts verwaltet werden. Dort ergibt sich folgendes Bild:
.guru: Start am 05.02.2014, „renewal quote“ bei 79 %
.holdings: Start am 05.02.2014, „renewal quote“ bei 82 %
.equipment: Start am 12.02.2014, „renewal quote“ bei 74 %
.graphics: Start am 12.02.2014, „renewal quote“ bei 93 %
.singles: Start am 05.02.2014, „renewal quote“ bei 69 %
.estate: Start am 12.02.2014, „renewal quote“ bei 79 %
Ergänzend hat er sich mit .london und .nyc noch zwei Städte-Do-
mains angesehen. Dort kam er zu folgendem Ergebnis:
.london: Start am 09.09.2014, „renewal quote“ bei 88 %
.nyc: Start am 08.10.2014, „renewal quote“ bei 89 %
Das Fazit, das Buckingham zieht, ist kein Erfreuliches. Vielen nTLDs attestiert er „junk status“, nicht brauchbar und überlebensfähig für das Registry-Geschäft. ICANNs Compliance-Team habe die wenig beneidenswerte Aufgabe, festzustellen, wann dieser Status erreicht sei und wann der EBERO (Emergency Back End Registry Operator) das Ruder übernehme. Den offenen nTLDs sagt er nach dem Pareto-Effekt und dessen 80:20-Regel voraus, dass es wenige Gewinner und viele Verlierer geben wird. Die Domain-Registrare werden das Angebot an nTLDs reduzieren und zudem versuchen, mit Registrierungspaketen wie .photo, .photos und .photography eine ganze Nische zu besetzen; das würde die Verwirrung bei Verbrauchern reduzieren und den Verwaltungsaufwand verschlanken. Einen Wendepunkt könnten die nTLDs allerdings erreichen, wenn die erste .brand bis Ende 2016 auf mehr als 30 Millionen Registrierungen kommt; welche .brand das sein könnte, sagt er aber nicht. Und zu guter Letzt: wer selbst eine nTLD haben möchte, muss nicht mehr lange warten; Buckingham geht davon aus, dass die zweite Runde im Januar 2018 beginnt.
Den vollständigen Artikel von Phil Buckingham finden Sie hier:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1306
Quelle: circleid.com
DNA – KINDERIS RÜTTELT DIE DOMAIN-INDUSTRIE WACH
„Hört endlich mit dem Gezänk auf“ – Adrian Kinderis, vormals CEO der AusRegistry Group und seit kurzem für Neustar Inc. tätig, hat die Domain Name Industry in einer aufrüttelnden Rede aufgefordert, erwachsen zu werden.
Anlässlich der NamesCon-Konferenz, die vom 10. bis 13. Januar 2016 in Las Vegas stattfand und hochkarätig besetzt war, nutzte Kinderis seine Redezeit, um als Vertreter der „Domain Name Association“ (DNA) seinen aufgestauten Unmut über die Branche zu äussern. Zwei Themen lagen ihm besonders am Herzen. Zuerst nannte er das Verständnis für „best practice“. Zu lange habe die Industrie die Augen vor offensichtlichen Fehlentwicklungen verschlossen, die sich zu einer Plage entwickelt hätten. Als Beispiel nannte Kinderis, dass man nicht alles dafür getan habe, die Kunden jederzeit zufriedenzustellen; dies müsse sich ändern. Erst der Frust der Kunden habe dazu geführt, dass die Rufe nach mehr Regulation stärker geworden sind. Unglücklicherweise würden daher nun Regierungen und Strafverfolgungsbehörden versuchen, das Ruder zu übernehmen und dabei ihre Kompetenzen überschreiten. Die DNA sei jedoch überzeugt, dass man die Ziele der Domain Name Industry besser über Selbstregulierung erreichen könne. Nur ein aktives, gemeinsames Agieren mit der Internet-Verwaltung ICANN würde dies unterstützen.
Dies führte ihn zu seinem zweiten Punkt. Plakativ forderte er, die „domain wars“ endlich zu beenden. Wörtlich sagte er: „The coms, the not-coms, the IDNs, the ccTLDs vs gTLDs; this must stop.“ Ohne die Einführung von gTLDs und IDNs hätten sich die Verbraucher längst nach anderen Alternativen umgesehen. Innerhalb der Branche sei es darum gegangen, ein größeres Stück vom Kuchen zu erhalten, statt daran zu arbeiten, dass der Kuchen größer werde. Dabei gäbe es durchaus Alternativen zu Domains; QR-Codes hätten es versucht, und Apps versuchen es immer noch. Es gehe daher darum, „universal awareness“ und „universal acceptance“ zu schaffen; die Internetnutzer müssten wissen und verstehen, welche Chancen und Möglichkeiten Domains bieten. Und vor allem: wenn sich Kunden für eine Domain entscheiden, müsse der Erwerb in einem standardisierten, bedienerfreundlichen Verfahren ablaufen.
Insgesamt verstand Kinderis seine Rede als Aufforderung an die Konferenz-Teilnehmer, sich in der DNA zu engagieren. Doch seine Worte fanden weit darüber hinaus Gehör, und lösten in diversen Blogs rege Kommentare aus. So sieht es Kinderis beispielsweise trotz einiger Kritik nicht als schlecht, wenn eine Domain unter .car US$ 60,- koste; wer das nicht zahlen wolle, müsse es auch nicht tun. Es gäbe Schuhe für US$ 5,- das Paar, und es gäbe welche für US$ 5.000,- das Paar – die Entscheidung treffe der Kunde.
Die gesamte Rede von Kinderis finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1305
Quelle: circleid.com
TLDS – NEUES VON .BOSTON, .CERN UND .EU
Alles wird teurer, nur .eu setzt auf günstig: die Gebühren für ADR-Verfahren bleiben auch 2016 reduziert. Die neue Städte-Endung .boston wechselt dagegen schon vor der Delegierung ihren Verwalter, während das Cern mit .cern online geht – hier unsere Kurznews.
„More Than a Feeling“ sang einst die US-Band Boston. Für Minds + Machines Group Limited geht es dagegen um mehr als eine nTLD: wie das Unternehmen bekanntgab, hat man 99 Prozent der Anteile an der Boston TLD Management LLC (BTM) erworben, die die Rechte an der Domain-Endung .boston hält. BTM hatte seinerseits zuvor die Rechte von der Boston Globe Media Partners LLC erworben, die sich ursprünglich bei ICANN beworben hatte; der Registry-Vertrag mit ICANN harrt aber noch seiner Bestätigung. Delegiert ist die Endung bisher nicht, Registrierungen gibt es also keine. Das will Minds + Machines ändern; nach Angaben von CEO Antony Van Couvering soll der Start noch in diesem Jahr erfolgen. Über den Kaufpreis wurde Stillschweigen vereinbart. Minds + Machines betreibt derzeit bereits die Endung .bayern, und hält beispielsweise mit .nrw, .budapest und .miami einige weitere Geo-TLDs im Portfolio.
CERN, die Europäische Organisation für Kernforschung, hat den Betrieb ihrer eigenen Top Level Domain .cern aufgenommen. Wie Tony Kirsch, Head of Professional Services bei der nTLD-Registry Neustar, bekanntgab, ist seit wenigen Tagen mit home.cern die erste Domain online. Insgesamt gibt es aktuell nur zehn Domains mit der Endung .cern; dies ist gewollt, da .cern als so genannte „single-registrant TLD“ betrieben wird. Demnach ist es nur CERN erlaubt, .cern-Domains zu registrieren. Allerdings hat man sich die Option offen gelassen, die Endung für Dritte zu öffnen. Wie Kirsch weiter mitteilt, sei zuvor schon das Finanzinstitut Barclays Bank unter home.barclays online gegangen; insgesamt seien bisher 36 .brands auf das Verzeichnisformat home.brand umgestiegen. Das zeigt, dass die eigene Top Level Domain nicht alles ist. Die Markeninhaber müssen durch geschickte Wahl der passenden Second Level Domain sicherstellen, dass sie von ihren Nutzern tatsächlich gefunden wird.
Die dotEU-Registry EURid hat angekündigt, dass die Preisreduzierung für Streitschlichtungsverfahren nach der „.eu Alternative Dispute Resolution“ (ADR) vor dem international als „Czech Arbitration Court“ (CAC) bekannten Schiedsgericht der Wirtschafts- und Landwirtschaftskammer der Tschechischen Republik in Prag auch im Jahr 2016 und damit im fünften Jahr in Folge um die Hälfte reduziert bleiben. Der Nachlass wird für jede eingereichte Beschwerde ungeachtet der Anzahl strittiger Domain-Namen und des geforderten Typs des Senats gewährt. Der Nachlass bezieht sich auf alle Beschwerden, die bis 31. Dezember 2016 eingereicht werden. Das tschechisches Schiedsgericht kann jedoch auf der Grundlage einer eigenen Erwägung jederzeit über die Einstellung dieser Werbeaktion entscheiden. Im Juli 2012 hatte EURid die Gebühren erstmals gesenkt, um das ADR-Verfahren in der Öffentlichkeit bekannter und leichter zugänglich zu machen.
Weitere Informationen zu .boston finden Sie unter:
> http://www.dotboston.co/
Weitere Informationen zum ADR-Verfahren unter .eu finden Sie unter:
> http://www.eu.adr.eu
Quelle: mindsandmachines.com, eurid.eu, circleid.com
UDRP – VERSUCHTES HIJACKING BEI INTERLIGHT.COM
Im Streit um die Domain interlight.com vor dem Schiedsgericht der WIPO zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin sich mit dem Thema Domain und Website nicht auskennt, und unter fadenscheinigen Gründen ein UDRP-Verfahren angestrengt hat, das in einem Reverse Domain Name Hijacking endete.
Beschwerdeführer ist die International Lighting Corporation aus den USA, deren Vortrag sich darauf beschränkt, dass sie den Begriff INTERLIGHT seit 1993 nutzt und im Sommer 2014 die Marke INTERLIGHT beim US-amerikanischen Patent- und Markenamt angemeldet hat, die am 31. Januar 2015 eingetragen wurde. Er sieht seine Rechte durch den Beschwerdegegner, der Inhaber der Domain in terlight.com ist, die keine Inhalte aufweise, verletzt. Der Beschwerdegegner hält entgegen, die Domain bereits im Juni 1997 registriert zu haben. Im Jahr 2001 habe er die Interlight S.A. in der Schweiz gründet, welche die Domain, die auf seinen Namen registriert ist, für eMail-Korrespondenz nutzt. Die Beschwerde sei schon deshalb zurückzuweisen, da der Beschwerdeführer offensichtlich den Unterschied zwischen einer Domain und deren Inhalten nicht kennt, und sich nur gegen die Inhalte wendet („www“). Der Beschwerdeführer habe darüber hinaus keine exklusiven Rechte an der von ihm erst kürzlich registrierten Marke INTERLIGHT, deren es zahlreiche von anderen Unternehmen registrierte gibt, und die möglicherweise nicht rechtsgültig sei. Weiter habe ihn der Beschwerdeführer im Laufe der Jahre mehrfach per eMail kontaktiert und die Domain kaufen wollen. In einem Telefonat mit ihm habe er erklärt, kein Interesse am Verkauf der Domain zu haben. In der Beschwerde sieht der Beschwerdegegner letztlich ein Reverse Domain Name Hijacking.
Panelist Nick J. Gardner prüfte die Sach- und Rechtslage, wies die Beschwerde zurück und stellte einen Fall von Reverse Domain Name Hijacking fest (WIPO Case No. D2015-2029). Gardner legte den Vortrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der über die Domain www.interlight.com erreichbaren Website zu deren Gunsten dahin aus, dass wohl die Domain und nicht deren Inhalte gemeint seien. Zudem akzeptierte er, dass der Beschwerdeführer über eine Marke (über deren Rechtsgültigkeit er nicht zu befinden habe) verfüge, die mit der Domain identisch ist. Was dagegen das Recht und das legitime Interesse an der Domain auf Seiten des Beschwerdegegners betrifft, sah Gardner, dass die Domain einen aus zwei einfachen englischen Worten zusammengesetzten Begriff bildet. Auf diesen Begriff könne man unabhängig von einer bestehenden identischen Marke von sich aus kommen. Der Beschwerdeführer habe nicht vorgetragen, in welchem Rahmen, wofür und mit welchem Effekt er den Begriff INTERLIGHT seit 1993 genutzt hat. Es gibt keinerlei Hinweis, inwieweit der Beschwerdegegner von der Nutzung des Begriffs INTERLIGHT durch die Beschwerdeführerin hätte Kenntnis nehmen können. Hingegen konnte der Beschwerdegegner deutlich machen, dass er unter dem Namen INTERLIGHT bekannt ist und ein eigenes, ordentlichen Geschäft aufgebaut hat, dessen Namen mit dem Domain-Namen identisch ist und dass er die Domain für dessen geschäftliche eMail-Korrespondenz nutzt. Bösgläubigkeit lasse sich dem Beschwerdegegner nicht unterstellen: Der Vortrag des Beschwerdegegners, noch nie von dem Beschwerdeführer oder seiner Marke gehört gehabt zu haben, als er die Domain registrierte, sei glaubhaft und der Beschwerdegegner glaubwürdig. Es gäbe kein Anzeichen dafür, dass die Vorwürfe des Beschwerdeführers zutreffen, wonach die Domain registriert worden sei, um an ihn verkauft zu werden. Zudem hat der Beschwerdegegner Korrespondenz vorgelegt, der zu entnehmen ist, dass er nie auf die Kaufangebote des Beschwerdeführers einging; in dieses Bild passt sein Vortrag, wonach er in einem Telefonat dem Beschwerdeführer erklärt habe, die Domain nicht verkaufen zu wollen.
Zuletzt stellte sich die Frage nach dem Reverse Domain Name Hijacking: Panelist Nick J. Gardner nennt sieben Tatsachen, die von vornherein klar machten, dass ein UDRP-Verfahren hier offensichtlich nicht opportun war. Angefangen bei dem streitigen Begriff, der sich aus zwei einfachen Worten zusammensetzt und keinen hohen Markenschutz genießt, über die erst kürzlich erfolgte Markenregistrierung bis hin, dass der Beschwerdeführer zahlreiche Informationen bei seinem Vortrag unterschlagen hat, wie die ausführliche eMail-Korrespondenz mit dem Beschwerdegegner. Da der Beschwerdeführer zudem rechtlich beraten war, ging Panelist Nick J. Gardner davon aus, dass der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, dass dieses Verfahren keinerlei Erfolgsaussicht hat, womit ein Fall von Reverse Domain Name Hijacking vorlag.
Dieses UDRP-Verfahren zeigt wieder einmal, wie man es nicht machen sollte. Der Beschwerdeführer hat in seinem Vortrag einiges verschwiegen, anderes nicht erwähnt und zugleich gezeigt, dass er nicht richtig über den Sinn und Zweck des Verfahrens nachgedacht hat. Das sollten sich potentielle Beschwerdeführer vor Augen halten, ehe sie ein sinnloses Verfahren anstrengen. An dieser Stelle sei nochmals daran erinnert, dass Folge eines bestätigten Reverse Domain Name Hijacking Schadensersatzansprüche sein können.
Die UDRP-Entscheidung über die Domain interlight.com finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1307
Zur Frage des Schadensersatzes in Fällen von Reverse Domain Name Hijacking lesen Sie bitte folgenden Artikel:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1271
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int
WIPO – ZWEI KLÄGER STREITEN UM DREI DOMAINS
In einem UDRP-Verfahren vor der World Intellectual Property Organization (WIPO) gab es gleich zwei Beschwerdeführer, die gemeinsam gegen den Inhaber dreier Marken-Domains unter den neuen Endungen .center, .global und .support mit Erfolg vorgingen.
Beschwerdeführer sind die Starwood Hotels & Resorts Worldwide Inc. und Westin Hotel Management L.P., die zunächst wegen der Domains westin.global und westin.support eine Beschwerde nach der Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) bei WIPO einreichten. Eine gute Woche später korrigierten sie die Beschwerde, indem sie sie um die Domain westin.center erweiterten. Sie sahen ihre Marke „WESTIN“ aufgrund der Registrierung der Domains am 5. Juli 2015 durch den Beschwerdegegner verletzt. Unter den Domains finden sich Werbeseiten des Registrars, über den der Beschwerdegegner sie registriert hatte. Der Beschwerdegegner nahm dazu keine Stellung.
Als Panelist wurde Evan D. Brown berufen, der den Beschwerden problemlos stattgab und jeweils auf Transfer der drei Domains entschied (WIPO Case No. D2015-2092). Vorab klärte er jedoch, ob der Umstand, dass zwei Entitäten als Beschwerdeführer, von denen keiner klar seine Rechte an der Marke artikuliert hatte, dem Verfahren im Wege stünden. Keiner der Beschwerdeführer hatte beantragt, die Ansprüche beider in diesem Verfahren zusammenzuführen. Über ihre konkrete Beziehung hatten sie nichts weiter vorgetragen, als dass Westin P.L. eine „affiliated entity“ der Starwood Inc. ist. Da die UDRP (§ 10(c)) aber zulässt, nach gebührender Untersuchung (due expedition) Ansprüche Einzelner zusammenzuführen, verfuhr Evan D. Brown in diesem Falle so, nachdem er festgestellt hatte, dass Westin P.L. Inhaber der Marke und Starwood ein Partner von Westin ist. Der Beschwerdegegner äußerte sich nicht dagegen, und für Brown war schließlich nicht ersichtlich, dass ihm durch die Zusammenführung der Ansprüche ein Nachteil entstünde.
Danach widmete sich Evan D. Brown der Sache und stellte fest, dass die Marke „WESTIN“ und die Domains, abgesehen von den Endungen, identisch sind. Die Beschwerdeführer haben auch den Anscheinsbeweis erbracht, dass der Beschwerdegegner keine Rechte oder legitimen Interessen an den Domain-Namen hat. Da der Beschwerdegegner nicht vorgetragen hat, ist dieser Anscheinsbeweis nicht erschüttert. Es stellte sich nun noch die Frage der Bösgläubigkeit, die Brown ebenfalls bejahte: Die Domains sind geparkt und weisen gesponsorte Links auf, über die der Beschwerdegegner kommerzielle Gewinne zu erlangen suchte, indem er bei Internetnutzern eine Verwechslungsgefahr hinsichtlich der Marke „WESTIN“ erzeugte. Damit lagen alle Voraussetzungen nach der UDRP vor, so dass Evan D. Brown auf Transfer der Domains erkennen konnte.
Diese einfache WIPO-Entscheidung zeigt einerseits, dass die neuen Endungen von Grabbern für Markenrechtsverletzungen genutzt werden, und andererseits dass Markeninhaber sich darum kümmern müssen, um keine Nachteile zu erfahren. Markeninhaber sollten den Markt beobachten und handeln, am besten indem sie Grabbern vorausgreifen und zumindest Domains unter leidlich relevanten Endungen registrieren. Darüber hinaus bietet das Verfahren ein Beispiel dafür, dass zwei unterschiedliche Beschwerdeführer ein Verfahren gemeinsam führen können und trotz gewisser Ungereimtheiten dabei erfolgreich sein können.
Die WIPO-Entscheidung über die WESTIN-Domains finden Sie unter:
> http://www.domain-recht.de/verweis/1308
Spezialisierte Anwälte findet man unter:
> http://www.domain-anwalt.de
Quelle: wipo.int
NAMESCON – AUKTION SORGT FÜR HÖCHSTPREISE
Die vergangene Domain-Handelswoche brillierte mit überragenden Preisen, dank der Auktion anlässlich der NamesCon 2016. Gleich vier .com-Domains lagen preislich im sechsstelligen Bereich. Aber auch andere Endungen überzeugten.
Bleiben wir aber zunächst bei .com die mit lawn.com zum Preis von US$ 240.000,- (ca. EUR 221.011,-), ltd.com zu US$ 184.000,- (ca. EUR 169.442,-), tuscany.com für US$ 157.500,- (ca. EUR 145.038,-) und penis.com für US$ 110.000,- (ca. EUR 101.297,-) überzeugte. Damit nicht genug, lieferte die Endung zahlreiche weitere hochpreisige Domains im fünfstelligen Bereich, darunter zahlreiche Drei-Zeichen-Domains.
Ebenfalls stark vertreten waren die neuen Top Level Domains, die ihrerseits vor allem von der Auktion anlässlich der NamesCon profitierten. Überragende Preise erzielten 88.xyz (US$ 70.000,-, ca. EUR 64.461,-) und web.hosting (US$ 52.500,-, ca. EUR 48.346,-), aber auch weitere nTLDs wiesen höhere Preise als sonst üblich auf. Für .net bedurfte es der NamesCon-Auktion nicht, die Endung überraschte bei NameJet mit Zwei-Zeichen-Domains wie rz.net zum Preis von US$ 58.100,- (ca. EUR 53.503,-), pf.net für US$ 51.720,- (ca. EUR 47.628,-), rs.net für US$ 50.600,- (ca. EUR 46.596,-) und weiteren. Diese Domains gingen in chinesische Hände und zeigten nochmals, dass derzeit die chinesische Nachfrage den Domain-Handel beherrscht und möglicherweise – sollte dies nicht eine dauerhafte Veränderung werden – verzerrt.
Die Länderendungen hielten sich bei alle dem zurück. Mit chocoladeletter.nl zum Preis von EUR 14.520,- als teuerste Domain waren sie vom Feld weit abgeschlagen. An zweiter und dritter Position standen Domains aus Tuvalu: hd.tv zu US$ 12.000,- (ca. EUR 11.051,-) und 98.tv für US$ 10.000,- (ca. EUR 9.209,-). Die deutsche Endung konnte selbst da nicht mithalten und stieg erst bei EUR 3.900,- mit machinerytrader.de. Doch der Zahlen bei den Länderendungen zum Trotz handelte es sich um eine herausragende Domain-Handelswoche gleich zu Beginn des neuen Handelsjahrs 2016.
Länderendungen
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chocoladeletter.nl – EUR 14.520,-
paginas.nl – EUR 5.000,-
hd.tv – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.051,-)
98.tv – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.209,-)
hupu.tv – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.446,-)
stock.eu – EUR 9.850,-
ero.eu – EUR 5.000,-
markus.eu – EUR 3.000,-
machinerytrader.de – EUR 3.900,-
dsimmo.de – EUR 2.800,-
gesundvital.de – EUR 2.737,-
versicherungen-online.de – EUR 2.500,-
maiworm.de – EUR 2.400,-
da.fr – EUR 9.400,-
drone.fr – EUR 8.999,-
i.gg – GBP 6.700,- (ca. EUR 8.934,-)
motocross.co.uk – EUR 6.000,-
mahjong.it – EUR 4.500,-
nh.gg – US$ 4.000,- (ca. EUR 3.684,-)
aidacruises.cn – EUR 3.999,-
worldofbooks.co.uk – GBP 3.000,- (ca. EUR 4.000,-)
venta.com.ar – US$ 2.999,- (ca. EUR 2.762,-)
barkers.co.uk – GBP 2.000,- (ca. EUR 2.667,-)
modello.it – EUR 2.000,-
exe.co – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.842,-)
ncc.cc – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.842,-)
Neue Endungen
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88.xyz – US$ 70.000,- (ca. EUR 64.461,-)
web.hosting – US$ 52.500,- (ca. EUR 48.346,-)
stock.photo – US$ 16.000,- (ca. EUR 14.734,-)
8.link – US$ 14.500,- (ca. EUR 13.353,-)
night.club – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.051,-)
jet.ski – US$ 12.000,- (ca. EUR 11.051,-)
buy.cars – US$ 11.000,- (ca. EUR 10.130,-)
strip.club – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.209,-)
pot.club – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.209,-)
smart.watch – US$ 9.500,- (ca. EUR 8.748,-)
wedding.gift – US$ 8.500,- (ca. EUR 7.827,-)
i.link – US$ 8.250,- (ca. EUR 7.597,-)
i.click – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.367,-)
e.gift – US$ 8.000,- (ca. EUR 7.367,-)
investment.property – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.446,-)
boutique.boutique – US$ 7.000,- (ca. EUR 6.446,-)
111.club – US$ 5.320,- (ca. EUR 4.899,-)
e.help – US$ 5.000,- (ca. EUR 4.604,-)
lasvegas.online – US$ 4.750,- (ca. EUR 4.374,-)
beachfront.property – US$ 4.750,- (ca. EUR 4.374,-)
e.flowers – US$ 4.500,- (ca. EUR 4.144,-)
space.club – US$ 3.750,- (ca. EUR 3.453,-)
666.club – US$ 3.600,- (ca. EUR 3.315,-)
viral.video – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.223,-)
180.xyz – US$ 3.500,- (ca. EUR 3.223,-)
i.ski – US$ 3.250,- (ca. EUR 2.993,-)
688.club – US$ 3.220,- (ca. EUR 2.965,-)
we.help – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.763,-)
bao.club – US$ 2.977,- (ca. EUR 2.741,-)
lesbian.xyz – EUR 2.900,-
frequency.xyz – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.532,-)
water.ski – US$ 2.750,- (ca. EUR 2.532,-)
Generische Endungen
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gj.biz – US$ 5.800,- (ca. EUR 5.341,-)
hy.biz – EUR 5.000,-
wan.biz – US$ 3.600,- (ca. EUR 3.315,-)
pokeren.info – EUR 2.000,-
rz.net – US$ 58.100,- (ca. EUR 53.503,-)
pf.net – US$ 51.720,- (ca. EUR 47.628,-)
rs.net – US$ 50.600,- (ca. EUR 46.596,-)
ml.net – US$ 48.533,- (ca. EUR 44.693,-)
kc.net – US$ 39.088,- (ca. EUR 35.995,-)
zbj.net – US$ 11.190,- (ca. EUR 10.305,-)
boobs.net – US$ 5.500,- (ca. EUR 5.065,-)
gpms.org – US$ 3.700,- (ca. EUR 3.407,-)
löwen.net – EUR 3.000,-
bpc.net – US$ 3.000,- (ca. EUR 2.763,-)
136.org – US$ 2.988,- (ca. EUR 2.752,-)
976.org – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.659,-)
975.org – US$ 2.888,- (ca. EUR 2.659,-)
legalmalpractice.org – US$ 2.000,- (ca. EUR 1.842,-)
.com
—-
lawn.com – US$ 240.000,- (ca. EUR 221.011,-)
ltd.com – US$ 184.000,- (ca. EUR 169.442,-)
tuscany.com – US$ 157.500,- (ca. EUR 145.038,-)
penis.com – US$ 110.000,- (ca. EUR 101.297,-)
awm.com – US$ 99.750,- (ca. EUR 91.858,-)
rochester.com – US$ 91.111,- (ca. EUR 83.902,-)
wfv.com – US$ 85.000,- (ca. EUR 78.275,-)
nys.com – US$ 80.500,- (ca. EUR 74.131,-)
erotica.com – US$ 80.000,- (ca. EUR 73.670,-)
macy.com – US$ 75.000,- (ca. EUR 69.066,-)
jnb.com – US$ 67.111,- (ca. EUR 61.801,-)
cml.com – US$ 62.501,- (ca. EUR 57.556,-)
ius.com – US$ 40.000,- (ca. EUR 36.835,-)
bef.com – US$ 38.000,- (ca. EUR 34.993,-)
consignment.com – US$ 34.000,- (ca. EUR 31.310,-)
eqz.com – US$ 33.000,- (ca. EUR 30.389,-)
nachos.com – US$ 33.000,- (ca. EUR 30.389,-)
opx.com – US$ 32.500,- (ca. EUR 29.929,-)
egf.com – US$ 30.200,- (ca. EUR 27.811,-)
matcha.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.626,-)
southamerica.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.626,-)
katie.com – US$ 30.000,- (ca. EUR 27.626,-)
oah.com – US$ 26.000,- (ca. EUR 23.943,-)
qgi.com – US$ 25.000,- (ca. EUR 23.022,-)
healthyfood.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.418,-)
ediblebouquets.com – US$ 20.000,- (ca. EUR 18.418,-)
xbeauty.com – EUR 10.000,-
feba.com – US$ 10.000,- (ca. EUR 9.209,-)
Weitere Domain-Preise finden Sie unter:
> http://www.domain-spiegel.de
Quelle: onlinedomain.com, sedo.de, thedomains.com
DENIC – DOMAIN PULSE 2016 IN LAUSANNE (SCHWEIZ) STARTET
Nur noch wenige Tage, bis die Domain pulse 2016, die bedeutendste Veranstaltung für aktuelle Themen, Tendenzen und Trends rund um Domain-Namen im deutschsprachigen Raum, am 01. Februar in Lausanne (Schweiz) ihre Pforten öffnet.
Zusammen und alternierend richten die Registrierungsstellen von Deutschland (DENIC eG), der Schweiz (SWITCH) sowie Österreich (Nic.at) die Fachtagung Domain pulse aus. Gastgeber in 2016 ist am 01. und 02. Februar SWITCH. Die Domain pulse findet erstmals in Lausanne in der französischen Schweiz statt. Am Montag, dem 01. Februar 2016 geht es nach dem Check-in und der Begrüßung durch Urs Eppenberger los um 09:15 Uhr mit einer Keynote von Hannes Grassegger, gefolgt von einem Panel zur Frage der Überwachung im Internet. Im weiteren Verlauf des Montag wirft Philipp Metzger (BAKOM) einen Blick auf .swiss. Der Top-Security-Experte Mikko Hyppönen hält eine weitere Keynote. Ein Panel beschäftigt sich unter dem Titel „Keeping the Domain Ecosystem Clean: Who are the Stakeholders?“ mit dem Domain-Ecosystem. Weiter gehts mit zwei Vorträgen zum sicheren Internet. Selbstverständlich schließt der erste Tag mit einem Abendprogramm.
Am Dienstag, dem 02. Februar 2016 geht es um 09:15 Uhr weiter mit einem Panel der Chef-Techniker und Geschäftsführer der drei deutschsprachigen Registries. Anschließend gibt Wolfgang Kleinwächter von der Uni Aarhus wieder aktuelle Einblicke in das Thema Internet Governance. Internet Governance wird dann nach kurzer Pause auch in einem Panel verhandelt. Nach der Zusammenfassung der beiden Tage wird der Stab sodann an Richard Wein (Nic.at) für die Domain pulse 2017 weitergereicht. Die Veranstaltung schließt mit einem gemeinsamen Mittagessen.
Die Domain pulse 2016 findet vom 01. bis 02. Februar 2016 im SwissTech Convention Center Lausanne, Quartier Nord de l’EPFL, Route Louis-Favre 2 in 1024 Ecublens (Schweiz), statt.
Weitere Informationen und Anmeldung unter:
> http://domainpulse.ch